Beschluss
19 B 990/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0906.19B990.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Sie hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie kann nicht beanspruchen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie für die Dauer ihres Berufspraktikums bei der katholischen Kirchengemeinde St. N. und St. K. in O. vorläufig einer Fachschule im Sinne von § 22 Abs. 1 SchulG NRW zuzuweisen. Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts enthält § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW keine strikte Anspruchsgrundlage, sondern lediglich eine Ermessensermächtigung an die Schulaufsichtsbehörde. Die demnach erforderliche Reduzierung des Ermessens der Bezirksregierung auf die Zuweisung zu einer Fachschule als einzig rechtmäßige Ermessensentscheidung hat das Verwaltungsgericht zu Recht ebenso verneint wie das Vorliegen eines Ermessensfehlers. Die Bezirksregierung hat die beantragte Zuweisung rechtsfehlerfrei mit der Erwägung abgelehnt, die Aufnahmekapazität der einschlägigen Fachschulen in ihrem Bezirk sei erschöpft. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin hiergegen ein, es bestünden „hinsichtlich der Kapazitäten der Berufskollegs keine bindenden Klassenbildungswerte“ (S. 6 der Beschwerdeschrift). Dieser Einwand ist unzutreffend. § 6 Abs. 9 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 9. Mai 2016 (GV. NRW. S. 243) enthält auch für die einzelnen Bildungsgänge des Berufskollegs verbindliche Klassenbildungswerte, insbesondere auch für diejenigen der Fachschule (Buchstabe a)). Auch der von der Antragstellerin geltend gemachte Ausnahmefall, in dem ein Ausbildungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG trotz erschöpfter Aufnahmekapazität bestehen soll, liegt hier nicht vor. Ihr ist der Zugang zum Beruf der staatlich geprüften Erzieherin nicht endgültig verwehrt. Die Antragstellerin hat vielmehr bei Freiwerden eines Schülerplatzes, spätestens im kommenden Schuljahr nach wie vor eine Aufnahmechance. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).