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Urteil

7 K 5415/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0905.7K5415.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die am 00.00.1947 in der Ukraine geborene Klägerin beantragte am 12. Januar 1994 die Aufnahme nach dem BVFG. Den Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 10. November 1995 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 16. April 1996 zurück. Zur Begründung führte man aus, dass das Erfordernis eines Bekenntnisses zur deutschen Nationalität bis zum Verlassen des Herkunftsgebietes nicht erfüllt sei. Am 16. Mai 2018 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen ihres Verfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Sie gab an, dass sie die deutsche Sprache in einem außerschulischen Deutschkurs erlernt habe. Sie verstehe fast alles auf Deutsch, ihr Sprachkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus und sie schreibe es auch. Im November 2020 reichte sie eine Teilnahmebestätigung eines Sprachtests sowie einen Ambulanzbrief ein. Danach habe sie am Modul Sprechen der Prüfung „Goethe-Zertifikat B1“ teilgenommen und die Prüfung mit 42 Punkten nicht bestanden. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung leide sie an einer Reihe internistischer Erkrankungen und unter einer Netzhautablösung. Sie sei danach gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG vom Nachweis der Befähigung zum Führen eines einfachen Gesprächs auf Deutsch befreit, da sie diese Fähigkeit wegen einer körperlichen Krankheit nicht besitzen könne. Eine Netzhautablösung sei geradezu der klassische Anwendungsfall der Vorschrift. Mit Bescheid vom 29. Juni 2021 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag nach Abschluss der wiedereröffneten Prüfung ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung keinen Sprachnachweis vorgelegt habe. Einen Nachweis, dass sie diese Fähigkeit aufgrund einer körperlichen Krankheit nicht besitzen könne, habe sie auch nicht eingereicht. Insbesondere könne die Netzhautablösung keine entsprechende Ausnahme begründen, da selbst eine Fremdsprache durch Hör- und Sprachfertigkeiten erlernt werden könne. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Juli 2021 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, das die Darlegungen des Bundesverwaltungsamts zum Erlernen einer Fremdsprache ausschließlich im Wege des Hörens nicht nachvollziehbar seien. Es bestünden schon keine entsprechenden Sprachkursangebote, vor allem nicht vom Goethe-Institut. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2021 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Amt aus, dass das von der Klägerin eingereichte Attest mit keinem Wort einen zwingenden kausalen Zusammenhang zwischen den streitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Fähigkeit zum Spracherwerb oder dem Sprachvermögen herstelle. Die Klägerin hat am 22. Oktober 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie vom Sprachnachweis nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG entbunden sei. Sie hat einen Ambulanzbrief vom 20. Januar 2022 eingereicht, wonach sie an diversen internistischen Erkrankungen und einer Netzhautablösung leide. Sie besitze danach lediglich eine niedrige Sehfunktion beider Augen und benötige eine Einschränkung der Sehbelastung. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass sie multimorbide sei und an einer Vielzahl von Beschwerden leide, aus der eine erhebliche Schwächung der psychischen Leistungsfähigkeit und der Denkfähigkeit resultiere. Einer Bescheinigung vom 18. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass sie auf dem rechten Auge eine niedrige Sehfunktion besitze und das Gegenstandssehvermögen des linken Auges fehle. Sie benötige eine Reduktion der Sehbelastung. Als Diagnosen werden eine altersbedingte Makuladegeneration und ein fortgeschrittener grauer Star beiden Augen genannt. Sie hat zudem einen Arztbrief vom 17. November 2022 eingereicht, wonach eine Makuladegeneration (links) und ein beidseitiger Grauer Star vorliege. Es bestehe eine stark eingeschränkte Sehleistung im Fern- und Nahbereich. Über den Versuch von visusverbessernder Maßnahmen sei gesprochen worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sie zudem eine ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe vom 1. September 2023 eingereicht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. Oktober 2021 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt das Bundesverwaltungsamt im Wesentlichen den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 29. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen des § 4 BVFG als Spätaussiedler erfüllen. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 4 BVFG nicht. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des BVFG vom 10. August 2007 i.d.F. vom 19. Juni 2020 ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Wer - wie die Klägerin - nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss nach § 6 Abs. 2 S. 3 Fall 1 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Die Klägerin hat diese Fähigkeit nicht nachgewiesen. Ein Sprachtest hat nicht stattgefunden. Soweit sich die Klägerin darauf stützt, zu ihren Gunsten greife wegen zahlreicher Erkrankungen - insbesondere aufgrund der Beeinträchtigung ihrer Sehfähigkeit - § 6 Abs. 2 S. 3 2. HS BVFG ein, hat sie dies nicht durch entsprechende fachärztliche Bescheinigungen nachvollziehbar belegt. Nach § 6 Abs. 2 S. 3 BVFG hat der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der Begründung seines ständigen Aufenthalts nachzuweisen, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, „es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen“. Die Ausnahmevorschrift stellt auf das Vorliegen einer „körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit“ ab. Was unter dieser Voraussetzung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, da der Wortlaut der streitbefangenen Vorschrift - körperliche, geistige und seelische Krankheit - nicht eindeutig ist und so weit gefasst ist, dass der Geltungsanspruch der Norm für den zu beurteilenden Sachverhalt ohne eine Interpretation bzw. Auslegung des Gesetzes festgestellt werden kann. Aus der Entstehungsgeschichte lässt sich nicht entnehmen, wie die durch das 10. BVFG Änderungsgesetz vom 6. September 2013 neu eingeführte Voraussetzung der „körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit“ zu interpretieren ist. Der Gesetzgeber hat aufgrund der Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 3 durch das 10. BVFG Änderungsgesetz es erstmals ermöglicht, bei Vorliegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit bzw. einer Behinderung vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse abzusehen. In dem bis zu dieser Gesetzesänderung geltenden § 6 Abs. 2 BVFG vom 16. Mai 2007 konnte vom Nachweis der familiären Vermittlung der deutschen Sprache abgesehen werden, wenn der Aufnahmebewerber den Nachweis der familiären Vermittlung auf Grund einer später eingetretenen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr erbringen konnte (§ 6 Abs. 2 Satz 3) und es konnte vom Vorliegen einer familiären Vermittlung abgesehen werden, wenn dem Aufnahmebewerber die deutsche Sprache wegen einer in seiner Person vorliegenden Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht vermittelt werden konnte (§ 6 Abs. 2 Satz 4). Durch die Neuregelung im 10. BVFG Änderungsgesetz hat der Gesetzgeber von der Voraussetzung einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache abgesehen und infolgedessen auch die damit verbundenen Regelungen über den fehlenden Nachweis aufgrund einer Behinderung bzw. die Unmöglichkeit des Spracheerwerbs aufgrund einer Behinderung gestrichen. Zugleich hat er die Ausnahmevorschrift insoweit erweitert, als nunmehr bei Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung von deutschen Sprachkenntnissen beim Aufnahmebewerber abgesehen werden kann. Eine solche Ausnahme war, wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates, BtDrucks. 17/10511), zunächst allein für die Fälle der Einbeziehung von Ehegatten und Familienangehörigen vorgesehen. Im Zuge der Gesetzesberatungen ist die Ausnahmevorschrift für den Aufnahmebewerber in § 6 Abs. 2 Satz 3 2. HS BVFG aufgenommen worden. Eine nähere Begründung, unter welchen Voraussetzungen die Ausnahmevorschrift in § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nunmehr greift und was unter dem unbestimmten Begriff „Krankheit“ zu verstehen ist, findet sich in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks. 17/13937) nicht. Hierzu ist lediglich festgestellt „Dieser Änderungsantrag hält fest, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Nachweis der Fähigkeit bestätigt werden muss, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Gleichzeitig wird von dieser Nachweispflicht freigestellt, wer dazu aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist.“ Zur Änderung des früheren § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG a.F. heißt es: „Die bislang in Satz 4 vorgesehene Ausnahmevorschrift zum Erfordernis der familiären Vermittlung der deutschen Sprache ist wegen des Wegfalls dieses Erfordernisses zu streichen.“ Bei systematischer Auslegung der Regelung, vgl. hierzu u.a. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. November 2015, 3 L 315/13, juris, Rn.11 ff, die den Regelungs- und Bedeutungszusammenhang der Vorschrift im Gesamtgefüge des § 6 Abs. 2 BVFG in den Blick nimmt, ist der Begriff der „körperlichen, geistigen und seelischen Krankheit“ eng auszulegen. Eine eingeschränkte Auslegung folgt aus dem Zusammenhang, in dem der Begriff der Krankheit verwandt wird (...kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit nicht besitzen). Laut Kontext muss es sich um eine Krankheit handeln, die die Fähigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 1. HS, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, betrifft. Folglich fallen darunter nicht Krankheiten, die den zu führenden Nachweis als solchen betreffen, etwa das Vorliegen von Prüfungsängsten oder die körperliche Behinderung bei Anreise zum Sprachtest. Die fehlende Fähigkeit „zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können“ ist allein auf solche Krankheiten beschränkt, die den Spracherwerb und das Sprachvermögen unmittelbar betreffen. Der altersgemäße Abbau geistiger Fähigkeiten, der keine Krankheit ist sondern einen natürlichen Entwicklungsprozess darstellt, wird von der Vorschrift nicht erfasst. Hierdurch erleiden Angehörige der älteren Generation keinen Nachteil, da ihnen die Möglichkeit offenbleibt, ihre Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe dadurch zu belegen, dass sie die familiäre Vermittlung ihrer Deutschkenntnisse nachweisen (BtDrucks. 17/13937). Auch die teleologische Auslegung, die gleichzeitig und neben der systematischen Auslegungsmethode Anwendung finden kann, führt zu einer engen Auslegung des Krankheitsbegriffs in § 6 Abs. 2 Satz 3 2. HS BVFG. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt. Eine enge Auslegung ist wegen der durch das 10. BVFG Änderungsgesetz vorgenommenen Möglichkeit, jederzeit Deutschkenntnisse zu erwerben und nachzuweisen sowie sein Bekenntnis durch Deutschkenntnisse zu bestätigen, erforderlich. Nach der Neuregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 durch das 10. BVFG Änderungsgesetz kann nunmehr ein Bekenntnis auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht werden, wobei dieser Nachweis aufgrund der gleichzeitigen Gesetzesänderung in § 27 Abs. 3 BVFG jederzeit erbracht werden kann. In Anbetracht der Bedeutung, die den deutschen Sprachkenntnissen nach dieser Gesetzesänderung zugemessen wird, ist die neu aufgenommene Ausnahmevorschrift in § 6 Abs. 2 Satz 3 2. HS BVFG als Regulativ eng auszulegen. Ob eine Krankheit vorliegt, die sich auf den Spracherwerb und das Sprachvermögen auswirkt, wird im Einzelfall nachzuweisen und zu prüfen sein. Die Klägerin hat einen Nachweis darüber, dass sie an einer solchen Krankheit leidet, nicht durch die Vielzahl der vorgelegten Atteste und Bescheinigungen erbracht. Denn ein fachärztliches Gutachten, welches spezifisch zu ihrer Sprachfähigkeit Ausführungen macht, hat sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Soweit die Klägerin eine stark eingeschränkte Sehleistung aufgrund einer Netzhautablösung, einer altersbedingten Makuladegeneration und einem Grauen Star vorgetragen hat, ist der von der Norm vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit und dem Spracherwerb und dem Sprachvermögen nicht zu erkennen. Denn auch eine Sehbehinderung steht einem Spracherwerb regelmäßig nicht entgegen. Sprache wird in erster Linie und in aller Regel mündlich vermittelt, auf die Sehfähigkeiten kommt es dabei nicht entscheidend an. Vorliegend ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihren eigenen Angaben nach Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt, an denen ein solcher Spracherwerb anknüpfen kann. Den eingereichten Unterlagen ist jedoch ohnehin nicht zu entnehmen, dass die Klägerin ihr Sehvermögen vollständig verloren hat. Dem Attest vom 17. November 2022 ist beispielsweise zu entnehmen, dass über den Versuch „visusverbessernder Maßnahmen“ gesprochen worden sei. Auch dem Ambulanzbrief vom 20. Januar 2022 ist lediglich zu entnehmen, dass die Klägerin eine „Einschränkung der Sehbelastung“ benötige. Auch der Inhalt der ohrenärztlichen Verordnung einer Hörhilfe rechtfertigt keine Befreiung vom Nachweis der Befähigung zum Führen eines einfachen Gesprächs auf Deutsch. Denn auch dieser Verordnung vom 1. September 2023, die insoweit auch keine Ausführungen zum Hörvermögen der Klägerin im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung macht, ist der erforderliche Zusammenhang zum Spracherwerb bzw. dem Sprachvermögen nicht zu entnehmen. Es ist schon nicht ersichtlich, ob die Diagnose einer mittel- bis schwergradigen Innenohrschwerhörigkeit auch nach Einsatz der verschriebenen Hörhilfe dem Spracherwerb und -vermögen entgegensteht. Letztlich ist auch kein Zusammenhang zwischen den diversen internistischen Krankheiten der Klägerin und dem Spracherwerb zu erkennen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass aus der Vielzahl der Beschwerden eine erhebliche Schwächung ihrer psychischen Leistungsfähigkeit und Denkfähigkeit resultiere und sie aufgrund ihrer Herkunft aus einem Staat der ehemaligen Sowjetunion mehrere Jahre vorgealtert sei, ist dem schon entgegenzuhalten, dass der altersgemäße Abbau geistiger Fähigkeiten nicht von der Ausnahmevorschrift erfasst wird. Auf die weiteren Voraussetzungen kommt es daher nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.