Urteil
7 K 3964/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0128.7K3964.21.00
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Tenor
Der Bescheid vom 16. Juli 2021 wird aufgehoben.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 16. Juli 2021 wird aufgehoben. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin betreibt das K.Krankenhaus in E.. Seit dem 00. 00. 0000 betreibt sie dort ein Brustzentrum. Der an die Klägerin adressierte Feststellungsbescheid des Beklagten nach § 8 Abs. 1 KHG und § 16 Abs. 1 KHGG NRW vom 20. Juni 2017 enthält in seiner Anlage unter der Überschrift „Besondere Leistungsangebote“ für die Kategorie „Brustzentrum“ in den Spalten zum Betten-Ist und Betten-Soll jeweils die Angabe „ja“. Als Nebenbestimmungen enthält der Bescheid überdies folgende Regelung: „Das Brustzentrum ‚K.Krankenhaus‘ ist verpflichtet, sich spätestens ein Jahr nach Anerkennung und danach alle drei Jahre durch eine von der obersten Planungsbehörde bestimmten Stelle hinsichtlich der Einhaltung definierter Qualitätsstandards überprüfen zu lassen. Werden die Standards nicht erfüllt, kann dies zu einem Widerruf des Versorgungsauftrages als Brustzentrum führen.“ Für den Vereinbarungszeitraum 2018 schlossen die Klägerin und Beigeladenen eine vorläufige Entgeltvereinbarung. Der Grund für die Vorläufigkeit lag darin, dass kein Einvernehmen über die Vereinbarung eines Zuschlags für das Brustzentrum der Klägerin erzielt werden konnte. Dem lag zugrunde, dass die Beigeladenen die Auffassung vertraten, dass ein Zentrumszuschlag nach der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG eine Ausweisung und Festlegung besonderer Aufgaben im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber einem Krankenhaus erfordere. Diese Voraussetzung sei – so die Auffassung der Beigeladenen – nicht erfüllt, weswegen die bisherige Rahmenempfehlung nur noch bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KHEntgG, also bis zum 31.12.2017 Anwendung finden könne. Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Schiedsstelle die Festsetzung eines Brustzentrumszuschlages. Sie bezifferte die Gesamtkosten des Brustzentrums auf 2.104.771,- Euro und forderte für die Erbringung der besonderen Aufgaben eines Brustzentrums einen Betrag in Höhe von 563.878,- Euro. Die Schiedsstelle lehnte den Antrag der Klägerin ab und setzte die für den Vereinbarungszeitraum 2018 geschlossene vorläufige Entgeltvereinbarung auf Antrag der Beigeladenen als endgültig fest. Zur Begründung führte die Schiedsstelle im Wesentlichen aus, dass es im Falle der Klägerin an einer gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG erforderlichen Ausweisung der besonderen Aufgaben eines Brustzentrums fehle. Aus einer nach außen ersichtlichen Entscheidung der Planungsbehörde müsse sich ermitteln lassen, dass eine Aufgabe als besondere Aufgabe im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes einzuordnen sei. Eine solche Ausweisung fehle, wenn lediglich ein Aufgabenkatalog in die planerische Entscheidung aufgenommen worden sei. Denn die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG bringe zum Ausdruck, dass die Entscheidungskompetenz über die Zuordnung einer besonderen Aufgabe bei der zuständigen Behörde liegen müsse und nicht dem Krankenhausträger oder Dritten überlassen werden könne. Dies ergebe sich auch aus der Übergangsregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 KHEntgG, wonach Zuschläge bis zum 31. Dezember 2017 nach den vormaligen Voraussetzungen hätten vereinbart werden können. Selbst wenn eine konkludente behördliche Anerkennung besonderer Aufgaben für ausreichend erachtet werde, könne eine solche Anerkennung in der im Bescheid vom 20. Juni 2017 enthaltenen Nebenbestimmung nicht erblickt werden. Denn nicht alle der insoweit in Bezug genommenen Qualitätsanforderungen könnten besondere Aufgaben sein. Es finde sich überdies kein Hinweis, dass bei der im Bescheid vom 20. Juli 2017 getroffenen Feststellung die so genannte Zentrumsvereinbarung Anwendung gefunden habe. Da der Bescheid inhaltlich nicht von vorangegangenen Bescheiden abweiche, sei nicht erkennbar, dass dessen Festlegungen die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG zugrunde gelegt worden sei. Mit Bescheid vom 16. Juli 2021 genehmigte der Beklagte die Schiedsstellenfestsetzung vom 31. Januar 2020. In der Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Schiedsstelle den Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Zuschlages für die besonderen Aufgaben eines Brustzentrums zu Recht abgelehnt habe. Nach den Vorgaben der so genannten Zentrumsvereinbarung vom 8. Dezember 2016 habe eine Ausweisung besonderer Aufgaben im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG unter Rückgriff auf diese Vereinbarung erfolgen müssen. Im Bescheid vom 20. Juni 2017 sei im Falle der Klägerin eine Ausweisung nicht unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung erfolgt. Die Schiedsstellenfestsetzung sei daher rechtlich nicht zu beanstanden. Hiergegen hat die Klägerin am 28. Juli 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, das § 2 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG nicht voraussetze, dass aus der Planungsentscheidung unmittelbar ersichtlich werde, was die Planungsbehörde als besondere Aufgabe verstehe. Den Begriff der Ausweisung habe im Hinblick auf Brustzentren bereits das Bundesverwaltungsgericht gebraucht. Nach dessen Ausführungen liege gerade in der Erteilung eines besonderen Versorgungsauftrags die Ausweisung besonderer Aufgaben. Für das Verständnis der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG sei von zentraler Bedeutung, dass bis zu deren Inkrafttreten umstritten gewesen sei, ob für Zentren und ihre besonderen Aufgaben das Erfordernis einer planerischen Ausweisung gegolten habe. Mit § 2 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG sei ein solches Erfordernis gesetzlich normiert worden. Mit der Ausweisung der besonderen Aufgaben sei die Erteilung eines besonderen Versorgungsauftrags gemeint. Für weitergehende Anforderungen im Sinne einer planerischen Qualifikation der zugewiesenen Aufgaben als besondere Aufgaben sei kein Anhalt gegeben. Aus der Übergangsregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 KHEntgG folge nichts anderes. Der diesbezügliche Gesetzentwurf sei eingebracht worden, bevor das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass auch nach vormaliger Rechtslage die Ausweisung besonderer Aufgaben durch die Erteilung eines besonderen Versorgungsauftrags erforderlich gewesen sei. Vormals habe es Krankenhäuser gegeben, die ohne besonderen Versorgungsauftrag Zentren betrieben und entsprechende Zuschläge mit den Kostenträgern vereinbart hätten. Diese habe der Gesetzgeber im Blick gehabt und deswegen die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 KHEntgG geschaffen. Wenn überdies die Rechtslage durch § 2 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG nicht habe verändert, sondern lediglich klargestellt werden sollen, müsse eine Ausweisung besonderer Aufgaben nach altem Recht auch der neuen Gesetzeslage entsprechen. Da keine Änderung habe herbeigeführt werden sollen, seien auch keine neuen planerischen Aktivitäten vonnöten gewesen, um im Vereinbarungszeitraum 2018 der immer schon bestehenden Notwendigkeit einer Ausweisung besonderer Aufgaben Rechnung zu tragen. Die Schiedsstelle sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Feststellungsbescheid vom 20. Juni 2017 keine Ausweisung besonderer Aufgaben beinhalte. Dieser entspreche im Hinblick auf die darin enthaltene Brustzentrumsklausel denjenigen Bescheiden, über die das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe. Zuvor sei das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen davon ausgegangen, dass die Auslegung eines solchen Feststellungsbescheides eine Bezugnahme auf den seinerzeit gültigen Anforderungskatalog für Brustzentren erkennen lasse und ein entsprechender Feststellungsbescheid somit die im Anforderungskatalog beschriebenen Aufgaben zuweise. Demgemäß liege auch in ihrem Falle – demjenigen der Klägerin – eine hinreichend deutliche Ausweisung der Aufgaben nach dem Anforderungskatalog für Brustzentren in der jeweils gültigen Fassung vor. Für die Auffassung der Schiedsstelle und des Beklagten, die Krankenhausplanungsbehörden seien verpflichtet, bei der Ausweisung besonderer Aufgaben die Zentrumsvereinbarung zu beachten, finde sich schließlich kein Anhalt. § 9 Abs. 1a Nr. 2 KHEntgG habe lediglich dazu ermächtigt, im Wege der Zentrumsvereinbarung eine Konkretisierung der besonderen Aufgaben vorzunehmen. Die Regelung enthalte schon aus kompetenzrechtlichen Gründen dagegen keine Vorgabe für die Krankenhausplanung der Länder. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass § 2 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG eine ausdrückliche Ausweisung besonderer Aufgaben durch die Planungsbehörde erfordere. Eine Zuschlagsberechtigung liege nur dann vor, wenn besondere Aufgaben eines Krankenhauses einem entsprechenden besonderen Versorgungsauftrag des jeweiligen Landes zu entnehmen seien. Für den Vereinbarungszeitraum 2018 lasse sich dem maßgeblichen Feststellungsbescheid vom 20. Juni 2017 ein solcher Versorgungsauftrag jedoch nicht entnehmen, so dass die Festsetzung von Zentrumszuschlägen nicht habe erfolgen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 16. Juli 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG, § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG. Danach hat die zuständige Landesbehörde die von der Schiedsstelle festgesetzte Vergütung auf Antrag der Vertragsparteien – der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. bis 4. – zu genehmigen, wenn die Festsetzung den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungs- und des Krankenhausentgeltgesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Die Genehmigungsbehörde ist auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt. Entsprechendes gilt für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Genehmigungsbescheids. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2014 – 3 C 8.13 –, juris, Rn. 15, und vom 26. Februar 2009 – 3 C 7.08 –, juris, Rn. 24. Vorliegend entspricht die dem Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2021 zugrundeliegende Festsetzung der Schiedsstelle nicht den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes. Maßgeblich sind insoweit die Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes in der für den Vereinbarungszeitraum 2018 geltenden Fassung. Dies folgt bereits daraus, dass die Schiedsstelle zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Klägerin nicht um ein Zentrum im Sinne der § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG, § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG handelt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen für die besonderen Aufgaben eines Zentrums nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG und § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2014 – 3 C 8.13 –, juris Rn. 24 ff., und vom 8. September 2016 – 3 C 6.15 –, juris, Rn. 10 ff. Danach muss ein Krankenhaus einen (speziellen) Versorgungsauftrag für die besonderen Aufgaben eines Zentrums haben, § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG. Zuschlagsfähig sind überdies nur Krankenhausleistungen, die die Voraussetzungen einer besonderen Aufgabe im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG erfüllen. Das verlangt gemäß § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG insbesondere, dass die Leistung nicht in die Entgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG einbezogen werden kann, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt. Zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 28. August 2019 – 3 B 5.18 –, juris, Rn. 15. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Krankenhaus einen speziellen Versorgungsauftrag im vorbezeichneten Sinne hat, ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen, dass die ausdrückliche Ausweisung von Zentren wegen der Beschränkungen auf eine Rahmenplanung in den Feststellungsbescheiden nach § 16 KHGG NRW nicht vorgesehen ist. Das steht der Annahme einer planungsrechtlichen Anerkennung im Einzelfall nach dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aber nicht entgegen, wenn sich der planerische Wille, dem Krankenhaus die besonderen Aufgaben eines Zentrums zuzuweisen, durch Auslegung des Feststellungsbescheides unter ergänzender Heranziehung des Krankenhausplans sowie sonstiger Umstände feststellen lässt. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2017 – 13 A 673/16 –, juris, Rn. 102. Dass nach dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das Fehlen einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V einer planungsrechtlichen Anerkennung der Zuweisung von Zentrumsaufgaben im Einzelfall nicht entgegensteht, wenn sich ein dahingehender Versorgungsauftrag durch Auslegung des Feststellungsbescheids und des Krankenhausplans sowie sonstiger Umstände feststellen lässt, weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Dazu und zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 28. August 2019 – 3 B 5.18 –, juris, Rn. 21 ff. Das Bundesverwaltungsgericht ist nämlich nicht davon ausgegangen, dass im Falle der Beschränkung der Landeskrankenhausplanung auf eine Rahmenplanung der spezielle Versorgungsauftrag für die besonderen Aufgaben eines Zentrums nur über eine ergänzende Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V begründet werden kann. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen widerspricht deswegen nicht der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die bloße Ausweisung und Festlegung einer Fachrichtung oder eines Fachgebiets nebst Bettenzahl im Krankenhausplan und im Feststellungsbescheid nicht genügt, um den erforderlichen speziellen Versorgungsauftrag für die besonderen Aufgaben eines Zentrums zu begründen. BVerwG, Urteile vom 8. September 2016 – 3 C 6.15 –, juris, Rn. 25, und – 3 C 11.15 –, juris, Rn. 24. Aus der Einfügung von § 2 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG durch Art. 2 Nr. 3 lit. b) des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung vom 10. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2016, BGBl. I 2229, wonach besondere Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG eine Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraussetzen, folgt nichts anderes. Siehe dazu BT-Drs. 18/5378, S. 58: „Eine Zuschlagsberechtigung für besondere Aufgaben im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes kann nur vorliegen, soweit die besonderen Aufgaben des Krankenhauses einem entsprechenden besonderen Versorgungsauftrag des jeweiligen Landes zu entnehmen sind. […] Der besondere Versorgungsauftrag führt wegen der Verknüpfung von Krankenhausplanungs- und Krankenhausfinanzierungsrecht dazu, dass auch entgeltrechtlich von einer zuschlagsberechtigten Einrichtung ausgegangen werden kann. […] Dabei kann der besondere Versorgungsauftrag im Krankenhausplan des Landes oder durch eine gleichartige Festlegung im Einzelfall erteilt werden.“ Denn das Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 8. September 2016 – 3 C 11.15 –, juris, Rn. 10, und – 3 C 6.15 –, juris, Rn. 10, hat zum Erfordernis des speziellen Versorgungsauftrags für Zentrumsleistungen bereits für die vorangegangene Rechtslage ausgeführt, die Vertragsparteien dürften in die Vereinbarung keine Entgelte für Leistungen des Krankenhauses aufnehmen, die außerhalb seines Versorgungsauftrages lägen, was auch für Zuschläge nach § 5 Abs. 3 KHEntgG gelte. Dazu auch OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2017 – 13 A 673/16 –, juris, Rn. 91 ff. Dies zugrunde gelegt ist vorliegend davon auszugehen, dass der Bescheid vom 20. Juni 2017 einen speziellen Versorgungsauftrag enthält. Allgemein zur Auslegung von Bescheiden im vorliegenden Zusammenhang ausführlich nur BVerwG, Beschluss vom 9. März 2016 – 3 B 23.15 –, juris, Rn. 6 ff. Der nach Einfügung von § 2 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG erlassene Bescheid bezeichnet die Klägerin in seiner Anlage ausdrücklich als Brustzentrum. Es ist nicht ersichtlich, welche andere Bedeutung als die Festlegung eines speziellen Versorgungsauftrages dies haben könnte. Darauf, dass der Bescheid vom 20. Juni 2017 überdies eine Nebenbestimmung betreffend die Überprüfung der Einhaltung von Qualitätsstandards durch das Brustzentrum der Klägerin enthält, kommt es ausgehend davon nicht maßgeblich an. Soweit der Beklagte diese Bezeichnung im Hinblick darauf vorgenommen haben sollte, dass nach der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 KHEntgG in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung vom 10. Dezember 2015 für Krankenhäuser, für die bereits vor dem 1. Januar 2016 Zuschläge nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG vereinbart wurden, die Zuschläge übergangsweise bis zum 31. Dezember 2017 unter Anwendung der bisherigen Voraussetzungen vereinbart werden sollen, siehe dazu BT-Drs. 18/5378, S. 64: „Damit können Verzögerungen aufgrund erforderlicher Anlaufzeiten für die Umsetzung der zum 31. März 2016 von den Vertragsparteien auf Bundesebene festzulegenden Vorgaben verhindert werden. Die Abrechenbarkeit dieser übergangsweise noch berechenbaren Zuschläge für besondere Aufgaben endet zum Jahresende 2017, um der Notwendigkeit der krankenhausplanerischen Ausweisung und Festlegung der besonderen Aufgaben Rechnung zu tragen. Eine doppelte Abrechnung der übergangsweise noch abrechenbaren Zuschläge und der Zuschläge auf neuer Grundlage ist nicht zulässig.“, ergibt sich nichts anderes. Sollte der Beklagte dabei davon ausgegangen sein, dass die Bezeichnung der Klägerin als Brustzentrum im Bescheid vom 20. Juni 2017 keine Bedeutung über den 31. Dezember 2017 hinaus hätte haben sollen, ging dies nach dem Vorstehenden nämlich fehl. Zudem hat dies im Bescheid vom 20. Juli 2017 keinen Niederschlag gefunden. Einen entsprechenden Vorbehalt hat der Beklagte weder formuliert, noch hat sie die Geltungsdauer des Bescheides oder der darin enthaltenen Bezeichnung der Klägerin als Brustzentrum zeitlich befristet. Der demgemäß erklärte Wille des Beklagten, wie ihn der Empfänger – hier die Klägerin – bei objektiver Würdigung verstehen konnte, spricht vielmehr für eine gegenteilige Annahme. Dem steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Bescheid vom 20. Juli 2017 die Klägerin lediglich als Brustzentrum bezeichnet und keine Ausweisung besonderer Aufgaben dergestalt enthält, dass Leistungen im Einzelnen aufgeführt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen genügt insoweit, dass ein Bescheid auf Anforderungen Bezug nimmt, die für die Anerkennung beziehungsweise Zertifizierung als Brustzentrum gelten. Siehe etwa OVG NRW, Urteil vom 18. April 2013 – 13 A 1167/12 –, juris, Rn. 99. Nichts anderes hat vorliegend zu gelten. Denn für den Vereinbarungszeitraum 2018 galt die auf der Grundlage des § 9 Abs. 1a Ziff. 2. KHEntgG in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung vom 10. Dezember 2015 beruhende Vereinbarung gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 2 KHEntgG zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG (Zentrumsvereinbarung) vom 8. Dezember 2016. Diese führte in ihrem Anhang diejenigen besonderen Aufgaben von Krankenhäusern auf, die der Einrichtung durch Entscheidung des jeweiligen Landes zugewiesen werden können, und benannte dabei ausdrücklich auch die Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten vorhandener Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen, zu denen auch Brustzentren zählten. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Festlegung besonderer Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Satz 4 KHEntGG eine Benennung von Leistungen im Einzelnen voraussetzte. Nach alledem erweist sich die dem Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2021 zugrundeliegende Festsetzung der Schiedsstelle als fehlerhaft, weil sie zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Klägerin nicht um ein Zentrum im Sinne der § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG, § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG handelt. Darüber hinaus bedarf keiner Entscheidung, ob der Klägerin Zuschläge für besondere Aufgaben von Zentren gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG in der von ihr geltend gemachten Höhe zustehen. Ob die dem Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2021 zugrundeliegende Festsetzung der Schiedsstelle den dahingehenden Antrag der Klägerin gegebenenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat und sich demgemäß auch der Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2021 im Ergebnis als rechtmäßig erweist, kann dahinstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts billigt § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG dem Beklagten ausschließlich die Alternative zu, eine schiedsgerichtliche Festsetzung zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Verstoßes gegen insbesondere die Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes zu versagen. Eine Befugnis zu einer von einer Festsetzung abweichenden Gestaltung ist ihm nicht eröffnet. Inhaltliche Festlegungen sind ausschließlich Sache der Vertragsparteien, denen im gesetzlichen Rahmen Gestaltungsfreiheit zukommt. Sie bestimmen mit ihrem Genehmigungsantrag das Genehmigungssubstrat, das die Behörde von sich aus nicht verändern kann. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 3 C 16.12 –, juris, Rn. 15. Die Schiedsstelle hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Zuschlägen für besondere Aufgaben von Zentren gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG bereits deswegen abgelehnt, weil sie (zu Unrecht) davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Klägerin nicht um ein Zentrum im Sinne der § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG, § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG handelt. Mit dem dahingehenden Antrag der Klägerin im Einzelnen hat sich die Schiedsstelle demgegenüber nicht befasst. Demgemäß hätte sich der Beklagte eine ihm nicht zustehende Gestaltungskompetenz angemaßt, wenn er im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die von der Klägerin gegenüber der Schiedsstelle erhobene Forderung im Einzelnen zum Gegenstand seiner Prüfung gemacht hätte. Entsprechendes hat auch im vorliegenden Verfahren zu gelten, da § 14 Abs. 3 KHEntgG analog anzuwenden ist, wenn die erteilte Genehmigung durch Urteil rechtskräftig aufgehoben und damit im Ergebnis endgültig versagt wird. Die Rechtsauffassung des Gerichts tritt dann an die Stelle der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde im Sinne von § 14 Abs. 3 KHEntgG. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 – 3 C 8.13 –, juris, Rn. 16 ff. Ohnehin hat der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht dargetan, dass und aus welchen Gründen sein Bescheid vom 16. Juli 2021 zumindest im Ergebnis als rechtmäßig erweist, weil die zugrundeliegende Festsetzung der Schiedsstelle den Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Zuschlägen für besondere Aufgaben von Zentren gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG aus anderen Gründen hätte ablehnen können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Beklagten aufzuerlegen. Denn die Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 563.878,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.