Urteil
13 K 2679/11
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rahmenvereinbarungen über Forschung und die Einrichtung von Graduiertenkollegs fallen unter den vom Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Bereich von Forschung und Lehre und sind daher nach § 2 Abs. 3 IFG NRW vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausgenommen.
• Der Begriff der Forschung in § 2 Abs. 3 IFG NRW umfasst auch vorbereitende und begleitende Tätigkeiten wie Forschungsplanung, Organisationsregelungen und Einwerbung von Drittmitteln.
• Soweit Vertragsregelungen ausschließlich die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen betreffen, können diese als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nach § 8 IFG NRW vom Auskunftsanspruch ausgenommen sein.
Entscheidungsgründe
Rahmenvertrag über Forschungskooperation und Graduiertenkolleg: Ausschluss vom IFG wegen Schutzbereichs der Wissenschaft • Rahmenvereinbarungen über Forschung und die Einrichtung von Graduiertenkollegs fallen unter den vom Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Bereich von Forschung und Lehre und sind daher nach § 2 Abs. 3 IFG NRW vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausgenommen. • Der Begriff der Forschung in § 2 Abs. 3 IFG NRW umfasst auch vorbereitende und begleitende Tätigkeiten wie Forschungsplanung, Organisationsregelungen und Einwerbung von Drittmitteln. • Soweit Vertragsregelungen ausschließlich die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen betreffen, können diese als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nach § 8 IFG NRW vom Auskunftsanspruch ausgenommen sein. Der Kläger begehrt Zugang zu einer Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten (Hochschule) und der Beigeladenen (Privatunternehmen) über Kooperationen in mehreren medizinischen Forschungsfeldern und die Errichtung eines Graduiertenkollegs. Die Vereinbarung regelt Auswahl- und Steuerungsstrukturen (paritätischer Lenkungsausschuss), Forschungsplanung, Finanzierung, Betreuung der Promovenden sowie den Umgang mit Forschungsergebnissen. Die Beklagte lehnte Auskunft mit Verweis auf § 2 Abs. 3 IFG NRW (Ausnahme für Forschung und Lehre) ab; die Beigeladene berief sich ergänzend auf Geschäftsgeheimnisse nach § 8 IFG NRW. Die Landesbeauftragte für Datenschutz sah ursprünglich einen Informationsanspruch, der Kläger klagte auf Herausgabe der Vertragskopie. Das Gericht hat die Klage geprüft, insbesondere ob die Vereinbarung dem Schutzbereich der Wissenschaft unterfällt und ob Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. • Zulässigkeit: Der Kläger kann den Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW geltend machen; ein persönliches besonderes Interesse ist nicht erforderlich. • Anwendbarkeit des Ausschlusses (§ 2 Abs. 3 IFG NRW): Der Begriff der Forschung ist weit auszulegen und umfasst gemäß Art. 5 Abs. 3 GG auch vorbereitende und begleitende Tätigkeiten wie Forschungsplanung, Organisationsstruktur und Einwerbung von Drittmitteln; § 2 Abs. 3 IFG NRW nimmt den gesamten Bereich der Forschung und Lehre vom Anwendungsbereich des IFG NRW aus. • Konkrete Vertragsinhalte: Die Rahmenvereinbarung enthält verbindliche Verfahrensvorschriften zur Auswahl und Begleitung von Forschungsvorhaben, Regelungen zur Einrichtung eines Graduiertenkollegs und Bestimmungen zur Finanzierung; diese Regelungen wirken unmittelbar auf die Forschungsfreiheit und sind dem Bereich der Forschung zuzuordnen. • Abgrenzung wirtschaftlicher Verwertung: Regelungen, die ausschließlich der wirtschaftlichen Verwertung von Forschungsergebnissen dienen, tangieren nicht notwendigerweise die Forschungsfreiheit und können isoliert zu behandeln sein; für solche Regelungen greift § 8 IFG NRW. • Schutz von Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW): Die Beigeladene hat ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung kaufmännischer Vertragsbestandteile, weil deren Offenlegung die Wettbewerbsposition erheblich beeinträchtigen und wirtschaftlichen Schaden verursachen kann; ein solcher Schaden ist hier nicht als nur geringfügig anzusehen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Eine einschränkende verfassungsrechtliche Auslegung des § 2 Abs. 3 IFG NRW ist nicht geboten; weder Art. 5 Abs. 1 noch das Demokratieprinzip begründen einen unmittelbaren individuellen Anspruch auf Offenlegung solcher hochschulbezogenen Regelungen. • Ergebnis rechtlicher Abwägung: Insgesamt ist die Vereinbarung in ihrem maßgeblichen Teil dem Schutzbereich der Forschungsfreiheit zuzuordnen, sodass der Auskunftsanspruch nach § 4 IFG NRW ausscheidet; insoweit, als wirtschaftliche Verwertungsregelungen betroffen sind, besteht zudem ein Verweigerungsgrund nach § 8 IFG NRW. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die streitgegenständliche Rahmenvereinbarung wegen ihrer Regelungen zur Forschungsplanung, -organisation, Einrichtung eines Graduiertenkollegs und Finanzierung dem vom Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Bereich der Forschung zuzuordnen ist und damit nach § 2 Abs. 3 IFG NRW vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen ist. Soweit der Vertrag ausschließlich Bestimmungen zur wirtschaftlichen Verwertung von Forschungsergebnissen enthält, rechtfertigt dies zusätzlich die Verweigerung nach § 8 IFG NRW, weil die Beigeladene ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse und durch Offenlegung drohenden wirtschaftlichen Schaden dargetan hat. Wegen dieser Rechtslage hat der Kläger keinen Anspruch auf Übersendung der Vertragskopie; die Beklagte durfte den Auskunftsantrag rechtmäßig ablehnen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, die Berufung wurde zugelassen.