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Urteil

21 K 142/23

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0917.21K142.23.00
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Leitsätze
1. Die Rechtswirksamkeit einer im Ausland geschlossene Ehe bestimmt sich nach internationalem Privatrecht. (Rn.22) 2. Nigerianisches Eherecht ist anwendbar, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die in Nigeria geheiratete Person die nigerianische Staatsangehörigkeit besaß und in Nigeria lebte. (Rn.24) 3. Bei langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet auf der Grundlage einer Niederlassungserlaubnis ohne erkennbare Rückkehrabsicht sowie Vaterschaft zu deutschem Kind ist von einem Wahldomizil im Bundesgebiet auszugehen. (Rn.27) 4. Sinn und Zweck des Ausschlusses von Unterhaltsvorschussleistungen bei einer Heirat des bisher alleinerziehenden Elternteils mit einem Stiefelternteil ist, dass der Gesetzgeber von einer Verbesserung der faktischen Gesamtlage des anderen Elternteils ausgehen darf. (Rn.30) 5. Auch wenn objektiv keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten besteht, weil beide in verschiedenen Ländern getrennt voneinander ihren Lebensmittelpunkt haben, ist ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anzunehmen, wenn subjektiv kein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt und beide Ehegatten die häusliche Gemeinschaft zumindest zukünftig herstellen wollen. (Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtswirksamkeit einer im Ausland geschlossene Ehe bestimmt sich nach internationalem Privatrecht. (Rn.22) 2. Nigerianisches Eherecht ist anwendbar, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die in Nigeria geheiratete Person die nigerianische Staatsangehörigkeit besaß und in Nigeria lebte. (Rn.24) 3. Bei langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet auf der Grundlage einer Niederlassungserlaubnis ohne erkennbare Rückkehrabsicht sowie Vaterschaft zu deutschem Kind ist von einem Wahldomizil im Bundesgebiet auszugehen. (Rn.27) 4. Sinn und Zweck des Ausschlusses von Unterhaltsvorschussleistungen bei einer Heirat des bisher alleinerziehenden Elternteils mit einem Stiefelternteil ist, dass der Gesetzgeber von einer Verbesserung der faktischen Gesamtlage des anderen Elternteils ausgehen darf. (Rn.30) 5. Auch wenn objektiv keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten besteht, weil beide in verschiedenen Ländern getrennt voneinander ihren Lebensmittelpunkt haben, ist ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anzunehmen, wenn subjektiv kein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt und beide Ehegatten die häusliche Gemeinschaft zumindest zukünftig herstellen wollen. (Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der mit der Klage angefochtene Ersatzzahlungsbescheid des Bezirksamts R...von Berlin vom 20. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid zur Ersatzzahlung ist § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), hier maßgeblich geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) – UVG. I. Der Ersatzzahlungsbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Kläger gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – zu der beabsichtigten Anordnung der Ersatzpflicht mit Schreiben des Beklagten vom 19. September 2022 angehört. II. Die Anordnung der Ersatzpflicht ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 5 Abs. 1 UVG hat, sofern die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Kindes den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat (Nr. 1), oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren (Nr. 2). 1. Die Voraussetzungen für die Zahlung von Unterhaltsleistungen an den Sohn des Klägers haben seit Antragstellung und Leistungsbeginn am 1. April 2019 durchgehend nicht vorgelegen. Denn durch die wirksame Eheschließung des Klägers als Elternteil, bei dem der Sohn lebte, mit Frau K...am 13. Juni 2018 bestand kein Anspruch des Kindes auf Unterhaltsleistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Die gleichwohl bewilligten Leistungen waren unrechtmäßig. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG setzt der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen auch voraus, dass das berechtigte Kind im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. a. Der Kläger als Elternteil, bei dem das Kind lebte, war im streitgegenständlichen Zeitraum weder verwitwet noch geschieden. Er war insbesondere nicht ledig, denn er hatte am 13. Juni 2018 in Nigeria eine wirksame Ehe geschlossen. aa. Die Rechtswirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe bestimmt sich nach Internationalem Privatrecht. Nach Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – unterliegen die sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört (BGH, Beschluss vom 8. März 2023 – XII ZB 565/20 – juris, Leitsatz 2, Rn. 21; Coester, in: MüKo BGB, 9. Auflage 2024, EGBGB Art. 13 Rn. 11, 13). (1) Hier gilt für die Ehefrau des Klägers nigerianisches Recht, weil sie zum Zeitpunkt der Eheschließung nigerianische Staatsangehörige war und in Nigeria lebte. Das in Nigeria geltende Recht entstammt zwei grundsätzlich verschiedenen Quellen und zwar dem englischen Rechtskreis (Common Law) und den verschiedenen Stammesrechten. Beide Rechtskreise bestehen nebeneinander. Es ist somit grundsätzlich möglich, dass für einen Bereich der persönlichen Rechte Stammesrecht gilt, für einen anderen Bereich jedoch das englische Recht anwendbar ist (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 76. Lieferung, Nigeria, S. 4 f.). In Nigeria bestehen demnach zwei Formen der Ehe gleichberechtigt nebeneinander, die aus dem englischen Recht übernommene monogame und die im Stammesrecht wurzelnde potentiell polygame Ehe. Wird eine Ehe nach den Vorschriften des aus dem englischen Rechtskreis stammenden Ehegesetzes geschlossen, so unterliegen Ehevoraussetzungen, Ehewirkungen und Eheauflösung dem Recht englischen Ursprungs. Auf der anderen Seite unterliegen die genannten Rechtsverhältnisse dem Stammesrecht, wenn die Ehe nach Stammesrecht geschlossen wurde (Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 13). Die am 13. Juni 2018 geschlossene Ehe wurde vor dem Standesamt in Q...geschlossen und unterliegt ausweislich des „Certificate of Marriage“ dem englischen Rechtskreis. Die Wirksamkeit der Eheschließung beurteilt sich für die Ehefrau des Klägers nach dem nigerianischen Ehegesetz von 1914 – Marriage Act – und dem Gesetz für Ehesachen von 1970 – Matrimonial Causes Act. Nichtigkeits- oder Aufhebungsgründe, insbesondere nach Sec. 3 und 5 des Matrimonial Causes Act, für die vom Kläger geschlossene Ehe liegen danach nicht vor (vgl. dazu Rieck, in: Rieck/Lettmaier, Ausländisches Familienrecht. 26. EL Mai 2024, Nigeria, Rn. 5). (2) Für den Kläger selbst ist von einer Rückverweisung in das deutsche Recht entsprechend Art. 4 Abs. 1 EGBGB auszugehen. Denn Hauptanknüpfungspunkt für das in Nigeria geltende Internationale Privatrecht für familienrechtliche Fragen ist entsprechend den Regelungen im englischen Common Law das „domicile“ im Sinne des englischen Rechts (Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 9). Das „domicile“ ist Ausdruck der dauerhaften Beziehung einer Person zu einem Rechtsgebiet und ist sowohl vom Wohnsitz als auch von der Staatsangehörigkeit einer Person zu unterscheiden (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 1991 – 15 W 147/91 – juris, Rn. 28). Dabei differenziert man zwischen dem Ursprungsdomizil (domicile of origin) und einem möglichen Wahldomizil (domicile of choice). Jedermann erwirbt mit der Geburt sein Ursprungsdomizil, wobei jede Person nur ein Domizil haben kann. Nach dem Common Law kann ein Domizilwechsel nur durch Wahl erfolgen, wobei dieses die Verdrängung des Ursprungsdomizils zur Folge hat (v. Hein, in: MüKo BGB, EGBGB Art. 5 Rn. 140; ähnlich D. Baetge, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand 15.1.2024, Art. 5 EGBGB Rn. 89). Nach dem in Nigeria maßgeblichen englischen, im Unterschied zum amerikanischen Common Law erfordert die Begründung eines Wahldomizils erstens eine „residence“, also eine Niederlassung in einem bestimmten Rechtsgebiet, und zweitens die Absicht, dort dauerhaft oder zumindest auf unbestimmte Zeit zu verweilen (animus manendi, „intention to reside permanently“). Auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs für den Nachweis eines solchen „domicile of choice“ (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2022 – IV ZR 110/21 – juris, Rn. 19; vgl. auch KG, Urteil vom 4. April 2007 – 3 UF 129/06 – juris, Rn. 14) ist hier angesichts der Lebensumstände des Klägers zum Zeitpunkt der Eheschließung – langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet auf der Grundlage einer Niederlassungserlaubnis ohne erkennbare Rückkehrabsicht sowie Vaterschaft zu deutschem Kind – von einem Wahldomizil im Bundesgebiet auszugehen. Anhaltspunkte für eine sachliche Unwirksamkeit der in Nigeria geschlossenen Ehe ergeben sich aus dem deutschen Recht nicht. bb. Die Formgültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe bestimmt sich demgegenüber gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB entweder nach dem Geschäfts- oder dem Ortsrecht. Ortsrecht ist dabei das Recht des Ortes, an dem die Trauung stattfindet. Eine im Ausland geschlossene Ehe bedarf daher für ihre Rechtswirksamkeit grundsätzlich keiner „Anerkennung“ im Sinne eines inländischen förmlichen Rechtsaktes. b. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebend im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVG. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Ehefrau des Klägers nicht Mutter des Kindes ist, für das die Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt worden waren, und auch nicht gegenüber diesem Kind unterhaltsverpflichtet war oder ist. Denn Sinn und Zweck des Ausschlusses von Unterhaltsvorschussleistungen bei einer Heirat des bisher alleinerziehenden Elternteils mit einem Stiefelternteil ist, dass der Gesetzgeber von einer Verbesserung der faktischen Gesamtlage des anderen Elternteils ausgehen darf (zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – BVerwG 5 C 42/99 – juris, Rn. 15 ff.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvL 13/00 – juris). Gemäß § 1 Abs. 2 UVG gilt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Hier bestand im Zeitraum seit der Eheschließung bis zur Einreise der Ehefrau des Klägers am 1. Juni 2022 objektiv keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten, weil beide in verschiedenen Ländern getrennt voneinander ihren Lebensmittelpunkt hatten. Gleichwohl ist ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB hier nicht anzunehmen, weil subjektiv kein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnte und beide Ehegatten die häusliche Gemeinschaft zumindest zukünftig herstellen wollten. Einem Ehegattennachzug standen entsprechend den Angaben des Klägers und ausweislich der Ausländerakte der Ehefrau zunächst die fehlenden Deutsch-Sprachkenntnisse der Ehefrau entgegen. Einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug stellte die Ehefrau aber unter dem 2. März 2021. Der Nachzug erfolgte dann zum 1. Juni 2022. aa. Für die Annahme eines Getrenntlebens verweist § 1 Abs. 2 Alt. 1 UVG inhaltlich auf die zivilrechtliche Definition des Getrenntlebens gemäß § 1567 BGB. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der Norm. Danach „gilt als dauernd getrennt lebend […], wenn im Verhältnis zum Ehegatten […] ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt […]“. Der Gesetzgeber hat hier bereits mit der gebrauchten Formulierung deutlich gemacht, dass die zivilrechtliche Definition des Getrenntlebens allein maßgeblich sein soll und ausschließlich auf Konstellationen nach § 1567 BGB beschränkt ist, abgesehen von den in § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG vorgesehenen ausdrücklich geregelten Ausnahmen (vgl. auch die bisher vertretene Auffassung des Beschwerdegerichts der Kammer OVG Berlin-Brandenburg Beschlüsse vom 23. Juli 2012 – OVG 6 M 83.12 – BA, S. 2, vom 22. April 2010 – OVG 6 M 46.10 – BA, S. 2 f., und vom 24. November 2009 – OVG 6 M 30.09 – BA, S. 2 f.). Auf einen etwa eigenständigen oder sozialrechtlichen Begriff des Getrenntlebens kommt es nicht an (so aber für das Sozialhilferecht BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 – BVerwG 5 C 8/93 – juris, Rn. 11). Auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber durch Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I, S. 2074, 2079) das Regelungskonzept der gesetzlichen Fiktion verwendet hat, ergibt sich keine andere Auslegung dem Wortlaut nach. Der Gebrauch des Wortes „gilt“ wird in Rechtsvorschriften in verschiedenen Bedeutungen benutzt. Es kann sich um eine gesetzliche Fiktion, eine unwiderlegliche oder widerlegliche Vermutung oder um eine Verweisung handeln (s. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 22. September 2008, Bundesanzeiger vom 22. Oktober 2008, Rn. 85). Dass der Gesetzgeber hier eine widerlegliche Vermutungsregel formulieren wollte, dem steht bereits entgegen, dass er die Möglichkeit zur Widerlegung der Vermutung nicht in die Norm mit aufgenommen hat. Das wäre zur Klarstellung aber nötig gewesen (so auch Engel-Boland, in: BeckOK SozialR, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 73. Ed. 1.6.2024, § 1 UVG Rn. 20a; a.A., nämlich widerlegliche Vermutung: Bayerischer VGH, Urteil vom 16. April 2024 – 12 BV 24.238 – juris, Rn. 29 ff.; Beschluss vom 23. Dezember 2022 – 12 C 22.2410 – juris, Rn. 29 ff.; zustimmend für das Ausländerrecht: Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, § 30 AufenthG, Stand: November 2023, Rn. 9). Gestützt wird diese grammatikalische Auslegung durch die Begründung des dem Gesetz vom 16. August 2001 zugrundeliegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 29. Mai 2001 (BT-Drs. 14/6160, S. 15). Dort heißt es zur Neufassung des § 1 Abs. 2 UVG: „In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass im Unterhaltsvorschussgesetz ein anderer Begriff des dauernd Getrenntlebens als im Bürgerlichen Gesetzbuch gelte. Die Vorschrift stellt daher klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend ist und lediglich durch die in Absatz 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird." Dass der Gesetzgeber die Definition des BGB für maßgeblich erachtete und gerade keine widerlegliche Vermutung aufnehmen wollte, wird dadurch gestützt. bb. Danach begründen ausländerrechtliche Hindernisse für eine Herstellung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern kein dauerndes Getrenntleben, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner die eheliche Lebensgemeinschaft nicht ablehnen und die häusliche Gemeinschaft zumindest zukünftig herstellen wollen (so auch die neuere Rechtsprechung des VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2024 – 8 K 468/22 – juris, Rn. 88 ff. und des VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – 13 K 3299/23 – juris, Rn. 47 ff.; so auch bereits früher Nds. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 14 PA 359/22 – juris, Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2020 – 12 E 517/20 – juris, Rn. 8; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. März 2012 – 5 D 155/11 – juris, Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 2. Januar 2006 – 7 S 468/03 – juris, Rn. 34 ff und vom 27. Juni 2005 – 7 S 1032/02 – juris, Rn. 31 ff.; so auch überwiegend die Literatur: Engel-Boland, in: BeckOK SozialR, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 73. Ed. 1.6.2024, § 1 UVG Rn. 20a; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB, 1. Aufl. 2023, UVG, Stand 17.10.2023, § 1 Rn. 47; Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum SozR, 8. Aufl. 2023, § 1 UVG Rn. 7; Conradis, in: Rancke/Pepping, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit/Betreuungsgeld, 6. Aufl. 2022, § 1 UVG Rn. 14; Grube, in UVG Kommentar, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 54). Denn vergleichbar mit einer derartigen Fallkonstellation, bei der zumindest ein künftiges Zusammenleben nicht dauernd ausgeschlossen ist, sind auch andere familiäre Konstellationen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang Diplomaten oder Soldaten im vorübergehenden Auslandseinsatz oder Forschungsaufenthalte von Stiefelternteilen, bei denen es ebenfalls vorübergehende häusliche Trennungssituationen gibt, ohne dass es dort zu einer Anspruchsberechtigung betroffener Kinder nach dem Unterhaltsvorschussgesetz kommt. cc. Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 Alt. 1 UVG muss bereits aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts ausscheiden. Aber auch eine analoge Anwendung der in § 1 Abs. 2 Alt. 2 UVG normierten Ausnahmetatbestände kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine dafür erforderliche planwidrige Regelungslücke liegt bereits nicht vor. So darf davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die oben bereits wiedergegebene Rechtsprechung mehrere Obergerichte zur Ablehnung eines Getrenntlebens bei zuzugswilligen ausländischen Ehegatten im Blick hat. Hätte er hier ein Korrekturbedürfnis gesehen, hätte er dem durch entsprechende Klarstellung im Rahmen einer Gesetzesänderung Rechnung tragen können, zumal das Unterhaltsvorschussgesetz in den letzten Jahren mehrfach, zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152), geändert worden ist. Hinzu kommt, dass eine Ausweitung der ausdrücklich erwähnten Ausnahmetatbestände auf weitere, ungeschriebene Fälle unfreiwilliger räumlicher Trennung im Wege einer Analogie nur dann möglich ist, wenn eine vergleichbare Interessenlage wie bei den ausdrücklich normierten Tatbeständen gegeben ist. Auch diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die normierten Fälle der Unterbringung in einer Anstalt für mindestens sechs Monate aufgrund von Krankheit, Behinderung oder gerichtlicher Anordnung beinhalten alle eine bestimmte unabwendbare Zwangslage des betroffenen Ehegatten oder Lebenspartners. Eine vergleichbare, aufgrund unabänderlicher, nicht von den Ehegatten oder Lebenspartnern beeinflussbarer Umstände herbeigeführte Notlage liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die räumliche Trennung allein auf ausländerrechtlichen Hindernissen beruht. Denn diese können – wie hier – von den Partnern durch eigenes Zutun ausgeräumt werden. Die analoge Ausweitung der Ausnahmetatbestände auf Fälle wie den hier vorliegenden gebietet auch nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Denn es liegen bereits keine im Wesentlichen vergleichbaren Fallkonstellationen vor. Sind Ehegatten oder Lebenspartner aufgrund von Krankheit, Behinderung oder gerichtlicher Anordnung getrennt, stellt dies in der Regel eine zusätzliche außerordentliche Belastung des alleinerziehenden Elternteils und des Kindes dar, sowohl in finanzieller als auch in tatsächlicher Hinsicht. Sind die Ehegatten oder Lebenspartner wie hier aufgrund von ausländerrechtlichen Vorgaben zunächst gehindert, eine häusliche Gemeinschaft herzustellen, schließt das nicht generell die gegenseitige finanzielle Unterstützung aus und stellt insbesondere keine vergleichbare außerordentliche Belastung dar. Zudem kann familiärer Kontakt durch Besuche oder Videotelefonie sowie vergleichbare Mittel aufrechterhalten werden (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2024, a.a.O., Rn. 94). 2. Der Beklagte durfte die ab 1. April 2019 unrechtmäßig geleisteten Unterhaltsvorschusszahlungen auch von dem Kläger im Wege der Ersatzforderung zurückfordern, weil dieser nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Die Pflichtverletzung im Sinne dieser Norm besteht in der schuldhaften Verursachung der unrechtmäßigen Zahlung. Die Angabe des Klägers im Antrag vom 2. April 2019, ledig zu sein, wobei er diese Angabe auch in den Selbstauskunftsbögen im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wiederholte, war falsch und zudem kausal für die Bewilligung der Leistung. Diese Falschangabe machte der Kläger auch mindestens fahrlässig, wobei hier sogar von mittelschwerer Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann (zur Frage des Grades der Fahrlässigkeit s. VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 1992 – 8 A 93/89 – juris, Rn. 16 [mittelschwere Fahrlässigkeit], Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 12 ZB 07.2401 – juris, Rn. 6; Sächs. OVG, Urteil vom 17. November 2005 – 5 B 553/04 – juris, Rn. 16 [einfache Fahrlässigkeit]). Fahrlässigkeit setzt nach dem insoweit jedenfalls entsprechend heranzuziehenden § 276 Abs. 2 BGB voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Das Vorliegen von Fahrlässigkeit ist jedenfalls zu bejahen, wenn der beantragende Elternteil eine Pflicht missachtet, auf die er in einem amtlichen Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz hingewiesen worden ist (Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 5 D 72/17 – juris, Rn. 12; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB, 1. Aufl. 2023, UVG, Stand 17.10.2023, § 1 Rn. 28). Der Kläger wurde in dem von ihm ausgefüllten Antragsformular in einem Absatz nach Ziffer 7 schriftlich darauf hingewiesen, dass er ab Antragstellung unter anderem folgendes unverzüglich mitzuteilen habe: „jede Eheschließung, auch wenn der Ehegatte nicht der andere Elternteil ist“, wobei dieser Hinweis – anders als die nachfolgenden – durch Fettdruck hervorgehoben war. Ebenfalls durch Fettdruck hervorgehoben war der weiter unten stehende Hinweis im Antragsformular, dass zu Unrecht erbrachte Leistungen nach dem UVG zu ersetzen oder zurückzuzahlen seien, soweit gegen Mitteilungspflichten verstoßen werde. Auch bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift auf dem Antragsvordruck, ein Informationsblatt zum Unterhaltsvorschuss erhalten zu haben. In diesem Informationsblatt heißt es unter Ziffer 2 mit der Überschrift „Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?“, dass ein solcher Anspruch ausgeschlossen sei, wenn der beantragende Elternteil verheiratet sei oder in einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft lebe. Der Kläger hat es gleichwohl nicht nur unterlassen, die Eheschließung mit Frau K... mitzuteilen, sondern sogar positiv erklärt, „ledig“ zu sein, indem er das entsprechende Feld im Antragsformular ankreuzte. Dazu hat er vorgetragen, er habe alle von ihm ausgefüllten Fragen im Antragsvordruck zunächst zum besseren Verständnis ins Englische übersetzt und dabei das Wort „ledig“ mit „single“ übersetzt, wobei er gedacht habe, „single“ heiße „alleinerziehend“. Diese Behauptung – selbst wenn man sie als wahr unterstellt – kann den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entkräften. Hätte der Kläger die Hinweise im Informationsblatt gelesen, in dem das Wort „ledig“ nicht verwendet wird, sondern der Ausdruck „verheiratet“, wäre es zu einem sprachlichen Missverständnis nicht gekommen. Zudem hätte sich der Kläger, um sprachlichen Missverständnissen vorzubeugen, einer sprachkundigen Person bedienen oder bei der Unterhaltsvorschussstelle nachfragen können und müssen. Auch der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe nach seiner Eheschließung beim Finanzamt nachgefragt, ob die Ehe im Inland gelte, und ihm sei mitgeteilt worden, dass sie erst bei einem Nachzug ins Bundesgebiet von Relevanz sei, kann den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht beseitigen. Einen Nachweis, dass der Hinweis tatsächlich so erteilt worden ist, hat der Kläger nicht erbracht. Hinzu kommt, dass die einkommensteuerrechtliche Behandlung einer Ehe tatsächlich von anderen rechtlichen Sachverhalten abweicht, weil für eine Zusammenveranlagung bzw. einen Wechsel der Steuerklasse in der Regel die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beider Ehepartner Voraussetzung ist. Der Kläger durfte vor diesem Hintergrund auch nach dem Hinweis des Finanzamts bei gewissenhaftem und sorgfältigem Ausfüllen des Antragsformulars nicht davon ausgehen, dass er im Unterhaltsvorschussrecht als „ledig“ gelten würde. 3. Die Höhe der Ersatzzahlung von 11.270,- Euro entspricht dem Gesamtbetrag der im streitgegenständlichen Zeitraum an den Sohn des Klägers gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2024 – BVerwG 5 B 11/24 – juris). Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Ersatzzahlung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Er ist nigerianischer und seit März 2023 auch deutscher Staatsangehöriger. Bereits am 13. Juni 2018 schloss der Kläger die Ehe mit der nigerianischen Staatsbürgerin K...vor dem Standesamt N...in Nigeria. Der Kläger ist Vater des am 6...2008 geborenen Sohnes H..., dessen Mutter, S..., deutsche Staatsbürgerin ist. Das Kind lebt seit 1. April 2019 im Haushalt des Klägers. Für dieses beantragte der Kläger unter dem 2. April 2019 beim Bezirksamt R... von Berlin (im Folgenden nur: Bezirksamt) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Im Antragsformular kreuzte er an, „ledig“ zu sein. Mit Bescheid vom 5. Juni 2019 bewilligte das Bezirksamt die Leistung von Unterhaltsvorschuss an den Sohn des Klägers ab 1. April 2019. Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen gab der Kläger in Selbstauskünften vom 20. März 2020, 9. Juli 2021 und 20. Juni 2022 wiederholt an, ledig zu sein. Bei einer regelhaften Überprüfung der Meldeadresse des Klägers stellte das Bezirksamt am 24. Juni 2022 fest, dass der Kläger seit 13. Juni 2018 verheiratet war. Einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug hatte die Ehefrau des Klägers bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Q...unter dem 2. März 2021 gestellt. Ihre Einreise erfolgte zum 1. Juni 2022. Das Bezirksamt stellte die Zahlungen von Unterhaltsvorschuss zum 31. Juli 2022 ein. Mit Schreiben vom 19. September 2022 hörte das Bezirksamt den Kläger zu einem möglichen Ersatzzahlungsanspruch in Höhe von 11.270,- Euro an. Mit Ersatzzahlungsbescheid des Bezirksamts vom 20. Oktober 2022 forderte der Beklagte vom Kläger die in der Zeit vom 1. April 2019 bis zum 31. Juli 2022 an den Sohn des Klägers geleisteten Unterhaltsvorschusszahlungen im Wege des öffentlich-rechtlichen Schadensersatzes zurück und begründete dies damit, dass der Kläger gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst habe, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt seien. Damit habe er die Überzahlung zu vertreten und den entstandenen Schaden in Höhe von 11.270,- Euro zu ersetzen. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass er zwar in Nigeria geheiratet habe, es zunächst aber keine konkreten Pläne zu einem Nachzug der Ehefrau gegeben habe, weil es an Deutschkenntnissen der Ehepartnerin gefehlt habe. Erst im Juni 2021 habe sie entsprechende Sprachkenntnisse nachweisen können. Das sich anschließende Visumverfahren beim Generalkonsulat habe dann weitere Zeit gedauert, unter anderem auch weil die Wirksamkeit der geschlossenen Ehe habe überprüft werden müssen. Erst am 1. Juni 2022 sei seine Ehefrau mit einem Visum zum Familiennachzug ins Bundesgebiet eingereist; im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels sei sie seit dem 25. September 2022. Bis zum Juni 2022 habe er keine Unterstützung durch seine Ehefrau gehabt. Entsprechend sei es auch erst nach deren Einreise möglich gewesen, seine Lohnsteuerklasse zu ändern. Solange er nicht mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet zusammengelebt habe, sei er richtigerweise steuerrechtlich als alleinstehend behandelt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2023 wies das Bezirksamt den Widerspruch des Klägers zurück. Es begründete dies damit, dass gemäß § 5 Abs. 1 UVG die Leistungsvoraussetzungen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen hätten. Der Kläger habe von Anfang an falsche Angaben zu seinem Personenstand gemacht, indem er angekreuzt habe, ledig zu sein. Diese pflichtwidrig falsche Angabe sei auch ursächlich für die Bewilligung der Leistung gewesen. Der Kläger sei zudem bereits im Antragsformular darauf hingewiesen worden, dass er Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu ersetzen bzw. zurückzuzahlen habe, soweit er gegen seine Mitteilungspflichten verstoße. Mit dem Bewilligungsbescheid sei er außerdem darauf hingewiesen worden, dass eine Heirat unverzüglich der Unterhaltsvorschusskasse mitzuteilen sei, auch wenn es sich bei dem Ehepartner nicht um den leiblichen Elternteil handele. Mit seiner am 8. Mai 2023 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Ersatzzahlungsbescheids. Er trägt vor, dass es für ihn nicht verständlich gewesen sei, dass eine Verheiratung den Unterhaltsvorschuss ausschließe. Er habe gedacht, es gehe um die Beziehung zum leiblichen Elternteil. Er habe zwar über Deutschkenntnisse verfügt, allerdings übersetze er zur Sicherheit immer alle Unterlagen ins Englische, um den Sachverhalt besser zu verstehen. Es sei ihm bereits nicht klar gewesen, dass mit der Angabe „ledig“ tatsächlich „verheiratet“ gemeint gewesen sei. Denn im Zusammenhang mit seinem Kind habe er „ledig“ als „alleinerziehend“ verstanden, weil im Englischen das Wort „single“ sowohl für „nicht verheiratet“ als auch für „alleinerziehend“ stehe. Unabhängig davon müsse er bis zum tatsächlichen Nachzug der Ehefrau als dauerhaft getrenntlebend qualifiziert werden, weil die Situation vergleichbar sei mit im Inland getrennt lebenden Ehepartnern. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bezirksamts R...von Berlin vom 20. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2023 aufzuheben sowie die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass von einem dauernden Getrenntleben nicht auszugehen sei. Dafür maßgeblich sei nicht das Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft als äußerer Teilaspekt einer ehelichen Gemeinschaft, sondern allein der unmissverständliche Wille eines Ehegatten, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht (weiter-) führen zu wollen. Was die fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache betreffe, habe der Kläger die Möglichkeit und die Pflicht gehabt, Missverständnisse durch Zuhilfenahme von Sprachkundigen oder durch Nachfragen bei der Unterhaltsvorschusskasse zu beseitigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts, den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Ausländerakte der Ehefrau des Klägers Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.