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Beschluss

3 Q 164/06

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Presseauskunftsansprüche erstrecken sich auf objektive Tatsachen, nicht auf innerlich gebliebene Motive oder Absichten. • Bei Auslegung einer Presseanfrage ist auf den objektiven Erklärungswert aus Sicht des Empfängers unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände abzustellen. • Ein durch die Verfassung geschützter Kernbereich innerer Vorgänge schließt staatliche Eingriffe zur Ermittlung solcher Motive aus; ein durchsetzbarer Auskunftsanspruch der Presse hierfür besteht nicht. • Zulassungsgründe zur Berufung müssen sich gegen jede selbstständig tragende Begründung richten; bloße Umfangs- oder Verfahrensrügen greifen nur bei Einhaltung der formellen Klagemittel durch den Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Keine Presseauskunft über innerliche Motive; Zulassung der Berufung abgewiesen • Presseauskunftsansprüche erstrecken sich auf objektive Tatsachen, nicht auf innerlich gebliebene Motive oder Absichten. • Bei Auslegung einer Presseanfrage ist auf den objektiven Erklärungswert aus Sicht des Empfängers unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände abzustellen. • Ein durch die Verfassung geschützter Kernbereich innerer Vorgänge schließt staatliche Eingriffe zur Ermittlung solcher Motive aus; ein durchsetzbarer Auskunftsanspruch der Presse hierfür besteht nicht. • Zulassungsgründe zur Berufung müssen sich gegen jede selbstständig tragende Begründung richten; bloße Umfangs- oder Verfahrensrügen greifen nur bei Einhaltung der formellen Klagemittel durch den Antragsteller. Der Kläger begehrte von einer Behörde Auskunft gegenüber der Presse über die Gründe politischer Untätigkeit. Die Presseanfrage enthielt Formulierungen, die den Vorwurf einer Schädigungsabsicht der Finanzbehörden nahelegten, und Anlagen mit wertenden Aussagen zu ‚persönlicher Abneigung‘ und ‚machthungrigen Beamten‘. Das Verwaltungsgericht wies das Auskunftsbegehren ab und hielt die Anfrage für auf innerlich gebliebene Motive gerichtet, die nicht Auskunftsgegenstand sind. Der Kläger beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung und rügte u.a. Auslegungsfehler, Verfassungsfragen zur Reichweite des Auskunftsrechts, besondere rechtliche Schwierigkeiten und Verfahrensmängel. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nur die tragende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung und entschied über die Zulassungsgründe. • Tragende Begründung des Verwaltungsgerichts ist, dass die Presseanfrage auf Erforschung innerer Motive zielt; dagegen richten sich die Zulassungsrügen. • Auslegung: Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert aus Sicht des Empfängers unter Berücksichtigung aller Umstände; hier stützen die Formulierungen der Anfrage und die Anlagen die Annahme, es gehe um innere Motive. • Rechtliche Grenze des Presseauskunftsrechts: Nach ständiger Rechtsprechung (OVG Münster) und aktueller Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich der Anspruch auf Tatsachen, nicht auf im Kopf von Amtsträgern verbleibende innere Vorgänge. • Verfassungsrechtlich geschützt ist der Kernbereich der Persönlichkeit; der Staat darf in ihn nicht eindringen, weshalb ein durchsetzbarer Auskunftsanspruch der Presse über innerliche Motive ausscheidet. • Die Pressefreiheit und Informationsfreiheit sind hohes Gut, begründen aber kein Recht auf Eröffnung nicht allgemein zugänglicher Informationsquellen; die ‚Geschehnisformel‘ umfasst nicht rein innere Vorgänge. • Zulassungsgründe: Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel, grundsätzliche Bedeutung, besondere rechtliche Schwierigkeiten und Verfahrensmängel greifen nicht durch, weil die Verfassungsrechtsprechung zur Unantastbarkeit innerer Vorgänge eindeutig ist und formelle Rügen nicht ersatzlos behandelt werden können. • Verfahrensrüge: Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz können nicht durch die Verfahrensrüge, sondern nur durch den fristgerechten Antrag auf Berichtigung angegriffen werden; ein solcher Antrag fehlt hier. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Streitwert 5.000 Euro. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Presseanfrage nach objektiver Auslegung auf die Erforschung innerer Motive gerichtet war und ein Auskunftsanspruch der Presse sich auf objektivierbare Tatsachen beschränkt. Die verfassungsrechtliche Schutzwürdigkeit des inneren Kernbereichs der Persönlichkeit schließt staatliche Auskunftspflichten zur Offenlegung solcher Motive aus. Zulassungsgründe des Klägers sind demgegenüber nicht ausreichend substantiiert; Verfahrensrügen scheitern mangels fristgerechter Berichtigung erster Instanz.