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Urteil

15 K 2173/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0131.15K2173.10.00
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Leitsätze

Zuständige Stelle im Sinne des § 6 Abs. 4 UVG ist weder das Jugendamt noch die Unterhaltsvorschusskasse, sondern diejenige Körperschaft, bei der ein Jugendamt eingerichtet ist (§ 1 der DVO UVG NRW).

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2010 wird aufgehoben, soweit damit in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 28. Februar 2010 gewährte UVG-Leistungen in Höhe von 47,50 Euro von der Klägerin zurückgefordert werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zuständige Stelle im Sinne des § 6 Abs. 4 UVG ist weder das Jugendamt noch die Unterhaltsvorschusskasse, sondern diejenige Körperschaft, bei der ein Jugendamt eingerichtet ist (§ 1 der DVO UVG NRW). Der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2010 wird aufgehoben, soweit damit in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 28. Februar 2010 gewährte UVG-Leistungen in Höhe von 47,50 Euro von der Klägerin zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist die ledige Mutter des am 00. Juni 2007 geborenen Kindes M. E. . Mit Antrag vom 24. März 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für ihren Sohn Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Sie trug vor, dass Kind sei aufgrund einer Vergewaltigung gezeugt worden. Die Vaterschaft des ihr bekannten Vaters sei weder festgestellt noch anerkannt; ein entsprechendes Verfahren laufe. Der Kindesvater zahle keinen Kindesunterhalt; einen Unterhaltstitel gebe es nicht. Das Kind erhalte ALG II-Leistungen, wobei Leistungen nach dem UVG angerechnet würden. Mit Bescheid vom 21. April 2009 gewährte die Beklagte dem Kind M. der Klägerin Leistungen nach dem UVG ab Mai 2009 in Höhe von 117,00 Euro monatlich, die mit Bescheid vom 21. Dezember 2009 auf 133,00 Euro monatlich ab Januar 2010 festgesetzt wurden. Der Soziale Dienst des Jugendamtes der Beklagten teilte der Unterhaltsvorschusskasse beim Jugendamt der Beklagten unter dem 8. Februar 2010 mit, dass die Klägerin mit ihrem Kind auf deren Antrag seit dem 6. Januar 2010 in der Mutter-Kind-Einrichtung des evangelischen Kinder- und Jugendhauses in C. nach dem SGB VIII untergebracht sei. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Einstellung der UVG-Leistungen mit Wirkung vom 1. März 2010 und Rückforderung für Februar 2010 gemäß § 5 Abs. 1 UVG in Höhe von 133,00 Euro an. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von UVG-Leistungen bestünden mit der Unterbringung der Klägerin und ihres Kindes nicht mehr. Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 30. April 2010 stellte die Beklagte die Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind mit Wirkung vom 1. März 2010 ein und forderte von der Klägerin die in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 28. Februar 2010 gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 133,00 Euro zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass gemäß § 1 Abs. 4 UVG kein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG bestehe, wenn der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gedeckt sei. Dies sei hier der Fall, weil bei der vollstationären Unterbringung des Kindes der Bedarf voll durch Leistungen der Jugendhilfe gedeckt worden sei. Die Klägerin habe diese Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse trotz Belehrung durch die Aushändigung eines Merkblattes pflichtwidrig im Sinne des § 6 UVG nicht rechtzeitig mitgeteilt. Die gezahlten Leistungen für den Monat Februar 2010 seien deshalb von der Klägerin nach § 5 Abs. 1 UVG zu erstatten. Mit der am 24. Mai 2010 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin nur gegen die Rückforderung in Höhe von 133,00 Euro. Sie trägt vor, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die Unterbringung in der Einrichtung des evangelischen Kinder- und Jugendhauses Einfluss auf die UVG-Leistungen habe. Sie habe deshalb weder vorsätzlich noch fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen. Da sie bereits mit der Versorgung ihres Kindes überfordert gewesen sei - was Anlass für die Unterbringung gewesen sei - müsse dies auch für die Beurteilung schwieriger Rechtsfragen, wie der Fortdauer der Anspruchsvoraussetzungen für UVG-Leistungen, gelten. Im Übrigen seien alle Tatsachen der Beklagten bekannt gewesen, denn die Unterbringung habe ja gerade das Jugendamt der Beklagten veranlasst. Schließlich habe die Klägerin den zurückgeforderten Betrag verbraucht. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2010 zu Ziffer 2 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist hinsichtlich des Kennenmüssens der Anspruchsvoraussetzungen auf ein entsprechendes, der Klägerin ausgehändigtes Merkblatt zum UVG hin, in dem auf die Mitwirkungspflichten und auf die Folgen bei unterlassener Mitteilung hingewiesen werde. Der Umstand, dass das Jugendamt der Beklagten sowohl gewährende Stelle für UVG-Leistungen sei als auch die Unterbringung der Klägerin und ihres Sohnes veranlasst habe, lasse den Fahrlässigkeitsvorwurf vorliegend nicht entfallen. Zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes hinsichtlich der Mitteilungspflichten sei die Unterhaltsvorschusskasse. Dafür spräche auch, dass unterschiedliche Abteilungen des Jugendamtes der Beklagten keinen Zugriff auf die jeweiligen Daten von Leistungsempfängern aus einem anderen Leistungsbereich hätten. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. November 2010 auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist nur zum Teil begründet. Die Voraussetzungen der hier einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 1 UVG liegen nicht für den gesamten Zeitraum Februar 2010 vor. Danach hat, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen als er 1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat, oder 2. gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. Zwar haben hier die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung für den gesamten Monat Februar 2010 nicht vorgelegen, weil der Bedarf des Kindes M. der Klägerin durch Leistungen nach dem SGB VIII gedeckt war, jedoch hat die Klägerin nach der 1. Alternative des § 5 Abs. 1 UVG die Zahlung der Unterhaltsleistung für den Monat Februar 2010 nicht dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat. Die Klägerin hat - was hier allein in Betracht kommt - nicht fahrlässig eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen. Nach dem hier einschlägigen § 6 Abs. 4 UVG ist der Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Hier ist der Klägerin nicht vorzuwerfen, sie habe unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB) die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes der Beklagten nicht von dem Eintritt der Unterbringung in dem evangelischen Kinder- und Jugendhaus unterrichtet. Denn die Klägerin konnte mit guten Gründen davon ausgehen, dass der zuständigen Stelle im Sinne der Vorschrift die Unterbringung bekannt war bzw. bekannt sein musste. Dabei kann von der Klägerin nicht mehr an Sorgfalt bei der Beurteilung der Frage verlangt werden, wer zuständige Stelle im Sinne des § 6 Abs. 4 UVG ist, als das Gesetz selbst regelt. Nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 1 UVG ist zuständige Stelle die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Leistungsberechtigte seinen Wohnsitz hat. Gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 11. April 1980 (GV.NRW. S. 482), geändert durch Art. 254 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV.NRW. S. 274), sind zuständige Stelle im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen aufgrund von § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt eigene Jugendämter errichtet sind. Danach ist zuständige Stelle vorliegend die kreisfreie Stadt C. . Selbst wenn man, weil das Gesetz ausdrücklich Jugendämter erwähnt, das jeweilige Jugendamt als zuständige Stelle ansehen wollte, wären vorliegend die die Klägerin und ihr Kind unterbringende Stelle und die leistungsgewährende Stelle nach dem UVG, nämlich jeweils das Jugendamt der Beklagten, identisch. Insoweit kann der Klägerin keine Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie davon ausging, dass die zuständige Stelle bereits von den Änderungen in den für die Leistung maßgeblichen Verhältnissen Kenntnis hatte bzw. Kenntnis haben konnte. Ob datenschutzrechtliche Gründe einer Informationsweitergabe innerhalb der zuständigen Stelle entgegenstanden und aus diesem Grunde nicht von der "zuständigen Stelle" gesprochen werden kann, bedarf hier letztlich keiner Entscheidung, weil es für die Frage des Fahrlässigkeitsvorwurfes darauf nicht ankommt. Die Berücksichtigung schwieriger datenschutzrechtlicher Erwägungen konnte hier von der Klägerin unter Zugrundelegung der ihr möglichen Sorgfalt nicht verlangt werden. Im Ergebnis entgegenstehende Entscheidungen anderer Gerichte (vgl. VG Aachen, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 K 1599/08 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 17. November 2005 - 5 B 553/04 -, juris; offengelassen in: BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 5 B 42/06 -, juris) ändern nichts an der hier getroffenen Entscheidung, weil die genannten Entscheidungen sich mit der hier aufgeworfenen und für entscheidungserheblich erachteten Frage nach der Legaldefinition der "zuständigen Stelle" nicht befasst haben. Eine andere Sicht vermögen auch nicht die seitens des Beklagten zu den Gerichtsakten gereichten und der Klägerin angeblich bekanntgewordenen Merkblätter zum UVG bewirken. In dem grün gehaltenen Merkblatt (Bl. 25 Gerichtsakte) wird darauf hingewiesen, dass bei Änderungen bestimmter persönlicher Verhältnisse der Leistungsbezieher sich an die näher bezeichnete Sachbearbeiterin wenden solle. Da der konkrete Sachbearbeiter/die konkrete Sachbearbeiterin - unabhängig davon welcher Definition der "zuständigen Stelle" man folgen will - sicherlich nicht die zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes ist, kann die Nichtbeachtung dieses Hinweises keinen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen. Das weiß gehaltene Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss (Bl. 26 Gerichtsakte) geht über die Wiedergabe der gesetzlichen Vorschriften nicht hinaus. Allerdings ist hier die 2. Alternative des § 5 Abs. 1 UVG jedenfalls für einen Zeitraum ab dem 11. Februar 2010 verwirklicht. Der Klägerin muss vorgehalten werden, dass sie gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung jedenfalls ab diesem Zeitpunkt für den Rest des Monates Februar 2010 nicht mehr erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Hier hat die Klägerin jedenfalls mit Empfang des Anhörungsschreibens der Beklagten vom 08. Februar 2010, d. h. unter Zugrundelegung der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X am 11. Februar, gewusst oder sie hätte es unter Anlegung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wissen müssen, dass die Voraussetzungen für UVG-Leistungen nach § 1 Abs. 4 UVG aufgrund Leistungen nach dem SGB VIII entfallen waren. Deshalb hat der Beklagte für einen Zeitraum von 18 Tagen in dem 28 Tage umfassenden Monat Februar 2010 Leistungen in Höhe von 85,50 EUR zu Recht von der Klägerin zurückgefordert. Nach allem war - wie geschehen - mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu entscheiden. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.