Beschluss
19 B 1858/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1126.19B1858.20.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Ermessensermächtigung in § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW, eine Schülerin oder einen Schüler einer Schule zuzuweisen, eröffnet der Schulaufsicht ein Entschließungsermessen, ob sie eine solche Zuweisung ausspricht, und ein Auswahlermessen über die Auswahl der Schule, an welche die Zuweisung erfolgen soll.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ermessensermächtigung in § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW, eine Schülerin oder einen Schüler einer Schule zuzuweisen, eröffnet der Schulaufsicht ein Entschlie­ßungsermessen, ob sie eine solche Zuweisung ausspricht, und ein Auswahlermes­sen über die Auswahl der Schule, an welche die Zuweisung erfolgen soll. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat kann offen lassen, ob die Beschwerde schon deshalb erfolglos bleiben muss, weil die Stadt B. sie mit einem Beschwerdeschriftsatz unter Verwendung des eigenen Briefkopfs und unterzeichnet durch eine Städtische Rechtsrätin ohne Vollmachtvorlage im Namen des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das (staatliche) Schulamt für die Stadt B. , eingelegt hat. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO jedenfalls unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht in Ziffer 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2570/20 gegen die Zuweisung der Tochter C. der Antragsteller an die S. -Schule in I. in den beiden Zuweisungsbescheiden vom 21. September 2020 an beide Elternteile wiederhergestellt hat. Die Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, der Antragsgegner habe von dem ihm durch § 46 Abs. 7 SchulG NRW eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, im angefochtenen Bescheid fehlten einzelfallbezogene Erwägungen, warum die Zuweisung der Tochter der Antragsteller gerade an die S. -Schule in I. und nicht an eine Schule des Gemeinsamen Lernens erfolgt sei. Hiergegen wendet die Beschwerde ohne Erfolg ausschließlich in rechtlicher Hinsicht ein, im vorliegenden Fall sei von einer Ermessensreduzierung auf eine Zuweisung an die S. -Schule auszugehen, weil diese die einzige Förderschule im Schuleinzugsbereich für den Wohnort des Kindes sei, die den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung abdecke. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Hierfür kann wiederum dahinstehen, ob das der Schulaufsichtsbehörde durch die Ermessensermächtigung des § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW eröffnete Entschließungsermessen, also über das Ob einer Zuweisung („kann“), in Fällen festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs durch § 16 Abs. 6 AO-SF reduziert ist („veranlasst“). Denn jedenfalls eröffnen die genannten Vorschriften außerdem ein Auswahlermessen über die Auswahl der Schule, an welche die Zuweisung erfolgen soll. Insoweit räumt die Beschwerdebegründung selbst ein, dass hier als Alternative auch eine Beschulung im Gemeinsamen Lernen an einer allgemeinen Schule in Betracht kommt. Unter diesen Umständen liegt jedenfalls keine Reduzierung des Auswahlermessens vor, zumal die Antragsteller wiederholt geäußert haben, dass sie gerade keine Beschulung an der S. -Schule in I. wünschen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).