Urteil
3 K 2584/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0311.3K2584.22.00
11Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Soldat im Ruhestand und hat seinen Wohnsitz in Frankreich. Unter dem 29.05.2021 beantragte er die Gewährung von Beihilfeleistungen, darunter unter anderem die anteilige Erstattung der Aufwendungen für zwei am 29.03.2021 und 07.04.2021 in Rechnung gestellte Hyaluronsäurepräparate „Arthrum 2,5 % Hyalorunate de Sodium“ (so die Herstellerbezeichnung), 75 mg, (im Folgenden: Arthrum 75) zum Einzelpreis von 100 Euro. Mit Beihilfebescheid vom 09.06.2021 bewilligte die Beklagte dem Kläger Beihilfe für verschiedene andere Leistungen, lehnte diese jedoch in Bezug auf die beiden Hyaluronsäurepräparate ab. Begründend führte die Beklagte insoweit unter Verweisung auf § 22 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 BBhV aus, Aufwendungen für Medizinprodukte und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel seien grundsätzlich nicht beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit sei nur in besonderen Ausnahmefällen gegeben, wobei eine Ausnahme für das Präparat Arthrum 75 nicht erkennbar sei. Hiergegen legte der Kläger mit am 09.07.2021 bei der Beklagten eingehendem Schreiben Widerspruch ein. Darin führte er aus, infolge zunehmend schmerzhafter Gonarthrose in beiden Knien sei er bereits in den Jahren 2011 bis 2019 sowie erneut im März 2021 jeweils einmal jährlich mit dem Präparat Arthrum 75 erfolgreich behandelt worden. Ärztliche Atteste, die entsprechende Injektionen für die Jahre 2009 bis 2021 bestätigen, legte der Kläger vor. Damit sei ihm ein operatives Einwechseln künstlicher Kniegelenkprothesen bislang erspart geblieben. Die Kostenübernahme im Wege der Beihilfe sei dabei nunmehr erstmals abgelehnt worden, er bitte insoweit um Überprüfung. Ergänzend führte er aus, das Präparat Arthrum 75 sei in Frankreich apothekenpflichtig, außerdem stehe offensichtlich kein medizinisch-pharmakologisches Gutachten zur Verfügung, in dem bei Gelenkarthrosen das verschreibungspflichtige und vorbehaltlich fachärztlich zu injizierende Medikament als ungeeignet abgelehnt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie darin aus, dass es sich bei dem Hyaluronsäurepräparat Arthrum 75 nicht um ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 4 AMG handele, sondern um ein nicht verschreibungspflichtiges und nicht apothekenpflichtiges Medizinprodukt gemäß MPG. In Anlage 4 zu § 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV seien die beihilfefähigen Medizinprodukte abschließend aufgeführt; Arthrum – Hyaluronsäure sei nicht darin ausgewiesen, falle nicht unter den Therapiestandard und sei daher nicht beihilfefähig. Ausnahmen seien nicht zugelassen. Der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit sei schließlich auch von der Rechtsprechung des OVG NRW gedeckt (OVG NRW, Urteil vom 12.12.2013 – 1 A 1127/11 – zum Präparat „GO-ON“, Hyaluron-Fertigspritze). Soweit in der Vergangenheit die Beihilfefähigkeit des Präparates zu seinen Gunsten anerkannt worden sei, seien die entsprechenden Beihilfebescheide weitestgehend auf Grund einer Umstellung des Abrechnungsprogramms im vereinfachten Verfahren erstellt worden. Dabei seien die beantragten Aufwendungen teilweise nicht abschließend geprüft worden und die Beihilfefestsetzung sei in der Regel zu Gunsten der Beihilfeberechtigten erfolgt. Darauf sei in den Beihilfebescheiden auch hingewiesen und mitgeteilt worden, dass hieraus keine Ansprüche für die Abrechnung weiterer Beihilfeanträge entstehen oder hergeleitet werden können. Weiter sei auch keine Vergleichbarkeit mit dem Präparat „Hyalart“ gegeben, für welches dem Kläger in der Vergangenheit bereits Beihilfeleistungen erbracht bzw. die Beihilfefähigkeit bestätigt worden seien, weil dieses ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel darstelle. Am 29.04.2022 (Eingang bei Gericht) hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen im Vorverfahren wiederholt und vertieft. Er macht unter Vorlage einer in französischer Sprache gehaltenen Herstellerinformation, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, geltend, Arthrum 75 sei ein wissenschaftlich akribisch und seit vielen Jahren sehr erfolgreich erprobtes Medikament und entspreche europäischer Arzneimittellehre. Es stelle sich die Frage, ob die von der Beklagten angeführten Untersuchungen, die die Wirksamkeit von Hyaluronsäurepräparaten anzweifelten, auch das französische Präparat zum Inhalt gehabt hätten. Die Beklagte vertausche insoweit das alkalische (basische) Sodium, d.h., Natrium Carbonat, ein Derivat der angeblichen Hyaluronsäure, in das Gegenteil einer Säure und berufe sich auf § 3 Nr. 1 oder 2 des MPG. Die Herabsetzung des französischen Medikaments werde durch die Vermengung mit dem nicht beihilfekonformen deutschen Medizinprodukt „GO-ON“ fortgesetzt. Zur Bestätigung des Unterschiedes zwischen dem nicht beihilfefähigen Medizinprodukt Arthrum 75 auf der falschen Grundlage der Hyaluronsäure stelle die Beklagte diesem die deutsche verschreibungspflichtige Injektionslösung Hyalart Natriumhyaluronat aus Hahnenkämmen als beihilfefähiges Arzneimittel gegenüber. Der Preis für eine Injektionsspritze Hyalart sei mit 56,80 Euro um 70 % teurer als eine Injektionsspritze Arthrum mit 33,30 Euro. Der Inhalt der von Beklagtenseite vorgelegten veralteten Bewertungen damaliger Analysen und Studien im arznei-telegramm 2002-2004 stelle nach professioneller Einschätzung des französischen Apothekers Dr. C. „eine gemäss aktueller Erkenntnisse und europäischer Entscheidungen, übertrieben, widersprüchlich-strittige unausgegoren-nutzlose Tapeten-Makulatur und überflüssiger Pharmaka-Hokuspokus dar.“ Demgegenüber bezifferten der Apotheker Dr. C. und Kollegen die aktuelle Anzahl ihrer Kunden, die mit der fachärztlichen Behandlung mit Arthrum 3-fach oder Mono-Injection zufrieden seien, auf 75 bis 80 % ein. Die Beklagte setze sich mit ihrer Entscheidung zudem über den Conseil d'État hinweg, der das Medikament Arthrum 75 ausweislich seines dem erkennenden Gericht vorgelegten Urteils vom 24.05.2017 als gesundheitlich konform autorisiere und die strikte Trennung zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten und Erklärung des Gleichheitsprinzips zwischen Produkten derselben therapeutischen Klassifizierung mit eindeutiger Beurteilung zu Gunsten von Arthrum 75 aufgehoben habe. Es sei fraglich, warum eine entsprechende Anpassung der Beihilfeverordnung nicht stattgefunden habe. Zudem bestehe eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dahingehend, dass ein in Deutschland mit Hyalart behandelter Versorgungsempfänger gegenüber einem in Frankreich lebenden Kameraden bevorrechtigt werde, indem Arthrum 75 von der Beklagten als nicht beihilfefähig abgelehnt werde. Der Kläger beantragt sinngemäß, ihm unter dahingehender Aufhebung des Bescheides vom 09.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2022 eine weitere Beihilfeleistung für das Präparat „Arthrum 75“ Hyaluronsäure in Höhe von 140 Euro zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen im Vorverfahren. Ergänzend führt sie aus: Das Hyaluronsäurepräparat Arthrum 75 mg sei wegen seiner mechanisch (physikalischen) Wirkungsweise nicht als Arzneimittel, sondern als Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nr. 1 und 2 Medizinproduktgesetz anzusehen. Die Wirkung der hyaluronsäurehaltigen Produkte zur Viskosesupplementation von Gelenken und der damit verbundenen Implantation in den menschlichen Körper beruhe zum Großteil auf physikalischen Wirkmechanismen. Die wässrige Lösung beschichte die Oberflächen des Gelenkknorpels und der Synovialmembran. Sie wirke bei Belastung der Gelenke als Stoßdämpfer und bilde ein dreidimensionales Netzwerk von Makromolekülen, das Entzündungsmediatoren und -zellen daran hindere, frei durch den Gelenkspalt zu flottieren. Demzufolge richte sich die Beihilfefähigkeit von Arthrum 75 nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV. Danach sind Aufwendungen für Medizinprodukte beihilfefähig, welche in Anlage 4 zu § 22 Abs. 1 BBhV aufgeführt sind, woran es vorliegend fehle. Der Ausschluss dieses Medizinprodukts von der Beihilfefähigkeit verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Vielmehr gebe es sachliche, im Beihilferecht angelegte Gründe für den Ausschluss von Medizinprodukten. Er sei gerechtfertigt, weil der therapeutische Nutzen einer Spritzkur mit Hyaluronsäure in das Kniegelenk nach dem Stand der internationalen medizinischen Wissenschaft umstritten sei und die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung die medizinische Wirksamkeit deshalb entsprechend bewerte. So werte zum Beispiel die von der Pharmaindustrie unabhängige Redaktion des arznei-telegramm (Information für Ärzte und Apotheker-neutral, unabhängig und anzeigenfrei-) im Jahr 2002, Seite 39-40, dass intraartikuäre Hyaluronsäure (Hyalart u.a.) -Injektionen nach den größten veröffentlichten randomisierten Studien bei Arthrose keinen Vorteil gegenüber Plazebos habe. Diese Bewertung werde nach weiteren Studien im Jahr 2004 (arznei-telegramm 2004, Seite 35) bestätigt, weil ein therapeutischer Stellenwert von Hyaluronsäure bei Arthrose nach den aktuellen Metaanalysen nicht belegbar sei. Angesichts dessen gebe es für den Ausschluss des Medizinproduktes Arthrum 2 % Hyaluronate de Sodium sachliche, im Beihilferecht angelegte Gründe, sodass der Verordnungsgeber den Maßstab des medizinisch Gebotenen angesichts der fachärztlichen Streitlage zur Bewertung der Wirksamkeit des Medizinproduktes nicht unterschritten habe und der Ausschluss von der beihilferechtlichen Erstattung mit den Grundlagen der Fürsorgepflicht vereinbar ist. Die in den Vorjahren erfolgte, rechtswidrige Bewilligung des Beihilfeaufwandsersatzes für die Spritzkur mit Hyaluronsäure habe den Kläger gleichheitswidrig begünstigt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG gebiete nur, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existiere in der gesetzesgebundenen Verwaltung nicht, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung und Verstetigung dieser gleichheitswidrigen Bevorzugung habe. Die Beteiligten haben übereinstimmend gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 09.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2022 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf die weiterhin geltend gemachten Beihilfeleistungen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Zwar sind gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 Soldatengesetz (SG) § 80 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) entsprechend anzuwenden auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Teil 2 Abschnitt 2 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 58 oder § 59 des Soldatenversorgungsgesetzes und gehört der Kläger unstreitig zu diesem Personenkreis. Aus der entsprechenden Anwendung von § 80 BBG i.V.m. der BBhV unter Berücksichtigung des für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten maßgeblichen Zeitpunkts des Entstehens der Aufwendungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2021 - 5 C 18.19 - juris Rn. 9 m.w.N., kann der Kläger jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Erstattung der Kosten für Arthrum 75 herleiten. Dabei sind beihilfefähig im Sinne von § 80 Abs. 3 Nr. 1 BBG grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen. Die Einzelheiten regelt aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 80 Abs. 6 BBG die BBhV in der hier anzuwendenden Fassung der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 01.12.2020, gültig bis zum 25.05.2021, BGBl. I Nr. 59, S. 2713. Auch nach § 6 Abs. 3 BBhV sind beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen; andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht. Diese Grundsätze gelten auch für – wie im vorliegenden Fall – in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entstandene Aufwendungen, die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BBhV wie im Inland entstandene zu behandeln sind. Beihilfefähig sind nach der konkretisierenden Vorschrift des § 22 Abs. 1 BBhV in der Fassung vom 01.12.2020 Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte (Ziffer 1) Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind, sowie und, hier allein weiter in Betracht zu ziehen, nach Ziffer 4 Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen. Insoweit besteht vorliegend kein Anspruch auf Beihilfeleistungen nach § 22 Abs. 1 Ziffer 1 BBhV, denn es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Präparat Arthrum 75 nicht um ein Arzneimittel im Sinne der Vorschrift. Gemäß § 2 Abs. 1 AMG in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.05.2020, gültig vom 26.05.2020 bis zum 25.05.2021, juris, sind Arzneimittel im Sinne des Gesetzes Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die (Ziffer 2a) im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen. Physiologische Funktionen treten auf, wenn bestimmte Organe und ihre nachfolgenden Systeme Aktionen ausführen. Physiologische Funktionen umfassen eine Struktur und einen Prozess. Strukturen können einzelne Organe, ganze Organsysteme oder sogar bestimmte Gewebe umfassen. https://www.google.com/search?q=physiologischen+Funktionen&rlz=1C1GCEA_enDE1137DE1138&oq=physiologischen+Funktionen&gs_lcrp=EgZjaHJvbWUyBggAEEUYOdIBBzkxMmowajGoAgCwAgA&sourceid=chrome&ie=UTF-8#:~:text=Physiologische%20Funktionen%20treten%20auf%2C%20wenn%20bestimmte%20Organe%20und%20ihre%20nachfolgenden%20Systeme%20bestimmte%20Aktionen%20ausf%C3%BChren%20.%20Physiologische%20Funktionen%20umfassen%20eine%20Struktur%20und%20einen%20Prozess.%20Strukturen%20k%C3%B6nnen%20einzelne%20Organe%2C%20ganze%20Organsysteme%20oder%20sogar%20bestimmte%20Gewebe%20umfassen. In diesem Sinne ist die Kniebewegung beim Laufen unzweifelhaft eine physiologische Funktion, die im Falle der Gonarthrose bei den betroffenen Patienten zu Schmerzen führt. Diese sollen durch die Injektion von Arthrum 75 gelindert und das Fortschreiten der Krankheit verhindert werden. Nach der vom Kläger selbst vorgelegten Herstellerbeschreibung von Arthrum 2,5% handelt es sich dabei um ein steriles viskoelastisches Produkt, das als Wirkstoff ein natürliches Derivat der Hyaluronsäure, Natriumhyaluronat, enthält, durch Biofermentation gewonnen, nicht chemisch modifiziert, mit hohem Molekulargewicht 2.800.000 Dalton und einer hohen Konzentration 25mg/mi (d. h. 75 mg pro intraartikulärer Injektion). ARTHUM 2.5% est un dispositif viscoélastique stérile contenant comme principe actif un dérivé naturel de l'acide hyaluronique, le hyaluronate de sodium, obtenu par bio fermentation, non modifié chimiquement, de haut poids moléculaire 2 800 000 Daltons et de haute concentration 25mg/mi (soit 75 mg par injection intra-articulaire). (Übersetzt mit DeepL.com, kostenlose Version). Zur Funktionsweise des Präparates wird in dieser Beschreibung ausgeführt: „Den Knorpel schützen: - Die Schmiermittel-Eigenschaften der Moleküle von ARTHRUM 2,5% in der Synovialflüssigkeit sorgen für das Gleiten der Gelenkoberflächen gegeneinander und schützen sie vor mechanischen Schäden. - Die elastischen Eigenschaften von ARTHRUM 2,5% schützen durch die Verringerung des Belastungsstresses den Knorpel vor kompressiven Kräften. Ernährung des Knorpels: - Die kleinen Moleküle wie Wasser, Elektrolyte und Nährstoffe können leicht in den Knorpel und die Synovialmembran diffundieren. Schutz der Synovialmembran - ARTHRUM 2,5% sorgt für eine Barriere. Schutz durch Maskierung der Rezeptoren“ Protéger le cartilage : • Les propriétés lubrifiantes des molécules de ARTHRUM 2,5% dans le liquide synovial assurent le glissement des surfaces articulaires l'une contre l'autre et les protégent des dommages mécaniques. · Les propriétés élastiques de ARTHRUM 2.5%, en diminuant le stress de charge, protégent le cartilage des forces compressives. Nutrition du cartilage : • Les petites molécules comme l'eau, les électrolytes et les nutriments peuvent facilement diffuser vers le cartilage et la membrane synoviale. Protéger la membrane svnoviale • ARTHRUM 2,5% assure une barriére de protection en masquant les récepteurs. (Übersetzt mit DeepL.com, kostenlose Version) Zur Indikation des Präparates heißt es in der Herstellerbeschreibung weiter: „ARTHRUM 2.5% viskoelastische Produkte sind indiziert zur symptomatischen Behandlung von Kniearthrose, insbesondere zur Schmerzlinderung und Wiederherstellung der Beweglichkeit des Gelenks, indem die Elastoviskosität der pathologischen Synovialflüssigkeit in arthrotischen Gelenken ersetzt und ergänzt wird.“ Indications: Les dispositifs viscoélastiques ARTHRUM 2.5% sont indiqués dans le traitement symptomatique de l'arthrose du genou, en particulier pour réduire la douleur et rétablir la mobilité de l'articulation en remplacant et en supplémentant l'élasto-viscosité du liquide synovial pathologique des articulations arthrosiques. (Übersetzt mit Hilfe von DeepL.com, kostenlose Version) Die bestimmungsgemäßen Wirkungen werden im Körper somit – ebenso wie bei allein auf dem Wirkstoff Hyaluronsäure basierenden Produkten – weder durch pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirkende Mittel, sondern auf physikalischem Wege erreicht, weshalb die Wirkung der Hyaluronsäure aus Sicht der Fachkreise als physikalisch beurteilt wird. Da dieser Stoff zudem die nicht mehr (ausreichend) vorhandene körpereigene Gelenkflüssigkeit ersetzt, stellt er – wie sogleich noch auszuführen sein wird – ein Medizinprodukt dar. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Hyaluronsäure mit der Zeit verstoffwechselt wird, weil dieser Vorgang nicht der Zweckbestimmung ihrer Einbringung in das Gelenk entspricht, sondern eine - nicht erwünschte - Folge des Zeitablaufs darstellt. Zu allem vorstehend Geschilderten BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 – I ZR 193/06 –, juris Rn. 13 – 14, m.w.N.; im Anschluss daran BVerwG Urteil vom 26. März 2015 – 5 C 9/14 –, juris Rn. 9. Ist das streitgegenständliche Präparat damit kein Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG, kommt es auf die Frage seiner Apothekenpflichtigkeit vorliegend nicht an. Das Präparat Arthrum 75 ist auch nicht als Medizinprodukt beihilfefähig. Zwar erfüllt es grundsätzlich die Definition des Medizinprodukts im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV, wonach es sich insoweit um Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen handeln muss, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind. Gemäß § 3 Ziffer 1 Buchstabe a) des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 19.10.2012, gültig bis zum 25.05.2021 (juris) – MPG – sind Medizinprodukte alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände einschließlich der vom Hersteller speziell zur Anwendung für diagnostische oder therapeutische Zwecke bestimmten und für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann. Wie bereits dargestellt, wirkt das Präparat Arthrum 75 mit dem Wirkstoff der Hyaluronsäure zwar zur Linderung der Gonarthrose, seine bestimmungsgemäße Hauptwirkung ist aber nicht pharmakologischer oder immunologischer Art und wird auch nicht durch Metabolismus erreicht. Wegen seiner bereits festgestellten physikalischen Wirkungsweise stellt es somit grundsätzlich ein Medizinprodukt im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV dar. So zu vergleichbaren Präparaten mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 5 C 33.12 – juris, Rn. 22 (Ostenil); BGH, Urteil vom 09.07.2009 – I ZR 193/06 –,juris Rn. 14;OVG NRW, Urteil vom 12.12.2013 – 1 A 1127/11 –, juris Rn. 25 ff. („GO-ON“); VGH BW, Urteil vom 11.03.2010 – 10 S 3090/08 –, juris, Rn. 24 („GO-ON“); VG Bayreuth, Urteil vom 29.09.2020 – B 5 K 19.749 –, juris Rn. 22 (Ostenil). Im Falle von Arthrum 75 sind jedoch die weiteren Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV nicht erfüllt, wonach beihilfefähig nur die Medizinprodukte sind, die in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen. Zu den in Anlage 4 BBhV in der Fassung vom 01.12.2020 aufgeführten Medizinprodukten gehört Arthrum 75 unstreitig nicht. Soweit der Kläger diesbezüglich geltend macht, dass die Nichtaufnahme des Präparats in die Anlage 4 schon daran scheitere, dass es sich um ein französisches Produkt handele, ist dieser Einwand insoweit unbeachtlich, als in der Anlage 4 auch im Übrigen keine auf der Basis von Hyaluronsäure wirkende Präparate zur Injektion in Gelenke enthalten sind, also auch keine, die üblicherweise in Deutschland erhältlich sind, so dass schon nicht ersichtlich ist, dass die Anerkennung der Beihilfefähigkeit an der Verfügbarkeit auf dem deutschen Medizinproduktemarkt scheitern würde. Im Übrigen ist auf § 11 Abs. 1 Satz 1 BBhV zu verweisen, wonach die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entstandene Aufwendungen wie im Inland entstandene zu behandeln sind und daher auf die fehlende Auflistung in der Anlage 4 abzustellen ist. Auch aus § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV i.d.F. vom 01.12.2020 folgt kein Anspruch des Klägers auf Beihilfeleistungen für das Präparat Arthrum 75. Soweit danach vom grundsätzlichen Ausschluss nicht verschreibungsmittelpflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit Ausnahmen gelten, soweit diese (Buchstabe b) für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und aa) in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder bb) auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft wurden, oder (Buchstabe c) bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard gelten und mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet werden, wobei sich die beihilfefähigen Ausnahmen sich aus Anlage 6 der BBhV ergeben, ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert bereits daran, dass es sich - wie oben dargelegt - bei dem streitgegenständlichen Präparat Arthrum 75 schon nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein Medizinprodukt handelt. Insoweit wurde durch die Verweisung auf den Arzneimittelbegriff in § 2 Abs. 1 AMG mit der Dritten Verordnung zur Änderung der BBhV vom 08.09.2012 (BGBl. I S. 1935) klargestellt, dass der Begriff des Arzneimittels im Beihilferecht dieselbe Bedeutung wie im Arzneimittelrecht hat. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Bundeskommentar, § 22 BBhV Rn. 23a, Stand: Januar 2013. Der Kläger kann einen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen daher auch nicht auf § 22 Abs. 4 BBhV in der maßgeblichen Fassung vom 01.12.2020 stützen. Danach sind Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig; sie können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist. Die Vorschrift ist schon nach ihrem Wortlaut ebenfalls lediglich auf Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG anzuwenden, nicht aber auf Medizinprodukte wie das streitgegenständliche Arthrum 75. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Medizinprodukt Arthrum 75 ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dieser gebietet es, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Gesetzgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt. Betrifft die angegriffene Maßnahme ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bewegt sich der Normgeber dagegen auf einem Gebiet, auf dem er engen rechtlichen Bindungen unterliegt, so kann ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich zu beachten. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfensystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, juris Rn. 29 m.w.N. Das ist hier nicht der Fall. Für den Ausschluss von Medizinprodukten gibt es sachliche, im Beihilferecht angelegte Gründe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt insbesondere nicht darin, dass Beihilfeberechtigte, denen das Medizinprodukt Arthrum 75 verabreicht wurde, die dafür aufgewendeten Kosten nicht erstattet bekommen, während die Kosten für ein Mittel mit gleicher Wirkung, das als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes einzustufen ist („Hyalart“), vom Dienstherrn im Rahmen der Beihilfe übernommen werden. Diese Ungleichbehandlung ist im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil der therapeutische Nutzen des in Rede stehenden Medizinprodukts Arthrum 75 nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft umstritten ist. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten pharmakologischen Stellungnahmen ist der therapeutische Nutzen bzw. die medizinische Notwendigkeit von Hyaluronsäurepräparaten zur Behandlung der Kniearthrose nicht nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen. Die in den vorgelegten wissenschaftlichen Besprechungen geschilderten Studien sind unter anderem zu dem Ergebnis gekommen, dass die positiven Effekte von Hyaluronsäureinjektionen in gleichem Maße auch durch die Verabreichung von Kochsalzlösung erzielt werden konnten. Insoweit besteht ungeachtet der Tatsache, dass wissenschaftliche Untersuchungen mit einem positiven Ergebnis nicht nachgewiesen worden sind – jedenfalls kein allgemein anerkannter Stand, wonach der therapeutische Nutzen oder die medizinische Notwendigkeit von Arthrum 75 nachgewiesen wäre. So zuletzt auch noch VG Bayreuth Urteil vom 29.09.2020 – 5 K 19.749, juris Rn. 24 m.w.N zu verschiedenen Studienergebnissen hinsichtlich des ebenfalls bei Gonarthrose angewandten Hyaluronsäurepräparates Ostenil. Zwar gibt es Studien, in denen die Behandlung einer Gonarthrose mit hyaluronsäurehaltigen Produkten uneingeschränkt befürwortet wird (so der aus dem Jahr 2006 datierende Artikel Bellamy et al., Viscosupplementation for the treatment of osteoarthritis of the knee (Review), The Cochrane Collaboration, publ. by John Wiley & Sons), https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/16625635/ , oder ihr aber zumindest ein geringer positiver Effekt zugesprochen wird (Institut für Allgemeinmedizin Frankfurt, IGeL-Helfer „Intraartikuläre Injektion von Hyaluronsäure“, http://www.2.allgemeinmedizin.uni-frankfurt.de/lit/igel_Hyaluron_helfer.pdf . Hinzu kommt, dass die entsprechende Therapie in der im Regelfall maßgeblichen fachlichen Leitlinie der einschlägigen „Fachgesellschaften“ - der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC) und des Berufsverbands der Ärzte für Orthopädie (BVO) - als medikamentöse Therapie sogar der Coxarthrose mit „Symptomatic slow acting drugs“ ausdrücklich genannt wird (Nr. 11.2.). Siehe dazu auch VG Bayreuth, Urteil vom 29. September 2020 – B 5 K 19.749 –, Rn. 24, juris. Ein eindeutiges, medizinisch unumstrittenes Ergebnis zugunsten der behaupteten Wirkweise von Hyaluronsäure liegt damit jedoch im Ergebnis nicht vor. Bei der Bewertung der wissenschaftlichen Anerkennung von Hyaluronsäurespritzen zur Behandlung arthrosebedingter Beschwerden bei der Prüfung der Wirksamkeit des Beihilfeausschlusses an dem Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG kommt es aber allein darauf an, ob der Verordnungsgeber bei Bewertung des gegenwärtigen Standes der medizinischen Wissenschaft und unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums zu der Erkenntnis gelangen durfte, dass die Wirksamkeit des in Rede stehenden Medizinprodukts in den einschlägigen Fachkreisen zumindest uneinheitlich beurteilt wird. Dies ist offensichtlich der Fall. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass ein französischer Apotheker die bereits über 20 Jahre alten, negativen Studien zur Wirkung der Hyaluronsäure als veraltet und überflüssig bezeichnet, weil die Spritzen bei den von ihm versorgten Patienten ganz überwiegend zu deren Zufriedenheit geführt hätten. Dieses Ergebnis wird auch von der Beklagten und vom Gericht nicht bestritten, allein geben die vorhandenen Studien an, dass eine gleiche Wirkung z.B. auch bei der Injektion von Kochsalzlösung erreicht werden konnte, was die Zuführung gerade von Hyaluronsäure nicht als notwendig erscheinen lässt. Neuere wissenschaftliche Untersuchungsergebnisse, die diese Erkenntnis außer Kraft gesetzt hätten, sind dem Gericht nicht bekannt und auch vom Kläger nicht angeführt worden. Etwas Anderes folgt vorliegend auch nicht daraus, dass Arthrum 75 nach den Herstellerangaben weiterhin Natriumhyaluronat als natürliches Derivat der Hyaluronsäure enthält. Denn abgesehen davon, dass auch dieses Präparat in vergleichbaren zeitlichen Abständen zu injizieren ist und rein physikalische Wirkung entfaltet, sind Studien, die die Kombination von Hyaluronsäure und Natriumhyalurat als medizinisch unumstrittenes Mittel zur Behandlung der Gonarthrose bewerten würden, nicht vorgelegt worden und auch sonst dem Gericht nicht ersichtlich. Auch die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht hindert den Dienstherrn grundsätzlich nicht, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Der Dienstherr kann grundsätzlich bestimmte Arzneimittel und Medizinprodukte ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 - juris m.w.N. Dies ist hier nach den obigen Ausführungen nicht der Fall, da die Wirksamkeit von Hyaluronsäure, auch in Kombination mit Natriumhyalurat, zur Behandlung einer Gonarthrose – wie oben dargestellt – in der medizinischen Wissenschaft jedenfalls umstritten ist. Soweit die Klägerseite weiterhin geltend macht, dass andere Behandlungen als die gewählte finanziell aufwändiger gewesen wären, mag dies zwar zutreffen. Dieser Umstand begründet aber keinen Anspruch auf Beihilfe. Die Beihilferegelung stellt nämlich ein Erstattungssystem dar, das sich auf tatsächlich in Anspruch genommene Aufwendungen beschränkt, was im Einklang mit der Fürsorgepflicht steht. Daher kommt eine Beihilfe unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen für tatsächlich nicht in Anspruch genommene aufwändigere Leistungen nicht in Betracht vgl. VG Ansbach, Urteil vom 19.01.2010 - AN 15 K 09.02244 - juris Rn. 24; VG Bayreuth Urt. v. 29.9.2020 – 5 K 19.749, juris Rn. 24. Der teilweise Ausschluss von Aufwendungen für Medizinprodukte verstößt auch im Übrigen nicht gegen den Fürsorgegrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG. Denn soweit der Dienstherr die Gewährung von Beihilfe nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten ausgestalten darf, sondern unter der Geltung des gegenwärtigen Mischsystems aus Beihilfe und darauf abgestimmter privater Eigenvorsorge im Blick behalten muss, dass der pauschale Ausschluss bestimmter Gruppen von Arzneimitteln von der Beihilfegewährung in Einzelfällen, z.B. bei chronischen Erkrankungen, die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen erheblich übersteigen kann, ist mit der Vorschrift des § 50 BBhV eine normative Vorkehrung getroffen, damit nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2009 - 2 C 60.08 - juris Rn. 19 f. Die Voraussetzungen für einen entsprechenden Härtefall sind vorliegend aber ersichtlich nicht erfüllt. Weder aus dem Sachvortrag des Klägers noch aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für das Präparat Arthrum 75 bei der bekannten Anwendungsweise mit je drei Spritzen pro Knie jährlich und einem Beihilfeanteil von 70 % der Kosten, bei Kosten von 100 Euro für drei Injektionen je Knie mithin insgesamt 140 Euro, den Kläger finanziell übermäßig belasten könnten. Auch sonstige Umstände, bei deren Vorliegen es sich aufdrängen müsste, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit - hier der Einbeziehung des im Streit stehenden Medizinprodukts - führt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 5 C 9/14 –, juris Rn. 32 ff., sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Es besteht im Hinblick auf die andere erstattungsrechtliche Behandlung des Wirkstoffs im französischen Gesundheitssystem auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen einem in Deutschland lebenden, zur Ruhe gesetzten Soldaten und einem Kameraden, der unter gleichen Umständen seinen Wohnsitz in Frankreich genommen hat. Der Verordnungsgeber hat insoweit in § 11 Abs. 1 Satz 1 BBhV bestimmt, dass die Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln sind. Diese Gleichstellung verstößt ersichtlich nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn sie erspart der Beihilfestelle die aufwändige Ermittlung der landesüblichen Gegebenheiten bei der Erstattung von Krankheitskosten, was als gewichtiges Unterscheidungskriterium anzuerkennen ist. Bedenken aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ergeben sich unter Berücksichtigung der in Rede stehenden Belastung von 140 Euro jährlich – wie bereits dargelegt – auch insoweit nicht. Der Kläger kann schließlich nicht damit durchdringen, dass der französische Staatsrat (Conseil d'État) die Übernahme der Kosten gerade auch für Arthrum 75 im Vergleich zum Präparat Hyalart für das französische Gesundheitssystem bestimmt hat. Der Staatsrat urteilt als oberstes Verwaltungsgericht in Frankreich in letzter Instanz über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und prüft als juristisches Beratungsorgan der Regierung deren Gesetzentwürfe und bestimmte Verordnungsentwürfe. https://www.google.com/search?q=Frankreich+Conseil+d%C2%B4%C3%89tat&rlz=1C1GCEA_enDE1137DE1138&oq=Frankreich+Conseil+d%C2%B4%C3%89tat&gs_lcrp=EgZjaHJvbWUyBggAEEUYOdIBCTEzMjk0ajBqMagCCLACAQ&sourceid=chrome&ie=UTF-8 Die Entscheidungen der französischen Justiz bzw. französischer Verfassungsorgane entfalten per se in Deutschland keine Wirkung. Dass die Ungleichbehandlung im Deutschen Beihilferecht gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen würde, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Bei der vom französischen Conseil d`État in Bezug genommenen Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates, ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1–175, handelt es sich um die sogenannte Medizinprodukterichtlinie, deren in Art. 2 Nr. 1 erfolgte Begriffsbestimmung des Medizinprodukts mit dem im deutschen Recht und auch vorliegend im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV angewandten Begriff im Wesentlichen übereinstimmt. Ohne dass es mithin darauf überhaupt ankäme, sei darauf hingewiesen, dass die Suspendierung der mangelnden Erstattungsfähigkeit der Leistungen für das Präparat Arthrum 75 durch den französischen Staatsrat ausweislich der vom Kläger vorgelegten Erklärung eines in Frankreich führenden Gesundheitsunternehmens, Vidal, Arthrose du genou: Le déremboursement d´Arthrum (Acide Hyaluronique) est suspendu, vom 31.05.2017, aus Gründen des Wettbewerbsrechts („illégale aux règles de concurrence“) wie des drohenden schweren und unmittelbaren wirtschaftlichen Schadens des herstellenden Unternehmens durch die mangelnde Erstattungsfähigkeit von Arthrum (préjudices économiques graves et immédiats causés par le déremboursement d'ARTHRUM) erfolgt ist. Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Erstattung von Behandlungskosten gegenüber den betroffenen Patienten lassen sich daraus ebenso wenig ersehen wie ansonsten ein hieraus abzuleitender Anspruch des Klägers auf Beihilfeleistungen hinsichtlich der ihm entstandenen Kosten. Schließlich kann der Kläger auch keinen Anspruch auf die Erstattung der ihm entstandenen Kosten für das Präparat Arthrum 75 daraus herleiten, dass ihm diese in der Vergangenheit von der seinerzeit zuständigen Beihilfestelle regelmäßig erstattet worden sind. Denn soweit die Erstattung auch seinerzeit nach den dargelegten Grundsätzen rechtlich nicht beansprucht werden konnte, kann der Kläger aus der rechtswidrigen Bearbeitung seiner Beihilfeangelegenheiten keine fortdauernde rechtswidrige Bewilligung von Behilfeleistungen ableiten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid, denen das Gericht folgt, Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 140,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.