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Beschluss

6 L 2189/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0228.6L2189.24.00
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Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.                 Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf € 5.000,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf € 5.000,00 festgesetzt. G r ü n d e Die Antragstellerin beantragt ohne Erfolg, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihr zu folgenden Fragen Auskunft zu geben: 1. Warum wurde die 00-jährige Patientin in den beiden Studien nicht erwähnt bzw. nicht ausgewertet? 2. Hat die Frau im Nachgang eine weitere Intervention benötigt? Die beiden zulässigen Anträge sind unbegründet. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und ‑grund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung zu tragen. Die Antragstellerin hat weder hinsichtlich des Antrags zu 1. noch hinsichtlich des Antrags zu 2. einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage für das mit dem Antrag zu 1. verfolgte Auskunftsbegehren kommt § 4 Abs. 1 LPresseG NRW in Betracht. Danach sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Antragstellerin ist als Medienunternehmen, das die Zeitung „H.“ verlegt und deren Internetauftritt „h.de“ verantwortet, anspruchsberechtigt. Der Antragsgegner ist allerdings hinsichtlich des Antrags zu 1. nicht anspruchsverpflichtet. Zwar unterfällt er als Universitätsklinikum und damit als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 31a Abs. 2 Satz 1 HG NRW) grundsätzlich dem landespresserechtlichen Behördenbegriff. Vgl. zum Behördenbegriff nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW: OVG NRW, Urteil vom 18.12.2013 – 5 A 413/11 –, juris, Rn. 69 m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 23.04.2024 – 6 K 6411/22 –, juris, Rn. 31 (zu einer Hochschule); zu Unikliniken: VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.11.2024 – 7 K 6665/24 –, BA S. 10 ff.; VG Mainz, Beschluss vom 18.12.2024 – 4 L 686/24.MZ –, BA S. 8 ff. = BeckRS 2024, 37544, Rn. 26 ff. Jedoch liegt die Zielrichtung des Auskunftsbegehrens zu 1. außerhalb des Anwendungsbereichs des presserechtlichen Auskunftsanspruchs. Denn der Behördenbegriff des Presserechts ist nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 – 10 C 1.20 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2008 – 5 B 1183/08 –, juris, Rn. 4. Die dieses Begriffsverständnis prägende Freiheit der Presse unterliegt den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar zugelassen sind, § 1 Abs. 2 Fall 1 LPresseG NRW. Daher ist der landespresserechtliche Behördenbegriff verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass universitäre Einrichtungen trotz ihrer Rechtsform und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht als Behörden im Sinne der presserechtlichen Auskunftsansprüche gelten, soweit der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung betroffen ist. Das von Art. 4 Abs. 1 LV NRW, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit regelt als wertentscheidende Grundsatznorm das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat und schützt als Abwehrrecht die freie wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe. Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. Die Sicherung einer guten wissenschaftlichen Praxis ist daher eine zentrale Aufgabe von universitären Einrichtungen. Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar. Die Forschungsfreiheit umfasst die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Der einzelne Wissenschaftler ist grundsätzlich frei, über Zeit und Ort der Publikation seiner Forschungsergebnisse selbst zu entscheiden. Die Forschungsfreiheit umfasst auch die Erhebung und Vertraulichkeit von Daten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprojekte als Bestandteil der Prozesse und Verhaltensweisen bei der Suche nach Erkenntnissen. Die vertrauliche Datenerhebung gehört zur geschützten wissenschaftlichen Methode. Die staatlich erzwungene Preisgabe von Forschungsdaten hebt die Vertraulichkeit auf und erschwert oder verunmöglicht insbesondere Forschungen, die auf vertrauliche Datenerhebungen angewiesen sind. Bei laufenden Forschungsprojekten betrifft dies schon die Fortführung der konkreten Projekte. Darüber hinaus verschlechtern alle staatlichen Zugriffsrechte auch die Bedingungen für zukünftige Forschungen, die auf vertrauliche Datenerhebungen angewiesen sind. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24.11.2010 – 1 BvF 2/05 –, juris, Rn. 143; Beschluss vom 25.09.2023 – 1 BvR 2219/20 –, juris, Rn. 13; VerfGH NRW, Urteil vom 25.01.2000 – 2/98 –, juris, Rn. 48; VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 – 13 K 2679/11 –, juris, Rn. 71; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2021 – 29 K 7636/18 –, juris, Rn. 56 ff. jeweils m. w. N. Die Gewährung eines presserechtlichen Anspruchs auf eine Auskunft, die diesem Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung unterfällt, würde in die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) eingreifen, ohne dass sich dies durch Herstellung praktischer Konkordanz mit dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) rechtfertigen ließe. Nach § 3 PresseG NRW erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Diese Norm konkretisiert die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit. Der freien Presse kommt in der freiheitlichen Demokratie (vgl. § 1 Abs. 1 LPresseG NRW) neben einer Informations- insbesondere eine Wächterfunktion gegenüber hoheitlichem Handeln zu. Vgl. VG Köln, Urteil vom 23.01.2024 – 6 K 5642/21 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Im beschriebenen Kernbereich forschender Betätigung wird jedoch kein hoheitliches Behördenhandeln gegenüber Rechtsunterworfenen durch den Vollzug gesetzlich zugewiesener hoheitlicher Aufgaben, sondern eine grundrechtlich geschützte Freiheit ausgeübt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.2007 – 1 BvR 1949/05 –, juris, Rn. 13; VG Mainz, Beschluss vom 18.12.2024 – 4 L 686/24.MZ –, BA S. 8 f. = BeckRS 2024, 37544, Rn. 28. Diese Freiheit würde durch staatlichen Zwang zur Gewährung der begehrten Auskunft verletzt. Eine Verpflichtung zur Beantwortung der Frage, warum die 00-jährige Patientin, deren Behandlung Herr Prof. Dr. med. J. in einem auf der Videoplattform Youtube veröffentlichten Video thematisiert hat, in zwei näher bezeichneten Studien nicht erwähnt bzw. nicht ausgewertet worden sei, würde den Freiraum autonomer wissenschaftlicher Verantwortung missachten. Mit einer derartigen Verpflichtung würde ein unzulässiger äußerer Einfluss auf den geschützten Bereich der Erhebung, Bewertung und Verbreitung von Forschungsergebnissen eröffnet. Ein auskunftsverpflichteter Wissenschaftler wäre in seiner Freiheit beschnitten, über Zeit und Ort der Publikation seiner Forschungsergebnisse selbst zu entscheiden. Ein solcher Einfluss wäre geeignet, eine ergebnisoffene Erkenntnissuche zu be- oder verhindern, weil Forschende etwa befürchten müssten, sich außerhalb der wissenschaftlichen Auseinandersetzung für die Nichtberücksichtigung von Daten zu rechtfertigen. Mittelbar könnte die Gewährung eines Auskunftsanspruchs im Kernbereich der wissenschaftlichen Tätigkeit dazu führen, dass die Erhebung sensibler, insbesondere personenbezogener Daten erschwert oder unmöglich würde, weil von diesen Daten betroffene Personen sich nicht auf einen vertraulichen Umgang mit den Daten verlassen könnten. Unabhängig von dem Vorstehenden vermittelt die Zielrichtung des Begehrens zu 1. der Antragstellerin auch deshalb keinen Anspruch, weil dieses nicht auf eine Auskunft im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NRW gerichtet ist. Der presserechtliche Auskunftsanspruch erfasst die Mitteilung von Tatsachen. Es besteht kein Anspruch auf eine Bewertung oder eine Kommentierung von Sachverhalten durch die Behörde. Wird eine Auskunft über sogenannte innere Tatsachen wie Absichten, Motive und sonstige Überlegungen erbeten, kann die Behörde dem nur nachkommen, wenn diese inneren Vorgänge sich in irgendeiner Form bei ihr manifestiert haben. Fehlt es an einer solchen Manifestation, besteht kein Auskunftsanspruch. Im Bereich der inneren Tatsachen und Vorgänge ist die Presse auf freiwilliger Auskünfte angewiesen, um das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerade an solchen inneren Vorgängen zu befriedigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 – 10 C 1.20 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 – 5 A 2875/92 –, juris, Rn. 12 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 27.06.2007 – 3 Q 164/06 –, juris, Rn. 45. Das Auskunftsbegehren zu 1. bezieht sich nach der ausdrücklichen Formulierung der Frage („Warum […]?“) auf die Gründe für eine nach Auffassung der Antragstellerin unterbliebene Erwähnung oder Auswertung in einer wissenschaftlichen Studie. Unterstellt man die Auffassung der Antragstellerin als zutreffend, ist das Begehren auf die Erforschung und anschließende Bekanntgabe innerlich gebliebener Motive gerichtet. Es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Begründung für ein von der Antragstellerin unterstelltes Unterlassen im internen Bereich des Antragsgegners manifestiert worden wäre. S. a. VG Saarland, Urteil vom 12.10.2006 – 1 K 64/05 –, juris, Rn. 66 + 69. Hinsichtlich des Antrags zu 2. besteht ebenfalls kein Auskunftsanspruch der Antragstellerin nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW. Vorliegend kann dahinstehen, ob insoweit der presserechtliche Behördenbegriff zu bejahen ist, weil eine Universitätsklinik in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts die Aufgabe der öffentlichen Gesundheitsfürsorge auch bei Abschluss privatrechtlicher Behandlungsverträge (vgl. §§ 630a ff. BGB) erfüllt, vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.11.2024 – 7 K 6665/24 –, BA S. 11; VG Mainz, Beschluss vom 18.12.2024 – 4 L 686/24.MZ –, BA S. 8 f. = BeckRS 2024, 37544, Rn. 26 ff., oder ob in der konkreten Fallkonstellation das funktionell-teleologisch verfassungskonform (vgl. § 1 Abs. 2 Fall 1 LPresseG NRW) zu bestimmende Tatbestandsmerkmal der Behörde wiederum zu verneinen ist, weil die streitgegenständliche Krankenbehandlung dem Kernbereich wissenschaftlicher Tätigkeit unterfällt, vgl. zum Verhältnis von Krankenversorgung und Wissenschaftsfreiheit: BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 – 1 BvR 608/79 –, juris, Rn. 91 f. Denn jedenfalls würde dem Auskunftsbegehren bei Annahme der Behördeneigenschaft des Antragsgegners in presserechtlicher Hinsicht ein Ausschlussgrund auch dann entgegenstehen, wenn man davon ausginge, dass die Frage zu 2. hinreichend bestimmt auf ein konkretes Behandlungsverhältnis mit Herrn Prof. Dr. med. J. gerichtet ist. Insoweit fällt entscheidend ins Gewicht, dass durch die Erteilung der begehrten Auskunft ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde, § 4 Abs. 2 Nr. 3 Fall 2 LPresseG NRW. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ergibt sich ein Ausschlussgrund nicht aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG NRW. Denn diese Regelung über entgegenstehende Geheimhaltungsvorschriften erfasst nicht den Straftatbestand der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB), von der Herr Prof. Dr. med. J. nach Angaben des Antragsgegners nicht entbunden worden ist. Vielmehr eröffnet § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW im Einzelfall die Möglichkeit zur Abwägung zwischen der Freiheit der Presse und einem schutzwürdigen privaten Interesse wie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.02.2004 – 5 A 640/02 –, juris, Rn. 3 ff. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Patientin ist gegenüber der Pressefreiheit der Antragstellerin der Vorrang einzuräumen, weil der Rechtsposition der Patientin durch die begehrte Auskunftserteilung eine Verletzung drohen würde. Denn es kann nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausgeschlossen werden, dass die Patientin durch die Fragenbeantwortung identifizierbar würde. Das Auskunftsbegehren der Antragstellerin erfasst allein die Patientin, zu der bereits Alter, Geschlecht, Diagnose in Bezug auf die Cardioband-Behandlung, der (ungefähre) Zeitpunkt dieses Eingriffs und der behandelnde Arzt bekannt sind. Auch wenn die Frage mit Ja oder Nein zu beantworten ist und etwaige Interventionen nicht konkret genannt werden müssten, könnte die Kenntnis von der möglichen Tatsache einer erfolgten weiteren Intervention – gegebenenfalls in der Zusammenschau mit weiteren nicht streitgegenständlichen, aber der Antragstellerin oder Dritten eventuell bereits bekannten personenbezogenen Informationen – Rückschlüsse auf den Fall der Patientin und ihre Person zulassen. Dieser Gefahr kann auch nicht effektiv durch die Zusicherung der Antragstellerin begegnet werden, im Fall einer Berichterstattung das Anonymitätsinteresse der Patientin zu wahren. Denn deren Persönlichkeitsrecht würde bereits durch die Identifizierbarkeit für die Antragstellerin oder Dritte und nicht erst durch eine identifizierende Berichterstattung verletzt. Überdies ermöglicht das vorliegende Prozessrechtsverhältnis auch nicht die Begründung einer verbindlichen und vollstreckbaren Verpflichtung zur Anonymitätswahrung zugunsten der Patientin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht davon abgesehen, den Streitwert zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.