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Beschluss

7 B 67/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0525.7B67.23.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 4649/22 gegen die Baugenehmigung vom 27.6.2022 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 4649/22 gegen die Baugenehmigung vom 27.6.2022 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg. Die im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zugunsten des Beigeladenen aus, weil die Klage gegen die Baugenehmigung vom 27.6.2022 voraussichtlich keinen Erfolg hat; das genehmigte Vorhaben verstößt voraussichtlich nicht gegen die Antragsteller schützende Vorschriften; insbesondere liegt nicht der erstinstanzlich angenommene Verstoß gegen Abstandsrecht vor, denn der Beigeladene zeigt summarischer Prüfung zufolge zu Recht auf, dass das genehmigte Vorhaben voraussichtlich die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW 2018 erfüllt. Nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW 2018 sind bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandsflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandsflächen als nach Abs. 5 bestehen, Änderungen und Nutzungsänderungen zulässig; dies betrifft Änderungen innerhalb des Gebäudes (Nr. 1), Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt (Nr. 2) und Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen (Nr. 3). Nach § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW 2018 können darüber hinaus gehende Änderungen und Nutzungsänderungen unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Der Senat geht anhand der Akten bei der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW 2018 erfüllt sind. Das genehmigte Vorhaben ist (noch) als eine Änderung und Nutzungsänderung im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW 2018 einzuordnen; es umfasst nicht etwa Baumaßnahmen, die so weit in den Bestand des Gebäudes eingreifen, dass sie einer Neuerrichtung gleichkommen. In einem solchen Fall wäre der Nachbar mit einer neuen Grundstückssituation konfrontiert, in der der gegebene Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften mit Blick auf die ihnen zugrundeliegende Gewichtung von Interessen von vornherein nicht tolerabel wäre. Vgl. dazu allg. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16.6.2020 - 10 B 603/20 -, juris und Beschluss vom 1.3.2023 - 2 A 2099/21 -, juris. Die vom Verwaltungsgericht zutreffend in den Blick genommenen Unterlagen - insbesondere die durch grüne Stempelung als zugehörig gekennzeichneten Bauzeichnungen des Beigeladenen - stellen ein Vorhaben dar, das einer Neuerrichtung noch nicht gleichkommt; dies gilt auch, soweit im überwiegenden Gebäudeteil die Decke über dem 1. OG entfernt und dort ein gemeinsamer Luftraum mit dem bisherigen Dachboden einschließlich einer Stützkonstruktion geschaffen, teils ein Drempel eingezogen und ein Balkon nebst Durchbruch sowie Dachaufbauten an der dem Grundstück der Antragsteller abgewandten Außenwand errichtet werden sollen; die in Rede stehenden genehmigten Maßnahmen erhalten im wesentlichen die Bausubstanz und verändern die äußere Gestalt nur in unwesentlichem Ausmaß. Der Senat vermag im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung auch nicht zu erkennen, dass eine Abwägung unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW 2018 zuungunsten des Beigeladenen ausfallen müsste. Die Würdigung nachbarlicher Interessen im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW 2018 gebietet eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn an der Änderung des Gebäudes mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Interessen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.3.2023 - 2 A 2099/21 -, juris. Gewichtige Interessen der Antragsteller in diesem Sinne sind im vorliegenden Zusammenhang nicht zu erkennen. Ebenso wenig sieht der Senat (nachbarrechtsrelevante) Belange des Brandschutzes, die im vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin zu prüfen gewesen wären und einer Zulassung des streitigen Vorhabens entgegenstehen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.