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Urteil

13 A 1167/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein krankenhausplanerisch bestandskräftig als Zentrum ausgewiesenes Krankenhaus kann nach § 5 Abs. 3 KHEntgG zuschlagsberechtigt sein. • Zuschläge nach § 5 Abs. 3 KHEntgG sind nur für besondere Aufgaben zu gewähren, die nicht in allen Krankenhäusern erbracht und nicht durch Fallpauschalen erfasst sind sowie einen unmittelbaren Bezug zur stationären Versorgung des einzelnen Patienten haben (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG; § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG). • Die Genehmigungsbehörde prüft Schiedssprüche ausschließlich auf Rechtsverletzungen; Gerichte können allerdings in ihren Entscheidungsgründen verbindliche Rechtsauffassungen für eine erneute Schiedsentscheidung formulieren. • Im konkreten Fall sind nur die Positionen Psychoonkologie und Tumorkonferenz als zuschlagsfähige besondere Aufgaben anzuerkennen; übrige aufgeworfene Kostenpositionen sind nicht unmittelbar patientenbezogen bzw. DRG-erschlossen und daher nicht zuschlagsfähig.
Entscheidungsgründe
Zuschläge für Brustzentrum: nur patientenbezogene besondere Aufgaben (Psychoonkologie, Tumorkonferenz) zuschlagsfähig • Ein krankenhausplanerisch bestandskräftig als Zentrum ausgewiesenes Krankenhaus kann nach § 5 Abs. 3 KHEntgG zuschlagsberechtigt sein. • Zuschläge nach § 5 Abs. 3 KHEntgG sind nur für besondere Aufgaben zu gewähren, die nicht in allen Krankenhäusern erbracht und nicht durch Fallpauschalen erfasst sind sowie einen unmittelbaren Bezug zur stationären Versorgung des einzelnen Patienten haben (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG; § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG). • Die Genehmigungsbehörde prüft Schiedssprüche ausschließlich auf Rechtsverletzungen; Gerichte können allerdings in ihren Entscheidungsgründen verbindliche Rechtsauffassungen für eine erneute Schiedsentscheidung formulieren. • Im konkreten Fall sind nur die Positionen Psychoonkologie und Tumorkonferenz als zuschlagsfähige besondere Aufgaben anzuerkennen; übrige aufgeworfene Kostenpositionen sind nicht unmittelbar patientenbezogen bzw. DRG-erschlossen und daher nicht zuschlagsfähig. Die Beigeladene betreibt als Teil eines kooperativen Verbunds das zertifizierte Brustzentrum O. im Raum Nordrhein-Westfalen und wurde durch Feststellungsbescheide krankenhausplanerisch als an diesem Brustzentrum beteiligt anerkannt. Für das Jahr 2006 stritten Beigeladene und Krankenkassen über die Vergütung: Die Beigeladene verlangte Zuschläge für zahlreiche Zentrumskostenpositionen insgesamt 284.231,22 Euro, die Schiedsstelle setzte in einem Verfahren nach KHEntgG für 2006 Zuschläge in Höhe von 94.291,15 Euro fest. Die Bezirksregierung genehmigte den Schiedsspruch; die Kläger (Krankenkassen) erhoben Klage. Das Verwaltungsgericht hob die Genehmigung auf, weil es an einer krankenhausplanerischen Zuweisung besonderer Aufgaben mit krankenhausfinanzierungsrechtlicher Beachtlichkeit fehle. Beide Seiten zogen in die Berufung; die Beigeladene rügte, ihr stünden weitere Zuschläge zu. • Rechtliche Grundlagen: § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG (Genehmigung von Schiedssprüchen), § 5 Abs. 3 KHEntgG (Zuschläge für Zentren), § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG (besondere Aufgaben von Zentren), § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG (Zuschlagsvoraussetzungen). • Zulässigkeit: Die Beigeladene ist durch das erstinstanzliche Urteil beschwert, weil die Gerichtsgründe für eine erneute Schiedsentscheidung nach § 14 Abs. 3 KHEntgG verbindlich werden können; deshalb ist Berufung möglich. Bei Genehmigungsüberprüfung ist zwar nur Rechtskontrolle geboten, die richterliche Rechtsauffassung kann aber für das weitere Schiedsverfahren bindend werden. • Zentrumsbegriff: Ein krankenhausplanerisch bestandskräftig als Zentrum ausgewiesenes Krankenhaus begründet bei entsprechender Auslegung des Feststellungsbescheids regelmäßig zentrumsrechtliche Ansprüche; der Feststellungsbescheid ist nach objektivem Erklärungswert auszulegen und kann Versorgungsaufträge begründen. • Voraussetzungen der Zuschlagsgewährung: Zuschläge setzt voraus, dass es keine bundeseinheitliche Regelung nach § 17b Abs.1 Satz 4 KHG gibt, dass die Aufgabe nicht in allen Krankenhäusern erbracht und nicht von Fallpauschalen erfasst ist sowie dass die Aufgabe einen unmittelbaren Bezug zur stationären Versorgung des einzelnen Patienten hat. • Anwendung auf die Kostenpositionen: Nur Psychoonkologie und Tumorkonferenz erfüllen kumulativ die gesetzlichen Kriterien; sie sind nicht durch DRG abgedeckt und kommen dem einzelnen stationären Patienten unmittelbar zugute. Andere geltend gemachte Positionen (z. B. Brustsprechstunde, Zertifizierungskosten, Gemeinkosten, organisatorische und Qualitätsmanagementkosten) sind entweder ambulant, Vorfeldkosten oder nicht unmittelbar patientenbezogen und daher nicht zuschlagsfähig. • Verfahrensrechtliche Bewertung der Kalkulation: Die Schiedsstelle durfte die vorgelegte Kalkulation der Beigeladenen nicht weiter prüfen, weil die Krankenkassen die Ansätze nicht substantiiert bestritten haben; die nach Schiedsstelle verbleibenden Zuschläge sind daher nicht durch das Gericht zu überprüfen. • Ergebnisfolgen: Der Genehmigungsbescheid ist zwar insgesamt aufzuheben, dies erfolgt jedoch mit der Maßgabe, dass bei einer Neufestsetzung durch die Schiedsstelle die Rechtsauffassung dieses Urteils zu beachten ist; konkret sind nur die Zuschläge für Psychoonkologie und Tumorkonferenz zu gewähren. Die Berufung der Beigeladenen hatte teilweise Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dahin geändert, dass der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung vom 14.05.2009 insoweit aufgehoben wird, als die Schiedsstelle-Zuschläge für die besonderen Aufgaben des Brustzentrums neu zu beurteilen sind, und es wurde klargestellt, dass nach § 5 Abs. 3 KHEntgG nur für die Psychoonkologie (18.947,50 Euro) und die Tumorkonferenz (57.386,93 Euro) Zuschläge zu gewähren sind. Für die übrigen geltend gemachten Kostenpositionen fehlt es an den gesetzlich vorausgesetzten Merkmalen (nicht flächendeckende Erbringung, Nichtabdeckung durch DRG, unmittelbarer Bezug zur stationären Versorgung), sodass diese nicht zuschlagsfähig sind. Die Genehmigung des Schiedsspruchs wird insoweit aufgehoben und die Schiedsstelle ist bei einer Neufestsetzung an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden. Die Kostenentscheidung verteilt die Prozesskosten zwischen den Beteiligten nach den getroffenen Regelungen; die Revision wurde zugelassen.