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Beschluss

8 B 209/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0410.8B209.12.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Hierbei kann offen bleiben, ob dem Antragsteller wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren ist. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts in der Sache nicht in Frage. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an rascher Durchsetzung des Widerrufs der Zuteilung der roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der mit Bescheid vom 27. Oktober 2011 ausgesprochene Widerruf der Zuteilung der roten Kennzeichen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Das Verwaltungsgericht hat mit umfassender Begründung ausgeführt, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Verfahrensfehler der unterlassenen Anhörung im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens geheilt worden sei (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Einwendungen gegen diese rechtliche Beurteilung hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht vorgebracht. In materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 FZV für die Zuteilung der roten Kennzeichen zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung im Fall des Antragstellers nicht mehr vor. Die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller sei nicht zuverlässig im Sinne des § 16 Abs. 3 FZV, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Die Zuverlässigkeit i. S. d. § 16 Abs. 3 FZV ist regelmäßig jedenfalls dann in Frage gestellt, wenn die betreffende Person gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 1992 - 13 B 3083/92 -, NWVBl. 1993, 156 (zu § 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO a.F.), vom 11. Mai 2006 ‑ 8 A 4338/04 - und vom 13. Oktober 2008 - 8 B 1301/08 -. Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Antragsteller den ihm gemäß § 16 Abs. 3 FZV obliegenden Sorgfaltspflichten beim Ausfüllen der Fahrzeugscheinhefte bzw. bei der Verwendung der roten Kennzeichen über einen längeren Zeitraum wiederholt nicht gerecht geworden ist, was die Vorkommnisse vom 2. November 2010 (keine konkreten Angaben zum Fahrzeugführer nach begangener Verkehrsordnungswidrigkeit), 5. März 2011 (falsches und unvollständig ausgefülltes Fahrzeugscheinheft) und 1. Juni 2011 (keine konkreten Angaben zum Fahrzeugführer nach begangener Ordnungswidrigkeit) nachhaltig belegten. Zudem habe der Antragsgegner den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 9. Juni 2008 gebeten, zu zwei Fahrten am 14. Februar 2008 und 1. März 2008 Stellung zu nehmen, die nicht in das Fahrzeugscheinheft für das Kennzeichen XY eingetragen worden seien. Mit Ordnungsverfügungen vom 19. August 2008 sei der Betrieb von Fahrzeugen mit den beiden streitgegenständlichen Dauerkennzeichen mit sofortiger Wirkung untersagt worden, weil der Antragsteller seinen Mitteilungspflichten nach § 13 Abs. 1 FZV nicht nachgekommen sei. Am 22. April 2003, 13. April 2010 und 3. Mai 2011 habe der Antragsgegner Ordnungsverfügungen wegen fehlenden Versicherungsschutzes für beide Kennzeichen im Zeitraum vom 19. März 2010 bis 20. April 2010 erlassen. Schließlich werde die Einschätzung der Unzuverlässigkeit auch dadurch gestützt, dass dem Antragsteller die von ihm fortlaufend zu führenden Fahrzeugscheinhefte wiederholt - im April 2010 für beide Dauerkennzeichen sowie ausweislich seines Vortrags in der Antragsbegründung aktuell dasjenige für das Kennzeichen XY - abhanden gekommen seien. Hiergegen wendet der Antragsteller im Ergebnis nichts Durchgreifendes ein. Die Vorkommnisse vom 2. November 2010 und 1. Juni 2011 räumt er in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich ein; das wiederholte Abhandenkommen der Fahrzeugscheinhefte stellt er nicht in Abrede. Auch die Vorfälle um die unterlassene Adressänderungsmitteilung gibt er zu und versucht lediglich zu erklären, wie es hierzu gekommen ist. Bezogen auf die übrigen Vorfälle trägt der Antragsteller nichts vor, was eine ihm günstigere Beurteilung seiner Zuverlässigkeit zur Folge hätte. Soweit er meint, während der Unterbrechung des Versicherungsschutzes in dem Zeitraum vom 19. März 2010 bis 20. April 2010 hätte sich kein Nachteil für evtl. mögliche Unfallgegner ergeben, räumt er - was das Verwaltungsgericht noch ausdrücklich offen gelassen hatte - selbst ein, dass in diesem Zeitraum kein Versicherungsschutz bestanden hat. Soweit er ausführt, ein weiterer Fall der Nichtversicherung sei ihm nicht bekannt, genügt dieses pauschale Bestreiten angesichts des konkreten Vortrags des Antragsgegners dem Darlegungserfordernis nicht. Angesichts der Vielzahl der dem Antragsteller hiernach anzulastenden Verfehlungen im Umgang mit den roten Dauerkennzeichen kann offen bleiben, ob dieser hinsichtlich des - in der Sache nicht bestrittenen - Vorfalls am 5. März 2011, an dem sein Sohn das rote Dauerkennzeichen offensichtlich für eine gesetzlich nicht vorgesehene Fahrt genutzt hat, alles Erforderliche getan hat, um seinen Verpflichtungen im Umgang mit den roten Dauerkennzeichen zu genügen. Der Widerruf ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat über einen längeren Zeitraum wiederholt Unregelmäßigkeiten im Umgang mit roten Dauerkennzeichen begangen. Hiernach ist zu befürchten, dass es auch künftig zu Verfehlungen im Zusammenhang mit der Nutzung der roten Dauerkennzeichen kommen wird. Diesen kann verlässlich nur dadurch begegnet werden, dass deren Zuteilung widerrufen wird. Der Widerruf ist auch in Anbetracht der vom Antragsteller geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile für seinen gewerblichen Betrieb und sonstigen finanziellen Belastungen nicht unangemessen. So entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Gewerberecht, dass sogar eine Gewerbeuntersagung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, die zur Verhinderung der gewerblichen Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden erforderlich ist, grundsätzlich nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne ist; nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden können. Ein solcher Ausnahmefall wird aber angesichts des Schutzzwecks einer Gewerbeuntersagung selbst dadurch nicht begründet, dass ein Gewerbetreibender hierdurch sozialhilfebedürftig zu werden droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 - 1 B 10.91 -, NVwZ-RR 1991, 408 (juris Rn. 4). Einen extremen Ausnahmefall in diesem Sinn, der trotz des erforderlichen Widerrufs ggf. die Annahme der Unverhältnismäßigkeit begründen könnte, hat der Antragsteller schon nicht dargelegt. Zudem wird ihm durch den Widerruf der Zuteilung die Gewerbeausübung nicht unmöglich gemacht; sie wird lediglich in der Art ihrer Durchführung erschwert, und es entstehen ihm zusätzliche finanzielle Belastungen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit, deren Schutz der Widerruf der Zuteilung nach § 16 Abs. 3 FZV bezweckt, sind diese Folgen des Widerrufs vom Antragsteller jedoch hinzunehmen. Soweit der Antragsteller im Übrigen in seiner Beschwerdebegründung auf erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs bestünden keine Bedenken, hat der Antragsteller keine Beschwerdegründe vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jedes Kennzeichen den Auffangwert zu Grunde und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).