Beschluss
13 L 2128/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1227.13L2128.24.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 7239/24 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2024 (Az.: N01) wird hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Streitwert wird auf 190.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 7239/24 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2024 (Az.: N01) wird hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Streitwert wird auf 190.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit lebensmittelrechtlicher Anordnungen der Antragsgegnerin im Hinblick auf von Nematoden betroffene Wildlachsfilets. Bei Nematoden handelt es sich um kleine, weiße bis farblose Fadenwürmer. Parasitäre Arten der Nematoden befallen natürlicherweise insbesondere Wildlachse, welche die Nematoden über ihre Nahrung in freier Wildbahn aufnehmen. Ein Nachweis der Nematoden im Wildlachs ist jedenfalls durch eine chemische Analyse – die sog. Digestionsmethode – möglich, bei der die jeweilige Probe des Wildlachsfilets künstlich verdaut wird und die darin enthaltenen Nematoden(stücke) zurückbleiben. Nach Angaben des Bundeszentrums für Ernährung (BZfE) können (lebendige) Nematoden beim Menschen Bauchkrämpfe, Übelkeit und Erbrechen verursachen, jedoch werden sie durch Tiefgefrieren und Hitze abgetötet. Unter dem 4. Juli 2024 setzte das Veterinär- und Einfuhramt W. das Bezirksamt E. und dieses wiederum die Antragsgegnerin davon in Kenntnis, dass die lebensmittelrechtliche Überprüfung einer von der Antragstellerin aus China veranlassten Lieferung von 16.000 kg tiefgefrorenen Wildlachses eine erhöhte Nematodenbelastung ergeben habe. Das Gutachten Nr. N02 des Instituts für Hygiene und Umwelt der Freie und Hansestadt W. vom 3. Juli 2024 kam insoweit zu dem Ergebnis, dass in dem stichprobenartig untersuchten Material (1.092,63 g) insgesamt 25 Nematoden und damit ein durchschnittlicher Gehalt von 22,9 Nematoden pro Kilogramm habe nachgewiesen werden können. Es sei die Digestionsmethode angewandt worden, da sich Lachsfleisch durch seine intensive Eigenfärbung in aller Regel nicht dazu eigne, allein über die Durchleuchtungsmethode überprüft zu werden. Lebensfähigkeit habe keine der identifizierten Nematoden aufgewiesen. Grundsätzlich sei bei allen Wildfischen und insbesondere bei Wildlachsen mit einer Belastung mit Nematoden zu rechnen. Bei über 20 Nematodenlarven pro Kilogramm Wildlachs müsse indes davon ausgegangen werden, dass stark belasteter Wildlachs für die Herstellung verwendet worden sei. Ein solches Erzeugnis sei unter Bezugnahme auf den Beschluss des Arbeitskreises der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) auf seiner 60. Arbeitstagung vom 11. bis zum 13. Juni 2007 unter TOP 28 für den menschlichen Verzehr inakzeptabel im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Die Ware wurde zunächst durch das Bezirksamt E. gesperrt und befindet sich derzeit in einem w.-ischen Kühlhaus der Firma A. S. Logistics SE. Die Antragsgegnerin setzte die Antragstellerin unter dem 5. Juli 2024 über den bisherigen Vorgang in Kenntnis und übersandte am 17. Juli 2024 den Verwaltungsvorgang zur Einsichtnahme. Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 führte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin aus, dass Nematoden weder innerhalb eines Filets noch filetübergreifend homogen verteilt seien. Da sich die Anzahl der Nematoden in einem Fisch abhängig von seiner Nahrung verhielten, sei jeder Fisch individuell zu betrachten. Von nicht lebensfähigen Nematoden – wie es hier durch das Tiefgefrieren der Fall sei – gehe keine Gesundheitsgefahr aus. Zudem denaturierten etwaig enthaltene Nematoden aufgrund ihres Eiweißgehaltes, sobald die Wildlachsfilets entsprechend den Zubereitungshinweisen erhitzt würden. Dass Nematoden im Wildlachs typisch seien, sei auch dem Verbraucher bekannt, der sich bewusst für einen wild gefangenen Fisch und nicht für einen aus Aquakultur entscheide. Es handele sich insoweit um ein Naturprodukt. Die beanstandete Ware sei demnach sicher und verkehrsfähig. Insbesondere liege kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vor, da Fälle der „Ekelerregung“ allein von § 11 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtergesetzbuches (LFGB) erfasst würden. Auch diese Vorschrift sei indes nicht einschlägig, da die Wildlachsfilets nicht ekelerregend seien. Auch nach Auffassung des ALTS sei eine bestimmte Anzahl abgetöteter Nematoden in Lachs akzeptabel und dementsprechend nicht ekelerregend. Einen gesetzlichen Grenzwert für Nematoden gebe es aber gerade nicht; die ALTS-Veröffentlichung enthalte vielmehr einen unverbindlichen Beschluss. Die dort enthaltene Festlegung auf 20 Nematodenlarven pro Kilogramm Wildlachs erfolge vollkommen willkürlich und ohne jede Herleitung oder Erläuterung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Verbraucher bei einem minimal geringeren Gehalt an Nematoden keinen Ekel empfinden sollte. Verbraucher, die sich vor abgetöteten Nematoden ekelten, dürften generell keinen Wildlachs oder sonstige wildlebende Fische verzehren, da das Vorkommen von Nematoden in derartigen Naturprodukten üblich sei. Am 6. August 2024 übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine „Gegenstellungnahme“, wonach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V Teil D. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausschließlich das Vorkommen sichtbarer Parasiten mittels Durchleuchtung regele, sodass die Wildlachsfilets den Bestimmungen der Gemeinschaft zur Lebensmittelsicherheit in Hinblick auf sichtbare Parasiten entsprächen. Eine solche Beurteilung greife jedoch dann nicht durch und sei ungeeignet, wenn nicht sichtbare Nematodenlarven in der Muskulatur des Fisches zu begutachten seien. Dabei sei unstreitig, dass bei Wildfischen und insbesondere bei Wildlachsen mit einer höheren Nematodenbelastung als bei Fischen aus Aquakulturen zu rechnen sei. In Fachkreisen bestehe jedoch Einigkeit darüber, dass Wildlachs – auch als Filet – aufgrund seiner intensiven Eigenfärbung und der Undurchsichtigkeit seiner Muskulatur nicht durchleuchtungsfähig sei. Hierauf nähmen insbesondere die Ausführungshinweise zur Fischhygiene der Länder Niedersachsen und Bremen für die Überwachungsbehörden zur Durchführung der amtlichen Kontrollen Bezug. Auch wenn jeder Fisch individuell eine unterschiedliche Belastung mit Parasiten aufweisen könne, stammten die Fische aus demselben Fanggebiet und gehörten derselben Art an, sodass eine ähnliche Belastung zu erwarten und eine Zusammenfassung als Charge – wie vom Lebensmittelunternehmer selbst vorgenommen – möglich sei. Der vom ALTS vorgeschlagene Wert von 20 Nematodenlarven pro Kilogramm Wildlachs beruhe auf Erhebungen des Fischkompetenzzentrums Nord. Dass eine Anzahl von bis zu zehn Nematodenlarven pro Kilogramm Wildlachs noch als eine akzeptable Menge angesehen könne, sei gerade dem Umstand geschuldet, dass bei Wildfisch keine vollständige Abwesenheit von Parasiten gefordert werden könne. Mehr als 20 Nematodenlarven würden jedoch – auch nach Sachverständigenmeinung des ALTS – als ekelerregend angesehen. Entsprechende Lebensmittel fielen demnach unter § 12 LFGB, da sie ohne äußerlich erkennbare Veränderung Ekel oder Widerwillen bei einem normal empfindenden Verbraucher auslösen würden. Bei tiefgefrorenen pazifischen Wildlachsfilets aus chinesischer Herstellung sei zudem der Bauchlappenanteil regelmäßig komplett oder zumindest an der überwiegenden Zahl der Filetstücke vorhanden. Dieser Teil sei häufig besonders stark mit Nematoden belastet. Es stehe der Antragstellerin aber frei, Gegenproben oder Zweitproben zu untersuchen. Bezüglich einer möglichen Gesundheitsgefährdung habe die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Jahr 2010 eine Stellungnahme zum allergischen Potenzial von Parasiten bei Fischen veröffentlicht. Die diesbezügliche Bedeutung von Nematodenlarven bei allergischen Reaktionen sei aber bisher noch nicht eindeutig geklärt. Unter dem 28. und 29. August 2024 wandte sich die Antragsgegnerin an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW), um eine Klärung sowohl hinsichtlich ihrer Zuständigkeit als auch hinsichtlich des Umgangs mit Proben mit mehr als 20 Nematodenlarven pro Kilogramm Wildlachs herbeizuführen. Mit E-Mail vom 30. August 2024 bat die Antragsgegnerin jedoch, allein die Frage hinsichtlich ihrer Zuständigkeit zu beantworten. Das LANUV NRW sandte den Vorgang am 6. September 2024 an das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MLV NRW). Dieses antwortete dem LANUV NRW mit Schreiben vom 16. September 2024, dass die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin sowohl an die Eigenschaft der Antragstellerin als Importeur der Ware als auch an ihre Eigenschaft als Inverkehrbringer anknüpfen könne, auch wenn die Ware noch in W. lagere. Zur Begründung führte es aus, dass es wenig sachgerecht erscheine, die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin davon abhängig zu machen, dass sich die Ware auch auf ihrem Hoheitsgebiet befinde. Die Behörde würde an einer effektiven Aufgabenwahrnehmung gehindert, wenn ein behördliches Tätigwerden erst mit einer Verbringung der Ware in das Hoheitsgebiet der Behörde beginnen könne. Die Antragsgegnerin werde daher zumindest auch für zuständig gehalten. Mit Schreiben vom 23. September 2024 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie bezüglich der gesperrten Charge von 16.000 kg Wildlachs insbesondere ein Verbot des Inverkehrbringens beabsichtige. Grund hierfür sei der Umstand, dass die in Rede stehenden Wildlachsfilets als ekelerregend angesehen würden. Sie gewährte der Antragstellerin eine Stellungnahmefrist von einer Woche nach Erhalt des Schreibens. Hiervon machte die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. September 2024 im Wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags Gebrauch und beantragte ergänzende Akteneinsicht. Mit Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2024 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, die bei der A. S. Logistics SE befindlichen und bisher gesperrten Wildlachsfilets aus dem Container mit der Container-Nr. N03, Lager-Nr. N04, Gesamtsendungsgewicht 16.000 kg, Lot-Nr. N05, MHD: 15.09.2025 in Verkehr zu bringen (Ziffer 1). Darüber hinaus ordnete sie an, ihr innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung mitzuteilen, wie mit der Ware weiter verfahren werde (Ziffer 2). Zudem ordnete sie an, dass die Umsetzung der in Ziffer 2 genannten Verwendungsmaßnahme binnen drei Wochen nach tatsächlicher Umsetzung nachgewiesen werde (Ziffer 3). Auch ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an (Ziffer 4). Ferner drohte sie der Antragstellerin für den Fall, dass sie ihrer Untersagung nach Ziffer 1 nicht oder nicht vollständig nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 80.000 Euro an (Ziffer 5). Für den Fall, dass die Antragstellerin ihrer Anordnung aus Ziffer 2 nicht oder nicht fristgemäß nachkomme, drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an (Ziffer 6). Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen von § 39 Abs. 1 LFGB erfüllt seien, da ein Verstoß gegen eine Vorschrift des LFGB in Gestalt von § 12 LFGB vorliege. Hiernach sei es verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die für den Verzehr durch den Menschen – insbesondere aufgrund ekelerregender Eigenschaften – ungeeignet seien. Auf eine Gesundheitsgefährdung komme es hierbei nicht an. Wenn der Verbraucher indes Kenntnis darüber hätte, dass das von ihm verzerrte Wildlachsfilet stark mit Parasiten in Form von Nematodenlarven belastet wäre, würde er Ekel verspüren. Bei der entnommenen Probe sei eine Belastung von 22,9 Nematoden pro Kilogramm Wildlachs festgestellt worden. Für die ekelerregende Eigenschaft dieses Befundes spreche auch, dass nach Angaben des ALTS bei über 20 Nematodenlarven pro Kilogramm Wildlachs davon auszugehen sei, dass stark belasteter Wildlachs für die Herstellung verwendet worden sei. Dieser Grenzwert von 20 Nematoden sei auch nicht willkürlich, denn er stelle fest, ab wann ein starker Nematodenbefall vorliegen könne. Auch liege keine unerhebliche Überschreitung dieser Grenze (+14,5 %) vor. Bei einem normal empfindlichen Verbraucher sei daher zu erwarten, dass dieser ein nach allgemeiner Sachverständigenmeinung stark mit Parasiten belastetes Lebensmittel als ekelerregend empfinden würde. Die Gesamtprobenmenge stehe der Aussagekraft des Probenergebnisses zudem nicht entgegen, da sich die angewandte Labormethode auf § 64 LFGB stützen könne (amtliche Methode L10.00‑17/2 für den Nachweis von Anisakidae L3‑Larven in Fisch und Fischereierzeugnissen). Insoweit gelte die Chargenvermutung nach Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch weiterhin, da es sich bei den Fischen trotz des individuellen Nematodenbefalls um Fische derselben Art handele und diese aus demselben Fanggebiet stammten. Die Maßnahme sei insbesondere verhältnismäßig, da sie den Verbraucherschutz nach § 1 LFGB als legitimen Zweck verfolge und nach Abwägung aller Interessen das Interesse der Antragstellerin an der Gewinnerzielung durch das Veräußern der ekelerregenden Wildlachsfilets hinter den Verbraucherschutz zurücktrete. Zudem werde nur eine konkrete Nutzung untersagt, sodass das Recht auf Eigentum nach Art. 14 des Grundgesetzes (GG) gewahrt bleibe. Sowohl die Mitteilung als auch der Nachweis über das weitere Verfahren seien angeordnet worden, da die zuständige Behörde hierdurch nachvollziehen könne, ob durch das Vorgehen nicht weiterhin eine Gefahr von der Ware ausgehe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stütze sich auf den Umstand, dass die Ware bei einem Eintritt der aufschiebenden Wirkung einer Klage dennoch in Verkehr gebracht werden könne. Durch den Verkauf der ekelerregenden Ware würden jedoch unumkehrbare Zustände geschaffen werden, sodass ein effektiver Verbraucherschutz nicht möglich wäre. Hinter diesen Gesichtspunkt träten die Interessen der Antragstellerin an einer Nichtbefolgung der Anordnung zurück. Die Zwangsgeldandrohungen seien geeignet, die Ordnungsverfügung im Falle der Nichtbefolgung durchzusetzen; insbesondere die Höhe des Zwangsgeldes unter Ziffer 5 orientiere sich am Einkaufswert der Ware (84.054,06 Euro). Die Ordnungsverfügung wurde der Antragstellerin am 16. Oktober 2024 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Am 29. Oktober 2024 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Am 7. November 2024 hat sie zudem Klage gegen die streitbefangene Ordnungsverfügung erhoben (13 K 7239/24). Zur Begründung ihres Antrages führt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages aus dem Verwaltungsverfahren ergänzend aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Antragsgegnerin habe lediglich pauschal und formelhaft auf den Verbraucherschutz verwiesen. Insbesondere hätte es einer besonderen Begründung bedurft, weshalb der Wildlachs ekelerregend sein solle. Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. Oktober 2011 – C‑382/10 – ergebe sich insoweit, dass pauschale Verweise auf Kontaminierungsgefahren keine einschneidenden behördlichen Maßnahmen rechtfertigten. § 12 LFGB verweise auf Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, wonach Lebensmittel als nicht sicher gälten, wenn davon auszugehen sei, dass sie für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet seien. Bei dieser Entscheidung seien Aspekte des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu berücksichtigen. Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 seien die normalen Bedingungen der Verwendung des Produktes durch den Verbraucher zugrunde zu legen. Dieser führe aber keine Digestionsmethode an dem Wildlachs durch, sondern nehme ggfs. nur eine Sichtkontrolle vor. Ferner erhitze er das Wildlachsfilet und könne durch das sich dabei verändernde Eiweiß das Fischfleisch regelmäßig nicht mehr optisch von den Nematoden unterscheiden. Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sei dem Verbraucher normalerweise die Information zugänglich, dass Wildlachsfilets von Natur aus Nematodenlarven enthielten. Ferner sei im Rahmen des Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu berücksichtigen, dass der Wildlachs weder kontaminiert noch von Fäulnis, Verderb oder Zersetzung betroffen sei. Vielmehr weise er eine natürliche Zusammensetzung auf und erfülle die gesetzlichen Vorgaben nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; insoweit stütze sich die Antragsgegnerin mit ihrer Annahme allein auf die Stellungnahme des ALTS. Der Gesetzgeber habe hingegen in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs getroffen. Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung betreffe Fischereierzeugnisse, worunter auch Wildlachsfilets fielen. Aus Kapitel II dieses Abschnittes und dort Punkt D. ergebe sich, dass lebensfähige Parasiten abgetötet sein müssten, bevor das Lebensmittel an den Verbraucher abgegeben werde. Damit habe der Gesetzgeber konkretisiert, welche Sicherheitsanforderungen er an Fischereierzeugnisse stelle, die Parasiten aufweisen könnten. Diese Anforderungen seien mittels Tiefgefrierens – wie hier geschehen – erfüllbar. Ferner habe der Gesetzgeber die Erfüllung von Hygieneanforderungen von dem Ergebnis einer Sichtkontrolle abhängig gemacht. Das entspreche auch dem Eindruck des Verbrauchers, der das rohe Fischfilet betrachte. Bei über 2,1 Millionen verkauften Packungen dieses Produkts bzw. der Marke „R.“ im Jahr 2024 habe es lediglich 60 Beschwerden gegeben, wovon sich nur eine einzige auf Nematoden bezogen habe. Die darüber hinausgehenden Beschlüsse des ALTS seien gerade nicht bindend, auch wenn sie von den Lebensmittelüberwachungsbehörden oftmals gesetzesgleich angewendet würden. Bei der hier einschlägigen Stellungnahme handele es sich um eine Veröffentlichung von 2007, die auf Daten aus den Jahren 1999 bis 2007 beruhe. Hierin kritisiere der Arbeitskreis die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als aus seiner Sicht nicht ausreichend und wünsche sich anstelle der Sichtkontrolle eine Untersuchung per Digestion. Ferner enthalte die Stellungnahme auch einen Vorschlag für eine Kategorisierung von Nematodenfunden. Mit den Ergebnissen aus der im Beschluss aufgeführten Tabelle „Nematodenlarven in 1000 g (Doppelfilet)“ setze sich die Stellungnahme indes in keiner Weise auseinander, scheine aber genau hieraus die Grenzwerte abzuleiten. Die Daten seien offensichtlich auch nicht Bestandteil einer wissenschaftlichen Studie gewesen, sondern irgendwelche Untersuchungsergebnisse. Die Datenqualität sei nicht erkennbar und nicht überprüfbar. Insbesondere seien die Daten veraltet, da das Nematodenvorkommen in Wildlachs gestiegen sei. Unstreitig ekele sich der Verbraucher auch nicht grundsätzlich vor Nematoden. Hierbei sei insbesondere die (hier nicht mehr gegebene) Lebendigkeit der Parasiten entscheidend. Das habe auch eine durch sie – die Antragstellerin – durchgeführte, nicht repräsentative Umfrage ergeben. Der Umgang der Antragsgegnerin mit dem ALTS-Beschluss missachte dessen Unverbindlichkeit sowie seine in jeder Hinsicht fehlende Wissenschaftlichkeit. Die Antragsgegnerin verwende den Beschluss jedoch wie einen bewiesenen Sachverhalt und ein Gesetz. Es handele sich aber gerade nicht um Grenz‑, sondern bestenfalls Orientierungswerte. Der ALTS „überwache“ seine Beschlüsse nicht, sodass aus dem Umstand, dass der Beschluss nicht mehr geändert worden sei, nichts folge. Insbesondere habe sie – die Antragstellerin – durch Nachfrage beim ALTS in Erfahrung bringen können, dass nur eine anlassbezogene Überprüfung der eigenen Beschlüsse üblich sei. Der hier im Einzelfall entnommene Gesamtprobenumfang habe lediglich ca. ein Kilogramm betragen – bei einer Charge, die ca. 16.000 kg groß sei. Das Untersuchungsergebnis sei damit und im Hinblick auf die Ergebnisstreuung innerhalb der Probe (0 bis 6 Nematoden pro Filetstück) und die Erkenntnis, dass jeder Fisch unterschiedlich betroffen sein könne, nicht aussagekräftig. Zudem seien 2,86 Nematodenstücke in einer Fischfiletportion nicht ekelerregend. Das Hygieneinstitut habe nicht nur die Zahl der im Fischfilet vorhandenen Nematoden ermittelt, sondern auch eine rechtliche Bewertung vorgenommen und demnach die Ware als nicht sicher im Sinne von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bewertet. So habe es den Wildlachs als „stark belastet“ sowie als für den menschlichen Verzehr ungeeignet bezeichnet und sich dabei auf die ALTS-Stellungnahme bezogen. Auch seien Teilnematoden als ganze Nematoden gezählt worden. Die von der Antragsgegnerin zusätzlich übermittelten Untersuchungsergebnisse zu Wildlachsfiletportionen der Eigenmarke „R.“ wiesen allesamt eine Nematodenanzahl pro Kilogramm Fischeinwaage von über 20 aus. Keiner dieser Untersuchungsbefunde sei an sie weitergeleitet worden; erst recht habe es kein Inverkehrbringungsverbot gegeben. Der streitbefangene Bescheid sei ermessensfehlerhaft erlassen worden, da er unverhältnismäßig sei. Die Antragsgegnerin gehe in ihrer Abwägung von dem Ergebnis aus, dass es sich tatsächlich um ekelerregenden Wildlachs handele. Zudem habe sie den Gesichtspunkt der Lebensmittelverschwendung in keiner Weise in ihre Überlegungen miteinbezogen. Im Übrigen habe das Verwaltungsverfahren mehrere Monate in Anspruch genommen, obwohl es sich bei dem Wildlachs um ein verderbliches Produkt handele. Ergänzende Akteneinsicht sei ebenfalls nicht gewährt worden. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2024 (Az.: N01) wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung nimmt die sie auf die streitbefangene Ordnungsverfügung sowie den Inhalt des Verwaltungsvorganges Bezug und führt ergänzend aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ordnungsgemäß begründet worden. Die Begründung gehe explizit auf das konkrete Verfahren ein und nehme hierauf Bezug. Insbesondere werde auf den Umstand hingewiesen, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung und durch den Verkauf der Ware unumkehrbare Zustände geschaffen würden und effektiver Verbraucherschutz nicht möglich sei. Die Frage, weshalb der Wildlachs ekelerregend sei, sei in der sonstigen Begründung der Ordnungsverfügung ausführlich thematisiert worden. Der dem Urteil des EuGH zugrundeliegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden in keiner Weise zu vergleichen, da es nicht um eine Kontaminierungsgefahr, sondern eine bereits ermittelte Kontaminierung durch Parasiten gehe. Hinsichtlich der Anwendung von § 12 LFGB müsse (lediglich) ein objektiver Anknüpfungspunkt für das Empfinden von Ekel oder Widerwillen vorhanden sein. Ein solcher Anknüpfungspunkt liege in der festgestellten Nematodenbelastung von 22,9 Nematoden pro Kilogramm Wildlachs in Zusammenschau mit dem ALTS-Beschluss. Es sei nicht einmal erforderlich, dass der ekelerregende Umstand dem streitgegenständlichen Lebensmittel selbst anheften müsse. Würde der Durchschnittsverbraucher wissen, dass die Nematodenbelastung des Wildlachses die zwar normativ unverbindliche, aber nach allgemeiner Sachverständigenmeinung zulässige Grenze von 20 Nematoden um 14,5 % und damit nicht nur geringfügig überschreite, so würde er diesen Parasitenbefall als ekelerregend bewerten. Dem Durchschnittsverbraucher sei zudem gerade nicht bekannt, dass Wildlachs über eine solche Belastung verfüge. Soweit sich der Verbraucher beim Kauf von Wildprodukten bewusst für ein Produkt entscheide, welches in erheblichem Maße mit Nematoden belastet sei, bestehe diese Inkaufnahme einer Belastung nur bis zur Grenze der Eignung zum Verzehr. Aus dem Erhitzen oder Tiefgefrieren folge nicht anderes, da die Ekelerregung gerade nicht auf der Lebendigkeit der Nematoden beruhe. Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 habe entgegen seinem Wortlaut konstitutive Bedeutung für die Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet im Sinne des Art. 14 Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sei. Der verfahrensgegenständliche Wildlachs sei in diesem Sinne und im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 sowie unter Berücksichtigung der KOM-Leitlinie (Anhang II) kontaminiert. Ob Fischereierzeugnisse auch bei Einhaltung der Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ekelerregend und damit zum Verzehr ungeeignet sein könnten, lasse sich aus dieser Verordnung nicht herleiten. Dass nicht allein eine Sichtkontrolle durchgeführt worden sei, sei jedenfalls unschädlich. Ihr – der Antragsgegnerin – komme bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Ungeeignetheit“ und der „Ekelerregung“ ein Beurteilungsspielraum zu. Der im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums gewählte Grenzwert beruhe auf der plausiblen, nachvollziehbaren und datenbezogenen Stellungnahme des ALTS und sei damit ein zwar nicht normativ-verbindlicher, aber jedenfalls wissenschaftlich ermittelter und damit belastbarer Richtwert. Das Alter des Beschlusses habe per se keinen Einfluss auf dessen fortlaufende Aussagekraft. Die zugrundeliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hätten sich seit dem Jahr 2007 nicht verändert. Insbesondere habe auch der ALTS in Kenntnis der Entwicklungen des Verbraucherverhaltens und der Lebensmittelindustrie keinen Anlass dafür gesehen, den Grenzwert zu verändern. Auch ein Anstieg des Nematodenvorkommens in der Natur führe zu keinem anderen Ergebnis, da diese Entwicklung nicht dazu führen würde, dass eine höhere Nematodenbelastung im Wildlachsfilet vom Verbraucher hinzunehmen sei. Vielmehr könne durch einen großzügigen Rückschnitt des Bauchlappenanteils des Wildlachses – dessen tatsächliche Durchführung zwischen den Beteiligten streitig ist – auf eine erhöhte Nematodenbelastung reagiert werden, da hierin die jeweils höchste Belastung festzustellen sei. Bei dem ALTS handele es sich im Übrigen um ein Bund-Länder-Sachverständigengremium, dessen Aufgabe es sei, die Beurteilung von Untersuchungsergebnissen zu harmonisieren. Er setze sich aus Vertretern der amtlichen Untersuchungseinrichtungen der Länder sowie des Bundes zusammen und beziehe den Sachverstand der Angehörigen relevanter Universitätsinstitute und Forschungseinrichtungen sowie von Gegenprobensachverständigen mit ein. Seine Beschlüsse überprüfe er jährlich nach einem festgelegten Schema. Die pauschale Kritik der Antragstellerin, der ALTS arbeite unwissenschaftlich, könne nicht nachvollzogen werden. Unerheblich für die hiesige Probenentnahme und die Verwertbarkeit des Gutachtens sei, dass der Prüfer eine rechtliche Bewertung vorgenommen habe. Das Untersuchungsgutachten stelle lediglich das Ergebnis der Überprüfung dar und subsumiere dieses Ergebnis unter den Beschluss des ALTS. Die Behauptung, es seien Teilnematoden als ganze Nematoden gezählt worden, sei falsch; im Untersuchungsbericht vom 3. Juli 2024 seien keine Hinweise auf eine entsprechende Vorgehensweise zu finden. Im Übrigen habe die Antragstellerin von ihrem Recht, selbst Proben des verfahrensgegenständlichen Wildlachses durch einen Gegenprobensachverständigen untersuchen zu lassen, bislang keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der „R.“-Untersuchungen seien keine Maßnahmen ergriffen worden, da in diesen Fällen die Stadt U. bzw. der Landkreis Q. zuständig gewesen seien. Es gebe aber eine Verwaltungspraxis, dass sie – die Antragsgegnerin – Untersuchungsberichte unabhängig von der Notwendigkeit lebensmittelrechtlicher Maßnahmen an die Antragstellerin übermittele. Die Chargenvermutung nach Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sei überdies nicht erschüttert worden. Ohnehin sei die Vermutung aufgrund ihres Zwecks, Laborressourcen zu schonen und eine möglichst große Lebensmittelerhaltung der Charge zu gewährleisten, nicht zu eng auszulegen. Ferner habe sie das Interesse der Antragstellerin, die nicht verkehrsfähige Ware in Verkehr zu bringen, mit dem Interesse der Allgemeinheit an einem effektiven Verbraucherschutz und damit dem Interesse daran, von nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln verschont zu bleiben, gegeneinander abgewogen. Hierbei habe sie die Nematodenanzahl im Hinblick auf die erhebliche Überschreitung des maßgeblichen Grenzwertes auch nicht abrunden müssen. Das unternehmerische Risiko, ein Wildprodukt erworben zu haben, könne zudem nicht dem schützenswerten Verbraucher aufgelastet werden. Die finanziellen Interessen der Antragstellerin würden vielmehr dadurch gewahrt, dass sie die betroffene Ware einer anderen Verwertung – bspw. der Futtermittelherstellung – zuführen könne. Eine Vernichtung der Ware sei gerade nicht angeordnet worden. Es handele sich insoweit auch um kein schützenswertes Lebensmittel, das verschwendet werden könne. Andernfalls würde jede vergleichbare lebensmittelrechtliche Maßnahme einer Lebensmittelverschwendung gleichkommen. Auch die beachtliche Menge des Wildlachses führe zu keinem anderen Ergebnis, da der Unternehmer es sonst in der Hand hätte, durch den Ankauf hoher Mengen mögliche Grenzwerte zu verschieben. Das Verwaltungsverfahren habe sich im Übrigen allein wegen der Klärung der Zuständigkeit für den Erlass lebensmittelrechtlicher Maßnahmen verzögert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Das Gericht versteht den Antrag der Antragstellerin dahingehend, dass sie hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 der streitbefangenen Ordnungsverfügung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO) begehrt, § 122 Abs. 1, § 88 VwGO. Der dementsprechend ausgelegte und insgesamt zulässige Antrag ist begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Zusätzlich muss ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen, da § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gegenüber dem Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO eine zusätzliche Hürde in Form des überwiegenden Vollzugsinteresses aufstellt. Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen und erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache deshalb offen, ist die Entscheidung aufgrund einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Unabhängig von einer Interessenabwägung hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bereits dann Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell rechtswidrig ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Januar 2021 – 9 B 1319/20 –, juris Rn. 8. Zunächst ist die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Antragsgegnerin dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in noch ausreichendem Maße nachgekommen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen reichen nicht aus. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa dann, wenn – wie häufig im Gefahrenabwehrrecht – aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2021 – 9 B 1002/21 –, juris Rn. 20 m.w.N.; siehe insbesondere Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6. Insbesondere bedarf es – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aber keiner Entscheidung, ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2023 – 9 B 48/23 –, juris Rn. 10. Diesen Anforderungen wird die in der streitbefangenen Ordnungsverfügung enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gerecht. Hiernach hat die Antragsgegnerin das Abwägungsbedürfnis zwischen einem ggfs. gegebenen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung und dem wirtschaftlichen Aussetzungsinteresse der Antragstellerin erkannt und einer einzelfallbezogenen Lösung zugeführt. Maßgeblich war insoweit die Erwägung, dass die von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung erfasste Ware bei einem Eintritt der aufschiebenden Wirkung einer Klage voraussichtlich in Verkehr gebracht worden wäre und hierbei – ohne, dass es nach dem Vorstehenden auf die inhaltliche Richtigkeit ankäme – Schäden an einem effektiven Verbraucherschutz entstanden wären. Unabhängig von der Frage, ob es in einer solchen lebensmittelrechtlich geprägten Konstellation eines über die den Verwaltungsakt ggfs. rechtfertigenden Gesichtspunkte hinausgehenden Grundes überhaupt bedurft hätte, hat die Antragsgegnerin zudem darauf Bezug genommen, dass durch ein Inverkehrbringen der Ware unumkehrbare Zustände geschaffen worden wären. Ein anderes Ergebnis folgt dabei nicht – wie die Antragstellerin andeutet – aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Oktober 2011, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 – C-382/10 –, juris Rn. 22, da es vorliegend nicht um eine bloß denkmögliche Belastung von Wildlachs mit Nematoden geht und die Antragsgegnerin auch nicht von einer solchen Situation ausgegangen ist. Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache erweisen sich im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung indes als offen. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit vorausgesagt werden, ob die lebensmittelrechtlichen Anordnungen der Antragsgegnerin – insbesondere das Verbot des Inverkehrbringens von 16.000 kg an Wildlachsfilets aus Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2024 – aus tatsächlichen Gesichtspunkten einer rechtlichen Überprüfung standhalten werden. Dahinstehen kann zunächst, ob die Antragsgegnerin Ziffer 1 der streitbefangenen Ordnungsverfügung auf § 39 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) stützen konnte. Soweit Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), als unionsrechtliche Vorschrift § 39 LFGB unmittelbar vorgeht, kann die Rechtsgrundlage jedenfalls ausgetauscht werden, ohne dass die Ordnungsverfügung in ihrem Wesen geändert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2024 – 3 C 14.22 –, juris Rn. 10. Ferner bedarf es keiner Entscheidung, ob sich der von Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 vorausgesetzte Verstoß vorliegend auf eine Verletzung von § 12 LFGB oder von Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, stützen kann. Denn in beiden Fällen ist Voraussetzung, dass das in Bezug genommene Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist. Das umfasst prinzipiell auch Sachverhalte, in denen sich die Ungeeignetheit für den Verzehr aus ekelerregenden Gesichtspunkten speist. Entscheidend ist dabei, ob bei einem normal empfindenden Verbraucher Ekel oder Widerwille hervorgerufen werden könnte. Vgl. hinsichtlich Art. 14 Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 etwa: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 30. November 2022 – 1 B 80/22 –, juris Rn. 15 m.w.N.; hinsichtlich § 12 LFGB etwa: Boch, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 10. Auflage 2024, § 12 LFGB Rn. 3. Ob es sich bei den von der streitbefangenen Ordnungsverfügung in Bezug genommenen Wildlachsfilets um ekelerregende Lebensmittel handelt, weil sich bei einer Probenentnahme eine Belastung von 22,9 Nematodenlarven pro Kilogramm Wildlachsfilet ergeben hat, kann nach der im einstweiligen Rechtsschutz allein gebotenen summarischen Prüfung und angesichts der hierzu vorliegenden Erkenntnisse nicht abschließend entschieden werden. Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, der vorgenannte Befund führe zu einer ekelerregenden Wirkung auf den normal empfindlichen Verbraucher, findet sich hierzu zunächst keine unmittelbare Stütze in den einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen, die sich insbesondere mit Fischereierzeugnissen befassen. Nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V Teil D. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, müssen Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass die Fischereierzeugnisse einer Sichtkontrolle unterzogen werden, damit, bevor sie in Verkehr gebracht werden, sichtbare Parasiten festgestellt werden können. Sie dürfen eindeutig von Parasiten befallene Fischereierzeugnisse nicht für den menschlichen Verzehr in Verkehr bringen. Unter einer Sichtkontrolle ist nach Anhang II Abschnitt I Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, die nicht destruktive Untersuchung von Fischen oder Fischereierzeugnissen mit oder ohne optische Vergrößerung bei für die Sehkraft des Menschen guten Lichtverhältnissen, erforderlichenfalls auch mittels Durchleuchtung zu verstehen, wobei Durchleuchtung das Untersuchen von Plattfischen oder Fischfilets auf Parasiten durch Betrachtung vor einer Lichtquelle in einem abgedunkelten Raum ist. Ferner ist in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehen, dass unter anderem eine Gefrier- oder Hitzebehandlung zur Abtötung lebensfähiger Parasiten vorgenommen wird. Weitergehende Anforderungen oder gar Grenzwerte zur Parasitenbelastung ergeben sich hieraus nicht. Vielmehr folgt aus dem Vorstehenden, dass die einschlägigen Regelungen nicht von einer gänzlichen Abwesenheit von Parasiten ausgehen, es sei denn, die Fischereierzeugnisse stammen etwa aus der Fischzucht, die anderweitigen Sicherheitsanforderungen unterworfen ist, vgl. Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D. Nr. 3 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Nach summarischer Prüfung bleibt (auch) in tatsächlicher Hinsicht bereits offen, inwieweit die vorgenannten Sichtkontrollen sowie die Gefrier- bzw. Hitzebehandlung spezifischen unionsrechtlichen Bestimmungen zur Lebensmittelsicherheit entsprechen, die den Umgang mit Parasiten in Fischereierzeugnissen unter Umständen abschließend regeln und damit zur Folge haben, dass der Wildlachs nach Art. 14 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hinsichtlich der abgedeckten Aspekte als sicher gilt. Insoweit stellt sich der hier betroffene Wildlachs als rohes Tiefkühlprodukt dar, das zum Durcherhitzen durch den Verbraucher vorgesehen ist. Anhaltspunkte, dass er Sichtkontrollen im Hinblick auf seine Nematodenbelastung nicht überstanden hätte, finden sich nicht und ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Prüfbericht vom 3. Juli 2024. Dem steht nicht zwingend entgegen, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin eine Sichtkontrolle zur Überprüfung der Wildlachsfilets nicht ausreichend ist. Dass Wildlachs aufgrund seiner intensiven Eigenfärbung und der Undurchsichtigkeit seiner Muskulatur schon nicht durchleuchtungsfähig sei, erscheint dem Gericht zwar prinzipiell plausibel. Eine abschließende Prüfung dieser Frage und der darauf bezogenen Reichweite des Art. 14 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist indes einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Soweit unabhängig davon und mit dem Rechtsgedanken von Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein Lebensmittel im Allgemeinen und der hier in Rede stehende Wildlachs im Speziellen dennoch für den Verzehr durch den Menschen aufgrund einer ekelerregenden Wirkung ungeeignet sein könnte, bleibt im Hinblick auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens ferner offen, ob und inwieweit der von der Antragsgegnerin maßgeblich zur Bestimmung der Ungeeignetheit herangezogene Beschluss des Arbeitskreises der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) von dessen 60. Arbeitstagung vom 11. bis 13. Juni 2007 TOP 28 tragfähig ist. Hiernach sei grundsätzlich bei allen Wildfischen mit einer Belastung mit Nematodenlarven zu rechnen. Bei bestimmten Wildfischen wie bspw. Wildlachsen komme auch eine besonders intensive Belastung – etwa bis zu 200 Nematoden pro Kilogramm – vor. Aufgrund der Eigenfärbung der Fischmuskulatur sei die Durchleuchtungsmethode nicht ausreichend. Bei Anwendung der Digestionsmethode und bei in Zuge dessen über 20 festgestellten Nematodenlarven pro Kilogramm Wildlachs müsse davon ausgegangen werden, dass stark belasteter Wildlachs für die Herstellung verwendet worden sei. Die Erzeugnisse seien für den menschlichen Verzehr inakzeptabel; der Befund sei mit dem Hinweis zu versehen, dass die Eigenkontrollmaßnahmen des Lebensmittelunternehmens zu überprüfen seien. Eine direkte Bindungswirkung kommt dem vorstehenden Beschluss zunächst nicht zu. Bei dem ALTS handelt es sich um ein Sachverständigengremium, das sich aus Vertretern der amtlichen Untersuchungseinrichtungen von Bund und Ländern, Gegenprobesachverständigen und Vertretern der Bundesforschungsanstalten und der Lehrstühle der Universitäten auf den Gebieten der vom Tier stammenden Lebensmittel, Lebensmittelhygiene und Mikrobiologie unter dem Vorsitz eines Vertreters der amtlichen Untersuchungseinrichtungen zusammensetzt. Die Geschäftsführung wird vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) wahrgenommen. Die Aufgabenstellung dieses Gremiums besteht damit im wissenschaftlichen Erfahrungs- und Meinungsaustausch. Ihm kommt beratende Funktion zu. Es kann daher schon von den Grundlagen seiner Errichtung, aber auch von seiner Zusammensetzung her lediglich Standpunkte und Empfehlungen aus fachlicher Sicht abgeben, denen als solchen jedoch kein rechtlich verbindlicher Charakter zukommt. Eine Bindung der behördlichen Vollzugspraxis an die Empfehlungen des ALTS bedürfte entsprechender Weisungen der zuständigen Rechts- und Fachaufsichtsbehörden an die nachgeordneten Behörden in der Form von Verwaltungsvorschriften. Derartige norminterpretierende oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften sind hier jedoch nicht ersichtlich. Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, welche der Verwaltung eine bestimmte Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ohne Beurteilungsspielraum vorgeben, binden im Übrigen zwar die Behörden im Innenverhältnis, im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG aber nicht auch die Gerichte und können von ihnen daher grundsätzlich vollinhaltlich auf ihre Vereinbarkeit mit Gesetz und Verfassung überprüft werden. Normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften kommt zwar eine Bindungswirkung auch für die Gerichte zu, wenn sie der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum dienen, weil der mit dem erforderlichen Fachwissen ausgestatteten und insoweit sachnäheren Verwaltung eine Einschätzungsprärogative eingeräumt und die richterliche Kontrolle im entsprechenden Umfang zurückgenommen wird. Die Beschlüsse des ALTS haben jedoch nach dem Vorstehenden auch nicht den Charakter von normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften. Dies folgt schon daraus, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bzw. des LFGB keine unbestimmten Rechtsbegriffe mit einem der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum für die Behörde enthalten. Ferner kommt eine Bindungswirkung des ALTS-Beschlusses aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Vollzugspraxis nicht in Betracht. Eine Bindungswirkung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG kommt einer Verwaltungspraxis dann zu, wenn die Verwaltung sich durch entsprechende ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften oder Weisungen selbst auf eine bestimmte Handhabung gleichgelagerter Fälle festgelegt hat. Eine solche ist hier indes nicht ersichtlich; auch nicht aus den „R.“-Fällen, die sich zuständigkeitshalber der Antragsgegnerin entziehen. Im Übrigen bezöge sich selbst eine auf den hiesigen ALTS-Beschluss gestützte Verwaltungspraxis auf die ggfs. nicht tragfähige Annahme, dass Wildlachs ab einem Befund von 20 Nematoden pro Kilogramm ekelerregend sei (hierzu sogleich). Vgl. allgemein hierzu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 3. Mai 2018 – 20 BV 16.1961 –, juris Rn. 35; siehe auch Meisterernst, Lebensmittelrecht, 2. Auflage 2024, § 6 Rn. 50. Unabhängig von einer nicht gegebenen Bindungswirkung begegnet der vorgenannte ALTS-Beschluss im Spannungsfeld zur unternehmerischen und grundrechtlich geschützten Freiheit der Antragstellerin nach summarischer Prüfung inhaltlichen Bedenken. Soweit insbesondere „anhand eigener Untersuchungen zur Nematodenbelastung in verschiedenen Abschnitten von Wildlachsfilet“ belegt werde, dass lediglich eine Anzahl von bis zu zehn Nematodenlarven pro Kilogramm Fischerzeugnis als eine duldbare Größe bzw. akzeptable Bewertungsgrundlage dienen könne und mehr als 20 Nematodenlarven grundsätzlich als ekelerregend angesehen würden, erschließen sich diese Grenzen anhand der in Bezug genommenen Tabelle nicht ohne Weiteres. Eine weitere Begründung erfolgt ebenfalls nicht; auch nicht etwa zu den in der Tabelle gewählten Größenordnungen und Unterteilungen. Woher die – wenn auch objektivierte – Einschätzung stammt, der Verbraucher entwickle (erst) ab einer Belastung von 20 Nematodenlarven pro Kilogramm Wildlachs subjektiv Ekel und Widerwillen, bleibt jedenfalls im Rahmen dieses Eilverfahrens unklar. Anderweitige Regelungswerke bzw. Empfehlungen zur Beschaffenheit von Fischereierzeugnissen verhalten sich ebenfalls nicht zu einer einzuhaltenden Grenze hinsichtlich der Nematodenbelastung. So verweisen etwa die Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission vom 14. Januar 2021 – zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 11. Oktober 2024 – hinsichtlich der Maßnahmen zum Schutz vor Parasiten im Wesentlichen auf die vorgenannte Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Darüberhinausgehende Feststellungen zu der Frage, ob die vorliegende Anzahl von 22,9 Nematodenlarven pro Kilogramm Wildlachsfilet für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, hat die Antragsgegnerin nicht bzw. nicht belastbar getroffen. Soweit sie insbesondere ausführt, dass der Durchschnittsverbraucher keine Kenntnis von der Parasitenbelastung in Wildfischen habe und es jedenfalls dann als ekelerregend bewerte, wenn die nach allgemeiner Sachverständigenmeinung zulässige Grenze von 20 Nematoden um 14,5 % überschritten sei, ergibt sich hieraus nichts anderes. Zum einen kann im Rahmen der summarischen Prüfung – ungeachtet der Frage, inwieweit es letztlich hierauf überhaupt ankommt – zu der entsprechenden Kenntnis des Durchschnittsverbrauchers nichts festgestellt werden. Ferner ist der Durchschnittsverbraucher auch im Fall seiner Unkenntnis stets einer gewissen – wenn auch nach Vorstellungen des ALTS niedrigeren – Nematodenbelastung im Wildlachs ausgesetzt. Zum anderen stützt sich die Annahme, der Durchschnittsverbraucher sei mit einer Nematodenbelastung lediglich bis zu einer Grenze von 20 Nematoden pro Kilogramm Wildlachsfilet und nicht darüber hinaus einverstanden, wiederum im Kern auf den Beschluss des ALTS und den dort festgelegten Grenzwert. Im Rahmen der summarischen Prüfung sind Anhaltspunkte für eine zwingend ekelerregende Wirkung von 22,9 Nematodenlarven pro Kilogramm Wildlachsfilet auch sonst nicht abschließend erkennbar. Vielmehr folgt aus dem Umstand, dass Wildlachs nach den hier vorliegenden Erkenntnissen in aller Regel zu einem gewissen Grad mit Nematoden belastet ist, dass jedenfalls die bloße Anwesenheit von (abgetöteten) Nematoden in Wildfischen nicht zu einer ekelerregenden Wirkung führen kann. Demgegenüber ist aber nicht schon schlechthin von der Hand zu weisen, dass eine erhöhte Nematodenbelastung – etwa gegenüber einer hier nicht weiter feststellbaren durchschnittlichen Belastung im Wildlachs – prinzipiell ekelerregend wirken kann. Denkbar ist durchaus, dass Wildlachs im Einzelfall eine Nematodenbelastung aufweisen kann, die sich zwar nicht schon durch eine reine Sichtkontrolle feststellen lässt, jedoch – etwa nach dem Rechtsgedanken von Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 – die Grenze zu einem für den Verzehr durch den Menschen ungeeigneten Lebensmittel überschreitet. Die abschließende Klärung der Frage, ob eine solche Grenze bei einem Befund von 22,9 Nematodenlarven pro Kilogramm Wildlachfilet überschritten ist, bleibt allerdings einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Einer Entscheidung, ob eine Chargenvermutung im Sinne des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 angesichts einer individuellen Nematodenbelastung des jeweiligen Wildlachses besteht, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht; widerlegt wäre sie in seinem solchen Fall nach dem gegenwärtigen Stand und insbesondere mangels Gegenprobe nicht. Im Übrigen kann auch die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, inwieweit ein ggfs. allergenes Potential von den abgetöteten Nematoden bzw. von einer etwaig gegenüber dem Normalvorkommen erhöhten Anzahl ausgehen kann, offenbleiben, da sich die streitbefangene Ordnungsverfügung gerade nicht auf eine mögliche – hier aber ebenfalls nicht ohne Weiteres und insbesondere im Rahmen der summarischen Prüfung ersichtliche – Gesundheitsgefährdung bezieht. Die unter den Ziffern 2 und 3 getroffenen Anordnungen sind inhaltlich nicht von der Anordnung von Ziffer 1 trennbar und hängen hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit – mangels anderweitig gegen sie sprechender Gesichtspunkte – von ihr ab; auch dahingehend sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen. Die dementsprechend vorzunehmende, umfassende Folgenabwägung fällt zulasten der Antragsgegnerin aus. Es bedarf insoweit einer Abwägung der Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder Ablehnung des Antrages ergäben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 5 B 927/22 –, juris Rn. 17. Wird dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben und sollte sich in der Hauptsache die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Ordnungsverfügung herausstellen, führte dies zunächst nicht zu einer unerträglichen und unter keinen Umständen hinnehmbaren Beeinträchtigung der von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geschützten Rechtsgüter. Dies folgt in erster Linie aus dem Umstand, dass von abgetöteten Nematodenlarven nach summarischer Prüfung keine Gesundheitsgefahren für den Menschen ausgehen, die etwa unter Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu subsumieren wären. Angesichts des hier in Rede stehenden Tiefkühlprodukts ist nicht ersichtlich, dass es nicht zu einer der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechenden Behandlung gekommen wäre. Hinzu kommt, dass der Verbraucher die tiefgefrorenen Wildlachsfilets vor dem Verzehr üblicherweise gemäß den jeweils abgedruckten Zubereitungshinweisen durcherhitzen wird, wodurch endgültig sichergestellt ist, dass keine lebendigen Nematoden im Wildlachs verbleiben. Die neben Verbraucherinteressen ebenfalls von der Verordnung als Ziel erfasste Gesundheit des Menschen wäre damit prinzipiell weder betroffen noch beeinträchtigt. Weiterhin fällt erheblich ins Gewicht, dass Wildlachs nach den hier vorliegenden Erkenntnissen regelmäßig mit Nematoden belastet ist und der Verbraucher nach Erwerb eines aus Wildfischen hergestellten Fischerzeugnisses ohnehin damit rechnen muss, ein von Nematoden betroffenes Filetstück zu verzehren. Angesichts des Umstands, dass der ALTS-Beschluss selbst Bezug auf vereinzelte Nematodenbefunde von bis zu 200 Nematoden pro Kilogramm Wildlachs nimmt, hält sich die generelle Nematodenbelastung und erst recht die Abweichung von dem im ALTS-Beschluss herangezogenen Grenzwert im hiesigen Fall in einem niedrigen Bereich. Es erscheint dem Gericht zudem plausibel, dass für den Verbraucher ein etwaiger Nematodenbefund nach dem Durcherhitzen des Wildlachsfilets nicht mehr erkennbar ist. Unabhängig von der Frage, ob der Durchschnittsverbraucher Kenntnis von der Parasitenbelastung von Wildfischen hat, stehen grundlegende Informationen hierzu jedenfalls öffentlich – mitunter auch in populären Produkttests – zur Verfügung. Sollte es einzelnen Verbrauchern explizit darauf ankommen, einen nicht potenziell von Parasiten betroffenen Fisch zu verzehren, bliebe hiernach allein der Kauf von Fischen aus der Zucht. Demgegenüber führte der Fall, dass sich die streitbefangene Ordnungsverfügung unter Stattgabe des hiesigen Antrages in der Hauptsache als rechtswidrig erweisen sollte, sowohl zu nicht unerheblichen finanziellen Einbußen auf Seiten der Antragstellerin als auch zu einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung des Wildlachses oder sogar zu dessen Entsorgung. Bei dem Wildlachs handelt es sich um ein Produkt, das die Antragstellerin zu einem Preis von 11,96 Euro/kg vertreibt. Unabhängig von ihrer Gewinnmarge und den bereits angefallenen und noch zu erwartenden Kosten (der Verwaltungsvorgang weist unter anderem einen Zollwert von ca. 85.000,00 Euro aus) ist die Antragstellerin demnach von einem Umsatz von rund 190.000,00 Euro ausgegangen, der zunächst wegfiele. Ihr wäre dabei insbesondere nicht zumutbar, eine Aufhebung der streitbefangenen Ordnungsverfügung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, da das Mindesthaltbarkeitsdatum des betroffenen Wildlachses in der Ordnungsverfügung mit dem 15. September 2025 angegeben ist. Plausibel ist hinsichtlich der Eigenschaft als Tiefkühlprodukt, dass ein Verkauf überwiegend nur mit hinreichendem Abstand zum Mindesthaltbarkeitsdatum gelingt, selbst wenn es zu einer vorherigen Entscheidung in der Hauptsache kommen sollte. Dass und zu welchen Konditionen die Antragstellerin den Wildlachs beispielsweise auch der Tierfuttermittelproduktion zuführen könnte, ist nicht konkret ersichtlich oder vorgetragen. Auch in diesem Fall hätte sie aber mit finanziellen Einbußen zu rechnen, zumal 16.000 kg von für den Menschen verzehrbaren Lebensmitteln – tierischen Ursprungs – einer anderweitigen Verwendung zugeführt worden wären. Nicht schlechthin auszuschließen ist nach jetzigem Stand, dass der Wildlachs womöglich auch keiner Verwendung zugeführt werden könnte und trotz seiner – nach dieser Prämisse gegebenen – Verkehrsfähigkeit völlig ungenutzt verderben oder entsorgt werden würde. Die Antragstellerin hätte nach alldem durch das Inverkehrbringungsverbot nach Ziffer 1 der Ordnungsverfügung einen Eingriff in ihre grundrechtlich geschützte unternehmerische Freiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG) und in ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 GG bzw. Art. 16 und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) nicht nur vorläufig, sondern aller Voraussicht nach auch endgültig zu dulden, ohne dass nach dem Vorstehenden zumindest ein zwingendes Verbraucherinteresse diese Einschränkungen rechtfertigen könnte. Unter diesen Voraussetzungen besteht zudem kein von dem Rechtmäßigkeitserfordernis losgelöstes überwiegendes öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung. Nach den vorstehenden Erwägungen war darüber hinaus die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 der streitbefangenen Ordnungsverfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO anzuordnen, da die hiergegen gerichtete Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfaltet, die in den vorgenannten Ziffern enthaltenen Zwangsgeldandrohungen aber jeweils nicht auf einem gegenwärtig vollstreckbaren Verwaltungsakt beruhen, vgl. § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Sie teilen insoweit das rechtliche Schicksal der Grundverfügungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2021 – 9 B 1002/21 –, juris Rn. 39. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG). Dabei hat sich das Gericht – wie schon bei der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Verfahren 13 K 7239/24 – an Nr. 25.1 sowie Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und einer Chargengröße von 16.000 kg zu einem Verkaufswert von 11,96 Euro/kg orientiert, ohne dass von der Antragsgegnerin Einwände erhoben worden sind oder Bedenken ersichtlich wären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 – 9 B 1469/20 –, juris Rn. 22; siehe auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Dezember 2010 – 9 S 783/10 –, juris Rn. 54. Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da nach gegenwärtigem Stand zu erwarten ist, dass die betroffene Charge vor der Entscheidung in der Hauptsache in Verkehr gelangen wird und die Entscheidung dementsprechend einen nicht lediglich vorläufigen Charakter hat. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Oktober 2023 – 3 B 168/23 –, juris Rn. 122. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.