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Urteil

8 K 4649/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0131.8K4649.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung R., Flur N01, Flurstücke N02, N03, N04 und N05. Ihr Wohnhaus befindet sich auf den Flurstücken N02 und N03 mit der postalischen Lagebezeichnung P.-straße 0, 00000 Köln (Klägergrundstück). Die übrigen beiden Flurstücke sind noch unbebaut. Im Eigentum des Beigeladenen stehen die Grundstücke Gemarkung R., Flur N01, Flurstücke N06 und N07 mit der postalischen Anschrift D.-straße 000, 00000 Köln (Vorhabengrundstück). Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich auf dem Flurstück N07 im vorderen, nördlichen Bereich entlang der D.-straße ein Wohnhaus. Dahinter liegen in südlicher Richtung zwei weitere Gebäude, die über Eck aneinander angrenzen. Hierunter ist auch das Vorhabengebäude, für dessen Bestand keine Baugenehmigung vorgelegt werden kann. Dieses verläuft mit seiner Längsseite parallel zum klägerischen, unbebauten Flurstück N04. Vorhaben- und Klägergrundstück liegen nicht im Bereich eines Bebauungsplans. Unter dem 27. Juni 2022 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung „zur Änderung eines bestehenden Wohnhauses durch energetische Sanierung, Anbau eines Balkons, Einbau von Dachfenstern und Nutzungsänderung im Erdgeschoss in ‚Wohnen‘“. Wegen der Einzelheiten wird auf die zugehörigen Bauvorlagen Bezug genommen. Die Baugenehmigung wurden den Klägern am 13. Juli 2022 zugestellt. Sie haben am 14. August 2022 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass für das Vorhabengebäude mangels vorgelegter Baugenehmigung bereits kein Bestandsschutz bestehe. Auch aus den weiteren von dem Beigeladenen vorgelegten Unterlagen ergebe sich eine Legalität des Gebäudes nicht, da diese widersprüchlich und unzutreffend seien. Sie, die Kläger, seien in ihren nachbarlichen Belangen verletzt, da das genehmigte Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalte. Der Abstand zur Grundstücksgrenze zum Flurstück N04 betrage lediglich 30 cm. Es erfolge nicht nur eine Revitalisierung eines vorhandenen Wohngebäudes. Der Umfang des Bauvorhabens komme aufgrund des vollständigen Umbaus vielmehr einer Neuerrichtung gleich. So würden die Wandbereiche, Geschossdecken, die gesamten Innenwände, das Dach mit der zugehörigen Dämmung sowie die Fenster erneuert. Zudem würden Be- und Entwässerungs- und Elektronikanlagen sowie Sanitäreinrichtungen installiert. Einzig die Grundmauern seien von der Neuerrichtung ausgenommen. Bei dem Vorhabengebäude handele es sich um eine Scheune bzw. einen Stall, die bzw. der zu keinem Zeitpunkt zu Wohnzwecken genutzt worden und auch gar nicht dafür ausgestattet sei. Zudem sei das Objekt im Exposé vor dem Erwerb durch den Beigeladenen als „zwei sanierungsbedürftige Gebäude, ehemals als Scheune und Stallung genutzt“ beworben worden. Als weitere Belege führen die Kläger die Bezeichnung der Gebäude als Scheune bzw. Stallung in einem Fortführungsriss von 1959, einer Grenzverhandlung von 1959, einem Lageplan von 2014, einer Erklärung des Voreigentümers von 2007 und einer Grenzniederschrift von 2017 an. Dass in den vergangenen 60 Jahren keine Wohnnutzung stattgefunden habe, ergebe sich zudem bereits anhand des Bestandes der Gebäudeöffnungen und des Zustandes der Bausubstanz. Des Weiteren habe der Beigeladene mit Baubeginn bereits unzulässige Veränderungen an den Dachflächen samt der entsprechenden Dämmungen durch Aufdoppelung der Dachsparren sowie weitere Änderungen der Giebelform und der Firsthöhe vorgenommen. Der Beigeladene plane zudem die Schaffung neuen Wohnraums im Dachgeschoss durch die Entfernung der Decke zwischen dem Obergeschoss und dem Dachraum sowie durch die Errichtung einer Dachgaube und einer Stützkonstruktion. Das in ihrem Eigentum stehende Flurstück N04 werde durch Abstandsflächen, die auf dem klägerischen Grundstück lägen, in seiner Bebaubarkeit beeinträchtigt und erleide somit eine Werteinbuße. Denn bei einem Bauvorhaben auf diesem Grundstück müssten die Kläger infolge des genehmigten Vorhabens des Beigeladenen ihrerseits weitergehende Abstandsflächen einhalten. Weiterhin tragen die Kläger vor, dass Brandschutzvorgaben nicht eingehalten worden seien. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. Juni 2022 (Az. 00/X00/0000/0000) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass es sich bei dem Bestandsgebäude um ein Wohnhaus handele, für das eine entsprechende Wasserversorgung und Grundstücksentwässerung bestehe. Durch die genehmigte Nutzungsänderung verändere sich der Nutzungsschwerpunkt nicht. Es handele sich ferner um eine abstandsflächenprivilegierte Änderung innerhalb des Gebäudes i. S. v. § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW. Erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz seien nicht genehmigt worden. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, dass das Vorhabengebäude bestandsgeschützt sei. Es sei bereits auf einem Kartenauszug der Grundsteuerverwaltung aus dem Jahr 1891 und einem Lageplan aus dem Jahr 1949 erkennbar. Auch ergebe sich aus einer Baugenehmigung für eine Entwässerungsanlage aus dem Jahr 1972, dass es in den Kanalausbau integriert sei. Zudem werde das streitgegenständliche Gebäude im Obergeschoss sowie im Dachgeschoss – trotz einfacher Ausstattung der Räumlichkeiten – bereits seit dem Jahr 1952 als Wohnraum genutzt . Lediglich die Räumlichkeiten im Erdgeschoss dienten als Werkstatt. Bei dem Bauvorhaben handele es sich um eine zulässige Änderung innerhalb des Gebäudes i. S. v. § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW und nicht um eine Neuerrichtung. Die Außenwände und das Dach blieben unverändert, die äußere Gestalt des Gebäudes werde nur in einem unwesentlichen Ausmaß verändert. Durch die Nutzungsänderung in lediglich zwei Räumen verschiebe sich der Nutzungsschwerpunkt des Gebäudes nicht. Die Decke zwischen Ober- und Dachgeschoss werde nicht entfernt. Vielmehr werde dort lediglich der Bretterbelag in Teilflächen und die Füllung abgenommen, um eine Belichtung des Obergeschosses durch Dachflächenfenster auf der dem klägerischen Grundstück abgewandten Dachseite zu schaffen, während die Dachsparren erhalten blieben. Im Luftraum des Dachgeschosses werde lediglich eine Trockenbauwand als Abtrennung von Schlaf- und Wohnbereich statt der von den Klägern behaupteten Stützkonstruktion eingezogen. Der Drempel sei Teil des Bestandes. Das Dachgeschoss werde also nicht zu Wohnzwecken hergerichtet. Die Firsthöhe bleibe ebenfalls unverändert. Die Dämmung erfolge an der Südseite innenliegend und mit einfacher Lattung und an der Nordseite mittels Aufdopplung. Zudem werde das vorhandene Fenster in der südlichen Grenzwand im Erdgeschoss zugunsten der Kläger geschlossen. An den bestehenden Fenstern würden ausschließlich die Brüstungen erneuert. Ferner habe sich bis zum Jahr 2007 auf dem Flurstück N04 ein weiteres, ebenfalls grenzständiges Wohnhaus befunden, das im Eigentum der Voreigentümer gestanden habe, so dass von einer historischen Grenzbebauung auszugehen sei. Ohnehin sei eine Beeinträchtigung der Kläger aufgrund des erheblichen Abstandes des klägerischen Wohnhauses zum Bauvorhaben nicht erkennbar, so dass auch eine nach § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfalle. Das Gericht hat mit Beschluss vom 6. Januar 2023 (Az. 8 L 1342/22) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 25. Mai 2023 (Az. 7 B 67/23) den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiesigen Klage abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie des genannten zugehörigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes samt beigezogener Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. Juni 2022 ist den Klägern gegenüber nicht rechtswidrig und verletzt diese nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 16. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, während nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 –, juris, Rn. 9. Ein Verstoß gegen Regelungen, die zum Schutz der Kläger als Nachbarn bestimmt sind, liegt nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Die Kläger können sich nicht auf einen Verstoß gegen Regelungen des Abstandsflächenrechts berufen (hierzu 1.). Dies gilt ebenso im Hinblick auf eine unzumutbare Wertminderung ihres Grundstücks (hierzu 2.) sowie hinsichtlich eines Verstoßes gegen Brandschutzvorschriften (hierzu 3.). 1. Das Vorhaben ist den Klägern gegenüber abstandsflächenrechtlich nach § 6 Abs. 11 BauO NRW zulässig. Grundsätzlich sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vor, dass vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW müssen die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,4 H, mindestens 3 m. Die Abstandsfläche, die das Vorhaben auf das klägerische Grundstück wirft, hält diese Vorgaben unstreitig nicht ein. Der Abstand zwischen dem Vorhabengebäude und der Grenze zum klägerischen Flurstück N04 beträgt vielmehr ausweislich des grün gestempelten Lageplans lediglich 0,30 m. Dies haben die Kläger jedoch gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW hinzunehmen. Nach dieser Vorschrift sind bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandsflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandsflächen als nach § 6 Abs. 5 BauO NRW bestehen, im Einzelnen in Satz 1 aufgezählte Vorhaben zulässig; darüber hinaus gehende Änderungen können nach Maßgabe von Satz 2 der Vorschrift zulässig sein. Jedenfalls gegenüber den Klägern ist der vom Vorhaben betroffene Gebäudebestand auf dem Grundstück des Beigeladenen als „bestehendes Gebäude“ im Sinne von § 6 Abs. 11 BauO NRW anzusehen (hierzu a)). Zudem erfüllt das Vorhaben insgesamt die weiteren Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 6 Abs. 11 Satz 1 bzw. Satz 2 BauO NRW (hierzu b)). a) § 6 Abs. 11 BauO NRW knüpft seine abstandflächenrechtliche Privilegierung an den vorhandenen Gebäudebestand an. Allerdings kommt die Gestattungsmöglichkeit diesem Bestand nur zugute, wenn das bestehende Gebäude in seiner Gebäudesubstanz nach wie vor bestandsgeschützt und deswegen zur Vermeidung besonderer unbeabsichtigter Härten für den Eigentümer abstandflächenrechtlich privilegierungswürdig ist. Das bedeutet, das Gebäude, um dessen Änderung oder Nutzungsänderung es geht, muss in seiner abstandflächenrechtlich relevanten Substanz dasselbe (identische) Gebäude sein, das in der Vergangenheit irgendwann einmal formell oder jedenfalls materiell legal bzw. genehmigungsfähig gewesen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 A 1319/17 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. (zu § 6 Abs. 15 BauO NRW a. F.) Für das Bestehen von Bestandsschutz ist derjenige materiell beweispflichtig, der sich auf ihn beruft. Er trägt die Beweislast im Falle der Unaufklärbarkeit ungeachtet des Alters des Gebäudes. Die Regeln des Anscheinsbeweises kommen ihm nicht zugute. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 2 A 2819/13 –, juris, Rn. 14 f. (zu § 6 Abs. 15 BauO NRW a. F.) und Urteil vom 15. Juli 2013 – 2 A 969/12 –, juris, Rn. 80 f., jeweils m. w. N. Der – damit beweispflichtige – Beigeladene kann aufgrund des Alters der Hofanlage auf seinem Grundstück keine Baugenehmigung für das Vorhabengebäude vorlegen. So ist aber in dem von ihm vorgelegten Kartenauszug der Grundsteuerverwaltung aus dem Jahr 1891 sowie in dem Lageplan aus dem Jahr 1949 erkennbar, dass sich zu diesen Zeitpunkten an der Stelle des heutigen Vorhabengebäudes bereits eine zu der Hofanlage gehörende Bebauung mit einer im Vergleich zur heutigen Bebauung ähnlichen Grundfläche und ähnlichen Abmessungen befunden hat. Ob diese Unterlagen auch geeignet sind, die formelle oder materielle Legalität der derzeitigen Bestandsbebauung nachzuweisen, kann indes dahinstehen. Denn jedenfalls die Kläger sind mit dem Einwand des fehlenden Bestandsschutzes der vorhabengegenständlichen Gebäudesubstanz nach den Grundsätzen der Verwirkung ausgeschlossen. Der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auch im öffentlichen Recht anwendbar. Dieser Einwand setzt neben dem Zeitablauf voraus, dass der Inhaber eines materiellen oder prozessualen Anspruchs oder Gestaltungsrechts innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. September 2018 – 4 B 34.18 –, juris, Rn. 15 ff., vom 23. Dezember 2015 – 2 B 40.14 –, juris, Rn. 21, vom 11. Februar 1997 – 4 B 10.97 –, juris, Rn. 2. Für eine Verwirkung kommt es darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlass hat, und ob sein Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben. Die Verwirkung eines Rechts setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums (sog. Zeitmoment) ferner voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 2 A 450/17 –, juris, Rn. 63. Was die längere Zeit anbetrifft, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, lassen sich grundsätzlich keine allgemeingültigen Bemessungskriterien nennen. Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung die Rede sein kann, hängt entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums verstößt insbesondere dann gegen Treu und Glauben, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 – 4 B 34.18 –, juris, Rn. 15. Ausgehend von diesen Grundsätzen verhalten sich die Kläger treuwidrig, wenn sie sich auf die Illegalität des vorhabengegenständlichen Baubestandes berufen. Denn unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen früheren Nutzungsart des Bestandsgebäudes ist dessen Existenz den Klägern oder möglichen Rechtsvorgängern jedenfalls seit Jahrzehnten bekannt und war dessen fehlende Übereinstimmung mit den Vorgaben des Abstandsflächenrechts ohne Weiteres für sie ersichtlich. Gleichwohl haben die Kläger sich bislang nie gegen den Bestand des Gebäudes gewendet. Das nach den erörterten Grundsätzen für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment, das die verspätete Geltendmachung eines nachbarlichen Abwehrrechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lässt, liegt ebenfalls vor. Dabei ergeben sich die erforderlichen Umstände regelmäßig aus einem aktiven Tun des Nachbarn, z. B. aus Erklärungen, die der Bauherr als Einverständnis werten kann. Sie können aber auch in einem „Nichtstun" des Nachbarn liegen, nämlich dann, wenn der Nachbar zu positivem Tun verpflichtet war. Nachbarn sind im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nach Treu und Glauben verpflichtet, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2002 – 4 B 8.02 –, juris, Rn. 11. Zudem muss das Verhalten des Berechtigten beim Verpflichteten nicht nur die Vorstellung begründet haben, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde, sondern der Verpflichtete muss sich auch darauf eingerichtet haben. Die verzögerte Geltendmachung des Rechts muss also ursächlich für bestimmte Dispositionen des Verpflichteten sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 –, juris, Rn. 28. Die Betätigung des Vertrauens wird dabei häufig in einer weiteren Bautätigkeit bestehen. Grundsätzlich ist aber jedes im Vertrauen auf ein künftiges Unterbleiben von Einwendungen des Nachbarn gegen eine bauliche Anlage an den Tag gelegte Verhalten des Bauherrn geschützt, durch das er sich auf den bestehenden Zustand eingerichtet hat und dessen spätere Änderung zu nicht unerheblichen Belastungen für ihn führen würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 2 A 560/17 –, juris, Rn. 71 f., m. w. N. Dabei kommt dem Umstandsmoment nach dem Verstreichenlassen eines Zeitraums, nach dem mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war, gegenüber dem Zeitmoment kein maßgebliches Gewicht mehr zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 2 A 560/17 –, juris, Rn. 65 f., m. w. N. Nach diesen Grundsätzen durfte der Beigeladene – auf dessen Perspektive insoweit als Rechtsnachfolger seiner Voreigentümer abzustellen ist – darauf vertrauen, dass die Kläger nachbarliche Abwehrrechte gegen das Bestandsgebäude auch weiterhin und damit gar nicht mehr geltend machen, sondern sich mit der historischen Grenzbebauung abgefunden haben. Dass dies möglicherweise in der nach Auffassung der Kläger ausschließlichen früheren Nutzung des Gebäudes als Stall bzw. Scheune begründet war, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Maßgeblich ist insoweit allein, dass das Verhalten der Kläger objektiv geeignet war, bei dem Beigeladenen den Eindruck zu erwecken, sie würden ihre Abwehrrechte gegen das Bestandsgebäude nicht (mehr) ausüben. Es ist sodann eine Entscheidung des Gesetzgebers, dass der betroffene Nachbar den Abstandsflächen nicht wahrenden Bestandsbau auch mit geänderter Nutzung hinzunehmen hat. Das aus der Untätigkeit der Kläger erwachsene Vertrauen hat der Beigeladene bzw. sein jeweiliger Rechtsvorgänger auch in hinreichender Weise durch entsprechende wirtschaftliche Dispositionen betätigt. Bereits Instandhaltungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen stellen eine entsprechende Betätigung dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 2 A 560/17 –, juris, Rn. 105. Dies gilt umso mehr, als dass das Umstandsmoment wie erörtert bei einem – wie hier – erheblich langem Zeitraum des Untätigwerdens des Nachbarn in den Hintergrund tritt. b) Das Vorhaben ist in der Folge nach § 6 Abs. 11 BauO NRW zulässig. Hinsichtlich der genehmigten Nutzungsänderung ist es nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW – in der, wie dargestellt maßgeblichen, nunmehr geltenden Fassung – privilegiert. Nach dieser sind Nutzungsänderungen nunmehr gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW n. F. ohne Einschränkungen bauordnungsrechtlich im Rahmen des Abstandsflächenrechts zulässig. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zweiten Gesetz der Änderung der Landesbauordnung 2018 vom 6. Juni 2023, LT-Drs 18/4593, S. 132. In Bezug auf die Maßnahmen im Dachgeschoss ergibt sich die Zulässigkeit aus der ebenfalls neu gefassten Vorschrift des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW. Die Vorschrift sieht nunmehr vor, dass ebenso ohne die Einhaltung von Abstandsflächen die Neuerrichtung oder der Ausbau von Dachräumen oder eines Dachgeschosses innerhalb der Abmessungen bestehender Dachräume oder des Dachgeschosses zulässig ist. Unter dem Dachraum eines Gebäudes ist dabei der Raum zu verstehen, der sich zwischen dem Dach (bestehend aus Tragwerk und Dachhaut) und der Decke des obersten Geschosses befindet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 1979 – X A 995/79 –, juris, Rn. 3. Nach dem Willen des Gesetzgebers ermöglicht die Neuregelung die Neuerrichtung von Dachräumen oder eines Dachgeschosses innerhalb der ursprünglichen Dachkubatur der zurückgebauten Dachräume oder des zurückgebauten Dachgeschosses. „Innerhalb der Abmessungen“ bedeutet dabei, dass das neue Dach auch anders oder kleiner realisiert werden darf; entscheidend ist, dass nicht über die alte Dachkubatur hinaus gebaut wird. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zweiten Gesetz der Änderung der Landesbauordnung 2018 vom 6. Juni 2023, LT-Drs 18/4593, S. 132. Im Rahmen des Vorhabens wird jener Dachraum zwischen dem Dach und der Decke des Obergeschosses innerhalb der Abmessungen ausgebaut. Sowohl den grüngestempelten Planungsunterlagen als auch den Lichtbildern, die der Beigeladene im Rahmen seiner Klageerwiderung vom 30. Januar 2025 vorgelegt hat, ist zu entnehmen, dass lediglich der Belag sowie die Füllung der Decke zwischen Ober- und Dachgeschoss entfernt werden und so ein neuer Luftraum zur Belichtung der Räume im Obergeschoss entsteht, während die Dachsparren als Bestand erhalten bleiben und eine Neuerrichtung eines Drempels nicht erfolgt. Maßnahmen außerhalb der Abmessungen bestehender Dachräume oder des Dachgeschosses sind nicht ersichtlich. Auch die vorhabengegenständliche Anbringung einer 0,18 m starken Dämmung an der südlichen, dem klägerischen Grundstück zugewandten Außenwand verletzt die Kläger nicht in ihren nachbarlichen Belangen. Zwar wird die Dämmung nicht von einem der Privilegierungstatbestände des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 bis 6 BauO NRW erfasst. Zudem ist auch die im Rahmen von Energiesparmaßnahmen erforderliche verringerte Tiefe der Abstandsflächen von 2,50 m nach § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW unstreitig nicht eingehalten. Jedoch stellt § 6 Abs. 7 Satz 3 BauO NRW sowohl in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden als auch in der ab dem Folgetag geltenden Fassung klar, dass § 69 BauO NRW – und damit die Möglichkeit von Abweichungen – unberührt bleibt. Daneben bleibt nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen von Energiesparmaßnahmen bei einem geringeren Abstand als 2,50 m zur Nachbargrenze im Einzelfall auch eine Gestattung nach § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW möglich. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2018, LT-Drs. 17/2166, S. 105. Ausgehend davon spricht nichts dafür, dass die Beklagte das Aufbringen der Dämmung in Klägerrechte verletzender Weise ermessensfehlerhaft zugelassen haben könnte. In die Abwägung sind alle im konkreten Grenzverhältnis betroffenen wechselseitigen Belange einzubeziehen. Namentlich ist einerseits zu berücksichtigen, in welcher Weise Belange eines Nachbarn durch die Änderung beeinträchtigt werden, ob der Nachbar mit der streitigen oder einer ähnlichen Änderung rechnen musste und wie berechtigt das nachbarliche Interesse an der Einhaltung der grundsätzlichen Anforderung des Abstandsflächenrechts ist. Auf der anderen Seite ist zu würdigen, welches beachtliche Interesse der Bauherr an der Realisierung der vorgestellten Baumaßnahme vorweisen kann, welche abstandsflächenrechtlich unbedenklichen baulichen Alternativen sich ihm möglicherweise bieten und ob ihm in der gegebenen Situation hiernach zuzumuten ist, sein Vorhaben umzugestalten oder gar fallen zu lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 –, juris. Rn. 104 (zu § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW a.F). Welche Belange der Kläger durch die Änderung negativ berührt werden könnten, haben diese nicht aufgezeigt. Ein gemessen an den Belangen des Abstandsflächenrechts schutzwürdiges Interesse am Erhalt des 30 cm schmalen freien Streifens drängt sich nicht auf. Andererseits ist im Übrigen zugunsten des Beigeladenen zu berücksichtigen, dass die einzige bestehende Fensteröffnung an der zum klägerischen Grundstück gelegenen Südfassade im Erdgeschoss geschlossen wird, so dass die Kläger im Hinblick auf ihren nachbarlichen Belang der Einsichtnahmemöglichkeit ihres Grundstücks durch das Vorhaben entlastet werden. In die Interessenabwägung sind nunmehr auch die Erwägungen des Gesetzgebers im Rahmen der genannten Gesetzesänderung einzubeziehen. So soll § 6 Abs. 11 BauO NRW insgesamt eine sinnvolle Nutzung bestehender Bausubstanz, die die nach geltendem Recht einzuhaltenden Abstandsflächen nicht vorhält, ermöglichen. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zweiten Gesetz der Änderung der Landesbauordnung 2018 vom 6. Juni 2023, LT-Drs 18/4593, S. 132 f. Dies gelangt insbesondere auch durch die Neuregelung in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 6 BauO NRW zum Ausdruck, wonach nunmehr auch die Neuerrichtung eines nach Kubatur gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle zulässig ist. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen stellt sich auch der weitere genehmigte Innenausbau in Form der Errichtung von Trockenbauwänden im Obergeschoss, der für die Kläger nicht sicht- oder wahrnehmbar wird, zugunsten des Beigeladenen als angemessen dar. Die genehmigte Aufdachdämmung (Aufdoppelung) erfolgt ausschließlich an der dem klägerischen Grundstück abgewandten Nordseite. Gleiches gilt für die Errichtung des Balkons und der Dachflächenfenster sowie die Erneuerung der Brüstungen der bestehenden Fenster. Diese Maßnahmen sind daher nicht geeignet, die Kläger in nachbarschützenden Vorschriften zu verletzen. Soweit die Kläger einen unzulässigen Ausbau des Dachstuhls und eine Erhöhung der Dachhöhe an der ihrem Grundstück zugewandten Dachseite vortragen, sind etwaige durch den Beigeladenen vorgenommene bauliche Maßnahmen insofern unerheblich, als dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ausschließlich das Vorhaben im genehmigten Umfang ist. 2. Die Kläger werden auch nicht aufgrund eines möglichen Wertverlustes des Grundstücks auf dem Flurstück N04 in nachbarlichen Belangen verletzt. Wertminderungen bilden als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung bereits für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt daher ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, juris, Rn. 73; OVG NRW, Urteil vom 15. November 2024 – 22 D 227/23.AK –, juris, Rn. 142 f., m. w. N. Ausgehend davon haben die Kläger mit Blick auf einen – im Übrigen nicht näher substantiierten – Wertverlust keinen Abwehranspruch. Die baurechtliche Zulässigkeit der von den Klägern angesprochenen Erweiterungen des Vorhabengrundstücks und die bezugnehmend darauf vorgetragenen Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit des Klägergrundstück ergeben sich aus den gesetzgeberischen Entscheidungen zum Abstandsflächenrecht. Für die Kläger stellen sie sich damit gerade nicht als Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks dar. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff in Art. 14 Abs. 1 GG garantiert jedem Eigentümer eines Grundstücks das Recht, dieses baulich im Rahmen der Gesetze so zu nutzen, wie es den eigenen Vorstellungen entspricht. Hält sich die Erweiterung eines Wohnhauses – wie hier – innerhalb des durch die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Baurechts vorgegebenen Rahmens, stehen die schutzwürdigen Interessen des Bauherrn und die Belange des Nachbarn und der Allgemeinheit in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 10 B 29/11 –, juris, Rn. 27. 3. Die Kläger werden auch nicht in dem nachbarlichen Belang des Brandschutzes beeinträchtigt. Denn die angefochtene Baugenehmigung trifft hierzu keine Regelung. Im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens sind nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BauO NRW Brandschutzvorschriften nur im Falle von großen Sonderbauten oder Sonderbauten, soweit es sich nicht um Garagen mit einer Nutzfläche bis 1.000 m² handelt, Prüfungs- und damit Entscheidungsgegenstand. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass mit der Schließung des Fensters im Erdgeschoss an der dem klägerischen Grundstück zugewandten Südfassade eine offensichtlich dem Brandschutz förderliche Maßnahme erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 S. 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er erfolgreich einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit wegen der Regelung in § 154 Abs. 3 VwGO auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und Satz 2 sowie § 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 7 Buchst. b des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.