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Urteil

26 K 5038/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0618.26K5038.21.00
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Leitsätze

Rückforderung von Leistungen nach dem UVG

  • 1.

    Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Vollzeitpflege.

  • 2.

    Ein Elternteil unterlässt die Anzeige der Fremdunterbringung jedenfalls nicht vorsätzlich oder fahrlässig i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG, wenn er davon ausgehen darf, dass dieser Umstand der zuständigen Stelle i. S. d. § 6 Abs. 4 UVG bekannt ist. Die zuständige Stelle ist hier die Beklagte als Gemeinde, die die Maßnahme durchgeführt hat (vgl. § 1 Abs. 1 UVGDVO NRW).

  • 3.

    Ein Elternteil unterlässt die Anzeige der Fremdunterbringung jedenfalls nicht vorsätzlich oder fahrlässig i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG, wenn er davon ausgehen darf, dass dieser Umstand der zuständigen Stelle i. S. d. § 6 Abs. 4 UVG bekannt ist. Die zuständige Stelle ist hier die Beklagte als Gemeinde, die die Maßnahme durchgeführt hat (vgl. § 1 Abs. 1 UVGDVO NRW).

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rückforderung von Leistungen nach dem UVG 1. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Vollzeitpflege. 2. Ein Elternteil unterlässt die Anzeige der Fremdunterbringung jedenfalls nicht vorsätzlich oder fahrlässig i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG, wenn er davon ausgehen darf, dass dieser Umstand der zuständigen Stelle i. S. d. § 6 Abs. 4 UVG bekannt ist. Die zuständige Stelle ist hier die Beklagte als Gemeinde, die die Maßnahme durchgeführt hat (vgl. § 1 Abs. 1 UVGDVO NRW). 3. Ein Elternteil unterlässt die Anzeige der Fremdunterbringung jedenfalls nicht vorsätzlich oder fahrlässig i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG, wenn er davon ausgehen darf, dass dieser Umstand der zuständigen Stelle i. S. d. § 6 Abs. 4 UVG bekannt ist. Die zuständige Stelle ist hier die Beklagte als Gemeinde, die die Maßnahme durchgeführt hat (vgl. § 1 Abs. 1 UVGDVO NRW). Der Bescheid der Beklagten vom 16.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Der Kläger ist Vater der am 00.00.2012 in V. (Ghana) in die Ehe mit der Kindsmutter, Frau B. J., geborenen N. M. K.. Der Kläger lebte zunächst mit der Kindsmutter und seiner Tochter zusammen, zog aber im April 2014 mit seiner Tochter nach Deutschland. Die Kindsmutter hält sich nach Angaben des Klägers vermutlich in Nigeria auf. Unter dem 19.11.2014 beantragte der Kläger erstmals Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für seine Tochter. Die Gewährung der Leistungen wurde mit der Begründung der fortbestehenden Beziehung zur Kindsmutter und der Beteiligung dieser an der elterlichen Sorge mit Bescheid vom 15.01.2015 abgelehnt. Mit Beschluss vom 12.01.2016 ordnete das Amtsgericht W. als Familiengericht das Ruhen der elterlichen Sorge der Kindsmutter an. Der Kläger beantragte am 15.02.2016 erneut Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für seine Tochter. Da der Kontakt zur Kindsmutter nach Angaben des Klägers zwischenzeitlich abgebrochen war, bewilligte die Beklagte der Tochter des Klägers mit Bescheid vom 26.09.2016 für die Zeit ab 01.02.2016 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von monatlich 145,00 Euro. Mit dem Bewilligungsbescheid wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er verpflichtet sei, der Unterhaltsvorschussstelle die Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes und der Eltern, sowie alle Tatsachen, die für die Gewährung der Leistung und die Heranziehung des anderen Elternteils erheblich sein können, unverzüglich anzuzeigen und mitzuteilen. Dies gelte u. a. für Umzug, Heirat, Zusammenleben mit dem anderen Elternteil, Unterhaltszahlungen von diesem sowie wichtige Informationen über ihn z. B. Arbeitsstelle, Aufenthalt, Krankenkasse, Vermögen, Bausparverträge etc., anderer Aufenthaltsort des Kindes, Tod des anderen Elternteils oder des Kindes, Änderungen im Kindergeldbezug. Die Höhe der Unterhaltsleistungen wurde in der Folgezeit mehrmals angepasst. Erstmals mit Überprüfungsbogen vom 15.02.2017 bat die Beklagte den Kläger zwecks Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen darum, u. a. den Lebensmittelpunkt des Kindes anzugeben. Bei der Beantwortung der Frage bestand die Auswahl zwischen den Optionen „das Kind lebt mit mir in ständiger häuslicher Gemeinschaft“, „das Kind wird regelmäßig in der Woche vom anderen Elternteil betreut“, „das Kind befindet sich in Heim- oder Anstaltspflege/Familienpflege“ und „das Kind lebt nicht mehr mit mir in Haushaltsgemeinschaft (z. B. bei Großeltern)“. Der Überprüfungsbogen enthielt zudem den folgenden Hinweis: „Sie haben der Unterhaltsvorschuss-Stelle gegenüber eine Anzeigepflicht, der Sie auch im Interesse des Kindes nachkommen müssen.“ Unter dem 18.07.2018 teilte der Kläger gegenüber der Beklagten mit, er lebe ab Dezember 2017 mit seiner Tochter überwiegend in Spanien. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wurden auch in dieser Zeit weiterhin gewährt. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung nach § 8a SGB VIII ordnete das Amtsgericht W. als Familiengericht durch einstweilige Anordnung vom 08.12.2020 die Herausnahme der Tochter des Klägers aus der häuslichen Gemeinschaft mit dem Kläger sowie die Unterbringung in einer Vollpflegestelle an. Die Maßnahmen wurden am 09.12.2020 durchgeführt. Mit Beschluss vom 25.03.2021 stellte das Oberlandesgericht Köln im einstweiligen Anordnungsverfahren die Erledigung der Hauptsache aufgrund der Vorlage eines Sachverständigengutachtens fest und hob die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts W. vom 08.12.2020 auf. Die Rückführung der Tochter des Klägers in den väterlichen Haushalt erfolgte am 26.03.2021. Am 21.04.2021 unterrichtete das Jugendamt der Beklagten die Unterhaltsvorschussstelle über die Unterbringung der Tochter des Klägers in stationärer Vollpflege in der Zeit vom 09.12.2020 bis zum Abbruch am 26.03.2021. Ausweislich der Mitteilung wurde für die Tochter des Klägers ein Vormund bestellt und die stationäre Vollpflege nach § 33 SGB VIII bewilligt. Für die Maßnahme wurden nach den Angaben des Jugendamts durch Bewilligungsbescheid vom 09.12.2020 Leistungen mit einem Tagessatz von 92,26 Euro, d.h. monatlich 2.813,93 Euro, bewilligt. Mit Schreiben vom 28.04.2021 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung der im Zeitraum vom 09.12.2020 bis zum 26.03.2021 gezahlten Unterhaltsvorschussleistung von 826,00 Euro an. Unter dem 05.05.2021 führte der Kläger aus, die Inobhutnahme sei rechtswidrig gewesen. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 25.03.2021. Das Jugendamt habe seine Tochter nicht rechtmäßig in einer stationären Einrichtung untergebracht, sondern sie gewaltsam aus dem Haushalt entfernt. Der rechtmäßige Lebensmittelpunkt seiner Tochter sei stets ihr Zuhause gewesen. Eine Grundlage für die Maßnahme habe nicht bestanden. Das Kindeswohl sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Dies sei durch ein familienpsychologisches Gutachten bestätigt worden. Bis heute habe er keine ordnungsgemäße Begründung dafür erhalten, warum seine Tochter dennoch stationär untergebracht worden sei. Durch diese Maßnahme seien ihm zudem hohe Kosten entstanden, die die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz überstiegen. Er sei weiterhin durch regelmäßige Ausgaben für seine Tochter belastet gewesen. Die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 25.03.2021 legte der Kläger auch nach mehrmaliger Aufforderung der Unterhaltsvorschussstelle im Verwaltungsverfahren nicht vor. Er teilte vielmehr mit, aus dem Beschluss ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht, diese habe der Richter nur mündlich ausgesprochen. Das Jugendamt der Beklagten erklärte, den Beschluss aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht ohne Zustimmung des Klägers übermitteln zu können. Die erbetene Einwilligung in die Übermittlung erteilte der Kläger nicht. Mit Schreiben vom 18.05.2021 widersprach der Kläger gegenüber dem Jugendamt der Beklagten der Rückforderung der Unterhaltsvorschussleistung und führte ergänzend aus, die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes, die die Maßnahme durchgeführt hätten, hätten in diesem Rahmen mehrere Straftatbestände verwirklicht. Sie hätten Hausfriedensbruch begangen, ihm seine minderjährige Tochter entzogen, diese der Freiheit beraubt und misshandelt. Schließlich hätten sie ihn vor dem Familiengericht durch Angabe unwahrer Tatsachen verleumdet. Die Vorwürfe wiederholte der Kläger mit Schreiben vom 01.07.2021 teilweise. Mit Bescheid vom 16.08.2021 forderte die Beklagte den Kläger auf, die in der Zeit vom 09.12.2020 bis zum 26.03.2021 gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 826,00 Euro gemäß § 5 Abs. 1 UVG zu ersetzen sowie dazu, den Betrag bis zum 15.09.2021 zu zahlen (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Ziffer 2). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Tochter des Klägers habe in der Zeit keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt. In dem genannten Zeitraum habe die Tochter des Klägers nicht bei ihm gelebt, somit habe keine häusliche Gemeinschaft mit ihm bestanden. Der Anspruch bestehe nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nur für ein Kind, das im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebe, der ledig, verwitwet oder geschieden sei oder der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebe. Zu Unrecht gewährte Leistungen seien gemäß § 5 Abs. 1 UVG zu erstatten. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG hätten im betreffenden Zeitraum nicht vorgelegen, dennoch seien Leistungen gewährt worden. Dies beruhe darauf, dass der Kläger entgegen der aus § 6 Abs. 4 UVG hervorgehenden Anzeigepflicht die Unterhaltsvorschussstelle nicht über die Inobhutnahme unterrichtet und dadurch die Leistungsgewährung herbeigeführt habe. Erst nach der Rückführung der Tochter des Klägers habe die Unterhaltsvorschussstelle von anderer Seite Kenntnis über die Inobhutnahme erlangt. Nach § 6 Abs. 4 UVG sei der Kläger zur Mitteilung der Veränderung der Verhältnisse verpflichtet. Hierüber sei er bei der Bewilligung der Leistungen durch Aushändigung eines Merkblattes informiert worden. Aus dem Merkblatt ergäben sich die Anspruchsvoraussetzungen eindeutig. Auch im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei der Kläger über diese Pflicht aufgeklärt worden. Der Kläger hätte wissen müssen, dass derartige Änderungen in den Verhältnissen anzuzeigen seien und zum Anspruchsentfall führten. Dies begründe die für die Rückforderung notwendige Fahrlässigkeit. Ermessen stehe der Beklagten bei der Rückforderungsentscheidung nicht zu. Auf Vertrauensschutz oder den Verbrauch der gewährten Leistungen könne sich der Kläger im Rahmen des § 5 UVG nicht berufen, die §§ 45 ff. SGB X fänden insoweit keine Anwendung. Der Anspruch auf die Gewährung der Leistungen habe im Rückforderungszeitraum auch deshalb nicht bestanden, weil der Bedarf der Tochter des Klägers in dieser Zeit durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt gewesen sei. Die im Anhörungsschreiben vorgetragene Tatsache der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme habe der Kläger auch auf Aufforderung hin nicht nachgewiesen. Demzufolge seien die zu Unrecht gewährten Leistungen in Höhe von 826,00 Euro durch den Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG zu ersetzen. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 18.08.2021 Widerspruch ein, den er mit der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen begründete. Seine Tochter habe sich nicht in der Obhut des Jugendamtes befunden. Sie sei von den Mitarbeiterinnen C., F. und G. auf Geheiß des Familienrichters A. entführt und misshandelt worden. Daraufhin forderte die Unterhaltsvorschussstelle den Kläger erneut zur Vorlage von Nachweisen über die Rechtswidrigkeit der Maßnahme bis zum 10.09.2021 auf. Mit Schreiben vom 01.09.2021 führte der Kläger aus, die Inobhutnahme sei rechtswidrig gewesen. Das Gesetz sehe in § 1666a Abs. 2 BGB vor, dass Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sei, nur zulässig seien, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden könne. Der Inobhutnahme seien in seinem Fall keine anderen Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB vorausgegangen und eine Gefahr für das Wohl seiner Tochter habe nicht bestanden. Daher handele es sich bei der Maßnahme um einen illegalen Entzug Minderjähriger im Sinne von § 235 StGB. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2021, der dem Kläger am 30.09.2021 zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte die Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen des Ausgangsbescheids und führte ergänzend aus: Der Kläger sei über die Mitwirkungs- und Anzeigepflichten hinreichend aufgeklärt worden. Aus dem Bewilligungsbescheid gehe hervor, dass u. a. ein Wohnsitzwechsel des Kindes mitzuteilen sei. Es liege nicht fern, dass die Inobhutnahme zu einem solchen Wohnsitzwechsel führen könne. Daher hätte es dem Kläger zumindest oblegen, insoweit bei der Unterhaltsvorschussstelle nachzufragen. Auch aus den jährlichen Überprüfungsbögen, in denen danach gefragt werde, ob das Kind mit dem Kläger in häusliche Gemeinschaft lebe, werde ersichtlich, dass es darauf ankommen könne, wo sich das Kind aufhalte. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungsgewährung seien auch nach § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG entfallen. Der Unterhaltsvorschuss ziele darauf ab, bei alleinerziehenden Elternteilen den Ausfall der finanziellen Beteiligung des anderen Elternteils zumindest teilweise zu kompensieren. Dafür bestehe keine Notwendigkeit, wenn der Bedarf des Kindes durch Leistungen der Jugendhilfe gedeckt sei. Es könne dahinstehen, ob dies auch im Falle der rechtswidrigen Inobhutnahme gelte, da sich aus der Akte keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Maßnahme ergäben. Im Übrigen sei der Bedarf auch im Falle einer rechtswidrigen Inobhutnahme gedeckt gewesen. Der Schaden in Höhe von 826,00 Euro sei durch den Kläger gemäß § 5 Abs. 1 UVG zu ersetzen. Der Kläger hat am 30.09.2021 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und trägt – unter Vorlage des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 25.03.2021 – ergänzend vor: Eine Pflicht zur Erstattung der Unterhaltsvorschussleistungen, die für die Dauer der Maßnahme gezahlt wurden, bestehe nicht. Das folge bereits aus der Rechtswidrigkeit der Maßnahme des Jugendamts. Seine Tochter habe keine Hilfe zur Erziehung erhalten, sondern sei verschleppt und misshandelt worden. Die Gefährdungsmeldung gehe auf eine Meldung der Schule seiner Tochter zurück, die moniert habe, dass die Tochter nicht zur Schule komme. Ferner habe man ihm vorgeworfen, die Gefährlichkeit der Covid-19-Pandemie zu leugnen und die Maskenpflicht abzulehnen. Am 09.12.2020 gegen 10:30 Uhr habe das Jugendamt der Beklagten seine Tochter gewaltsam aus der häuslichen Gemeinschaft entfernt. In der Zeit bis zur Rückführung habe er nur fünfmal für circa zehn Minuten mit seiner Tochter telefonieren dürfen. Es sei außerdem zu fünf Umgangsbesuchen gekommen, die insgesamt circa vier Stunden gedauert hätten. Die Rechtswidrigkeit der Maßnahme ergebe sich zwar nicht explizit aus dem von ihm vorgelegten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln, folge aber aus der „einvernehmlichen“ Erledigung und der Aufhebung der Anordnung ohne Auflagen. Dies deute auf einen Verstoß gegen § 1666a BGB hin. Untermauert werde diese Einschätzung durch das Gutachten des Familienpsychologen O.. Danach sei seine Erziehungsfähigkeit ausreichend und die Inobhutnahme unnötig. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Maßnahme sei die Erstattungsforderung unbillig im Sinne vom § 242 BGB. Die Unterbringung seiner Tochter habe nicht zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mit ihm geführt. Die Unterbringung seiner Tochter sei gegen ihren und seinen freien Willen erfolgt. Nach dem Begriffsverständnis der häuslichen Gemeinschaft des Bayerischen Reisekostengesetzes setze diese ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung voraus. Eine räumliche Trennung stünde der Annahme einer häuslichen Gemeinschaft nicht entgegen, wenn eine nur vorübergehende auswärtige Unterbringung vorgesehen sei. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine häusliche Gemeinschaft vorliege, sei auch der Wille zur Beibehaltung derselben, der sie aus den Einzelfallumständen ergebe. Durch die Maßnahme des Jugendamts sei er auch nicht ungerechtfertigt bereichert. Für die Unterbringung seiner Tochter in einer Pflegefamilie habe das Jugendamt von ihm monatlich 2.800,00 Euro gefordert, auf seinen hiergegen erhobenen Widerspruch habe es nicht reagiert. Die elementaren Lebensbedürfnisse seiner Tochter seien auch in dieser Zeit durch ihn gesichert worden, indem er Räumlichkeiten und Lebensmittel vorgehalten habe. Die Lebensmittel habe er vorgehalten, da er aufgrund der Rechtswidrigkeit der Maßnahme jederzeit mit der Rückkehr seiner Tochter rechnete. Auch für die Besuche seiner Tochter in L. während der Zeit der Inobhutnahme habe er Kosten aufwenden müssen. Schließlich könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe seine Anzeigepflicht nicht erfüllt. Er habe der Anzeigepflicht genüge getan, indem er das Jugendamt der Beklagten im Dezember 2020 über die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme informiert habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 16.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagten auf die angefochtenen Bescheide Bezug und führt ergänzend aus: Die Unterhaltsvorschussleistungen für den betreffenden Zeitraum seien zu Unrecht gezahlt worden. Der Tochter des Klägers sei Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII gewährt worden. Dies beinhalte nach § 39 SGB VIII die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses. Das umfasse die Kosten für den Sachaufwand sowie für Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Für den Zeitraum der Unterbringung sei auch die häusliche Gemeinschaft mit dem Kind aufgehoben. Auf die Rechtmäßigkeit der Unterbringung komme es insoweit nicht an. Hinzu komme, dass für die Rechtswidrigkeit der Maßnahme, auch aufgrund der fehlenden Beibringung von Nachweisen seitens des Klägers, Anhaltspunkte fehlten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die Rückforderung der gezahlten Unterhaltsvorschussleistung ist § 5 Abs. 1 UVG. Gemäß § 5 Abs. 1 UVG hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten die Zahlung der Unterhaltsleistung für Kalendermonate, für die sie gezahlt worden ist und die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat (Nr. 1), oder gewusst oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren (Nr. 2). Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar bestand für die Zeit der Fremdunterbringung der Tochter des Klägers kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen (hierzu unter 1.). Es liegen jedoch die weiteren den Erstattungsanspruch des Elternteils infolge individueller Vorwerfbarkeit begründenden Voraussetzungen nicht vor (hierzu unter 2.). 1. Ein Anspruch auf Unterhaltsleistung bestand für die Dauer der Fremdunterbringung der Tochter des Klägers nicht. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung besteht nicht, soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist (§ 1 Abs. 4 Satz 2 UVG), weil sich der alleinstehende Elternteil während der Dauer der Maßnahmen nicht in der prekären Lage befindet, die Betreuung des Kindes sicherstellen und die finanzielle Belastung allein tragen zu müssen, die das Unterhaltsvorschussgesetz gerade voraussetzt. Vgl. Beschlussempfehlung des 13. Ausschusses vom 23.04.2007, BT-Drs. 16/5444, S. 6 f. Gemessen daran war der Anspruch vorliegend für die Zeit der Fremdunterbringung der Tochter des Klägers ausgeschlossen. Während der Dauer der Maßnahme war der Bedarf der Tochter des Klägers durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vollständig gedeckt. Im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII war ihr Unterhalt über § 39 SGB VIII anderweitig sichergestellt. Der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG greift trotz der klägerseits behaupteten Rechtswidrigkeit der kinder- und jugendhilferechtlichen Maßnahme. Ungeachtet dessen, dass sich eine Beschränkung des Ausschlussgrunds auf rechtmäßige Maßnahmen schon nicht aus dem Wortlaut der Norm ergibt, ist der Anspruchsausschluss im Falle der Rechtswidrigkeit der kinder- und jugendhilferechtlichen Maßnahme ebenfalls vom Zweck der Norm gedeckt. Denn ein Bedürfnis für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen besteht mangels Unterhaltsbedarfs in Zeiträumen der vollstationären Unterbringung auch dann nicht, wenn sich die Unterbringung als rechtswidrig erweist. Auch insoweit ist der Unterhaltsbedarf des Kindes in der Zeit der Unterbringung tatsächlich gedeckt worden. Vgl. so wohl letztendlich auch: OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 11.05.2012 - OVG 6 M 100.12 -, juris, Rn. 8; Engel-Boland, in: Rolfs/Gießen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.03.2025, § 1 UVG, Rn. 109. Hieran vermag der Umstand, dass dem Elternteil, welches zur Beteiligung an den Kosten der Maßnahme herangezogen wird, dennoch Kosten für die Dauer der Maßnahme entstehen, nichts zu ändern. Die Pflicht zur Kostentragung hat der Gesetzgeber nicht verkannt. Vgl. BT-Drs. 16/5444, Beschlussempfehlung des 13. Ausschusses vom 23.04.2007, S. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2012 - OVG 6 M 100.12 -, juris, Rn. 7. Auch die Notwendigkeit der Vorhaltung u. a. von Wohnraum besteht für jeden Fall der nicht dauerhaften Unterbringung und ist insofern nicht berücksichtigungsfähig. Ob der Anspruch unabhängig von § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG schon deshalb nicht besteht, weil es an der Voraussetzung, dass das Kind bei einem seiner Elternteile lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG), fehlt, wofür im Falle einer Vollzeitunterbringung nach § 33 SGB VIII Einiges spricht, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2010 - 12 A 624/10 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Urteil vom 27.11.2001 - 12 B 99.586 -, juris Rn. 25; im Ergebnis auch die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes, Stand: 20.12.2024, Ziff. 1.3.3; zur Unterbringung in einem Kinder- und Jugendhaus: VG Regensburg, Urteil vom 15.11.2022 - RN 4 K 20.1908 -, juris, Rn. 31 kann hier vor diesem Hintergrund offenbleiben. 2. Die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG liegen indes nicht vor. Der Kläger hat die Zahlung der Unterhaltsleistung weder dadurch herbeigeführt, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige gemäß § 6 UVG unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG). Noch hat er gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst, dass die Voraussetzungen der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG). a. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG ist nicht verwirklicht. Dass der Kläger vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, wird von der Beklagten nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger hat ferner nicht vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen. Es besteht zwar grundsätzlich eine Pflicht zur Anzeige der Fremdunterbringung des Kindes nach § 6 Abs. 4 UVG. Denn gemäß § 6 Abs. 4 UVG ist der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, unter anderem verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind – wie die Unterbringung der Tochter des Klägers in stationärer Vollzeitpflege – unverzüglich mitzuteilen. Die Pflicht zur Anzeige, die nach § 6 Abs. 4 UVG „den Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt“ trifft, entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil die Änderung in den Verhältnissen dazu geführt hat, dass das Kind nicht mehr beim Kläger lebte. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 08.01.2016 - 5 D 54/15 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2014 - 12 A 1729/13 -, juris, Rn. 6. Der Kläger hat die Anzeige aber jedenfalls nicht vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen. Dem Kläger ist nicht vorzuwerfen, dass er die Unterhaltsvorschussstelle der Beklagten nicht über die Fremdunterbringung unterrichtet hat. Denn der Kläger durfte und musste davon ausgehen, dass der zuständigen Stelle im Sinne des § 6 Abs. 4 UVG die Unterbringung seiner Tochter in einer Vollzeitpflegestelle bekannt und eine Anzeige bekannter Tatsachen nicht erforderlich ist. Zuständige Stelle im Sinne des § 6 Abs. 4 UVG ist die durch Landesrecht bestimmte Stelle (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG). Das Landesrecht bestimmt insoweit nach § 1 Abs. 1 UVGDVO NRW, dass die Zuständigkeit bei den Kreisen und kreisfreien Städten sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden liegt, bei denen aufgrund von § 2 AG-KJHG eigene Jugendämter eingerichtet sind. Die Beklagte wiederum gehört gemäß § 1 der „Verordnung über die Bestimmung großer kreisangehöriger Städte und mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der Jugendhilfe“ zu den kreisangehörigen Gemeinden, bei denen aufgrund von § 2 AG-KJHG eigene Jugendämter eingerichtet sind. Die Bestimmung der zuständigen Stelle nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG i. V. m. § 1 Abs. 1 UVGDVO NRW ist auch maßgeblich für das Begriffsverständnis der zuständigen Stelle in § 6 Abs. 4 UVG. Denn die vorgenannten Vorschriften regeln die Zuständigkeit für das Verfahren der Leistungsbewilligung, dem die Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 4 UVG zuzuordnen ist. Eine hiervon abweichende Zuständigkeit ist lediglich für die Geltendmachung und Vollstreckung der übergegangenen Unterhaltsforderung nach § 7 UVG in § 1 Abs. 2 UVGDVO NRW vorgesehen. Die Beklagte hatte als zuständige Stelle bereits Kenntnis von der Maßnahme, denn sie hat die Maßnahme nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch selbst durchgeführt. Die Fallgestaltung unterscheidet sich bei diesem Verständnis der zuständigen Stelle und deren Kenntnis nicht von denen, in denen dort etwa ein Geburtstag, der sich auf den Anspruch auswirken kann, bekannt ist. In einem solchen Fall musste der Kläger bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht annehmen, es bestünde eine Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 4 UVG. Die Auferlegung der Pflicht zur Mitteilung bekannter Tatsachen wäre aus Sicht des Betroffenen reiner Formalismus. Etwas Abweichendes lässt sich auch nicht aus den Merk- und Hinweisblättern der Beklagten herleiten. In dem Bewilligungsbescheid und den Überprüfungsbögen heißt es, der Kläger habe eine Anzeigepflicht gegenüber der Unterhaltsvorschussstelle. Daraus musste der Kläger aber keine Konkretisierung der oben dargestellten Zuständigkeitsregelung herleiten. Denn es kann von ihm nicht mehr an Sorgfalt bei der Beurteilung der Frage verlangt werden, wer zuständige Stelle im Sinne des § 6 Abs. 4 UVG ist, als das Gesetz es selbst regelt. Ähnlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31.01.2011 - 15 K 2173/10 -, juris, Rn. 19. Es kann nach dem Vorstehenden offenbleiben, ob im Falle der Kenntnis der zuständigen Stelle nicht nur die Fahrlässigkeit des Elternteils, sondern schon die Anzeigepflicht oder die Kausalität des Unterlassens der Anzeige, vgl. zur erforderlichen Kausalität zwischen Unterlassen der Anzeigepflicht und Auszahlung der Unterhaltsvorschussleistung: Engel-Boland, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Gießen/Meßling/Udsching, 75. Edition, Stand: 01.03.2025, § 5 UVG, Rn. 29; die Pflichtverletzung in der schuldhaften Verursachung der unrechtmäßigen Zahlung sehend: VG Berlin, Urteil vom 17.09.2024 - 21 K 142/23 -, juris, Rn. 41; VG Regensburg, Urteil vom 15.11.2022 - RN 4 K 20.1908 -, juris, Rn. 38 , zu verneinen wären. b. Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG sind nicht gegeben. Der Kläger hat weder gewusst noch fahrlässig verkannt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Dauer der Maßnahme nicht gegeben waren. Von einer Kenntnis des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen geht auch die Beklagte nicht aus. Dem Kläger kann aber darüber hinaus kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Der Fahrlässigkeitsvorwurf im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG verlangt, dass der Betroffene bei gehöriger Anspannung seiner geistigen Kräfte hätte wissen können und müssen, dass ein Anspruch nicht bestand. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23.12.2022 - 12 C 22.2410 -, juris, Rn. 39. Regelmäßig ist im Falle der Nichtbeachtung behördlicher Hinweise bzw. einschlägiger Merkblätter ein fahrlässiges Verhalten anzunehmen. Vgl. OVG M.-V., Urteil vom 10.12.2019 - 1 LB 197/18 -, juris, Rn. 24; Sächs. OVG, Beschluss vom 04.07.2018 - 5 D 72/17 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 21.09.1993 - 8 A 1490/89 -, juris, Rn. 23. Einen solchen Hinweis hat die Beklagte dem Kläger gegenüber jedoch nicht konkret erteilt. Insbesondere enthält das Merkblatt der Beklagte keine unmissverständlich darauf abzielenden Ausführungen. Zwar ergibt sich aus dem Merkblatt zum Bewilligungsbescheid, dass die Änderung des Aufenthaltsorts des Kindes eine anzeigepflichtige Tatsache darstellt. Zudem hat die Beklagte im Überprüfungsbogen beim Kläger explizit abgefragt, ob das Kind sich in „Heim-, Anstalts- oder Familienpflege“ befindet. Aus diesem Hinweis bzw. dieser Abfrage musste der Kläger zwar schlussfolgern, dass sich die Änderung des Aufenthaltsortes des Kindes bzw. eine „Heim-, Anstalts- oder Familienpflege“ auf den Anspruch auf Unterhaltsleistung auswirken kann , es musste sich ihm dadurch aber noch nicht aufdrängen, dass im Falle der vollstationären Fremdunterbringung des Kindes die Unterhaltsleistung in jedem Fall ausgeschlossen ist. Ohne einen solchen Hinweis vermochte der Kläger als mit den rechtlichen Einzelheiten des Unterhaltsvorschussrechts nicht vertraute Person nicht zu erkennen, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Fall durch die Fremdunterbringung seiner Tochter entfallen sind. Ungeachtet der Frage, ob von dem betroffenen Elternteil überhaupt die Kenntnis des gesetzlichen Ausschlussgrunds in § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG erwartet werden kann, die Erwartung der Kenntnis der Einzelheiten der gesetzlichen Grundlagen verneinend: OVG M.-V., Urteil vom 10.12. 2019 - 1 LB 197/18, juris, Rn. 24, musste der Kläger den Gesetzestext jedenfalls nicht zwingend so verstehen, dass der Unterhaltsvorschussanspruch in jedem Fall der vollstationären Fremdunterbringung ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Elternteil – wie im hiesigen Verfahren der Kläger – die Fremdunterbringung des Kindes für rechtswidrig hält und sich deshalb mit Rechtsmitteln aktiv dafür einsetzt, dass das Kind schnellstmöglich in den elterlichen Haushalt zurückkehrt und er sich so aus eigener Sicht weiterhin mit großem Einsatz und Aufwand um das Wohl des Kindes kümmert. Hinzu kommt, dass dem Elternteil aufgrund einer Heranziehung zum Kostenbeitrag für die Maßnahme sowie durch das Vorhalten eines Kinderzimmers in Erwartung einer baldigen Rückkehr des Kindes tatsächlich weiterhin Kosten „für das Kind“ entstehen können. Aus Perspektive des Klägers kam damit auch während der Fremdunterbringung seiner Tochter die Doppelbelastung, deren Ausgleich die staatlichen Unterhaltsleistungen gerade dienen, weiter zum Tragen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung, dass der Anspruch auf Unterhaltsleistung im Falle der vollstationären Pflege nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nach § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG gänzlich ausgeschlossen ist, aus Sicht des Klägers nicht zwingend. Der Kläger konnte und musste ebenso wenig erkennen, dass gegebenenfalls die Anspruchsvoraussetzung „bei einem seiner Elternteile lebt“ während der Dauer der Fremdunterbringung, die gegen den Willen des Elternteils erfolgt, zu verneinen ist. Denn die Beurteilung, ob das Merkmal erfüllt ist, entzieht sich einer schematischen Betrachtung. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.06.2019 - OVG 6 B 8.18 -, juris, Rn. 17 ff. Vielmehr ist das Vorliegen des Merkmals „bei einem seiner Elternteile lebt“ auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls zu beurteilen. Es ist dabei aufgrund der Umstände des konkreten Falls zu ermitteln, ob das Kind trotz seines Aufenthalts außerhalb der Wohnung des Elternteils seine wesentliche Betreuung und Versorgung weiterhin durch den Elternteil erfährt. ; Vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 10.04.2024 - 14 LC 358/22 -, juris, Rn. 38 ff. Zu verlangen, dass ein juristischer Laie anhand einer umfassenden Würdigung der Einzelfallumstände eine Einordnung des eigenen Falles unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung vollzieht, würde die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG zu stellenden Sorgfaltsanforderungen überspannen. Eine Subsumtion unter das Merkmal „bei einem seiner Elternteile lebt“ kann zuletzt auch deshalb nicht vorausgesetzt werden, weil das Zusammenleben als Voraussetzung je nach Rechtsgebiet unterschiedlich zu verstehen und damit einer allgemeingültigen Auslegung nicht zugänglich ist. So zitiert der Kläger zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung gerade eine Definition, die maßgeblich auch auf den Willen zur Beibehaltung der häuslichen Gemeinschaft abstellt. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen im Bewilligungsbescheid und im Überprüfungsbogen nichts zu ändern, da die dortigen Ausführungen nicht erkennen lassen, dass durch die Fremdunterbringung die Anspruchsvoraussetzung entfällt. Insbesondere steht im Überprüfungsbogen die Antwortmöglichkeit „das Kind befindet sich in Heim- oder Anstaltspflege/Familienpflege“ eigenständig neben der Antwortmöglichkeit „das Kind lebt nicht mehr mit mir in Hausgemeinschaft (z. B. bei den Großeltern)“, wodurch insinuiert wird, die Heim- bzw. Anstalts- oder Familienpflege führe nicht dazu, dass das Kind nicht mehr mit dem Elternteil in Hausgemeinschaft lebt. Nach alledem war das Gericht nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären und dem Antrag des Klägers, die Akten des Jugendamts der Beklagten beizuziehen und eine Stellungnahme desselben über die Dokumentation der Mitteilung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme, des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 25.03.2021 sowie die Besuche des Klägers in L. einzuholen, nachzugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 2. Alt, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.