Beschluss
18 L 12/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0220.18L12.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe A. Die sinngemäßen Anträge, 1. die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 43/25 erhobenen Klage gegen Ziffer 1. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2024 wiederherzustellen, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller das rote Kennzeichen XX-N01 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 18 K 43/25 zu erteilen, haben keinen Erfolg. I. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag zu 1., der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2024 gerichtet ist, ist unbegründet, weil das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist, wie vorliegend in Bezug auf Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen (Var. 2). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO davon ab, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Aussetzungsinteresse überwiegt, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Erweist sich die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig und ist darüber hinaus ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben, überwiegt das Vollziehungsinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. 1. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2024 den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 17. August 2018 – 8 B 548/18 – juris Rn. 10, vom 1. September 2009 – 5 B 1265/09 – juris Rn. 5, und vom 8. August 2008 – 13 B 1022/08 – juris Rn. 2. Bei gleichartigen Fallgruppen wie den vorliegenden Lebenssachverhalten kann eine standardisierte, „gruppentypische“ Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen. In diesen Fällen darf das öffentliche Interesse am Sofortvollzug – wie vorliegend – allgemein damit begründet werden, dass der Antragsteller als Inhaber von roten Dauerkennzeichen und den damit verbundenen Befugnissen Einfluss auf die Verkehrssicherheit nehmen könne. Diese Erwägungen sind auch nicht deshalb unvereinbar mit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil sie zugleich das Interesse am Erlass einer entsprechenden Widerrufsverfügung selbst begründen würden. Das besondere öffentliche Interesse kann gerade bezogen auf Anordnungen, die – wie hier – der Gefahrenabwehr dienen, mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfallen. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung ist unter diesen Umständen unvermeidlich und erlaubt nicht den Schluss, die Behörde habe nicht einzelfallbezogen die für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände abgewogen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2019 – 23 L 2605/18 – juris Rn. 27 f., OVG Münster, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 B 542/17 – juris Rn. 10, und vom 8. April 2014 – 16 B 207/14 – juris Rn. 3. 2. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt zulasten des Antragstellers aus, da nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2024 erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig. a. Der Widerruf der Zuteilung des roten Kennzeichens XX-N01 in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids beruht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 FZV. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. aa. Die Zuteilung des streitgegenständlichen Kennzeichens XX-N01 stellt einen rechtmäßigen und begünstigenden Verwaltungsakt dar. bb. Es sind nachträglich Tatsachen eingetreten, die die Antragsgegnerin berechtigt hätten, die Zuteilung roter Kennzeichen an den Antragsteller zu verweigern, denn diesem fehlt inzwischen die gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 FZV erforderliche Zuverlässigkeit. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 FZV können rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 13 durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 FZV orientiert sich am Schutzzweck der Norm. Die roten Kennzeichen werden zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs ausgegeben. Es soll vermieden werden, dass der Antragsteller, der wie vorliegend als Gebrauchtwagenhändler und damit als Gewerbetreibender mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun hat, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen muss. Die Zuteilung der roten Kennzeichen stellt eine Privilegierung dar, denn der Begünstigte kann selbst über die dem Zweck entsprechende Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr entscheiden. Das Kriterium der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, weil der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten hat. In Anbetracht dieses Schutzzwecks ist die Zuverlässigkeit in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. November 1992 – 13 B 3083/92 – juris Rn. 11-15; VG Ansbach, Beschluss vom 5. Juli 2013 – AN 10 S 13.00985 – juris Rn. 23; VG Kassel, Beschluss vom 13. August 2015 – 1 L 894/15.KS – juris Rn. 41; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 14 L 1288/11 – juris Rn. 12. Voraussetzung für die Zuverlässigkeit ist somit, dass kein Anlass zur Befürchtung besteht, die Kennzeichen könnten missbräuchlich verwendet werden. Es muss gewährleistet erscheinen, dass der Betreffende den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Nutzung der Kennzeichen gerecht wird, vgl. VG Aachen, Beschluss vom 27. März 2020 – 10 L 147/20 – juris Rn. 22; VGH München, Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 11 ZB 15.1618 – juris Rn. 13 m. w. N., d.h. dass er persönlich sowohl bei der Entscheidung über die Verwendung der roten Kennzeichen als auch bei der Durchführung und Überwachung der Dokumentationspflichten seiner Organisationsverantwortung genügt. Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 7. September 2021 – 5 E 3552/21 – juris Rn. 25. Bei der Entscheidung nach § 41 Abs. 2 FZV handelt es sich um eine Prognose. Die Behörde hat darüber zu befinden, ob der Antragsteller zukünftig sorgfältig mit dem zugeteilten roten Kennzeichen umgehen wird. Das setzt eine Organisation des Unternehmens voraus, die künftige Rechtsverstöße oder Missstände gar nicht erst entstehen lässt. Der Betroffene hat von sich aus eigenverantwortlich sein Unternehmen in der Weise zu organisieren, dass den Anforderungen des § 41 Abs. 2 FZV jederzeit entsprochen wird. Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – 1 L 578/12 – juris Rn. 21. Ausgehend hiervon ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu verneinen. Die Unzuverlässigkeit folgt aus den vielfachen, über einen längeren Zeitraum erfolgten Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit den roten Kennzeichen. Diese deuten in ihrer Gesamtheit auf erhebliche Missstände im organisatorischen Bereich des gewerblichen Unternehmens hin. Der Antragsteller hat unstreitig gegen seine Verpflichtung aus § 41 Abs. 3 Satz 3 FZV verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, weitere fahrzeugbezogene Angaben und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen im Fahrtenverzeichnis sind zusätzlich zum und gesondert vom Fahrzeugscheinheft zu führen. Zweck der Aufzeichnungspflicht nach § 41 Abs. 3 Satz 3 FZV (§ 16 Abs. 2 Satz 5 FZV a.F.) ist, die tatsächliche Verwendung der roten Kennzeichen nachvollziehbar zu halten und so der Behörde eine Überprüfung zu ermöglichen. Vgl. Dauer, in: Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 16 FZV Rn. 26, VG Hamburg, Beschluss vom 7. September 2021 – 5 E 3552/21 – juris Rn. 28. Nach der Neufassung des § 41 Abs. 3 FZV ab dem 1. September 2023 wurde der Zeitpunkt für die Erstellung der Aufzeichnungen dahingehend konkretisiert, dass die Aufzeichnungen nach Satz 3 vom Inhaber des roten Kennzeichenschilds vor dem jeweiligen Fahrtantritt vorzunehmen sind, Angaben zum Ende der Fahrt und zu der Fahrtstrecke auch unverzüglich nach Fahrtende eingetragen werden dürfen. Das Fahrtenverzeichnis/Fahrtenbuch des Antragstellers weist lediglich Eintragungen bis zum 20. Juli 2023 auf, obwohl ausweislich des Fahrzeugscheinheftes auch in den nachfolgenden 1,5 Jahren bis zum Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids zahlreiche Fahrten durchgeführt wurden. Die weiteren durch die Antragsgegnerin dokumentierten Verstöße – Fahrten mit roten Kennzeichen nach Ablauf der Befristung des Fahrzeugscheinheftes, fehlende Unterschriften im Fahrzeugscheinheft; Bleistifteintragungen im Fahrzeugscheinheft, Unlesbarkeit der Fahrzeugidentifikationsnummern im Fahrzeugscheinheft wegen Brandlöchern, Verlust des Fahrzeugscheinheftes – werden vom Antragsteller selbst auch gar nicht bestritten. Die Vorfälle sind geeignet und ausreichend, um eine negative Zukunftsprognose zu rechtfertigen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller trotz Belehrungen seitens der Antragsgegnerin seine betriebliche Organisation nicht derart angepasst hat, dass Verstöße vermieden werden. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 27. März 2020 – 10 L 147/20 – juris Rn. 29. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren darauf hinweist, dass er seiner Mitarbeiterin die bislang erteilten Befugnisse in Bezug auf die Handhabung des roten Kennzeichens entzogen habe und nunmehr nur noch selbst die Dokumentation durchführen werde, bleibt dies unsubstantiiert und pauschal im Hinblick auf seine Zuverlässigkeit. Insoweit ist es im Ausgangspunkt eine schlichte Selbstverständlichkeit, für den eigenen Geschäftsbetrieb eine zuverlässige Organisation sicherzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn einem Geschäftsbetrieb – wie vorliegend dem Antragsteller durch die Zuteilung des roten Kennzeichens – Privilegien eingeräumt werden, denen gewisse Pflichten gegenüberstehen. Diese Pflichten waren für den Antragsteller aus den Hinweisen auf der Rückseite des Fahrzeugscheinhefts für Inhaber roter Kennzeichen wiederkehrender Verwendung nach § 16 FZV a.F. ersichtlich. Darin wird u.a. darauf verwiesen, dass der Inhaber des roten Kennzeichens das Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen und fortlaufende Aufzeichnungen über sämtliche Probe- und Überführungsfahrten zu führen hat, aus denen der Tag der Fahrt (deren Beginn und Ende), der Fahrzeugführer (mit dessen Anschrift), die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeugidentifikationsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Im Übrigen geben die Hinweise nur die in § 16 FZV a.F. bzw. § 41 FZV n.F. normierten Pflichten wieder, welche dem Antragsteller als Kraftfahrzeughändler bekannt sein müssen. Der Umfang seiner Dokumentationspflicht musste ihm demnach klar sein. Dass die vom Antragsteller eingesetzte Mitarbeiterin diese Hinweise in den Fahrzeugscheinheften und im Fahrtenbuch offenbar nicht beachtet hat, muss dieser sich zurechnen lassen. Auch wenn die durch den Antragsteller selbst durchgeführten Eintragungen im Fahrzeugscheinheft nicht bemängelt wurden, muss er sich mangelhaftes Organisationsverschulden insofern vorwerfen lassen, dass er offenbar keinerlei Kontrollen während eines langen Zeitraums durchgeführt hat, obwohl ihm das Fahrzeugscheinheft während dieses Zeitraums mehrfach vorlag. Dabei hätten ihm die zahlreichen Unzulänglichkeiten auffallen müssen, die sich in den Jahren 2019, 2021 und verstärkt ab Sommer 2023 zeigten. Ein Vertrauen, dass der Antragsteller zukünftig sämtliche Anforderungen erfüllen wird, lässt sich aus diesem Verhalten nicht begründen. cc. Ohne den Widerruf würde auch das öffentliche Interesse gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW gefährdet. Hiernach genügt es nicht, dass der Widerruf dem öffentlichen Interesse lediglich dienlich ist. Es ist erforderlich, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d.h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter, geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 38.90 – juris Rn. 13. Diese Voraussetzung ist aus den dargelegten Erwägungen erfüllt. Durch missbräuchliche Verwendungen von roten Kennzeichen besteht die Gefahr eines drohenden Schadens, nämlich der Beeinträchtigung des Straßenverkehrs, da dem Inhaber der roten Kennzeichen die Befugnis zusteht, selbstständig über die Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu entscheiden. dd. Der Widerruf der Zuteilung des roten Kennzeichens erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW. Der Lauf der Jahresfrist beginnt ab positiver Kenntnis aller Tatsachen, die für die Entscheidung der Behörde von Bedeutung sind oder sein können. Da der Antragsgegnerin hinsichtlich der Widerrufsentscheidung ein Ermessen zusteht, muss sich die Kenntnis auch auf die insoweit maßgeblichen Interessen des Antragstellers beziehen, die regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung der Behörde bekannt sind. ee. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin überprüft das Gericht in den Grenzen von § 114 Satz 1 VwGO. Danach ist der Widerruf der Zuteilung des roten Kennzeichens insbesondere verhältnismäßig. Mit dem Widerruf der Zuteilung des roten Kennzeichens verfolgt die Antragsgegnerin den Zweck, künftig Verfehlungen im Zusammenhang mit der Nutzung von roten Kennzeichen zu verhindern. Diesen Zweck erreicht der Widerruf, indem er dem Antragsteller schlicht die weitere Verwendung des roten Kennzeichens versperrt. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Alle vorherigen Maßnahmen der Antragsgegnerin, von Vorsprachen über Ermahnungen und insbesondere Befristungen, blieben erfolglos. Der Widerruf ist auch in Anbetracht der von dem Antragsteller geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile für seinen gewerblichen Betrieb nicht unangemessen und steht mit Art. 12 GG in Einklang. Dies gilt einerseits bereits deswegen, weil der Widerruf auf eigenem, vorwerfbarem Verhalten beruht. Des Weiteren entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Gewerberecht, dass sogar eine Gewerbeuntersagung i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, die zur Verhinderung der gewerblichen Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden erforderlich ist, grundsätzlich nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne ist; nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden können. Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. April 2012 – 8 B 209/12 – juris Rn. 10 ff. Einen extremen Ausnahmefall in diesem Sinn, der trotz des erforderlichen Widerrufs die Annahme der Unverhältnismäßigkeit begründen könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Zudem wird ihm durch den Widerruf der Zuteilung die Gewerbeausübung nicht unmöglich gemacht. Sie wird lediglich in der Art ihrer Durchführung erschwert und es entstehen dem Antragsteller zusätzliche finanzielle Belastungen. Zwar mag es für den Antragsteller und die Ausübung seines Gewerbes hinderlich und zeitraubend sein, nunmehr für jede einzelne Probe- und Überführungsfahrt in einem eigenständigen Vorgang die Zuteilung eines Kennzeichens zu beantragen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit, deren Schutz der Widerruf der Zuteilung nach § 41 Abs. 2 FZV bezweckt, sind diese Folgen des Widerrufs jedoch hinzunehmen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. April 2012 – 8 B 209/12 – juris Rn. 12; VG Gera, Beschluss vom 20. April 2016 – 3 E 201/16 Ge – juris Rn. 56. b. Es besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides vom 2. Dezember 2024 i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Inhaber eines roten Dauerkennzeichens kann durch die ihm zustehenden Befugnisse Einfluss auf die Verkehrssicherheit nehmen. Es ist nicht zumutbar, einem unzuverlässigen Inhaber diese Befugnisse bis zum Abschluss des Klageverfahrens einzuräumen. II. Der Antrag zu 2. auf vorläufige und ggf. befristete Erteilung des roten Kennzeichens XX-N01 ist zulässig, aber unbegründet. Denn ein solcher Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kommt nur in Betracht, soweit – anders als hier – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Verwaltungsakt wiederhergestellt worden ist. Anderenfalls steht die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs als Rechtsgrund für die Vollziehung einer Rückgängigmachung derselben entgegen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. September 2017 – 20 B 339/17 – juris Rn. 31. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 1.7.2 des Streitwertkatalogs erfolgt. Für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ist pro Kennzeichen der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen, hier also 5.000,- Euro. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 27. März 2020 – 10 L 147/20 – juris Rn. 58; VG Gera, Beschluss vom 20. April 2016 – 3 E 201/16 Ge – juris Rn. 64, m. w. N. Dieser Betrag wurde halbiert, da der Antragsteller mit seinen Anträgen nur vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.