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Beschluss

8 L 768/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0519.8L768.25.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 1. Oktober 2024 (Az.: 8 K 6333/24) gegen die der Beigeladenen unter dem Aktenzeichen 63/B24/0071/2024 erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2024 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 1. Oktober 2024 (Az.: 8 K 6333/24) gegen die der Beigeladenen unter dem Aktenzeichen 63/B24/0071/2024 erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 1. Oktober 2024 – 8 K 6333/24 – gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2024 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist keine offensichtliche Unzulässigkeit der Klage in der Hauptsache aufgrund Verfristung mangels Zustellung der streitgegenständlichen Baugenehmigung an die Antragsteller ersichtlich. Der Antrag ist auch begründet. Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der Umsetzung der ihr erteilten Baugenehmigung, öffentlichen Interessen und dem Interesse der Antragsteller, deren Vollziehung vorerst zu verhindern, fällt zugunsten der Antragsteller aus. Denn die der Beigeladenen am 4. Juli 2024 erteilte Baugenehmigung ist nach der gebotenen summarischen Prüfung unter Beachtung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Hiervon ausgehend steht die angegriffene Baugenehmigung mit die Antragsteller schützenden Vorschriften voraussichtlich nicht in Einklang. Dies gilt sowohl hinsichtlich der in nachbarrechtlicher Hinsicht anzulegenden Maßstäbe zur Bestimmtheit einer Baugenehmigung i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW (hierzu 1.) als auch in Bezug auf nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts in Form des Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB (hierzu 2.). 1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 4. Juli 2024 gestaltet sich aller Voraussicht nach in nachbarrechtsrelevanter Weise als zu unbestimmt entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die gesamte Bandbreite der für ihn legalen Nutzung und Dritte das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bau-schein selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 74 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, juris, Rn. 44.; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 4 B 2379/11 –, juris, Rn. 5. Ausgehend hiervon lässt die Baugenehmigung nicht hinreichend deutlich erkennen, für wie viele Gäste sie eine Legalisierungswirkung entfalten soll. Weder den seitens der Beigeladenen vorgelegten Bauvorlagen noch dem Bauschein selbst lässt sich diesbezüglich eine unzweifelhafte Aussage entnehmen. So ist dem Bauantragsformular hinsichtlich der Vorhabenbezeichnung lediglich zu entnehmen, dass eine Nutzungsänderung von einem Weinbistro (Schankwirtschaft) zu einer Kneipe (Schankwirtschaft) begehrt ist. Weder den Formularen zur Baubeschreibung noch zur Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen sind hingegen Angaben zur Anzahl der zu bewirtenden Gäste zu entnehmen. In den zum Bauantrag gereichten Grundrisszeichnungen sind verteilt auf zwei Gasträume sowie einen Flurbereich insgesamt 34 (Sitz-)Gastplätze eingezeichnet. Der Bauschein vom 4. Juli 2024 der Antragsgegnerin trägt demgegenüber die Bezeichnung „Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in eine Gaststätte bis zu 200 Gastplätzen hier: in eine Schankwirtschaft ohne Speisen mit 34 Gastplätzen 4 [sic!]“ und macht in Nebenbestimmung Nr. 4 das zu den Bauvorlagen gereichte schalltechnische Gutachten der E. vom 28. März 2024 ausdrücklich zum Bestandteil dieser Baugenehmigung. In diesem Gutachten wiederum wird auf dessen Seiten 17 und 9 davon ausgegangen, dass bezugnehmend auf ein – nicht zu den Bauvorlagen gehörendes – Vervollständigungsschreiben der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2024 eine maximale Besucheranzahl von 200 Personen antragsgegenständlich sei. Die Immissionswertberechnung erfolgt jedoch im Abschnitt 7.2 auf Seite 17 des Schallgutachtens auf Grundlage von 125 Personen unter der Annahme von sich in der Gaststätte aufhaltenden jeweils zwei Gästen pro Quadratmeter Fläche bei ca. 63 m 2 Gastraum. Nachdem die Betriebsbeschreibung keine Angabe der geplanten Maximalanzahl an zu bewirtenden Gästen aufweist und auch der Bescheidtext der Antragsgegnerin keinen Höchstwert bestimmt, bleibt vor diesem Hintergrund unklar, ob die Baugenehmigung eine Maximalanzahl von 34 Gästen (so die grafische Darstellung), 125 Gästen (so die Berechnungsgrundlage im Schallgutachten) oder aber 200 Gästen (so die Bezeichnung des Antragsgegenstandes im Bauschein sowie die Grundannahme im Schallgutachten) legalisiert. Jene Unklarheit wirkt sich auch potentiell in nachbarrechtsrelevanter Weise zulasten der Antragsteller aus. Denn insbesondere im Hinblick auf von dem Bauvorhaben ausgehende Lärmimmissionen erscheint die Maximalanzahl von Gästen für die Beurteilung einer etwaigen Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots essentiell. Unabhängig von der Frage, ob das den Bauvorlagen beigefügte Schallgutachten vom 28. März 2024 hinreichende Grundlage für eine auf der sicheren Seite liegende Beurteilung von Rücksichtnahmeaspekten darstellen kann (dazu auch sogleich unter 2.), vgl. zu dieser Anforderung OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 10 A 2111/15 –, juris, Rn. 57 sowie Beschluss vom 5. Februar 2001 – 7 A 410/01 –, juris, Rn. 3, liefert es berechnete Immissionspegel lediglich für eine angenommene Personenzahl von 125 Personen. Die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte in einem immissionsschutzrechtlichen faktischen Allgemeinen Wohngebiet (auch dazu näher unter 2.) für eine nach der Bezeichnung des Antragsgegenstands auf dem Bauschein maßgeblichen Schankwirtschaft mit bis zu 200 Besuchern lässt sich dem Schallgutachten hingegen nicht für diese Maximalpersonenzahl entnehmen. Infolge jener – immerhin von der Beigeladenen (wie auch dem Immissionsgutachter) sowie der Antragsgegnerin selbst auch ausweislich ihrer gerichtlichen Schriftsätze angenommenen – Auslegung der Baugenehmigung mit einer zulässigen Maximalbelegung von 200 Gästen wäre ein dahingehend, d. h. unter auch rechnerischer Zugrundelegung dieser Maximalbelegung, auf der sicheren Seite liegendes Schallgutachten zu fordern gewesen. Vgl. zu diesen (durch nachträglich eingereichte Konkretisierungen des Bauherrn ausgeräumten) Erwägungen auch VG Würzburg, Urteil vom 8. November 2016 – W 4 K 14.1363 –, juris, Rn. 34. Hieran ändert auch weder die Angabe im Schallgutachten, dass während der gesamten Öffnungszeiten zwischen 8:00 bis 5:00 Uhr bei der Berechnung durchgängig von 125 Personen ausgegangen worden sei, was deutlich über einer herkömmlichen zu erwartenden Auslastung liege, noch die Angabe der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren, dass es im herkömmlichen Betriebsablauf zu etwa 50-70 Personen gleichzeitig in der Gaststätte komme, etwas. Denn bei einer – nach Auslegung möglichen und daher auch aus Nachbarsicht drohenden – Maximalauslastung von 200 Gästen ist unter Rücksichtnahmeaspekten zugunsten der Nachbarn zu fordern, dass auch bei vollständiger Ausnutzung der Baugenehmigung die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm eingehalten werden. Vgl. zum „Kardinalfehler“ eines Gutachtens, nicht den geplanten Betrieb zu Grunde legen: OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 2 B 145/17 –, juris, Rn. 20. Eine weitere Unbestimmtheit legen die „Hinweise“ zur Baugenehmigung nahe. Insbesondere deren Nummer 2., in welcher die Lautstärke und Wahrnehmbarkeit der Musikbeschallung behandelt werden, wirft die Frage auf, ob damit – über die Überschrift „Hinweis“ hinaus – eine Regelung getroffen werden soll oder nicht. Bejahendenfalls dürfte eine solche Regelung nicht hinreichend bestimmt sein. Als Regelung über die Betriebsart dürfte sie mangels entsprechender Betriebsbeschreibung in den Bauschein selbst aufzunehmen und inhaltlich klar abzufassen sein. Dies gilt umso mehr, als sich auch das zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärte Schallgutachten zum Thema der Hintergrundmusik in Ziffer 4.1.6. nicht verhält und keine etwaige Klarheit zur Konturierung des Vorhabens schaffen kann. Zur Abgrenzung zugelassener von unzulässigen Immissionen erscheinen die in Hinweis Nummer 2 getroffenen Aussagen ohnehin zu wenig konkret. 2. Die Baugenehmigung verletzt die Antragsteller nach summarischer Prüfung zudem aufgrund anzunehmender übermäßiger Immissionsbelastung in eigenen Rechten. Das Gebot der Rücksichtnahme führt im Einzelfall zur Unzulässigkeit der in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Welche Anforderungen an das in diesem Tatbestandmerkmal in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme in diesem Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, juris, Rn. 17. Maßstab für die Beurteilung von Gaststättengeräuschen als schädliche Umwelteinwirkungen sind grundsätzlich die Vorgaben der TA Lärm. Die TA Lärm ist auf Gaststätten als nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 BImSchG grundsätzlich anwendbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 – 4 A 2193/16 –‍, juris, Rn. 9. Der TA Lärm kommt eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm – abgesehen von der ergänzenden Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 – nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. Nr. A.2.5.3 des Anhangs der TA Lärm) Spielräume eröffnet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 – juris, Rn. 65 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris, Rn. 18 f. Es ist zwar Sache des Antragstellers im Baugenehmigungsverfahren, die für die immissionsschutzrechtliche Prüfung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens erforderlichen Gutachten beizubringen (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und § 1 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW). Der Bauherr hat nachzuweisen, dass die künftige Nutzung des zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm genügt. An die dazu erforderliche prognostische Einschätzung sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Baugenehmigung vorausgesetzte Schutz benachbarter Grundstücke vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten gehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 10 A 2111/15 –, juris, Rn. 57 sowie Beschluss vom 5. Februar 2001 – 7 A 410/01 –, juris, Rn. 3. Grundsätzlich kann genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz aber auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Die genehmigungsrechtliche Arbeit mit einer Zielwertbestimmung erweist sich erst dann – weil zum Immissionsschutz nicht hinreichend effektiv – als nachbarrechtswidrig, wenn die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten drohen. In einem solchen Fall genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 – 2 A 767/14 –, juris, Rn. 16 und Beschluss vom 12. Februar 2013 – 2 B 1336/12 –, juris, Rn. 17 ff. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Baugenehmigung voraussichtlich als nachbarrechtswidrig, da die Zumutbarkeit an Geräuschbelastungen für die Antragsteller entgegen den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots nicht sichergestellt sind. Die Antragsteller können Lärmimmissionsschutz nach den Maßstäben eines faktischen allgemeinen Wohngebiets beanspruchen, d. h. nach Ziffer 6.1 Buchst. e) TA Lärm von einzuhaltenden 55 dB(A) tagsüber sowie 40 dB(A) nachts an außerhalb von Gebäuden liegenden Immissionsorten. Nach Ziffer 6.2 TA Lärm sind zudem bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung für betriebsfremde schutzbedürftige Räume Immissionsrichtwerte von 35 dB(A) tagsüber und 25 dB(A) nachts zu gewährleisten. Bei Gebieten und Anlagen, für die keine planungsrechtlichen Festsetzungen (mehr) bestehen, bestimmt sich das zumutbare Lärmschutzniveau entsprechend den für die Gebietsklassen gemäß Nr. 6.1 TA Lärm festgesetzten Immissionsrichtwerten. Maßgeblich hierfür ist der Gebietscharakter im Einwirkungsbereich der Anlage. Das ergibt sich aus der anlagenbezogenen Sicht des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Dem entspricht, dass die genannten Regelwerke auf die Schutzwürdigkeit der bauplanungsrechtlichen Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage abstellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 7 B 1.06 –, juris, Rn. 3. Demgemäß hat das Gericht den immissionsschutzrechtlichen faktischen Gebietscharakter anhand von online verfügbarem Kartenmaterial und der zu betrachtenden näheren Umgebung des emittierenden Bauvorhabens bestimmt. Mit Ausnahme von offenbar gebietsversorgenden Gastronomiebetrieben, vereinzelten Läden und wenigen Dienstleistern wie Friseuren bzw. freier Berufsausübung sind im Bereich (maßgeblich wohl vor allem südlich) der L.-straße und sodann entlang und benachbart zu den weit überwiegend Wohnnutzung dienenden Bebauungsblöcken der H.-straße keine Nutzungen erkennbar, die dem Schutzniveau eines Allgemeinen Wohngebiets widersprechen könnten. Nutzungen, die den Bereich insoweit störend vorprägen würden, dass von einem Mischgebiet oder einer Gemengelage auszugehen wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Solche sind auch insbesondere in dem Schallgutachten vom 28. März 2024, das ohne weitere Konkretisierung von „gewerblichen Nutzungen im umliegenden Viertel“ und einem daher naheliegenden „Mischgebiet bzw. [auf der sicheren Seite liegenden] Allgemeine[n] Wohngebiet“ ausgeht, nicht aufgezeigt. Im Rahmen der anzustellenden summarischen Prüfung genügt das Schallgutachten vom 28. März 2024 nicht, um die Einhaltung insbesondere des nächtlichen Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) für die unmittelbar benachbarte Wohnnutzung der Antragsteller auf der sicheren Seite liegend nachzuweisen. Es begegnet vielmehr erheblichen Plausibilitätszweifeln, die noch neben die bereits aufgezeigte unzureichende Berechnungsgrundlage basierend auf einer gleichzeitigen Anwesenheit von lediglich 125 statt der wohl vorhabenbestimmenden Maximalgästeanzahl von 200 Personen treten. Den nachfolgend aufgezeigten Punkten wohnt hierbei insbesondere auch in Anbetracht darüber hinausgehend vorgebrachter Einwendungen der Antragsteller gegen das Schallgutachten, deren etwaige weitere Substantiierung und Aufklärung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bliebe, kein Anspruch auf Vollständigkeit inne. Für die zur H.-straße ausgerichteten Immissionsorte IO1 und IO3, welche die Wohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück selbst ab dem 1. Obergeschoss (IO1) sowie gegenüberliegend im Erdgeschoss der T.-straße (IO3) betreffen, geht das Gutachten von Beurteilungspegeln bei 125 Personen in Anwendung von Nr. 6.1. TA Lärm von 39,0 dB(A) am IO1 und 27,7 dB(A) am IO3 aus. Hierbei wurden Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit ausdrücklich nicht berücksichtigt, da bei der „vorliegenden Nutzung davon auszugehen ist, dass die Unterhaltung der Gäste überwiegend als unidentifizierbares Stimmengewirr wahrgenommen wird“. Zudem wurde aufgrund der vorhandenen Lüftungsanlage davon ausgegangen, dass die Fenster des Bauvorhabens stets geschlossen sind. Jene Annahmen des Schallgutachters, insbesondere keinen Zuschlag für Informationshaltigkeit von 3 bzw. 6 dB (A) in Abhängigkeit von der Auffälligkeit des Geräuschs, vgl. Nr. 6.8 TA Lärm i. V. m. Nr. A.3.3.5 des Anhangs zu vergeben, begegnen Zweifeln. Es ist bei einem herkömmlichen Geschehensablauf vielmehr nicht auszuschließen, dass die benachbarte Wohnbevölkerung „Gesprächsfetzen“ der die Gaststätte verlassenden oder sich vor ihr – etwa zu Rauchzwecken – aufhaltenden Besucher wahrnimmt. Der Zuschlag für Informationshaltigkeit trägt insoweit gerade dem Umstand Rechnung, dass Geräusche, denen – wie etwa Sprache und Musik – Informationen zu entnehmen sind, eine verstärkte Aufmerksamkeit erregen und deshalb als besonders lästig empfunden werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 – 4 A 2588/14 –, juris, Rn. 185. Sofern der Zuschlag für Informationshaltigkeit zu berücksichtigen wäre, überschritten selbst bei Addition des geringeren Wertes von 3 dB(A) jedenfalls die berechneten Werte für die Wohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück selbst den maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwert; auch eine damit einhergehende erhebliche Geräuschbelastung der im Erdgeschoss unmittelbar neben dem Eingang zum Vorhaben befindlichen Wohnnutzung der Antragsteller erscheint naheliegend. Dass eine Berechnung der Beurteilungspegel für einen Immissionsort vor den Gebäuden der unmittelbar umgebenden Nachbarbebauung, d. h. den Hausnummern 41 und 37 in der H.-straße, anders als für die gegenüberliegende Wohnnutzung T.-straße, nicht erfolgte, begründet das Gutachten zudem nicht. Auch eine Einhaltung etwaiger Innenraumpegel nach Nr. 6.2 TA Lärm in jenen unmittelbar an das Vorhaben anschließenden Nutzungseinheiten geht aus dem Gutachten, insbesondere dessen Ziffer 5 i. V. m. Anlage 4, jedenfalls nicht nachvollziehbar hervor. Hinsichtlich der Annahme, dass sämtliche Fenster der Schankwirtschaft geschlossen blieben, stützt sich das Gutachten überdies auf eine selbst angenommene Prämisse, welche weder der Betriebsbeschreibung in den Bauvorlagen noch einer etwaigen Nebenbestimmung in der Baugenehmigung zu entnehmen ist und schränkt dessen Belastbarkeit zusätzlich erheblich ein. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 2 B 145/17 –, juris, Rn. 20. Im Ergebnis nichts anderes gilt für das Öffnen der – bspw. nicht in Form einer Schleuse o. Ä. ausgestalteten – Tür zur H.-straße, welche bei jedem Betreten oder Verlassen des Vorhabens durch Gäste zu öffnen ist. Es ist nicht erkennbar, dass insoweit ungedämmt nach draußen tretender Lärm im Rahmen der Berechnung des Gutachtens berücksichtigt worden ist. Weiterhin erscheint in diesem Kontext zweifelhaft, dass das Gutachten offenbar Emissionsquellen allein in Form des Innenraumpegels des Gastraumes sowie der Lüftungsanlage als Punktschallquelle an der straßenseitigen Fensteranlage auf dem Vorhabengrundstück definiert. Bei lebensnaher Betrachtung wären als weitere Geräuschquellen vor der Tür stehende und sich unterhaltende Gäste – entweder infolge der An- und Abreise oder für zwischenzeitliche (Raucher-)Pausen – zu betrachten gewesen. Insbesondere für die warme Jahreszeit, aber auch darüber hinaus, bedürfte es der Darlegung schlüssiger Maßnahmen in der Betriebsbeschreibung, aufgrund derer verhindert wird‍, dass Gäste die zwar mit einer Lüftungsanlage versehenen, aber nicht klimatisierten Räumlichkeiten zwischenzeitlich verlassen, um im Freien Erfrischung zu suchen oder bspw. zu rauchen. Ein solches Szenario Frischluft suchender und sich hierbei unterhaltender Besucher liegt für das vorliegende Betriebskonzept bei einer Maximalbelegung mit 200 Gästen auf ca. 63 m 2 Gastfläche zudem auf der Hand. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2017 – 7 A 2432/15 –, juris, Rn. 108 f.; ähnlich auch Bay. VGH, Urteil vom 16. September 2010 – 22 B 10.289 –, juris, Rn. 19 (zu gaststättenrechtlichen Anforderungen). Noch hinzu tritt, dass das Gutachten keine Geräuschvorbelastung, insbesondere in der Nachtzeit, berücksichtigt. Insoweit kommt das Gutachten selbst zu dem Ergebnis, dass die eingangs unter Ziffer 4.1.7. angestrebte Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte um 6 dB(A) zur Anwendung des Irrelevanzkriteriums nach Nr. 3.2.1 Satz 3 TA Lärm nicht eingehalten wird, vgl. Ziffer 9.1.1. des Gutachtens. Unabhängig von der Frage, ob es hierbei um einen Zirkelschluss handelt, der auch nicht durch die Annahme eines immissionsschutzrechtlichen Allgemeinen Wohngebiets als vermeintlich „auf der sicheren Seite liegend“ vernachlässigt werden kann (vgl. die derartige Begründung unter Ziffer 9.1.1. des Gutachtens), fehlt vor diesem Hintergrund jedenfalls eine Auseinandersetzung mit Vorbelastungen etwa aufgrund einer – nach übereinstimmenden Angaben der Beigeladenen und Antragsgegnerin – wohl stattfindenden Außengastronomie. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 6. September 2019 – 7 A 1174/17 –, juris, Rn. 48. Zu einer anderen Bewertung führen nach summarischer Prüfung auch nicht die in Nr. 4 bis Nr. 8 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung geregelten Anordnungen der Antragsgegnerin. Denn diese sind nicht geeignet, einen hinreichenden Lärmschutz, insbesondere zur Nachtzeit während der Öffnungszeiten bis 5:00 Uhr, sicherzustellen. Dass die in Nr. 7 der Nebenbestimmungen tabellarisch aufgeführten Werte für den hier maßgeblichen IP5 (H.-straße 41, EG Innenraum) von tagsüber 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) nach Nr. 6.2 TA Lärm von dem – als Schankwirtschaft mit wohl maximal 200 Gästen genehmigten – Vorhaben eingehalten werden, lässt sich dem Gutachten nicht in nachprüfbarer Form entnehmen. In Anbetracht des ausdrücklich zum Gegenstand der Baugenehmigung erklärten Gutachtens vom 28. März 2024 mit einer ausgewiesenen Immissionsbelastung von 39,0 dB(A) nachts nach Ziffer 6.1 TA Lärm bei 125 Gästen im 1. Obergeschoss der R.-straße (ohne Berücksichtigung weiterer oben aufgeführter Faktoren) erschließt sich nicht und wird auch in der Baugenehmigung nicht erläutert, auf welcher Grundlage die Antragsgegnerin von einer Einhaltung jenes Immissionsrichtwertes nach Ziffer 6.2 TA Lärm in den Nebenbestimmungen für den (erstmals) die Antragsteller betreffenden Immissionsort ausgeht. Vgl. auch VG München, Urteil vom 28. November 2016 – M 8 K 16.281 –, juris, Rn. 19. Es sind auch – entgegen der Bezugnahme in Nebenbestimmung Nr. 6 der Baugenehmigung – gerade keine „in den Bauantragsunterlagen und [im] […] schalltechnischen Gutachten beschriebenen Maßnahmen“ ersichtlich, die bis zur Aufnahme der Nutzung umzusetzen gewesen wären und die Einhaltung der vorbeschriebenen Immissionswerte sichern würden. Weder die Bauvorlagen inklusive des Immissionsgutachtens mit Ausnahme des Geschlossen-Haltens der Fenster, so man diese Annahme als „Maßnahme“ verstehen kann, noch der Bauschein mitsamt seinen Nebenbestimmungen enthalten vorsorgliche Anpassungen des Betriebsablaufs bspw. im Hinblick auf die Begrenzung nach außen dringender Emissionen bei geöffneten Türen und Fenstern oder Maßnahmen zur Reduktion auf der Straße stehender Gäste etc. Vielmehr belässt es die angefochtene Baugenehmigung bei einer bloßen – in der Einhaltung bei summarischer Prüfung wie aufgezeigt nicht plausiblen und nicht nachvollziehbaren – Zielwertbestimmung mit den damit verbundenen potentiellen Unzuträglichkeiten des Nachbarschutzes. Eine genehmigungsseitige effektive Eingrenzung der Lärmauswirkungen des genehmigten Betriebs durch weitere Nebenbestimmungen ist gerade nicht zu erkennen. Vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 2 B 1336/12 –, juris, Rn. 22. Schließlich boten sich für das Gericht auch keine Anhaltspunkte dahingehend, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf nur einen Teil (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) bzw. unter Auflagen (vgl. entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO) zu beschränken. Voraussetzung für eine nur teilweise Aufhebung einer Baugenehmigung, die Nachbarrechte verletzt, ist die – vorliegend nicht gegebene – Teilbarkeit der Baugenehmigung. Teilbarkeit scheidet aus, wenn der das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzende Teil der Genehmigung mit den übrigen Teilen der Genehmigung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht. Die teilweise Aufhebung einer (teilbaren) Baugenehmigung scheidet ferner aus, wenn sie vom Bauantragsteller nicht gewollt wäre und es deshalb an einem entsprechenden Bauantrag fehlte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2004 – 4 B 1.04 –, BeckRS 2004, 20747. Unabhängig von der Frage, ob § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO in Konstellationen wie der hiesigen im dreipoligen Verhältnis zulasten des durch den Verwaltungsakt Begünstigten als Drittem im Prozessrechtsverhältnis – entsprechende – Anwendung finden kann, dies bejahend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12 –, juris, Rn. 26 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 22 AS 15.40042 –, juris, Rn. 29; verneinend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Juni 2018 – 8 S 700/18 –, juris, Rn. 11 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. November 2022 – 1 MB 15/22 –, juris, Rn. 26; Puttler, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 168, m. w. N., fehlt es jedenfalls an einem vorgelegten plausiblen Gutachten, anhand dessen etwaige zielführende Auflagen zur Sicherung des Nachbarschutzes ausgemacht werden könnten. Vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12 –, juris, Rn. 26 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach hierbei nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.