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Urteil

8 K 4446/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0605.8K4446.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger beantragte unter dem 24. August 2021 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung einer Einzelhandelsfläche in eine erlaubnisfreie Gastronomiefläche ohne bauliche Veränderungen in der Erdgeschosseinheit der denkmalgeschützten Bestandsbebauung auf dem Grundstück G01 mit der Lagebezeichnung Z.-straße 00 auf dem Stadtgebiet der Beklagten (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück liegt an der westlichen Rheinpromenade im Altstadtbereich der Beklagten. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. N01, welcher für es u. a. ein Besonderes Wohngebiet (WB) festsetzt, in welchem ausweislich der textlichen Festsetzungen nach der 1. Änderung im EG „Läden (außer Sex-Shops), Geschäfts- und Büroräume [sowie] ausnahmsweise […] Schank- und Speisewirtschaften zugelassen“ sind. Diesbezüglich wird in der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt: „Für den Bereich an der Z.-straße zwischen Z.-straße 00, K.-straße und V.-straße sollen ebenfalls ausnahmsweise Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden. Durch die Anlage des Rheingartens hat die Z.-straße erheblich an Attraktivität für die Wohnbevölkerung aber auch Besucher der Altstadt gewonnen. Planungsrechtlich wird deshalb bestimmt, dass Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden können, soweit das Ziel der Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung nicht gefährdet wird. Schank- und Speisewirtschaften sind in diesem Bereich der Z.-straße heute bereits in einem Umfang vorhanden, dass zur Vermeidung eines städtebaulichen Missstandes nur die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Betriebe gerechtfertigt ist. Mit dieser Festsetzung sollen die Schank- und Speisewirtschaften auch in diesem Bereich wegen ihres nicht unerheblichen Störpotenzials in quantitativer Hinsicht (Anzahl und Größe der Betriebe) begrenzt werden. Mit der Festsetzung der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit wird demnach der heutige Bestand planungsrechtlich gesichert. Bauliche Erweiterungen der vorhandenen Gastronomiebetriebe oder Änderungen in der Art der Betriebe selbst können deshalb nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Antragsteller im Genehmigungsverfahren den Nachweis führt, dass keine Störungen der Wohnnutzung am Standort, insbesondere durch merkbar höhere Immissionen (Lärm und Gerüche), eintreten werden und gleichzeitig das Versorgungsangebot im Gebiet im weitesten Sinne verbessert wird. Eine weitere Möglichkeit der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung könnte auch hier die Neueinrichtung eines Gastronomiebetriebes aus einer bislang anders gewerblich genutzten Fläche im Bereich der ausnahmsweisen Zulässigkeit sein, wenn damit gleichzeitig die dauerhafte Aufgabe eines gleichwertigen bereits vorhandenen Gastronomiebetriebes im gleichen Bereich verbunden wäre. Auch in diesem Fall müsste allerdings der Antragsteller im Genehmigungsverfahren den vorerwähnten Nachweis führen.“ Mit Bescheid vom 21. September 2006 hatte die Beklagte dem Rechtsvorgänger des Klägers eine Baugenehmigung – N02 – für die Nutzungsänderung einer vormaligen Gaststätte in eine Baguetterie – Verkauf von belegtem Stangenweissbrot sowie alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken außer Haus – ohne Mobiliar zum Verzehr vor Ort mit Öffnungszeiten werktags von 8:00 bis 22:00 Uhr sowie sonn- und feiertags von 11:00 bis 22:00 Uhr erteilt. Ausweislich der Bauvorlagen zum streitgegenständlichen Vorhaben plant der Kläger die Umnutzung einer vormaligen als Einzelhandel/Kiosk genutzten Gewerbefläche von 21,60 m 2 in eine Espresso-/Barista-Bar unter Ausschank von alkoholfreien warmen und kalten Getränken verbunden mit der Ausgabe von kalten und warmen Speisen wie belegten Brötchen/Broten, Baguette, Sandwiches und Salaten. Das Aufwärmen von Speisen erfolge mittels eines Kontaktgrills ohne wesentliche Verunreinigung der Luft. Es sei ein überwiegender Außer-Haus-Verzehr angedacht, lediglich ein untergeordneter Vor-Ort-Verzehr könne an drei Stehtischen mit jeweils zwei Stehhockern erfolgen. Zudem sei noch ein Außer-Haus-Verkauf von alkoholischen Getränken, Süßwaren und ähnlichen Produkten im Rahmen eines solches Betriebes angedacht. Mit Ausnahme von geringfügigen Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten seien keine baulichen Änderungen im Inneren oder am Äußeren geplant. Es sei keine Beeinträchtigung hinsichtlich der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch die gastronomische Nutzung zu erwarten und das Vorhaben daher mit den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar. In einer weiteren Betriebsbeschreibung gab der Kläger an, die Gastronomie mit Öffnungszeiten werktags zwischen 10:30 Uhr bis 0:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 10:00 Uhr bis 3:00 Uhr betreiben zu wollen. In Bezug auf die Geräusche sei keine wesentliche Erhöhung gegenüber der vormaligen Nutzung zu erwarten, da die Öffnungszeiten unverändert beibehalten würden. Die Lage etwaiger Geräuschquellen befinde sich im „Erdgeschoss Gewerbeeinheit II im Bereich der Y.-straße“. Mit Bescheid vom 27. Juni 2022, dem Kläger zugegangen am 6. Juli 2022, lehnte die Beklagte die Erteilung der begehrten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus, auch die im Bauantrag benannte vermeintliche Bestandsnutzung als Kiosk sei nicht genehmigt, da sie den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Ein seinerzeitiger Bauantrag zur Genehmigung einer gastronomischen Nutzung auch mit Außenbereich sei im Jahr 2007 abgelehnt worden – N03 – und dies durch Urteil aus dem Jahr 2009 – 2 K 4293/07 – bestätigt worden. Eine Nutzung als Gaststätte sei nicht – auch nicht ausnahmsweise – vertretbar und auch nicht nach § 31 Abs. 2 BauGB zuzulassen. Der Kläger hat am 1. August 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die mit Baugenehmigung vom 21. September 2006 legalisierte bisherige Bestandsnutzung als Baguetterie, welche mit Öffnungszeiten von 10:00 bis 22:00 Uhr genehmigt worden sei, werde derzeit durch den Mieter des Klägers umgesetzt. Eine 2007 von seinem Rechtsvorgänger begehrte Nutzungserweiterung als Gastronomie ohne Alkoholausschank mit zwei Stehtischen sowie 16 Plätzen in der Außengastronomie sei sowohl von der Beklagten als auch dem erkennenden Gericht mangels Lärmgutachtens und daher nicht feststehender fehlender Beeinträchtigung der umgebenden Wohnnutzung abgelehnt worden. Die nunmehr geplante gastronomische Nutzung im EG sehe lediglich kleine Speisen und Getränke, vornehmlich zum außer-Haus-Konsum, aber auch zum Verzehr an drei Stehtischen drinnen sowie zwei Stehtischen draußen mit jeweils zwei Stehhockern pro Tisch vor. Die Betriebszeiten seien wie bei der bisherigen Nutzung zwischen 10:00 bis 22:00 Uhr vorgesehen. Die umgebende Wohnnutzung beeinträchtigende Lärmimmissionen seien hierdurch nicht zu befürchten, da ein Schallgutachten aus Oktober 2009 vorliege, welches das erkennende Gericht in der Entscheidung vom 16. Juni 2009 – 2 K 4293/07 – nicht habe berücksichtigen können. Ausweislich jenes Gutachtens würden alle erforderlichen DIN-Normen beim Betrieb einer erlaubnisfreien Gastronomie eingehalten, zumal der streitgegenständliche Bauantrag lediglich acht statt 16 Plätze Außengastronomie vorsehe. Das Bauvorhaben sei auch insoweit vergleichbar, als dass es keinen weiteren Aufenthalt biete neben den vorhandenen Stehtischen, da es aufgrund seiner Aufmachung mit Kühlschränken einem begehbaren Kiosk ohne Aufenthaltsanreize gleiche. Anhaltspunkte dafür, dass an den vorgehaltenen Stehtischen mehr Personen Platz nähmen als Stehhocker vorhanden seien, gebe es nicht. Durch das Bauvorhaben werde zudem die Versorgungssituation in der näheren Umgebung verbessert. Das gastronomische Angebot sei in den vergangenen Jahren geschrumpft: So seien ein Gastronomiebetrieb an der Z.-straße 0 im Jahr 2007 und im Jahr 2022 ein Eiscafé am Standort Z.-straße 0 eingestellt worden. Etwaiger Bestandsschutz sei zwischenzeitlich durch die endgültigen Betriebsaufgaben entfallen. Es sei ausdrückliches Ziel des Bebauungsplans, die Versorgungsangebote und damit die Attraktivität des Areals zu stärken. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren ein Schallgutachten der X. O. C. GmbH vom 29. Oktober 2009 vorgelegt, welches sich auf die Einrichtung einer Gaststube auf dem Vorhabengrundstück unter Öffnungszeiten von 11:30 Uhr bis 22:00 Uhr, Musik vom Tonträger und mit zwei Tischen mit je vier Stühlen im Innenraum sowie 16 Außengastronomieplätzen bezieht. In der Situationsbeschreibung wird ausgeführt, dass die im 1. OG auf dem Vorhabengrundstück befindliche Wohnnutzung als Wohnung des Gewerbebetreibers mit der Gaststube eine Einheit bilde und für diese kein Schallschutz nachzuweisen sei, sich die Betrachtung nur auf das Nachbargrundstück Z.-straße 00 beziehe. Zudem fügte der Kläger eine „Ergänzende Stellungnahme zum Gutachten 05.10.2009“ bei, wonach die Anforderungen der DIN 4109 für Beherbergungsstätten bezogen auf eine Ferienwohnung im 1. OG der Liegenschaft eingehalten seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27. Juni 2022 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, dass das nunmehr vorgelegte Schallgutachten zu keiner anderen Betrachtung führen könne, da dieses von einem anderen Vorhaben ausgehe. Dies werde bspw. an den in Innenraum vorgesehenen Tischen deutlich, die nach dem Bauantrag aus drei Stehtischen mit jeweils zwei Stühlen statt wie im Schallgutachten angenommen aus zwei Tischen mit jeweils vier Sitzplätzen bestehen sollten. Der Bauantrag sehe das Konzept eines Stehlokals vor, sodass nicht auszuschließen sei, dass an den Stehtischen auch mehr als zwei Personen Plätz fänden. Die Innenbereichsgestaltung lasse eine Anwesenheit von mehr als acht Personen zu und der im Schallgutachten errechnete Wert lasse sich auf das nunmehrige Vorhaben nicht übertragen. Das relevante Nachbarhaus habe ausweislich des Schallgutachtens auch nicht betreten werden können, was für eine umfassende Würdigung jedoch zu verlangen gewesen wäre. Hinsichtlich der vormaligen gastronomischen Betriebe in den Gebäuden Z.-straße 0 und 0 stehe nicht fest, dass diese endgültig aufgegeben worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage gegen die Versagung der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ist unbegründet. Der streitige Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Eine Baugenehmigung ist gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Bauantrag ist nicht bescheidungsfähig, da die Bauvorlagen zu unbestimmt sind. Sie ermöglichen keine abschließende Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens. Ein Bauantrag ist als Willenserklärung des Bürgers gegenüber der Behörde nach dem erklärten Willen auszulegen, d. h. danach, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Für die Auslegung eines Bauantrags als Willenserklärung ist zum einen auf die Angaben des Bauherrn in dem Bauantragsformular, zum anderen auf die von ihm eingereichten Bauvorlagen abzustellen. Der Bauantrag muss so klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindung der Baugenehmigung regelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2001 – 10 B 1827/00 –, juris, Rn. 3 und 5 - 7. Es ist Aufgabe des Bauantragstellers, hinreichend genau festzulegen, was das zur Bescheidung gestellte Vorhaben sein soll. Es ist nicht Aufgabe der Baugenehmigungsbehörden, Bauanträge bescheidungsreif zu machen und sich aus den Angaben und Unterlagen diejenige Lesart herauszusuchen, die dem Willen des Bauherrn am besten entspricht oder genehmigungsfähig ist. Entscheidend bleibt der Aussagegehalt der Bauvorlagen. Diese dürfen daher in Bezug auf wesentliche Umstände, welche der beabsichtigten Betriebsform Kontur verschaffen könnten, nicht unklar bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 2 A 325/15 –, juris, Rn. 17, sowie Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 –, juris, Rn. 43. Ausgehend hiervon gestalten sich die Bauvorlagen als widersprüchlich und zu unbestimmt, um das Vorhaben hinreichend zu konturieren und insbesondere eine Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme abschließend beurteilen zu können. Die Widersprüchlichkeit der eingereichten Bauvorlagen ergibt sich bereits daraus, dass hinsichtlich der begehrten Öffnungszeiten – welche wiederum maßgeblich für die Beurteilung des Rücksichtnahmegebots sind, dazu sogleich – unterschiedliche Angaben gemacht werden. Der Kläger gibt im Rahmen der Betriebsbeschreibung (Bl. 2.75 des Verwaltungsvorgangs) einerseits eine Betriebszeit von werktags 10:30 Uhr bis 0:00 Uhr und sonn- und feiertags von 10:00 Uhr bis 3:00 Uhr an, während er andererseits ausführt, eine Änderung der Geräuschbelastung zur Bestandsnutzung sei mangels geänderter Betriebs-/Öffnungszeiten nicht zu erwarten. Ausweislich seiner eigenen Angaben während des gerichtlichen Verfahrens und der vorgelegten diesbezüglichen Baugenehmigung vom 21. September 2006 erfassen die seinerzeit genehmigten Betriebszeiten der Baguetteria jedoch lediglich eine Zeitspanne bis 22:00 Uhr abends. Vor allem ein Betrieb in der Nachtzeit über 22:00 Uhr hinaus (vgl. Nr. 6.4 TA Lärm) kann jedoch im Hinblick auf die Anforderungen zum Immissionsschutz für die umgebende Wohnbevölkerung, welche auch der maßgebliche Bebauungsplan hinsichtlich der ausnahmsweise zuzulassenden Gastronomiebetriebe aufgreift und konkretisiert, einzuhaltende Rücksichtnahmepflichten bewirken. Verbleibende Unklarheiten – wie hier – hinsichtlich der zu genehmigenden Öffnungszeiten gerade während der Nachtzeit führen vor diesem Hintergrund zu einer nicht hinzunehmenden und vor allem in nachbarrechtlicher Sicht unzumutbaren Unklarheit einer etwaig zu erteilenden Baugenehmigung. Hinzu tritt vorliegend, dass der Kläger die Emissionsquelle etwaiger Geräuschbelastungen in der Betriebsbeschreibung mit „Erdgeschoss Gewerbeeinheit II im Bereich der Y.-straße“ definiert, was offensichtlich keinen Bezug zu dem hiesigen Bauvorhaben aufweist. Auch insoweit sind in sich schlüssige und das Bauvorhaben konkretisierende Bauvorlagen zu verlangen (vor allem in Zusammenschau mit einem Immissionsgutachten, welches das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben begutachtet und insoweit die in den Bauvorlagen festgelegten Betriebsabläufe zu berücksichtigen hat, auch dazu sogleich). Weitere Probleme wirft die insoweit ungenaue Betriebsbeschreibung zum angebotenen Warensortiment auf. Während die Vorhabenbezeichnung und Betriebsbeschreibung einen „erlaubnisfreien Gastronomiebetrieb“ zum Inhalt haben und von einer Zubereitung von warmen und kalten alkoholfreien Getränken, insbesondere Kaffee-Spezialitäten ausgehen, findet sich auf einer Bauvorlage „Beiblatt zu den ergänzenden Angaben zur Betriebsbeschreibung“ (Bl. 2.74 des Verwaltungsvorgangs) die Angabe, dass auch ein außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke stattfinden soll. Unabhängig von der Frage, ob die in Anlehnung an § 2 Abs. 2 GastG gewählte – und damit nur die Verabreichung alkoholfreier Getränke beinhaltende – Bezeichnung als „erlaubnisfreier Gastronomiebetrieb“ bereits eine Widersprüchlichkeit der Bauvorlagen durch den demgegenüber geplanten Alkoholverkauf bewirkt, kommt jedenfalls durch den mit dem Vorhaben somit in Zusammenhang stehenden Konsum von Alkohol eine andere Beurteilung des Störpotentials für die umgebende Wohnbebauung in Betracht. Auch insoweit bleibt das Betriebskonzept vage, indem lediglich an einer Stelle jener außer-Haus-Verkauf von Alkohol erwähnt wird, ohne konkreter zu beschreiben, wie ein Konsum bspw. an den vorgehaltenen Stehtischen – und insbesondere mit besonderem Störpotential zur Nachtzeit – unterbunden werden soll. Gerade auch in Anbetracht der weit in die Nachtzeit reichenden Öffnungszeiten – nicht zuletzt an Wochenenden – liegt ein dadurch bedingtes Störpotential für die Nachtruhe nahe, hinsichtlich dessen die Bauvorlagen weitere Fragen – wie bspw. auch hinsichtlich des Abspielens von etwaiger (Hintergrund-‍)Musik – offen lassen. In Anbetracht der bereits dargestellten Widersprüchlichkeiten in den Bauvorlagen lassen diese insgesamt die Prüfung einzuhaltender Rücksichtnahmepflichten durch das Bauvorhaben nicht zu. Dies gilt vor allem auch deshalb, da ein hier notwendiges Immissionsgutachten fehlt. Unabhängig von der Frage, ob ein Bauvorhaben wie das Vorliegende grundsätzlich eines auf der sicheren Seite liegenden Immissionsgutachtens zum Schutz der benachbarten Wohnnutzung bedarf, vgl. zu den nach materiellem Recht zu bestimmenden Anforderungen an ein behördliches Verlangen zur Gutachtenvorlage VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. November 2014 – 9 K 4291/12 –, juris, Rn. 47 ff., m. w. N., wofür hier die ausgedehnten Betriebszeiten sowie mit höheren nach außen dringenden Lautäußerungen aufgrund der vorgesehenen natürlichen Belüftung mittels zu öffnender Fenster sprechen könnten, bringt jedenfalls die textliche Festsetzung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Gastronomiebetrieben im Bebauungsplan nach der Begründung desselben eine im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisende Immissionsverträglichkeit mit sich. Zur Möglichkeit einer solchen Verträglichkeitsregelung ausnahmsweise zulässiger Nutzungen für nachfolgende Baugenehmigungsverfahren im Bebauungsplan: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Oktober 2010 – 5 S 1292/10 –, juris, Rn. 54. Mangels den Bauvorlagen beigefügten Immissionsgutachtens ist dieser aus dem Bebauungsplan folgenden Nachweisverpflichtung jedenfalls nicht genüge getan. Soweit der Kläger – erst – im gerichtlichen Verfahren ein aus dem Jahr 2009 stammendes Immissionsgutachten vorgelegt hat, fehlt es zum einen an der nach § 7 BauPrüfVO NRW erforderlichen Übereinstimmungserklärung. Zum anderen könnte jenes Gutachten aus Oktober 2009 jedoch zum Nachweis der einzuhaltenden Immissionen für das hier in Rede stehende Bauvorhaben auch inhaltlich nicht herangezogen werden. Denn es hat ein gänzlich anderes Vorhaben, basierend auf einer Gaststube mit Öffnungszeiten von 11:30 Uhr bis 22:00 Uhr, Musik vom Tonträger und mit zwei Tischen mit je vier Stühlen im Innenraum sowie 16 Außengastronomieplätzen, zum Inhalt und lässt daher keinen Rückschluss für das streitgegenständliche Bauvorhaben zu. Vgl. zum „Kardinalfehler“ eines Gutachtens, nicht den geplanten Betrieb zu Grunde legen: OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 2 B 145/17 –, juris, Rn. 20. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 3 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 unter gerichtlicher Schätzung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.