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Beschluss

1 MB 15/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:1124.1MB15.22.00
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Leitsätze
Auch wenn Stellplätze räumlich klar vom Baukörper abgetrennt sind, ist eine Baugenehmigung nicht teilbar, wenn es sich bei den geplanten Stellplätzen – jedenfalls teilweise – um notwendige Stellplätze i.S.d. § 50 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. handelt, sodass von der Vollziehbarkeit der Genehmigung bezüglich der Anordnung der Stellplätze die Vollziehbarkeit der gesamten Baugenehmigung abhängt. (Rn.25) Ein Gestaltungsspielraum des Gerichts dergestalt, dass auch bei einer ablehnenden Entscheidung zulasten des Antragsgegners – oder bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung zulasten des begünstigten Dritten – Auflagen angeordnet werden können, ist dem § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO nicht zu entnehmen.  (Rn.26)
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 19. Juli 2022 werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen findet keine Kostenerstattung statt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren – insoweit unter Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Beschluss – auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn Stellplätze räumlich klar vom Baukörper abgetrennt sind, ist eine Baugenehmigung nicht teilbar, wenn es sich bei den geplanten Stellplätzen – jedenfalls teilweise – um notwendige Stellplätze i.S.d. § 50 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. handelt, sodass von der Vollziehbarkeit der Genehmigung bezüglich der Anordnung der Stellplätze die Vollziehbarkeit der gesamten Baugenehmigung abhängt. (Rn.25) Ein Gestaltungsspielraum des Gerichts dergestalt, dass auch bei einer ablehnenden Entscheidung zulasten des Antragsgegners – oder bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung zulasten des begünstigten Dritten – Auflagen angeordnet werden können, ist dem § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO nicht zu entnehmen. (Rn.26) Die Beschwerden gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 19. Juli 2022 werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen findet keine Kostenerstattung statt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren – insoweit unter Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Beschluss – auf 25.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Senioreneinrichtung für Pflege. Der Antragsteller ist Eigentümer des im unbeplanten Gebiet der Gemeinde … gelegenen Grundstücks …, … (Flurstücke … und … der Flur …, Gemarkung …). Sowohl das unmittelbar an der Bundesstraße 501 gelegene Flurstück … (…) als auch das im hinteren Grundstücksbereich liegende Flurstück … (…) ist mit Wohnhäusern bebaut. Im Norden grenzen sie an das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück … (Flurstück … der Flur …, Gemarkung …) an, das – gemeinsam mit dem angrenzenden Teil der Bundesstraße 501 (Flurstück …) – das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 7 „Seniorenstift“ der Gemeinde … vom 25. Mai 1999 bildet. Entlang der Grundstücksgrenze befindet sich auf dem Grundstück des Antragstellers eine Zufahrt zu dem hinteren Grundstücksbereich, auf dem sich zwei Stellplätze befinden. Weitere drei Stellplätze befinden sich westlich der Gebäude auf dem Flurstück … an der Bundesstraße 501. Für das Grundstück … ist dem damaligen Eigentümer unter dem 17. Januar 2011 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Senioreneinrichtung erteilt worden. Mit dieser Genehmigung wurde unter anderem eine Befreiung hinsichtlich der südlichen Baugrenze erteilt. Der Befreiung war eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem damaligen Eigentümer vom 17. Dezember 2010 vorangegangen. Darin ist u.a. geregelt, dass der Antragsteller dem damaligen Eigentümer die Überbauung der Baugrenze gemäß einem anliegenden Lageplan gestattet. Unter dem 10. April 2019 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Senioreneinrichtung für Pflege auf dem Grundstück … . Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Januar 2021 Widerspruch, mit dem er geltend machte, eine gültige Zustimmung seinerseits, die südliche Baugrenze zu überschreiten, liege für diese Baugenehmigung nicht vor. Unter dem 6. Juli 2021 erfolgte die Anzeige der Beigeladenen über den Baubeginn am 19. Juli 2021. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2021, dem Antragsteller am 7. Dezember 2021 zugestellt, zurückgewiesen. Die hiergegen am 5. Januar 2022 erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht anhängig (2 A 1/22). Am 31. Mai 2022 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag dahingehend ausgelegt, dass er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner am 5. Januar 2022 erhobenen Klage gegen die vom Antragsgegner unter dem 10. April 2019 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Seniorenpflegeheims auf dem Grundstück … in … anzuordnen. Dem so ausgelegten Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Juli 2022 – 2 B 24/22 – stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, im Rahmen der Interessenabwägung überwiege das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, da seine Nachbarrechte im Hinblick auf die mitgenehmigten Stellplätze verletzt seien. Seine Rechte seien zunächst nicht verwirkt. Er habe mit Widerspruchserhebung deutlich gemacht, dass er mit dem Vorhaben nicht einverstanden sei. Mangels Bekanntgabe der Baugenehmigung ihm gegenüber sei auch keine Frist in Gang gesetzt worden. Seine Nachbarrechte seien zudem nicht aufgrund der Vereinbarung vom 17. Dezember 2010 mit dem damaligen Bauherrn ausgeschlossen. Zum einen sei die Lage der Stellplätze sowie der Auffahrt nicht Gegenstand dieser Vereinbarung gewesen. Zum anderen sei die Ausgestaltung der Stellplätze und der Auffahrt gegenüber dem ursprünglichen Lageplan maßgeblich verändert worden, indem beides nach Süden verlagert worden sei. Die Baugenehmigung erweise sich als rechtswidrig und verletze Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie im Hinblick auf die Stellplätze nicht bestimmt genug sei. Mangels aussagekräftiger Betriebsbeschreibung und Lärmprognose lasse sich der Baugenehmigung nicht entnehmen, ob von den Stellplätzen für den Antragsteller unzumutbare Immissionen ausgehen werden. Wenn die Verletzung von Nachbarrechten wegen Unbestimmtheit bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen sei, sei die Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben. Unzumutbare Auswirkungen seien wegen der konkreten Lage der im südöstlichen Grundstücksbereich genehmigten 23 Stellplätze zu befürchten. Die Baugenehmigung enthalte insoweit keine ausreichenden Festlegungen, die sicherstellen würden, dass bei Nutzung der Stellplätze keine dem Antragsteller unzumutbaren Lärmimmissionen entstünden. Es sei nicht erkennbar, wie viele Fahrtbewegungen zu welchen Uhrzeiten zu erwarten seien. Insbesondere sei nicht klar, ob aufgrund von Schichtwechseln des Personals zahlreiche Fahrtbewegungen zu Uhrzeiten erfolgen würden, zu denen die angrenzende Wohnbebauung besonders schutzwürdig ist. Es sei aber Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhalte und ggf. ein Gutachten zur Prognose der zu erwartenden Geräuschimmissionen einzureichen. Die abweichende Gestaltung in der 2011 erteilten Baugenehmigung zeige, dass andere Lösungen hinsichtlich der Stellplätze durchaus denkbar wären. Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 21. Juli 2022 zugestellten Beschluss am 4. August 2022 Beschwerde eingelegt und diese mit dem am 18. August 2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet. Er macht geltend, der Antrag sei unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsteller habe trotz Baubeginn und Anhörung über die Ablehnung seines Widerspruchs im Juli 2021 noch bis Mai 2022 zugewartet, bis er um Eilrechtsschutz nachgesucht habe. Damit habe er gezeigt, dass er kein Interesse am Eilrechtsschutz habe. Der Antrag sei zudem unbegründet. Der Antragsteller habe lediglich beanstandet, das externe Treppenhaus überschreite die südliche Baugrenze. Schließlich seien unzumutbare Beeinträchtigungen durch die Stellplätze aufgrund der Lage der Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers und die Anordnung der Zimmer darin nicht zu erwarten, weshalb keine weiteren Regelungen in der Baugenehmigung zu treffen gewesen seien. Das Gebäude auf dem Flurstück … sei etwa 20 m von dem nächsten Stellplatz, bei dem es sich zudem um einen seltener genutzten Behindertenparkplatz handele, entfernt. Hinzu komme, dass der östliche Teil des Gebäudes deutlich nach Süden versetzt sei. Der nächstgelegene Teil der Stellflächen sei außerdem für Fahrräder vorgesehen. Die von der Zufahrt ausgehenden Emissionen habe das Verwaltungsgericht ausdrücklich für zumutbar erachtet. In dem Gebäude auf dem Flurstück … befänden sich die Räume, die zum dauerhaften Aufenthalt von Personen bestimmt sind, vor allem im südlichen Gebäudeteil. Das im nordöstlichen Gebäudeteil gelegene Kinderzimmer sei nicht von unzumutbaren Beeinträchtigungen betroffen, da das Fenster nach Osten ausgerichtet sei, sodass Geräusche von den Stellplätzen nur sehr gedämpft zu hören sein würden. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht – selbst bei unterstellter Unbestimmtheit der Baugenehmigung – die Interessen falsch abgewogen. Es habe ausschließlich auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung abgestellt und andere Aspekte unberücksichtigt gelassen. Der Umstand, dass der Antragsteller etwaige Beeinträchtigungen durch Stellplätze selbst nicht für unzumutbar halte und sie nicht beanstandet habe, mindere das Gewicht seines Aussetzungsinteresses. Vor allem aber habe das Verwaltungsgericht die erheblichen Belastungen für die Beigeladene nicht berücksichtigt. Der vollständige Baustopp ziehe erhebliche Nachteile – auch hinsichtlich der Baukosten – nach sich. Das Verwaltungsgericht habe ermessensfehlerhaft die aufschiebende Wirkung vollständig und nicht nur in Bezug auf die Stellplätze angeordnet. Diese Möglichkeit habe sich aufgedrängt, weil die befürchteten Beeinträchtigungen nur von den Stellplätzen ausgingen, nicht aber von dem Gebäude selbst. Zudem seien unzumutbare Beeinträchtigungen nicht festgestellt worden, sondern nur für möglich gehalten worden. Es sei aber nicht unwahrscheinlich, dass sich die angeblichen Mängel der Baugenehmigung zügig beheben lassen würden. Es wäre der Beigeladenen möglich gewesen, parallel zu dem bezüglich des Gebäudes nur noch ausstehenden Innenausbau ein Lärmgutachten zu erstellen, die Betriebsbeschreibung zu ergänzen, die Planungen für die Stellplätze ggf. anzupassen und erst dann mit der Errichtung der Stellplätze zu beginnen. Im Ergebnis sei es unverhältnismäßig, einen umfassenden Baustopp herbeizuführen, da mildere Mittel vorgelegen hätten. Da von dem Gebäude selbst keine Nachbarrechtsverletzungen ausgingen, überwiege schließlich das Interesse der Beigeladenen, was der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers in § 212a BauGB entspreche. Die Beigeladene hat gegen den ihr am 22. Juli 2022 zugestellten Beschluss am 27. Juli 2022 Beschwerde eingelegt und diese mit dem am 19. August 2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass Gebäude, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, gemäß § 3 Abs. 4 BauNVO zu den in reinen Wohngebieten zulässigen Wohngebäuden zählten. Die mit der Nutzung verbundenen Folgeerscheinungen könnten daher – vergleichbar mit Kindertagesstätten – nicht nach einem einfachen Schema wie der TA Lärm beurteilt werden und müssten vor dem Hintergrund der Hauptnutzung beurteilt werden. Aus der Nichteinhaltung der TA Lärm folge nicht zwangsläufig die Unzumutbarkeit. Es sei vielmehr zu prüfen, ob eine sozial adäquate Nutzung vorliege. Da der Antragsteller selbst entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Zufahrt angelegt habe, habe sie, die Beigeladene, ihre Zufahrt zu den Stellplätzen auch nur dort anlegen können. Eine störungssensible Nutzung habe sie dort wegen etwaiger Abwehransprüche des Antragstellers nicht anlegen können. Die Abwehrrechte des Antragstellers seien demnach mindestens eingeschränkt, wenn nicht sogar verwirkt. An der Zufahrt dürfte es auf dem Grundstück des Antragstellers keine lärmsensible Wohnnutzung geben bzw. diese müsse sich hierauf eingerichtet haben. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch die Bewohner des Grundstücks des Antragstellers ihre Pkw zur Nachtzeit nutzen müssten. Überdies sei das Grundstück durch die Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Grube vorbelastet. Die Anordnung und die Benutzung der Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich folge zwangsläufig aus den festgesetzten Baugrenzen. Die Beigeladene erklärt zudem, sie werde einen Nachtrag zur Baugenehmigung, der eine neue Betriebsbeschreibung und ein Lärmgutachten beinhalten werde, beantragen. Vor diesem Hintergrund sei die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung zu weitgehend. Wegen des Inhalts der neuen Betriebsbeschreibung vom 1. August 2022 und des Lärmgutachtens vom 10. August 2022 wird auf die der Beschwerdebegründung beigefügten Anlagen B1 und B2 Bezug genommen. Die Beigeladene und der Antragsgegner beantragen sinngemäß, den Antrag des Antragstellers unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2022 abzulehnen. Der Antragsteller hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Beiakte A) Bezug genommen. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden des Antragsgegners (dazu: 1.) und der Beigeladenen (dazu: 2.) gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2022 sind unbegründet. Die zu ihren Begründungen dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die mit den Beschwerden erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. a) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners fehlt dem Eilantrag des Antragstellers nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis kann u.a. dann fehlen, wenn die Geltendmachung eines Rechts prozessual verwirkt ist. Eine Verwirkung ist anzunehmen, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend macht (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2022, Vorb. § 40 Rn. 103 m.w.N.). Dies bedeutet in der Konstellation der baurechtlichen Nachbarklage, dass der betroffene Nachbar nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend machen muss, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne ausreichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat (BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 – IV C 2.72 –, Rn. 23 f., juris). Gemessen daran rechtfertigen die dargelegten Gründe die mit der Beschwerde erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Es ist weder dargelegt worden noch anderweitig ersichtlich, dass der Antragsteller so frühzeitig Kenntnis von der unter dem 10. April 2019 erteilten Baugenehmigung erlangt hat, dass die Erhebung seines Widerspruchs unter dem 2. Januar 2021 treuwidrig war. Da die Widerspruchserhebung über sechs Monate vor Baubeginn war, ist auch in dieser Hinsicht keine Säumnis des Antragstellers erkennbar. Auch die Klageerhebung erfolgte fristgerecht, sodass das Rechtsschutzbedürfnis insoweit ebenfalls nicht entfällt. Soweit der Antragsgegner geltend macht, die Klageerhebung sei erst fünfeinhalb Monate nach Baubeginn und ein Jahr nach Widerspruchserhebung erfolgt, ist anzumerken, dass dies eine Folge der Dauer des Widerspruchsverfahrens ist (über 11 Monate) und dementsprechend (auch) im Verantwortungsbereich des Antragsgegners liegt. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht deshalb, weil der Antragsteller nach Klageerhebung vier Monate zugewartet hat, bevor er um Eilrechtsschutz nachgesucht hat. Zum einen hat er keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, da er mit seinen Rechtsbehelfen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er gegen das Vorhaben vorgehen möchte. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht fristgebunden sind, es sei denn, es ist eine fachgesetzliche Frist vorgesehen (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2022, § 80 Rn. 469). Letzteres ist hier nicht der Fall. Insofern bedarf es besonderer Umstände, um bei einem erst nach Klageerhebung gestellten Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis gerade aufgrund des Zuwartens zu verneinen. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich der Antragsteller in der Antragsschrift vom 27. Mai 2022 darauf bezogen, dass ihm mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Mai 2022 im Hauptsacheverfahren mitgeteilt worden sei, dass eine Entscheidung erst im Jahr 2024 erfolgen werde und er deshalb vor Fertigstellung des Rohbaus noch rechtzeitig um Eilrechtsschutz nachsuchen wolle. Damit bezieht er sich auf die Problematik des möglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nach Fertigstellung des Rohbaus (vgl. zu den Einzelheiten Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 17.07.2018 – 1 MB 21/17 –, Rn. 18, juris m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist ein Rechtschutzbedürfnis für den Eilantrag gegeben. b) Dem Einwand des Antragsgegners, hinsichtlich der Stellplätze seien keine weiteren Regelungen zu treffen gewesen, weil der Antragsteller lediglich die Lage des Treppenhauses moniert habe, folgt der Senat nicht. Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Maßstäben des Verwaltungsgerichts (S. 2 f. des Beschl.-Abdr.) ist die Baugenehmigung zwar allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Eine weitere Einschränkung dahingehend, dass der Nachbar sich auch ausdrücklich auf sämtliche Rechtverletzungen berufen muss, hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht getroffen. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich auch nicht entnehmen, dass er auf etwaige Nachbarrechte, die nicht die Lage des Treppenhauses betreffen, verzichtet. Vielmehr ist das Begehren des Antragstellers nach der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen und von der Beschwerde nicht angegriffenen Auslegung, dass dieser uneingeschränkt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage erreichen möchte. c) Auch die zur Lage der Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers sowie zur Anordnung der darin befindlichen Zimmer dargelegten Gründe rechtfertigen die mit der Beschwerde erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Zunächst ist der Abstand zwischen den Gebäuden auf dem Flurstück … zu den Behindertenparkplätzen nicht relevant, da das Verwaltungsgericht ausdrücklich nur auf 23 Stellplätze (zwei Reihen mit 12 bzw. 11 Stellplätzen) abgestellt hat und die Behindertenparkplätze damit erkennbar nicht in die Bewertung einbezogen hat. Das gleiche gilt für die auf dem Lageplan ausgewiesenen 15 Fahrradstellplätze. Hinsichtlich der Entfernung der Gebäude weist der Senat darauf hin, dass der Abstand zwischen dem östlichen Gebäudeteil und dem nächsten Stellplatz 19 m beträgt und damit nicht mehr als 20 m. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist eine unzumutbare Beeinträchtigung auch nicht aufgrund der Lage der Zimmer in dem Gebäude auf dem Flurstück … ausgeschlossen. Zwar ist es zutreffend, dass an der zum Grundstück der Beigeladenen gelegenen Nordseite des Gebäudes keine Fenster vorhanden sind. Indes folgt der Senat nicht der Einschätzung, dass die von den Stellplätzen ausgehenden Geräusche in den nordöstlich gelegenen Kinderzimmern nur sehr gedämpft zu hören sein werden. Denn wie sowohl auf dem vom Antragsgegner eingereichten Lageplan zur Baugenehmigung vom 19. Mai 2017 als auch auf den ebenfalls vom Antragsgegner eingereichten Lichtbildern zu erkennen ist, liegen die an der Ostseite des Gebäudes befindlichen Fenster in unmittelbarer Nähe des Bereichs, in dem die Stellplätze in der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung vorgesehen sind. Da die Stellplätze von dem Gebäude auf dem Flurstück … betrachtet nordöstlich gelegen sind, ist nicht anzunehmen, dass die Anordnung der Fenster zu der vom Antragsgegner vorgetragenen Lärmdämpfung führen wird. d) Hinsichtlich des Ergebnisses der im Rahmen des Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung stellt der Antragsgegner die Maßstäbe des Verwaltungsgerichts (S. 2 f. des Beschl.-Abdr.) nicht infrage, sondern rügt lediglich das Ergebnis der Abwägung, das nach Ansicht des Senats nicht zu beanstanden ist. Zutreffend ist zwar, dass der Antragsteller selbst die Anordnung der Stellplätze nicht gerügt hat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Abwägungsergebnis fehlerhaft ist. Nach den o.g. und nicht von der Beschwerde angegriffenen Maßstäben (vgl. II. 1. b)) ist nicht relevant, ob sich der klagende Nachbar gerade auf die vom Gericht festgestellte Verletzung drittschützender Rechte beruft. Zutreffend ist auch, dass das Verwaltungsgericht die Interessen der Beigeladenen nicht ausdrücklich erwähnt hat. Die vom Antragsgegner aufgeführten Nachteile (Baukosten, Verfügbarkeit von Handwerkern) dürften aber denjenigen entsprechen, die jeden Bauherrn in der aktuellen Situation treffen. Diese Nachteile können aber in der Regel nicht das Interesse des Nachbarn überwiegen, von der Vollziehung einer seine Rechte verletzenden Baugenehmigung vorläufig verschont zu bleiben. Der weitere, vom Antragsgegner geltend gemachte Umstand, dass der Baukörper zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits weitgehend fertiggestellt gewesen sei, relativiert die Einwände hinsichtlich der Baukosten und der Verfügbarkeit von Handwerkern im Übrigen, da das verbleibende Auftragsvolumen dadurch gerade gemindert ist. e) Das Beschwerdevorbringen zum Umfang der Anordnung der aufschiebenden Wirkung führt nicht zu der mit der Beschwerde erstrebten (teilweisen) Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Einer teilweisen Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Stellplätze und der Ablehnung des Eilantrags im Übrigen steht entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Unteilbarkeit der Baugenehmigung entgegen. Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung im Fall der Verletzung von Nachbarrechten scheidet aus, wenn der das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzende Teil der Genehmigung mit den übrigen Teilen der Genehmigung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht. Die teilweise Aufhebung einer (teilbaren) Baugenehmigung scheidet ferner aus, wenn sie vom Bauantragsteller nicht gewollt wäre und es deshalb an einem entsprechenden Bauantrag fehlte (BVerwG, Beschluss vom 26.01.2004 – 4 B 1.04 –, BeckRS 2004, 20747; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25.08.2020 – OVG 10 N 15/20 –, Rn. 12, juris). Auch wenn die Stellplätze räumlich klar vom Baukörper abgetrennt sind, ist die streitgegenständliche Baugenehmigung insoweit nicht teilbar. Denn bei den geplanten Stellplätzen handelt es sich – jedenfalls teilweise – um notwendige Stellplätze i.S.d. § 50 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F., sodass von der Vollziehbarkeit der Genehmigung bezüglich der Anordnung der Stellplätze die Vollziehbarkeit der gesamten Baugenehmigung abhängt (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 20.09.2017 – 1 ME 111/17 –, Rn. 9, juris; a.A. wohl Bay. VGH, Beschluss vom 15.01.1991 – 14 CS 90.3306, BeckRS 1991, 9397). Ohne die geplanten Stellplätze dürfte damit kein genehmigungsfähiges Bauvorhaben verbleiben. Soweit der Antragsgegner geltend macht, die vom Verwaltungsgericht angenommenen Mängel seien zügig behebbar gewesen und der aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung resultierende vollständige Baustopp sei deshalb unverhältnismäßig, übersieht er hierbei, dass der Beigeladenen – sollte sie, wie in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen, die vom Verwaltungsgericht aufgeführten Mängel beseitigen wollen – bei veränderter Sachlage die entsprechenden verfahrensrechtlichen Mittel zur Verfügung stehen, um den Bau fortzusetzen. Der Senat folgt der Auffassung des Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beschränken müssen, auch nicht unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 17.07.2009 – 2 B 63/09 –, Rn. 13, juris). Zum einen steht dieser Tenorierung, wie schon oben erörtert, bereits die Unteilbarkeit der Baugenehmigung entgegen. Zum anderen widerspricht die in der zitierten Entscheidung vorgenommene Tenorierung unter Verpflichtung der Beigeladenen und des Antragsgegners der gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO. Danach kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Die Norm enthält also nur eine Regelung für den Fall, dass dem Antrag entsprochen wird. Ein Gestaltungsspielraum des Gerichts dergestalt, dass auch bei einer ablehnenden Entscheidung zulasten des Antragsgegners – oder bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung zulasten des begünstigten Dritten – Auflagen angeordnet werden können, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 168). Mangels gesetzlicher Ermächtigung ist eine solche Ersetzung einer Entscheidung der Verwaltung durch das Gericht daher abzulehnen. 2. Die Beschwerde der Beigeladenen ist ebenfalls unbegründet. a) Soweit sie geltend macht, eine Senioreneinrichtung für Pflege dürfe als Anlage für soziale Zwecke nicht nach einem einfachen Schema wie z.B. der TA Lärm beurteilt werden und sich dabei auf die Rechtsprechung des Senats zu Kindertagesstätten beruft, lässt sie hierbei außer Acht, dass es bei Senioreneinrichtungen für Pflege an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung – vergleichbar mit dem § 22 Abs. 1a BImSchG – fehlt und die Maßstäbe daher nicht übertragbar sind. Aus der von der Beigeladenen herangezogenen Regelung in § 3 Abs. 4 BauNVO folgt auch nicht, dass die dort genannten Wohngebäude, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, nicht einer Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unterzogen werden können (vgl. dazu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 07.09.2017 – 1 MB 11/17 –, Rn. 13, juris, dort im Ergebnis verneint). Es ist auch nicht zutreffend, dass das Verwaltungsgericht isoliert den von der Benutzung der Stellplätze ausgehenden Lärm beurteilt hat und die Hauptnutzung außer Acht gelassen hat. Vielmehr hat es seiner Prüfung, ob die Stellplatznutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führt, vorangestellt, dass 23 Stellplätze den für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf nicht überschreiten dürften und die durch Stellplätze hervorgerufenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen seien (S. 6 des Beschl.-Abdr.; vgl. hierzu auch Vietmeier, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 3 Rn. 113). Soweit sich die Beigeladene auf die Relevanz der Richtwerte der TA Lärm im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Stellplätzen bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht auf eine Überschreitung dieser Richtwerte abgestellt hat, sondern mangels konkreter Regelungen in der Baugenehmigung angenommen hat, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen sei. Diese entscheidungstragenden Erwägungen stellt die Beschwerde nicht überzeugend infrage. b) Auch die Ausführungen der Beigeladenen zur Vorbelastung der Grundstücksgrenze durch die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers führen nicht zur Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat der Antragsteller seine Nachbarrechte nicht durch die Errichtung einer Zufahrt nebst fünf Stellplätzen verwirkt. Anhaltspunkte dafür, dass die o.g. Voraussetzungen einer (hier materiell-rechtlichen) Verwirkung vorliegen, sind nicht ersichtlich. Auch folgt aus der Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers nicht zwangsläufig, dass jegliche Gestaltung einer Zufahrt sowie der Stellplätze auf dem Grundstück der Beigeladenen zulässig wäre. Bei Stellplätzen, die gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind, ist unter dem Blickwinkel des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu prüfen, ob die Errichtung in der konkreten Situation unzumutbar ist (Bay. VGH, Beschluss vom 25.05.2010 – 15 CS 10.982 –, Rn. 9, juris). Weisen rückwärtige Grundstücksbereiche in der Umgebung bereits Stellplätze auf, so ist die Grenze des Zumutbaren in der Regel nur überschritten, wenn die vom Vorhaben ausgelösten Belästigungen gegenüber dem Vorhandenen eine neue Größenordnung erreichen (Nds. OVG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 ME 76/20 –, Rn. 18, juris). Gemessen daran kann für die Frage der Unzumutbarkeit nicht allein darauf abgestellt werden, dass auch der Antragsteller an der Grundstücksgrenze eine Zufahrt und Stellplätze angelegt hat. Zunächst ist festzustellen, dass lediglich zwei der insgesamt fünf Stellplätze im hinteren Grundstücksbereich (Flurstück …) liegen. Die weiteren drei Stellplätze liegen ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Genehmigungsunterlagen an der Bundesstraße 501 (Flurstück …). Setzt man dies zu den hier streitgegenständlichen 23 Stellplätzen ins Verhältnis, ist die von der Beigeladenen geltend gemachte Einschränkung der Nachbarrechte des Antragstellers abzulehnen. Erst recht gilt dies, wenn man berücksichtigt, dass nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung vom 1. August 2022 abweichend von der noch vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten (S. 7 des Beschl.-Abdr.) und nach dem Lageplan naheliegenden Annahme kein Ringverkehr vorgesehen ist, sondern An- und Abfahrt zu und von den Stellplätzen über dieselbe schmale südliche Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze zum Antragsteller erfolgen sollen. Es mag zutreffend sein, dass eine störungssensible Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen nahe der Grenze zum Grundstück des Antragstellers u.U. in Konflikt mit der dort vorhandenen Zufahrt gestanden hätte. Daraus folgt jedoch nicht im Umkehrschluss, dass jegliche lärmrelevante Nutzung dort zulässig wäre. c) Der Auffassung, dass das Grundstück des Antragstellers durch den Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde … bereits entsprechend planerisch vorbelastet sei, folgt der Senat nicht. Die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung gewählte Anordnung der Stellplätze folgt nicht zwangsläufig aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Sie ist vielmehr eine Folge der von der Beigeladenen gewählten Gestaltung des Bauvorhabens. Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen ermöglichen einen U-förmigen Baukörper, der sich auch entlang der Grenze zu dem Grundstück des Antragstellers erstreckt. Das genehmigte Bauvorhaben hingegen weist eine L-Form auf, sodass der Baukörper lediglich im Bereich des Flurstücks … mit der südlichen Giebelwand nebst Treppenhaus zum Grundstück des Antragstellers ausgerichtet ist und sich im Bereich des Flurstücks … nicht fortsetzt. Darüber hinaus ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Anordnung von Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich nicht zwingend. Gemäß Nr. 2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen (Teil B) des Bebauungsplans sind Tiefgaragen – auch bei Überschreitung der Baugrenzen – zulässig. d) Die nunmehr von der Beigeladenen vorgelegte Betriebsbeschreibung vom 1. August 2022, die eine detaillierte Prognose zu den Fahrzeugbewegungen enthält, und die Prognose von Schallimmissionen der DEKRA vom 10. August 2022 führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Streitgegenständlich ist die unter dem 10. April 2019 erteilte Baugenehmigung. Dass diese mittlerweile auf Antrag der Beigeladenen dergestalt geändert worden ist, dass die neue Betriebsbeschreibung und die Prognose von Schallimmissionen der DEKRA Genehmigungsinhalt geworden sind, wird nicht vorgetragen. e) Hinsichtlich des Vortrags der Beigeladenen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei unverhältnismäßig, da das Verwaltungsgericht auch eine entsprechende Auflage hätte tenorieren können, wird auf die Ausführungen unter II. 1. e) verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Beigeladenen waren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Kosten aufzuerlegen, da sie selbst erfolglos Rechtsmittel eingelegt hat. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG. Nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats sind bei Beeinträchtigungen von Mehrfamilienhäusern im Rahmen von Nachbarklagen 10.000,00 Euro pro Wohneinheit festzusetzen. Der sich daraus ergebende Betrag von 50.000,00 Euro (insgesamt fünf Wohneinheiten, vgl. Anlage AG 1 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 18. August 2022) ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).