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Beschluss

1 B 80/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1130.1B80.22.00
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Leitsätze
Zur Untersagung des Herstellens/Produzierens sowie Behandlung von Lebensmitteln einschließlich des Inverkehrbringens bei gravierenden hygienischen Mängel in einer lebenmittelverarbeitenden Betriebsstätte.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Untersagung des Herstellens/Produzierens sowie Behandlung von Lebensmitteln einschließlich des Inverkehrbringens bei gravierenden hygienischen Mängel in einer lebenmittelverarbeitenden Betriebsstätte.(Rn.13) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die lebensmittelrechtliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. November 2022 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung dieses Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat und dem Widerspruch deshalb keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Nach diesen Grundsätzen erweist sich der Antrag als unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erweist sich als formell ordnungsgemäß, insbesondere wurde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet. Der Antragsgegner hat dazu ausgeführt, dass der unzureichende Hygienestatus so gravierend sei, dass die Gefahr der negativen Beeinflussung von Lebensmitteln bestehe. Eine Gesundheitsgefährdung von Verbraucherinnen und Verbrauchern könne nicht ausgeschlossen werden. Ein Rechtsmittelverfahren könne nicht abgewartet werden. Damit hat er hinreichend zum Ausdruck gebracht, was aus seiner Sicht im vorliegenden Einzelfall die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt, nämlich eine Gesundheitsgefahr. Die angegriffene Ordnungsverfügung erweist sich zudem nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 (VO (EU) 2017/625). Nach Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 ergreifen die zuständigen Behörden, wenn ein Verstoß festgestellt wird, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Wenn die zuständigen Behörden hiernach tätig werden, ergreifen sie alle gemäß Art. 138 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 zu gewährleisten; dazu gehören die unter Art. 138 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 Maßnahmen, jedoch nicht ausschließlich. Nach Art. 138 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 2017/625 berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften. Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung ist eröffnet, denn die Anordnung der angefochtenen Maßnahmen stellt eine „andere amtliche Tätigkeit“ (vgl. Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 2017/625) dar, mit der die Einhaltung der Vorschriften überprüft werden soll, die entweder auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten zur Anwendung von Unionsrecht im Bereich Lebensmittel (vgl. Art. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 3 Nr. 12 VO (EU) 2017/625) und Lebensmittelsicherheit bzw. im Bereich Vertrieb von Lebensmitteln erlassen wurden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) 2017/625). Hierzu zählen etwa Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. mit deren Anhang II und § 3 Satz 1 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln, und Inverkehrbringen von Lebensmitteln in der Fassung vom 21. Juni 2016 (Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV). Dabei dient die nationalrechtliche Lebensmittelhygiene-Verordnung der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen sowie der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene (vgl. § 1 LMHV). Bei der Antragstellerin handelt es sich auch um eine Unternehmerin im Sinne des Art. 138 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2017/625. Dieser Ausdruck bezeichnet für die Zwecke der Verordnung alle natürlichen oder juristischen Personen, für die eine oder mehrere Pflichten nach den Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 gelten (vgl. Art. 3 Nr. 29 VO (EU) 2107/625). Insbesondere gelten für die Antragstellerin die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004, denn sie ist als juristische Person wiederum Lebensmittelunternehmerin im Sinne dieser Verordnung. Dieser Ausdruck bezeichnet für die Zwecke der Verordnung die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden (vgl. Art. 3 Nr. 3 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004). Der Ausdruck „Lebensmittelunternehmen“ bezeichnet dabei alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen (vgl. Art. 3 Nr. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004). Ferner liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EU) 2017/625 vor. Es liegen diverse festgestellte Verstöße im Sinne des Art. 138 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2017/625 vor. So hat der Antragsgegner bei seinen Kontrollen am 11. Oktober 2022, am 18. Oktober 2022, 20.Oktober 2022 sowie am 17. November 2022 diverse Verstöße gegen Artikel 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 festgestellt. Danach haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen der Primärproduktion (vgl. Art. 3 Nr. 17 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004) nachgeordnet sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. "Lebensmittel" sind dabei alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Art. 2 VO (EG) Nr. 178/2002). Die von der Antragstellerin unterhaltene Betriebsstätte, in welcher mit Lebensmitteln umgegangen wird, wird nach summarischer Prüfung bereits nicht sauber gehalten (vgl. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004). Ferner werden in der Betriebsstätte nicht Rohstoffe und alle Zutaten, die in einem Lebensmittelunternehmen vorrätig gehalten werden, so gelagert, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist (Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004). Weiterhin werden Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert (vgl. Anhang II Kap. V, Nr. 1 a VO (EG) Nr. 852/2004). Die Antragstellerin hat darüber hinaus gegen § 3 LVHV verstoßen. Bezüglich der festgestellte Verstöße des Antragsgegners wird auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Von deren Richtigkeit geht das Gericht nach summarischer Prüfung insbesondere auch aufgrund der diversen Bildaufnahmen, welche sich in den übersandten Verwaltungsvorgängen befinden, aus. Ferner verstößt die Antragstellerin (weiterhin) gegen Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EG) 187/2002 sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1169/2011, in dem die von ihr vakuumierten Lebensmittel u.a. nicht mit Haltbarkeitsdaten bzw. Verpackungsdaten versehen sind und eine Rückverfolgbarkeit nicht gewährleistet ist. Auch insoweit wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Darüber hinaus liegt aufgrund der diversen, teilweise gravierenden hygienischen Mängel in der Betriebsstätte der Antragstellerin ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 vorliegen. Danach dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden. Lebensmittel gelten u. a. dann nicht als sicher, wenn sie für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, Art 14 Abs. 2 b) VO (EG) Nr. 178/2002. Nach Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002 ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. Nach Auffassung der Kammer kann ein Lebensmittel auch dann als ungeeignet zum Verzehr im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) 178/2002 betrachtet werden, wenn es keiner stofflichen Veränderung ausgesetzt war, aber trotzdem ekelerregend und deshalb dem Verbraucher nicht zumutbar ist (vgl. VG München, Beschluss vom 6. April 2016 – M 18 S 16.793 –, juris, Rn. 40f.; Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 183. EL, März 2022, Art. 14 VO [EG] 178/2002 Rn. 56c; Ludwig, ZLR 2019, 885 ff. m.w.N.). Denn Absatz 5 der genannten Vorschrift dürfte mit den „zu berücksichtigenden“ Gesichtspunkten nur hinreichende, nicht jedoch notwendige Bedingungen für die Ungeeignetheit zum Verzehr regeln (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 183. EL, März 2022, Art. 14 VO [EG] 178/2002 Rn. 56a). Ein Lebensmittel kann demnach auch ohne stoffliche Beeinflussung ungeeignet zum Verzehr sein, wenn im Umgang damit hygienische Mindestanforderungen missachtet wurden, so dass das Erzeugnis ohne äußerlich erkennbare Veränderung Ekel oder Widerwillen bei einem normal empfindlichen Verbraucher auslösen würde, wenn er von bestimmten Herstellungs- oder Behandlungsverfahren Kenntnis hätte. Dabei ist kein subjektiver Maßstab, sondern ein objektivierter Maßstab dahingehend anzuwenden, dass ein Lebensmittel ungeeignet zum Verzehr ist, wenn kein vernünftiger Verbraucher bei Kenntnis der Umstände des Umgangs mit dem Lebensmittel im Herstellungs-, Verarbeitungs- oder Vertriebsverlauf dieses verzehren würde (vgl. VG München, Beschluss vom 6. April 2016 – M 18 S 16.793 –, juris, Rn. 40f.). Ein vernünftiger Verbraucher würde nach Auffassung der Kammer Widerwillen empfinden und die von der Antragstellerin hergestellten und angebotenen Lebensmittel nicht verzehren, von dem ihm bekannt ist, dass die Lebensmittel unter den im Bescheid festgestellten hygienischen Bedingungen bearbeitet/hergestellt worden sind. Hier sind beispielhaft zu nennen: eine mit Schimmelpilzsporen sichtbar verdreckte Sahnemaschine; der völlig mit Eis überzogene Kühlraum, in welchem offen, ohne Abdeckung, Lebensmittel lagerten, die mit Eis überzogen waren; völlig verdreckte Arbeitsmittel, mit denen Lebensmittel bearbeitet worden sind; eine mit Insekten gefüllte Lampe, die sich leicht öffnen ließ und Insekten in den Raum der Lebensmittelbearbeitung fallen konnten. Rechtsfolge des Vorliegens dieser Verstöße ist, dass der Antragsgegner als zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass die Antragstellerin den Verstoß beendet und erneute Verstöße dieser Art verhindert. Dabei ist das Entschließungsermessen im gefahrenabwehrrechtlichen Bereich in der Regel intendiert. Das Auswahlermessen muss unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeübt werden. Der Antragsgegner hat zunächst eine zulässige Rechtsfolge gewählt. Bei der Untersagung des Herstellens/Produzierens sowie jeglicher Behandlung von Lebensmitteln einschließlich des Inverkehrbringens von Lebensmitteln in bzw. aus der Betriebstätte der Antragstellerin in der xxxstraße in xxx, handelt es sich um von von Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EU) 2017/625 erfasste Maßnahmen. Zwar lässt der Wortlaut von Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 ("Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert") vermuten, dass nur Maßnahmen gestattet sind, die den Unternehmer zur eigenen Abhilfe veranlassen. Dies widerspricht jedoch dem in Art. 138 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 beispielhaft aufgeführten Maßnahmenkatalog, der auch solche Maßnahmen erfasst, mit denen die Behörde selbst unmittelbar für Abhilfe sorgt und die kein weiteres Verhalten des Lebensmittelunternehmers erfordern (vgl. z.B. die Maßnahmen nach Buchst. f, g, und j). Diese systematischen Erwägungen und das Interesse an einer effektiven Durchsetzung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben rechtfertigen es, der Behörde auch bei den übrigen Maßnahmen eigene Abhilfemöglichkeiten zuzugestehen (vgl. VG Minden, Urteil vom 13. März 2019 - 7 K 5763/16 -, juris Rn. 123 m.w.N. zu Art. 54 VO (EG) 882/2004). Soweit die Antragstellerin vorträgt nunmehr alle beanstandeten Mängel beseitigt zu haben und Verstöße ihrerseits nicht mehr vorlägen, ist dies unschädlich. Der Antragsgegner kann nach Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VO (EU) 2017/625 auch zur Verhinderung zukünftiger Verstöße einschreiten, sofern ein Verstoß – wie vorliegend – festgestellt worden ist. Zudem erscheint jedenfalls in Bezug auf die beanstandete fehlende Etikettierung fraglich, ob dieser Verstoß beendet worden ist. Aus den von der Antragstellerin vorlegten Bildaufnahmen lässt sich auch weiterhin eine Rückverfolgbarkeit nach Art. 18 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht erkennen. So wurden in bzw. oben auf die entsprechend mit vakuumierten Produkten befüllten Kisten, lediglich lose Zettel mit Art des Produkts, Produktionsmenge in den Kisten, Produktionsdatum und Mindesthaltbarkeitsdatum gelegt. Ob dies ferner den Anforderungen nach Art. 7, Art. 6 VO (EG) Nr. 1169/2011 genügt, erscheint zweifelhaft; kann allerdings aus oben genannten Gründen hier dahinstehen. Bei der Ausübung des dem Antragsgegner zustehenden Auswahlermessens hinsichtlich der zu treffenden Maßnahme sind vom Gericht zu berücksichtigende Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht zu erkennen. Insbesondere ist - auch unter Berücksichtigung der Kriterien in Art. 138 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 2017/625 - die äußere Ermessensgrenze der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Legitimes Ziel der ausgesprochenen Untersagungen ist die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften und damit letztlich der Verbraucherschutz. Dazu ist die vom Antragsgegner getroffene Maßnahme geeignet. Die Untersagung ist auch erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Andere, den Antragsteller weniger belastende, aber gleich geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bereits in den Jahren 2020 sowie 2021 zu diversen Verstößen der Antragstellerin gekommen ist und der Antragsgegner hier bereits (vorübergehende) Schließungen und Mängelbeseitigung angeordnet hat. Jeweils nach diesen Kontrollen und Anordnungen besserte sich die Situation zwar, weil die beanstandeten Mängel (kurzzeitig) beseitigt worden sind. Diese haben indes zu keiner (dauerhaften) Änderung geführt. Deshalb musste der Antragsgegner sich nicht darauf beschränken, erneut nur - zwangsmittelbewehrt - die Einhaltung der entsprechenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu fordern. Auch eingeleitete Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren führten bei der Antragstellerin nicht dazu, lebensmittelrechtliche Vorschriften dauerhaft zu befolgen. Selbst wenn als mildere Maßnahme deshalb eine (erneute) Anordnung der Mängelbeseitigung unter Anordnung der vorübergehenden Schließung oder die Anordnung der Schaffung eines Hygieneplanes als mildere Maßnahme in Betracht kämen, sind diese angesichts der Verstöße der Antragstellerin und ihrer jeweilig nur kurzweiligen Reaktion in der Vergangenheit nicht gleich geeignet, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Die Anordnung ist schließlich auch angemessen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Untersagung der einzelnen Tätigkeiten einer Schließung der Betriebsstätte für die Antragstellerin gleichkommt und diese erheblich beeinträchtigt. Sie gibt insoweit an, dass sie 60 % ihrer Einnahmen aus diesen Tätigkeiten erwirtschaftet. Mit Einstellung dieser Tätigkeiten sei sie deshalb – trotz ihres Hotelbetriebes – in ihrer Existenz gefährdet. Dennoch überwiegen vorliegend der Verbraucher- und Gesundheitsschutz die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verbraucher und damit der Allgemeinheit vor dem Verzehr von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten bzw. nicht rückverfolgbaren Lebensmitteln ist überragend wichtiges Gemeinschaftsgut wichtig. Von den Verstößen gehen erhebliche Gesundheitsgefahren für die Verbraucher aus. Ohne entsprechende Kennzeichnung der von der Antragstellerin vakuumierten Produkte ist schon für die Mitarbeiter der Antragstellerin, die diese in den Restaurants weiterverarbeiten und an Gäste verabreichen, nicht ersichtlich, wann diese hergestellt worden sind und wie lange diese mindestens haltbar sind. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass auch Lebensmittel an Verbraucher abgegeben werden, die das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten haben. Dass es – soweit ersichtlich – dabei bislang zu keiner Realisierung der Gesundheitsgefahr gekommen ist, spricht nicht gegen die Gefährlichkeit. Denn dies kann möglicherweise auf reinen Zufall beruhen. Zum anderen ist dies nicht sicher auszuschließen. Auch von der fehlenden Rückverfolgbarkeit gehen erhebliche Gesundheitsgefahren aus. Denn ohne Rückverfolgbarkeit können beispielsweise Rückrufaktionen oder Warnungen vor unsicheren Lebensmitteln nicht ordnungsgemäß und effektiv durchgeführt werden. Dass Verbraucher auch vor Lebensmitteln zu schützen sind, die ohne das erforderliche Mindestmaß an Hygiene bzw. wie vorliegend unter wiederholten und gravierenden Verstößen gegen Hygienevorschriften hergestellt und bearbeitet werden, ist ebenfalls ein erhebliches Interesse. Unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der festgestellten Verstöße ist die Untersagung auch die angemessene Reaktion auf das bisherige Verhalten der Antragstellerin. So kam es über einen Zeitraum von nunmehr über zwei Jahren immer wieder zu Beanstandungen von erheblichen lebensmittelrechtlichen Verstößen, welche auch mit Ordnungsverfügungen des Antragsgegners geahndet worden sind. Dennoch hat die Antragstellerin keine längerfristig wirkenden Maßnahmen eingeleitet, um eine Herstellung und ein Bearbeiten von Lebensmitteln unter einem hygienischen Mindestmaß sicherzustellen. Ferner hat sie hat sich auch nicht dem Antragsgegner gegenüber kooperativ gezeigt, sondern vielmehr durch Drohungen und Aussprache von Betretungsverboten diesem gegenüber geäußert. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen und den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen zeigt sich nach summarischer Prüfung zudem, dass sich die Antragstellerin ihrer lebensmittelrechtlichen Verantwortlichkeit nicht bewusst ist. Zu nennen ist hier beispielhaft eine E-Mail des alleinigen Geschäftsführers der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 21. November 2022, in der er anführt, dass im Jahre 2020 der Mitarbeiter XXX Bevollmächtigter gewesen sei und er wegen Krankheit nicht im Betrieb gewesen sei. Dass weiterhin die Antragstellerin als Lebensmittelunternehmerin für das Einhalten der Hygienevorschriften verantwortlich ist, scheint der alleinige Geschäftsführer nicht zu erkennen. Auch der weitere Inhalt dieser Mail zeigt die fehlende Einsicht und Handlungsbereitschaft des Geschäftsführers, insbesondere wenn es um die fehlenden Angaben der Haltbarkeit und Rückverfolgbarkeit geht. Ferner zeigt sich aus den vorgelegten Fotoaufnahmen, dass die Antragstellerin auch die jetzige Verfügung des Antragsgegners nicht achtet, wenn darin Produktionsdaten zu erkennen sind, die darauf schließen lassen, dass weitere Lebensmittel nach der Bekanntgabe der angegriffenen Verfügung bearbeitet worden sind (Bl. 84 der Gerichtsakten – Bild von Kartoffeln mit dem Produktionsdatum 24. November 2022). Soweit die Antragstellerin auch durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen bekräftigt, dass die Verstöße nunmehr beseitigt seien, ist dies ohne Belang. Denn wie bereits ausgeführt, zeigt das Verhalten der Antragstellerin in der Vergangenheit, dass eine Mängelbeseitigung nur von kurzweiliger Dauer ist und weitere Verstöße ihrerseits nicht effektiv verhindert werden. Dass die Antragstellerin auch langfristige Maßnahmen ergriffen hat, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse, das die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit trägt. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung der Gefahren, die durch die Herstellung/Produktion, Bearbeitung von Lebensmitteln und deren Inverkehrbringen in bzw. aus der Betriebsstätte der Antragstellerin für die Gesundheit von Menschen überwiegt auch mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates aus dem Grundrecht an Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) die Interessen der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Dies gilt auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen für die Antragstellerin. Angesichts der gravierenden Verstöße der Antragstellerin in der Vergangenheit und ihrer fehlenden Einsicht, diese auf lange Sicht zu verhindern, besteht weiterhin – auch nach Beseitigung der beanstandeten Mängel – die Gefahr erneuter Verstöße. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.