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Beschluss

14 L 1288/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0118.14L1288.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. November 2011 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00. P. 20** wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen einen Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung, wie hier, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, ist geboten, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse, aus dem heraus der Antragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet hat, vorrangig erscheint. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Umgekehrt überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Im Übrigen erfolgt eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung. 6 Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus, weil sich die von ihm angegriffene Ordnungsverfügung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als offen-sichtlich rechtmäßig erweist. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Verfahrensmangel der unterbliebenen Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu dem beabsich-tigten Widerruf auch des Dauerkennzeichens V. -06562 einerseits sowie zu den erstmals in der Begründung des angefochtenen Widerrufsbescheides aufgeführten Vorwürfen andererseits - weitere nicht eingetragene Fahrten, wiederholte Ordnungs-verfügungen gemäß § 25 Abs. 4 FZV wegen fehlenden Versicherungsschutzes bzw. gemäß § 13 Abs. 1 FZV wegen Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten bei Änderung der Halterdaten - führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung. Denn dieser Verfahrensfehler ist im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens geheilt worden, vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG. Der Wortlaut des § 45 Abs. 2 VwVfG, wonach u.a. eine unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, lässt sowohl eine Heilung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens als auch eine solche im Gerichtsverfahren zu. Entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann. Hierzu ist es nicht notwendig, dass der Betroffene während eines anhängigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Ebene eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens erhält. Die Heilung kann vielmehr auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betrof-fenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 14 L 464/11 - (nicht veröffentlicht). 8 Hier waren dem Antragsteller die entscheidungserheblichen Gründe für den Widerruf (auch des roten Dauerkennzeichens V. -06562) aus der Begründung der angefochtenen Widerrufsverfügung bekannt. In seiner Klage- und Antragsbegrün-dung hat er hierzu ausführlich Stellung genommen. Er hat insbesondere auch auf die diesbezüglich unterbliebene Anhörung hingewiesen. Der Antragsgegner ist gleich-wohl bei seiner Entscheidung geblieben und hat die Verfügung aufrechterhalten, wie er mit seiner Antragserwiderung vom 6. Dezember 2011 eindeutig zu erkennen gegeben hat. Er hat damit das in der Anhörungspflicht enthaltene Gebot, das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und - im Hinblick auf eine etwaige Änderung der getroffenen Entscheidung - in Erwägung zu ziehen, erfüllt. 9 Die angefochtene Verfügung genügt auch dem Bestimmtheitsgebot des § 37 VwVfG. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen insbesondere für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. 10 Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz - Kommentar, 11. Auflage 2010, § 37, Rdnr. 5., m.w.N. 11 Daran bestehen vorliegend keine Zweifel. Denn es handelt sich bei der Angabe des Kennzeichens "V. -06521" - anstatt V. -06561 - in Ziff. 1 der Verfügung um einen offensichtlichen Schreibfehler. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die beiden dem Antragsteller seit dem Jahr 2002 zugeteilten Dauerkennzeichen sowohl im Betreff der Verfügung, als auch in deren Begründung durchgängig korrekt angegeben sind. Darüber hinaus ergibt sich aus dem nach Aktenlage ohne weiteres erkennbaren Umstand, dass dem Antragsteller nur die Kennzeichen V. -06561 und V. -06562 zugeteilt worden sind, dass der Widerruf eben jene beiden Kennzeichen betreffen soll. 12 Ermächtigungsgrundlage für die Widerrufsverfügung ist § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Das ist hier der Fall. Die Voraussetzungen für die Zuteilung der roten Kennzeichen V. -06561 und V. -06562 zur wiederkehrenden Verwendung liegen im Fall des Antragstellers nicht mehr vor. Rechtsgrundlage des nunmehr widerrufenen Verwaltungsaktes ist § 16 Abs. 3 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Nach dieser Vorschrift kann die Zulas-sungsstelle befristet oder widerruflich rote Kennzeichen und besondere Fahrzeug-scheinhefte zur wiederkehrenden Verwendung bei Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten auch für verschiedene Fahrzeuge und ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs u. a. an zuverlässige Kraftfahrzeughändler ausgeben (rote Dauerkennzeichen). Der Antragsgegner hat die Zuteilung der Dauerkennzeichen widerrufen, weil er die Zuverlässigkeit des Antragstellers als nicht mehr gegeben ansieht. Hierbei handelt es sich um einen Grund, der der Zwecksetzung des § 16 Abs. 3 Satz 1 FZV schon deshalb entspricht, weil diese Vorschrift die Zuverlässigkeit des Kraftfahrzeughändlers ausdrücklich als Erteilungsvoraussetzung nennt. Der Antragsgegner hat die Zuverlässigkeit des Antragstellers auch zu Recht verneint. In welcher Beziehung der Inhaber eines roten (Dauer-) Kennzeichens zuverlässig sein muss, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Allgemein bedeutet Zuverlässigkeit, dass derjenige als zuverlässig zu gelten hat, dessen Verlässlichkeit keinem ernsthaften Zweifel ausgesetzt ist. Diese Definition ist indes so allgemein gehalten, dass sie die Funktion des Begriffes, nämlich den Personenkreis einzugrenzen, dem ein rotes (Dauer-) Kennzeichen erteilt werden kann, nicht erfüllt. Ob nämlich die betreffende Person in anderen Lebensbereichen als dem Umgang mit dem roten Dauerkennzeichen verlässlich ist oder nicht, kann für die Zuteilung eines solchen Kennzeichens nicht entscheidend sein. Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 FZV ist deshalb nicht losgelöst von dem Zusammenhang zu sehen, in dem sie gefordert ist; sie ist vielmehr an dem Schutzzweck der Vorschrift zu messen. Danach ergibt sich: § 16 Abs. 1 und 2 FZV lässt Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten auch ohne Typgenehmigung /Betriebserlaubnis zu. Anstelle der allgemeinen Kennzeichen sind für derartige Fahrten besondere Kurzzeitkennzeichen vorgesehen, welche die Zulassungsstelle bei nachgewiesenem Bedürfnis auf Antrag grundsätzlich an jeden ausgeben muss. Die längstens für fünf Tage gültigen Kurzzeitkennzeichen dürfen nur an einem Fahrzeug verwendet werden (§ 16 Abs. 2 S. 5 und 6 FZV). In Anbetracht der Auswirkungen dieser Beschränkung im gewerblichen Bereich lässt § 16 Abs. 3 Satz 1 FZV die Zuteilung roter Dauerkennzeichen (zur wiederkehrenden Verwendung) zu. Es soll vermieden werden, dass der Bewerber, der als Gewerbetreibender mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun hat, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens stellen muss. Dies dient der Privilegierung des betroffenen Personenkreises und der Verwaltungsvereinfachung. Das Merkmal der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, weil der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeuges entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis/Fahrzeugscheinheft festzuhalten hat. 13 Vgl. zur Vorgängerregelung (§ 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO): OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1992 - 13 B 3083/92 -, NWVBl. 1993, S. 156, juris. 14 Diese Befugnisse, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer stehen, erfordern die uneingeschränkte Zuverlässigkeit des Inhabers eines roten (Dauer-) Kennzeichens in Bezug auf die Verwendung der Kennzeichen; es muss gewährleistet sein, dass dieser die ihm mit der Zuteilung obliegenden Verpflichtungen korrekt einhält. Andererseits erschöpft sich hierin auch die Bedeutung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 16 Abs. 3 FZV, so dass sie regelmäßig nur dann in Frage zu stellen ist, wenn der Betreffende entweder gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat, Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung - auch - von roten (Dauer-) Kennzeichen vermuten lassen oder wenn hinsichtlich der erforderlichen ordnungsgemäßen Führung seines Gewerbebetriebes sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1992 - 13 B 3083/92 -, juris, Rdnr. 9; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Mai 2005 - 14 L 318/05 -, juris, Rdnr. 10. 16 Vorliegend hat der Antragsteller nach Aktenlage die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit den roten Kennzeichen mehrfach missachtet. 17 Der Antragsgegner hat in der Begründung der Widerrufsverfügung maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller seiner aus § 13 Abs. 3 Satz 5 FZV folgenden Verpflichtung, über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind, wiederholt nicht nachgekommen ist. Nach Aktenlage wurden im Zeitraum zwischen Oktober 2010 und Juni 2011 mindestens drei Fahrten nicht ordnungsgemäß in den zu führenden Fahrtenbüchern/ Fahrzeugscheinheften eingetragen. Der Antragsteller wurde mit Anhörungsbogen vom 29. November 2010 um Stellung-nahme zu einer am 2. November 2010 in X. begangenen Verkehrsordnungs-widrigkeit gebeten, bei der die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 45 km/h überschritten worden war. Er vermochte jedoch den Führer des Fahrzeugs, an welchem das Dauerkennzeichen V. -06561 angebracht war, nicht mit Namen und Anschrift zu benennen, obwohl ihm dies bei sorgfältiger Aufzeichnung der einzelnen Fahrten entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 5 FZV hätte möglich sein müssen. Er gab lediglich an, dass es sich um einen Herrn Gigi Petrescu handele, der "vermutlich" in Bukarest wohne. Am 5. März 2011 wurde der Sohn des Antragstellers als Fahrer eines Fahrzeugs, an dem das Kennzeichen V. -06561 angebracht war, von Polizeibeamten in M. angehalten und kontrolliert, konnte oder wollte jedoch keine Angaben zu dem Zweck der Fahrt machen. Er legte außerdem das falsche Fahrzeugscheinheft vor, in das ausweislich des Vermerks des diensthabenden Polizeikommissars "teilweise nur Fragmente eingetragen" worden waren. Daher ist auch das Vorliegen einer Prüfungs-, Überführungs- oder Probefahrt durchaus in Zweifel zu ziehen; auch in Anbetracht des Umstandes, dass die polizeiliche Kontrolle gegen 23.00 Uhr stattfand. 18 Schließlich gab der Antragsteller in dem Anhörungsbogen zu einer am 1. Juni 2011 in V1. begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit, bei der die zulässige Höchstge-schwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h überschritten worden war, wiederum lediglich den Namen H. Q. an, mit der Anmerkung "Kein Ausweis vorhanden, ist ein Kunde". Bereits diese Vorfälle belegen nachhaltig, dass der Antragsteller den ihm gemäß § 16 Abs. 3 FZV obliegenden Sorgfaltspflichten beim Ausfüllen der Fahrzeugschein-hefte bzw. bei der Verwendung der roten Kennzeichen über einen längeren Zeitraum wiederholt nicht gerecht geworden ist. Darüber hinaus hat der Antragsgegner in der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung im Rahmen einer Gesamtbewertung aller Umstände auf weitere Vorfälle abgestellt, die sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Antragsgeg-ners in der Vergangenheit zugetragen haben: 19 Der Antragsteller wurde bereits mit Schreiben des Antragsgegners vom 9. Juni 2008 gebeten, zu zwei Fahrten am 14. Februar und 1. März 2008 Stellung zu nehmen, die nicht in das Fahrzeugscheinheft für das Kennzeichen V. -06561 eingetragen worden seien. In diesem Zusammenhang ist der Antragsteller entgegen seiner Behauptung in der Antragsbegründung, er sei "nicht ein einziges Mal vor dem ersten Anschreiben in dieser Sache am 22.08.2011 davon in Kenntnis gesetzt" worden, "dass angeblich irgendwelche Unregelmäßigkeiten aufgetaucht sein sollen", von dem Antragsgegner ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die wiederholt fehlende Dokumen-tation von Fahrten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 FZV begründe. Im Falle einer dritten Wiederholung sei die Zuteilung der Dauerkenn-zeichen von Amts wegen zu widerrufen. Mit zwei Ordnungsverfügungen vom 19. August 2008 untersagte der Antragsgegner mit sofortiger Wirkung den Betrieb von Fahrzeugen mit den beiden Dauerkennzeichen, weil der Antragsteller seinen Mitteilungspflichten nach § 13 Abs. 1 FZV nicht nachgekommen sei. 20 Am 22. April 2003, 13. April 2010 und 3. Mai 2011 erließ der Antragsgegner jeweils Ordnungsverfügungen nach § 25 Abs. 4 FZV wegen fehlenden Versicherungs-schutzes für beide Dauerkennzeichen. Dem von dem Antragsteller vorgelegten Schreiben der T. J. Allgemeine Versicherung AG vom 15. November 2011 lässt sich nicht entnehmen, dass die vom 19. März bis 20. April 2010 bestehende Lücke im Versicherungsschutz für die beiden Kennzeichen - wie er meint - auf einem Versehen seitens der Versicherung beruhte. Soweit sich aus diesem Schreiben schließen lässt, dass der Versicherungsschutz für beide Kennzeichen entgegen einer bei dem Antragsgegner eingegangen Versicherungsanzeige vom 3. Mai 2011 zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht abgelaufen war, folgt daraus nicht die Rechts-widrigkeit der angefochtenen Widerrufsverfügung. Denn bereits nach den übrigen, vorstehend aufgeführten Vorfällen ist die Wertung des Antragsgegners, der Antragsteller sei nicht zuverlässig im Sinne des § 16 Abs. 3 FZV, gerichtlich nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass dem Antragsteller die von ihm fortlaufend zu führenden Fahrzeug-scheinhefte wiederholt - im April 2010 für beide Dauerkennzeichen sowie ausweislich seines Vortrags in der Antragsbegründung aktuell dasjenige für das Kennzeichen V. -06561 - abhanden gekommen sind. Aus den wiederholten Verfehlungen folgt zugleich, dass ohne den ausgesprochenen Widerruf auch das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Das weitere Belassen der Dauerkennzeichen bei dem Antragsteller wäre wegen der von ihm gezeigten Unzuverlässigkeit mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit verbunden und mit Rücksicht auf alle berechtigten Personen sowie zum Schutz der Öffentlichkeit nicht weiter vertretbar. Der Zweck der wiederholt verletzten Aufzeichnungspflichten des § 16 Abs. 3 FZV besteht darin, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit nach-vollziehbar bleibt, wer mit welchem Fahrzeug zu welchem Zeitpunkt welche Fahrt-strecke zurückgelegt hat, zumal das Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis und ohne eine konkret auf das Fahrzeug bezogene Zulassung am Straßenverkehr teilnimmt. 21 Vgl. zum Zweck der Aufzeichnungspflichten (nach der Vorgängerregelung): OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 8 A 4338/04 -. 22 Bedenken gegen die vom Antragsgegner im überwiegenden öffentlichen Interesse getroffene und schriftlich gesondert begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen vor diesem Hintergrund nicht vor. Der Widerruf ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Der Antragsteller ist bereits im Jahr 2008 ausdrücklich auf den drohenden Widerruf der Zuteilung der beiden Rotkennzeichen im Falle eines erneuten Verstoßes gegen die Aufzeichnungs-pflichten des § 16 Abs. 3 FZV hinwiesen worden. Schließlich ist sein nicht weiter vertiefter Hinweis, ohne die beiden Dauerkenzeichen sei sein Geschäftsbetrieb "schlicht und ergreifend lahm gelegt'", was dazu führen würde, dass er seinem Gewerbe nicht mehr nachgehen könne, angesichts der ihm weiterhin offenstehenden Möglichkeit, seinen Kfz-Handel mit Kurzzeitkennzeichen im Sinne des § 16 Abs. 1 FZV zu betreiben, nicht nachvollziehbar und in keinster Weise belegt. Die mit der Erteilung von Kurzzeitkennzeichen verbundenen erschwerten Rahmenbedingungen hat der Antragsteller als Folge seines Verhaltens hinzunehmen. 23 Vor diesem Hintergrund begegnet auch die vom Antragsgegner angedrohte Anwendung unmittelbaren Zwangs (§§ 55 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) gerichtlicherseits keinen Bedenken. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei für beide Rotkennzeichen jeweils der halbe Auffangwert angesetzt ist. 25