Beschluss
10 L 2067/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0902.10L2067.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zu 3) zum Schuljahr 2025/2026 als Schüler an der G.-Gesamtschule in C. in der Jahrgangsstufe 8, hilfsweise probeweise in der Jahrgangsstufe 8, hilfsweise in der Jahrgangsstufe 7, aufzunehmen, hilfsweise den Antragsteller zu 3) zum Schuljahr 2025/2026 der G.-Gesamtschule in C. in der Jahrgangsstufe 8, hilfsweise probeweise in der Jahrgangsstufe 8, hilfsweise in der Jahrgangsstufe 7, zuzuweisen, ist mit Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie haben weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 3) in die G.-Gesamtschule (a) noch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf dessen Zuweisung an diese Schule (b). a) Über die Aufnahme des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW insbesondere abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. Gemäß § 46 Abs. 6 SchulG NRW wird ein Schüler, der die Schule wechselt, im Rahmen der Verweildauer in die Schulstufe, die Schulform und die Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis entsprechen; Näheres zum Schulformwechsel bestimmen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen – hier die Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I). Einem Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 3) in die Jahrgangsstufe 8 oder 7 der G.-Gesamtschule steht die Kapazitätserschöpfung in diesen Jahrgangsstufen entgegen. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz – VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW –. In den vorliegend gemäß § 13 Abs. 3 und 6 APO-S I in Betracht kommenden Jahrgangsstufen 7 und 8 verfügt die G.-Gesamtschule über jeweils vier Züge. Nach § 6 Abs. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I einer Gesamtschule der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird. Nach § 6 Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW soll die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse den Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten. Von der Möglichkeit, die Bandbreite um zwei Schüler zu unterschreiten, hat die Schulleiterin der G.-Gesamtschule in den betroffenen Jahrgangsstufen Gebrauch gemacht. Damit ergibt sich eine Kapazität von jeweils 108 Plätzen in den Jahrgangsstufen 7 und 8, die 12 Kinder bzw. 8 Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf besuchen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist nicht weiter aufzuklären, in welchen Klassen diese Kinder beschult werden. Denn es kommt für die Aufnahmekapazität nur darauf an, dass rechnerisch zwei dieser Kinder pro Klasse aufgenommen sind. Unerheblich ist, wie die Schulleiterin dann ihr pädagogisches Ermessen ausübt und auf wieviele und welche Klassen sie die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf verteilt. Vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 19 B 1353/18 –, juris, Rn. 2. Dementsprechend ist ebenso das Vorbringen der Antragsteller unerheblich, dass in einer Klasse nur 26 Kinder beschult würden und daher der Antragsteller zu 3) dort beschult werden könne. Die Kapazität ist ausgeschöpft mit 109 Schülern in Jahrgangsstufe 7 und 110 Schülern in Jahrgangsstufe 8. Dies stellen die Antragsteller nicht durchgreifend in Frage mit ihrem nicht nachvollziehbaren Vorbringen, dass sich die Voraussetzung für die Begrenzung der Schülerzahl in die Klasse 5 auf Ebene der Jahrgangsstufe bewege, zumal es hier um die Aufnahme des Antragstellers zu 3) in die Jahrgangsstufe 8 bzw. 7 geht. Dies hat auch zur Folge, dass der Antragsteller zu 3) nicht wie bei einem Aufnahmeverfahren in die Klasse 5 mit anderen Aufnahmebewerbern um freie Plätze konkurriert. Vielmehr müssen sich die Antragsteller die Erschöpfung der Aufnahmekapazität durch die an der G.-Gesamtschule bestandskräftig aufgenommenen und sich im Schulverhältnis befindlichen Schüler entgegenhalten lassen. Wo diese zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme, die mittlerweile größtenteils mehrere Jahre zurückliegen dürfte, und wo diese gegenwärtig wohnansässig waren bzw. sind, ist entgegen der Ansicht der Antragsteller unerheblich und nicht weiter aufzuklären. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 3) trotz der Kapazitätserschöpfung. Ausnahmsweise besteht zwar auch bei einer Kapazitätserschöpfung ein Aufnahmeanspruch, wenn die Nichtaufnahme der Schülerin oder des Schülers an dieser Schule dazu führt, dass sein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erziehung und Bildung in der Schule vollständig leerliefe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2007 – 19 B 1116/07 –, juris, Rn. 6. Diese Voraussetzungen liegen aber ersichtlich nicht vor. Der Antragsteller ist Schüler des R.-Gymnasiums und kann dieses auch weiter oder eine Realschule in der Nähe besuchen. Soweit die Antragsteller sich auf die nach ihrem Aufnahmeantrag erfolgte - überkapazitäre - Aufnahme von zwei Kindern in die Jahrgangsstufe 8 berufen, folgt hieraus kein Anspruch, auch noch den Antragsteller zu 3) überkapazitär aufzunehmen, selbst wenn deren Aufnahme rechtswidrig erfolgt wäre. Auf den Wohnort dieser beiden Kinder kommt es nicht an. Mangels Vergleichbarkeit ihrer Fälle können sich die Antragsteller auch nicht auf Gleichbehandlung berufen. Das aufgrund eines Zuzugs aus Y. im Mai 2025 aufgenommene Kind hat nach den Angaben des Antragsgegners einen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt. Es belegt damit einen für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf vorgesehenen Platz und ist schon deshalb nicht mit dem Antragsteller zu 3) vergleichbar. Das am 25. August 2025 aufgenommene Kind ist nach Angaben des Antragsgegners aus dem Kreis Q. zugezogen und musste noch mit einem Schulplatz versorgt werden. Dass hierbei darauf abgestellt wurde, dass dieses Kind bereits eine Gesamtschule besucht hatte, stellt eine nachvollziehbare, nicht sachwidrige Erwägung dar. Denn diesem Kind wird damit ermöglicht, weiterhin diese Schulform zu besuchen, und ein Schulformwechsel erspart. Im Gegensatz zu diesem Kind verfügt der Antragsteller zu 3) bereits über einen Schulplatz, er möchte die Schulform erst noch wechseln. Für einen solchen Wechsel ist ihm dabei von der Klassenkonferenz auch die Realschule, gleichrangig mit der Gesamtschule, empfohlen worden. b) Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Zuweisung des Antragstellers an die G.-Gesamtschule. Nach § 46 Abs. 7 SchulG NRW kann die Schulaufsichtsbehörde einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn ein schulpflichtiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist. § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW enthält aber keine strikte Anspruchsgrundlage, sondern lediglich eine Ermessensermächtigung an die Schulaufsichtsbehörde. Diese Ermessensermächtigung eröffnet der Schulaufsichtsbehörde ein Entschließungsermessen, ob sie eine solche Zuweisung ausspricht, und ein Auswahlermessen über die Auswahl der Schule, an welche die Zuweisung erfolgen soll. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2017 – 19 B 990/17 –, juris, Rn. 2, und vom 26. November 2020 – 19 B 1858/20 –, juris. Das der Bezirksregierung Köln als zuständiger Schulaufsichtsbehörde eingeräumte Ermessen nach § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW ist hier nicht dergestalt reduziert, dass eine Zuweisung des Antragstellers zu 3) zu der gewünschten Gesamtschule die einzig rechtmäßige Ermessensentscheidung wäre. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Erziehung und Bildung des Antragstellers zu 3) in der Schule kann auch ohne eine solche Zuweisung verwirklicht werden. Es lässt auch keine Ermessensfehler erkennen, dass die Bezirksregierung Köln keine Zuweisung an die gewünschte Gesamtschule vorgenommen hat. Der Antragsteller zu 3) ist bereits in eine Schule aufgenommen worden und kann seine Schulpflicht erfüllen. Er ist Schüler des R.-Gymnasiums und hat die Möglichkeit dieses weiter oder eine Realschule zu besuchen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.