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Beschluss

14 L 925/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0725.14L925.24.00
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Tenor

1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und der Antragsgegnerin zu 50 %. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 50 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und der Antragsgegnerin zu 50 %. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 50 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist seit Anfang 2005 Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung P., Flur 02, Flurstück Nr. 415, postalisch bezeichnet als „Q.-straße 40, 00000 P.“. Die Beigeladende betreibt auf einem nordwestlich des Grundstücks der Antragstellerin gelegenen Grundstück (Gem. P., Flur 01, Flurstückstück Nr. 83) einen gewerblichen Steinbruch. Im Norden des Grundstücks der Antragstellerin liegt ein verfüllter Altbruch (Gem. P., Flur 02, Flurstücke Nr. 4 u. 295). Westlich befinden sich – oberhalb einer zum Grundstück der Antragstellerin hin abfallende Böschung – die Betriebsgebäude der Beigeladenen, u.a. eine Sägehalle. Die dort vorhandenen Steinsägen werden durch eine Kreislaufkühlung versorgt. Das verwendete Wasser wird zunächst in ein Absetzbecken geleitet; Schlamm aus den Absetzbecken wird in einem Becken im Bereich des Altbruches zum Trocknen gelagert. Der getrocknete Schlamm wird zur Verfüllung des Altbruchs genutzt. Mit Schreiben vom 22.1.1992 beantragte die Beigeladene die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlags- und Schichtenwasser aus einer Steinbruchsohle in einen namenlosen Siefen. Die Antragsunterlagen sahen vor, dass Schichten- und Niederschlagswasser aus dem aktiven Steinbruch in den verfüllten Altbruch gepumpt werden solle. Da dort eine geringe Einsickerung in den tieferen Untergrund stattfinde, sei der Altbruch als Sammelbecken aufzufassen. Bei kritischem Füllungsgrad werde das Wasser die am südlichen Rand des Altbruchs gelegenen Aufhaldungen durchströmen und dem am südlichen Grundstücksrand [gemeint wohl: Gem. P., Flur 02, Flurstück Nr. 295] befindlichen Quellgebiet des namenslosen Siefen zufließen. Auf die mit Prüfvermerk versehenen Antragsunterlagen (Bl. 120 ff. des Verwaltungsvorgangs) und die die Entwässerungssituation darstellenden Karten (Bl. 127 und 128 des Verwaltungsvorgangs) wird verwiesen. Nach lang andauernden Ermittlungen zur Gewässereigenschaft des namenlosen Bachlaufs wurde der Beigeladenen mit Bescheid vom 24.6.2003 die Erlaubnis erteilt den Anforderungen des Abschnittes IV des Bescheides entsprechendes • Schichtenwasser und Wasser aus der Niederschlagsentwässerung des Steinbruchs aus dem Sohlteich auf dem Grundstück Gem. P., Flur 01, -Flurstück Nr. 83 in einer Menge bis zu ca. 6 l/s abzupumpen und • gemeinsam mit dem Niederschlagswasser aus dem verfüllten Altbruch auf dem Grundstück Gem. P., Flur 02, Flurstücke Nr. 4 u. 295 in einer Gesamtmenge bis zu ca. 16 l/s in einen namenlosen Bachlauf Flussgebietskennzahl 272.8861 bei Fluß-Km 0,8 (Entfernung zum S. - Station 8,26 + 3,0) vom rechten Ufer über Mittelwasser einzuleiten. Die Einleitungsstelle liegt – so die Angabe der Erlaubnis – auf dem Grundstück Gemarkung P., Flur 02, Flurstück Nr. 295. Die Erlaubnis war bis zum 31.12.2023 befristet (vgl. Nr. III des Bescheids). Am 27.7.2005 erfolgte die Abnahme gemäß Ziffer V. Nr. 4 der wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Ehemann der Antragstellerin beschwerte sich am 16.2.2016 telefonisch bei der Antragsgegnerin über den Austritt getrübten Wassers neben der Grundstückszufahrt. Die Antragsgegnerin führte daraufhin am 17.2.2016 und am 29.2.2016 Ortstermine durch. Mit einem undatierten Schreiben – wohl aus dem Jahr 2021 – machte die Antragstellerin erneut Abwassermissstände geltend. Die Beigeladene habe in der Böschung angrenzend zu ihrem Grundstück ein tiefes Loch gegraben und gezielt Abwasser eingeleitet, welches dann über ihr Grundstück fließe. Dieses Loch befinde sich an der Sägehalle. Mit Mail vom 15.11.2021 schickte der Ehemann der Antragstellerin erneut Fotos von über den Zuweg des Grundstücks laufendem Produktionswasser. Die Antragsgegnerin führte am 15.11.2021 und 12.11.2021 Ortstermine durch und fertigte zahlreiche Fotos, u.a. vom Versickerungsbecken für Niederschlagswasser im Bereich der Steinsägen. Mit Ordnungsverfügung vom 1.2.2022 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin und deren Ehemann auf, die Nutzung des Gebäudes auf dem Flurstück Nr. 415 aufzugeben und dieses vollständig abzubrechen. Die Gerichtsakten der diesbezüglichen Klageverfahren (VG Köln, 2 K 1419/22 und 2 K 1406/22) hat die Kammer beigezogen. Mit Schreiben vom 03.07.2023 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Hinweis auf § 37 WHG auf, die bestehende Erlaubnis zu widerrufen und weder eine Verlängerung noch eine Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis vorzunehmen. Der Antragstellerin wurde daraufhin mit Schreiben vom 20.07.2023 mitgeteilt, dass die wasserrechtliche Erlaubnis rechtmäßig erteilt worden sei und kein Widerrufsgrund ersichtlich sei. Für die Entwässerungssituation ab 1.1.2024 werde ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren unter Prüfung der aktuell geltenden wasserrechtlichen und technischen Vorgaben erfolgen. Ein Grund für ein Tätigwerden der unteren Wasserbehörde im Hinblick auf § 37 WHG sei nicht gegeben. Mit Schreiben vom 8.12.2023 beantragte die Beigeladene die Verlängerung der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis. Mit Bescheid vom 21.12.2023 verlängerte die Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen die Gültigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 24.06.2003 bis zum 30.06.2024. Den Bescheid begründete sie wie folgt: Innerhalb der Verlängerungszeit sollten durch das Ingenieurbüro X. und J. aussagekräftige Unterlagen für eine länger befristete Erlaubnisverlängerung unter Beachtung der derzeitigen wasserwirtschaftlichen Anforderungen und unter Einbeziehung der nicht durch die aktuelle wasserrechtliche Erlaubnis miterfassten und bewerteten Flachen erfolgen. Durch die erlaubte Gewässerbenutzung mit den am 24.06.2003 festgesetzten Nebenbestimmungen ergäben sich keine negativen Auswirkungen auf das Gewässer. Der Bescheid vom 21.12.2023 wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 7.3.2024 übersandt. Die Antragstellerin hat am 3.4.2024 Klage erhoben und am 17.5.2024 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Schreiben vom 12.4.2024 ordnete die Antragsgegnerin auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 24.6.2003 in der Fassung des 1. Änderungsbescheides vom 21.12.2023 an. Dies begründete sie wie folgt: Die Interessen des Beigeladenen (weiterer Betrieb des Steinbruchs, Arbeitsplätze) überwögen. Das Wasser werde schon seit 20 Jahren über das Flurstück Nr. 415 geleitet, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch unzumutbare Beeinträchtigungen des Eigentums sei nicht ersichtlich. Am 10.5.2024 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 24.06.2003 bis zum 31.10.2024. Zu diesem Verfahren zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.6.2024 hinzu. Mit Schreiben vom 16.5.2024 legte die Antragstellerin vorsorglich Widerspruch gegen den 1. Änderungsbescheid bei der Antragsgegnerin ein. Nachdem sich der Ehemann der Antragstellerin mit Mail vom 9.6.2024 über höhere Abpumpmengen beschwert hatte, führte die Antragsgegnerin am 10.6.2024 einen Ortstermin durch und hörte die Beigeladene mit Schreiben vom 11.6.2024 zur geplanten Untersagung des Abpumpens der erhöhten Menge an. Mit Schreiben vom 14.6.2024 teilte die Beigeladene mit, dass die vorübergehend eingesetzte 2. Pumpe außer Betrieb genommen worden sei. Am 14.06.2024 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Neuregelung der Entwässerung ihres Betriebsgeländes. Zu diesem Verfahren zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.6.2024 hinzu. Mit Bescheid vom 28.6.2024 verlängerte die Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen die Gültigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 24.06.2003 in der Form der 1. Änderung vom 21.12.2023 bis zum 31.10.2024. Den Bescheid begründete sie wie folgt: Ein prüffähiger Neuantrag für eine Änderung der Entwässerung des Betriebsgeländes sei durch den Erlaubnisinhaber gestellt worden. Im Zeitrahmen der nun beschiedenen Verlängerung solle der Neuantrag geprüft werden. So werde ein rechtsfreier Raum vermieden. Gleichzeitig ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 24.06.2003 in der Fassung des 2. Änderungsbescheides vom 28.06.2024 an. Mit Schriftsatz vom 12.7.2024 erweiterte die Antragstellerin ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und legte bei der Antragsgegnerin vorsorglich Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 23.7.2024 bzw. vom 24.7.2024 haben die Hauptbeteiligten das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, als es den 1. Änderungsbescheid betrifft. Mit ihrem Antrag macht die Antragstellerin geltend: Es handele sich bei den Änderungsbescheiden um Zweitbescheide, die insgesamt eine Neuregelung der Entwässerungssituation träfen. Sie sei klage- bzw. antragsbefugt, weil das Schichtwasser und das Niederschlagswasser über ihr Wohngrundstück abgeleitet werde und sie daher eine Verletzung von Art. 14 GG geltend machen könne. Es sei langfristig mit einem Eindringen des Wassers in ihr Gebäude zu rechnen. Dass über Jahrzehnte keine sichtbaren Wasserschäden entstanden seien, stehe der Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit für eine Beeinträchtigung nicht entgegen, da auf einen langen Prognosezeitraum abzustellen sei. Sie sei vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügungen nicht angehört worden. Die Änderungsbescheide seien nichtig i.S.v. 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW, jedenfalls aber rechtswidrig. Die Änderungsbescheide hätten privatrechtsgestaltende Wirkung. Eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Beigeladenen bestehe nicht; es sei auch kein Duldungsbescheid erlassen worden. Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot sei verletzt, dies ergebe sich auch aus § 14 Abs. 3 WHG. Die Ableitung von Schichten- und Niederschlagswasser über ihr Grundstück führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Der Antragsgegnerin sei ausweislich eines im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerks (Blatt 3) schon im Jahr 1992 bekannt gewesen, dass das Flurstück negativ beeinträchtigt werden könne. Schon im ursprünglichen Bescheid fehle es jedoch an einer Auseinandersetzung mit ihren Belangen. Die Schadstoffbelastung des Schichtenwassers sei nicht geklärt, Wasserproben seien in der Beiakte nicht vorhanden Es sei davon auszugehen, dass luftgetragene Schadstoffe in das Wasser eingetragen würden. Die M. GmbH produziere am Standort U. 0 Seife; es sei anzunehmen, dass das eingeleitete Schichtsickerwasser und Niederschlagswasser mit Seife verunreinigt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Nebenbestimmung Nr. 11 zur Erlaubnis vom 24.6.2003 eingehalten sei. Seit Anfang Juni 2024 werde erheblich mehr Wasser abgepumpt, sodass das Wasser über den südlich ihres Flurstücks gelegenen Weg auf die Wiese ablaufe. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergebe sich schließlich daraus, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 26.6.2024 mitgeteilt habe, dass der Neuantrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entwässerung des Betriebsgeländes nach derzeitigem Stand nicht erlaubnisfähig sei. Folglich überwöge ihr Interesse an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Möglicherweise komme eine Teilstilllegung des Betriebs der Beigeladenen in Betracht. Jedenfalls habe die Beigeladene die Situation mit der verspäteten Antragstellung selbst verschuldet. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klageerweiterung zum Az. 14 K 1856/24 gegen den 2. Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 28.06.2024 (Az. 00 00 00-00-00) wiederherzustellen für die Dauer des Klageverfahrens zum Az. 14 K 1856/24 in das Ermessen des Gerichts gestellte vorläufige Sicherungsmaßnahmen zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin hinsichtlich einer (Teil-) Stilllegung des Betriebes der Beizuladenden anzuordnen. Gleichlautende Anträge stellt die Antragstellerin hilfsweise bezogen auf den vorsorglich eingelegten Widerspruch. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend: Die Antragstellerin sei in das Verwaltungsverfahren zur Erteilung des 1. Änderungsbescheides einbezogen worden. Das Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt, eine unzumutbare Beeinträchtigung in ihrem Eigentumsrecht sei durch die Antragstellerin nicht dargelegt. Das Schichten- und Niederschlagswasser werde schon seit mehr als 20 Jahren durch das Grundstück Flurstück Nr. 415 geleitet. Schädliche Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin seien bisher nicht feststellbar. Die Untersagung der Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Altbruch erscheine tatsächlich unmöglich. Eine Unterbrechung der Einleitung von Schichtenwasser komme einer Stilllegung des gesamten Betriebs gleich. Die Beigeladene beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs abzulehnen. Sie macht geltend: Die im zugehörigen Verfahren erhobene Klage sei bereits unzulässig, da das erforderliche Vorverfahren gemäß § 68 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW nicht durchgeführt worden sei. Die Antragstellerin sei am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesen. Der indirekte Eintrag von Luftschadstoffen in ein Gewässer erfülle keinen wasserrechtlichen Erlaubnistatbestand. Es sei Sache der Anlagengenehmigung, sicherzustellen, dass der Betrieb keine Luftschadstoffe emittiere, die indirekt in ein Gewässer gelangen könnten. Auf dem Firmengrundstück der Beigeladenen werde keine Seife produziert, sondern lediglich der Grundstoff Grauwacke gefördert. Die Herstellung erfolge in Y.. II. A. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es analog § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. B. Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg. Er ist statthaft (dazu 1.) und zulässig (dazu 2.), aber unbegründet (dazu 3.). 1. Hinsichtlich des 2. Änderungsbescheides ist der Antrag als Antrag auf Aufhebung der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Denn in der Hauptsache ist hinsichtlich des Ausgangsbescheids in der Gestalt des 2. Änderungsbescheids die Anfechtungsklage und nicht der Widerspruch der statthafte Rechtsbehelf. Zwar sind nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW (i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Var. VwGO) bedarf es jedoch vor Erhebung einer Anfechtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Vorliegend ist auch nicht die Rückausnahme des § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW – nach welchem Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung findet auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden – einschlägig. Denn die Antragstellerin ist hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens zur 2. Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis keine „nicht beteiligte Dritte“. Zum Verfahren zum Erlass des 2. Änderungsbescheids wurde sie mit Schreiben vom 25.6.2024 hinzugezogen. Streitgegenstand ist der Ausgangsbescheid in der Gestalt des 2. Änderungsbescheids. Die streitgegenständliche Regelung ist auch in ihrer Gesamtheit angreifbar. Denn es handelt sich bei dem 2. Änderungsbescheid nicht lediglich um eine wiederholende Verfügung. Unter einer wiederholenden Verfügung ist die Wiederholung einer (gegebenenfalls bereits unanfechtbaren) Entscheidung oder Maßnahme oder der Hinweis auf eine solche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, ohne dass eine erneute Entscheidung ergeht. Ob ein Bescheid (ganz oder teilweise) als Zweitbescheid oder lediglich als wiederholende Verfügung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Verlautbarung eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Das ist durch Auslegung des Bescheids zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.2016 – 1 WB 33.15 –, juris, Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 5.10.2020 – 8 A 240/17 –, juris, Rn. 58. Nach diesen Maßstäben handelt es sich um eine insgesamt angreifbare neue Sachentscheidung. Der Bescheid vom 28.6.2024 enthält neben der Änderung der Befristung die Regelung, dass die übrigen Auflagen und Bestimmungen [des Bescheids vom 24.6.2003] unverändert bestehen bleiben. Dies wird damit begründet, dass sich keine negativen Auswirkungen auf das Gewässer ergäben. Auch verweist der Bescheid auf die Ermächtigungsgrundlagen zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. All dies deutet darauf hin, dass eine neue Sachentscheidung getroffen wurde. Schließlich verweist auch die ursprüngliche wasserrechtliche Erlaubnis vom 24.6.2003 unter Bezugnahme auf die Befristung darauf, dass es unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten angebracht erscheine, nach Ablauf des genannten Zeitraumes die Gewässerbenutzungen neu zu prüfen (vgl. Nr. IX, letzter Absatz). 2. Der Antrag ist auch zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere antragsgefugt. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung P., Flur 02, Flurstück Nr. 415. Dieses befindet sich in dem Bereich, für welchen die Antragsunterlagen zur ursprünglichen wasserrechtlichen Erlaubnis eine „diffuse Haldendurchströmung“ vorsehen. Auch der Quell- und Zuleitungsbereich dürfte sich ausweislich der der ursprünglichen wasserrechtlichen Erlaubnis beigefügten Darstellung der Entwässerung zumindest teilweise auf dem Flurstück Nr. 415 befinden. Folglich ist nicht von vornherein und unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass zu ihren Lasten eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots vorliegt. 3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.9.2014 – 7 VR 1.14 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2019 – 7 B 1360/18 –, juris, Rn. 3. Entscheidungserheblich ist allein, ob der 2. Verlängerungsbescheid gegen auch den Dritten schützende Vorschriften verstößt. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt (dazu a)). Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage in der Hauptsache sind offen (dazu b)). Die Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu c)). a) Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 28.6.2024 (siehe Seite 3 f.) genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich „formelhaften“ schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen. Dies gilt auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse eines Beteiligten, die trotz des missverständlichen Wortlauts des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO vor Einlegung eines Rechtsbehelfs angeordnet werden kann. Auch in diesem Fall ist § 80 Abs. 3 VwGO (analog) zu beachten. Vgl. VG München, Beschluss vom 4.8.2021 – M 2 S 21.2866 –, juris, Rn. 46 m.w.N. Die von der Antragsgegnerin im Bescheid ausführlich niedergelegten Gründe lassen in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen, die sie dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit auf Antrag der Beigeladenen Gebrauch zu machen. b) Nach dem beschriebenen Maßstab ist im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen sind. Der auf §§ 8 ff. WHG i.V.m § 31 Abs. 7 VwVfG NRW gestützte 2. Verlängerungsbescheid ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht nichtig im Sinne von § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW. Nach dieser Norm ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die streitgegenständliche Gewässerbenutzung seit über 20 Jahren praktiziert wird und damit nicht objektiv unmöglich ist. Der 2. Änderungsbescheid ist bei summarischer Prüfung zwar formell rechtswidrig. Denn der Antragstellerin, die als Hinzugezogene im Sinne von § 13 Abs. 2 VwVfG anhörungsberechtigt war, vgl. Herrmann in: BeckOK VwVfG, 63. Ed. 1.4.2024, § 28, Rn. 14, wurde keine Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Form- und Verfahrensmängel, die im Hauptsacheverfahren geheilt werden können, begründen trotz der aktuellen Rechtswidrigkeit der Maßnahme allerdings keine Prognose eines offensichtlichen Erfolgs des Rechtsbehelfs. Vgl. Bostedt in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 80 VwGO, Rn. 160; Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 90; HambOVG, Beschluss vom 18.12.2006 – 3 Bs 218/05 –, juris, Ls. und Rn. 10; für einen Zuständigkeitsmangel: BayVGH, Beschluss vom 8.10.1987 – 20 CS 87.02821 –, juris (nur Orientierungssatz) = NVwZ 1988, 749 ff. So liegt der Fall auch hier. Die unterlassene Anhörung kann im Laufe des Hauptsacheverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nachgeholt werden. Vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5/14 –, juris, Rn. 17. Es ist nach derzeitigem Erkenntnisstand offen, ob die streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis materiell rechtmäßig ist. Es ist offen, ob sie das Rücksichtnahmegebot verletzt. Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG verankert. Nach erstgenannter Norm sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen. Die letztgenannte Norm bestimmt, dass Inhalts- und Nebenbestimmungen [zur wasserrechtlichen Erlaubnis] auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig sind, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen im Rahmen der Ermessensbetätigung Belange Dritter einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden. Diesen Dritten steht ein Anspruch auf ermessensgerechte – d.h. insbesondere rücksichtnehmende – Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit dem ihnen objektiv zustehenden Gewicht zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.2004 – 7 B 62.04 –, juris, Rn. 10; Urteil vom 15.7.1987 – 4 C 56.83 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 9.3.2016 – 20 A 2978/11 –, juris, Rn. 44. Es reicht nicht aus, dass Beeinträchtigungen nur abstrakt denkbar sind, nachteilige Wirkungen müssen vielmehr konkret zu erwarten sein. Vgl. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 962 unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 19.8.1988 – 20 A 1017/87 (bei juris nur Orientierungssatz abrufbar); ausführlich auch VG Karlsruhe, Urteil vom 21.7.2020 – 6 K 3258/18 –, juris, Rn. 31. Die Beantwortung der Frage, ob eine qualifizierte Beeinträchtigung eines Drittbetroffenen vorliegt, erfordert – wie beim baurechtlichen Rücksichtnahmegebot – eine gerechte Abwägung der sich gegenüberstehenden Belange. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zu Gute kommen soll, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge jeweils zuzumuten ist. Eine Beeinträchtigung muss in jedem Falle erheblich (qualifiziert) sein; das Rücksichtnahmegebot gewährt keinen Schutz vor jeglicher denkbaren Beeinträchtigung. BayVGH, Beschluss vom 10.8.2021 – 8 ZB 21.1100 – juris, Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 20.5.2021 – 8 B 19.1587 – juris Rn. 38; VG München, Beschluss vom 4.8.2021 – M 2 S 21.2866 –, juris, Rn. 50; zum baurechtlichen Rücksichtnahmegebot BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 – 4 B 80.01, juris, Rn. 4; in der Literatur – vgl. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 962 – findet sich insoweit die Einschätzung, dass die Voraussetzungen einer gesteigerten Betroffenheit erfüllt sein müssten, die Wasserbehörde also in zugespitzter Weise rücksichtslos gehandelt oder eine rücksichtslose Gewässerbenutzung gestattet haben müsse. Bei der Beurteilung der qualifizierten Beeinträchtigung kann es auch darauf ankommen, ob die beeinträchtigte Nutzung zu den wesentlichen Elementen der Verwendung eines Grundstücks gehört. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.3.2016 – 20 A 2978/11 –, juris, Rn. 62. Entscheidungserheblich bei der Entscheidung über die Einräumung der Befugnis zu einer Gewässerbenutzung durch Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sind die ursächlich mit dieser Gewässerbenutzung verbundenen Nachteile. Für das Bestehen des Ursachenzusammenhangs reicht es aus, dass die Gewässerbenutzung für den Eintritt der Nachteile mitursächlich ist. Die Frage, ob bei der Einräumung der Befugnis zur Gewässerbenutzung überhaupt Veranlassung zur Rücksichtnahme bestehen kann, beurteilt sich danach, ob zwischen dem Eintritt der Nachteile und der Gewässerbenutzung ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.3.2016 – 20 A 2978/11 –, juris, Rn. 46. aa) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind nach dem Vortrag im Eilverfahren Ermessensfehler bei der Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin nicht ersichtlich. Der 2. Änderungsbescheid stellt darauf ab, dass erhebliche nachteilige Beeinträchtigungen von Nachbarn bisher nicht konkret bekannt und im Rahmen der zeitlich befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis bis zum 31.10.2024 auch nicht zu erwarten seien. Dies erweist sich bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des bisherigen Vortrags der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren als ermessenfehlerfrei. Denn die Antragstellerin hat erhebliche Beeinträchtigungen ihres Eigentums aufgrund der mit der streitgegenständlichen Verfügung erlaubten Gewässerbenutzung nicht hinreichend konkret geltend gemacht. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei langfristig mit einem Eindringen von Wasser in ihr Gebäude zu rechnen, hat sie hierfür keine konkreten Anhaltspunkte – beispielsweise während der 20-jährigen Geltungsdauer der ursprünglichen Erlaubnis bereits eingetretene Beeinträchtigungen oder Schäden – vorgetragen. Sie verweist zwar zutreffend darauf, dass es bei der Beurteilung der Einhaltung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots auf einen langen Prognosezeitraum ankommen kann. Vgl. VG München, Beschluss vom 4.6.2021 – M 2 S 21.2866 –, juris, Rn. 21 unter Verweis auf das auch von der Antragstellerin angeführte Urteil des VG Augsburg vom 17.5.2010 – Au 7 K 09.1447 – juris, Rn. 74. Das von der Antragstellerin zitierte Urteil des VG Augsburg betraf die Berücksichtigung nachteiliger Wirkungen einer Hochwasserschutzmaßnahme gemäß § 8 Abs. 3 WHG a.F. (§ 14 Abs. 3 WHG n.F.). Diese Norm ist vorliegend nicht einschlägig. Auch der Sache nach ist die vorliegende Konstellation nicht mit lang andauernden Auswirkungen von Hochwasserschutzmaßnahmen vergleichbar. Die streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis ist nämlich bis zum 31.10.2024 befristet; für die Folgezeit soll die Entwässerung des Betriebs der Beigeladenen neu geregelt werden. Es ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht dargelegt, inwieweit die erlaubte Gewässerbenutzung über den o.g. Zeitraum hinaus negative Auswirkungen auf ihr Gebäude haben soll. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass das Schicht- und Niederschlagswasser mit Schadstoffen belastet ist. Zur Beschaffenheit des einzuleitenden Schichten- und Niederschlagswassers regelt Ziffer IV. der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 24.6.2003, dass für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe ein Grenzwert von 80 mg/l gilt. Dieser entspricht den Anforderungen von Anhang 26 (Steine und Erden) Punkt C zur Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) und wird ausweislich der im Rahmen der Selbstüberwachung eingereichten Analyseberichte ganz überwiegend eingehalten. Eine Schadstoffbelastung ergibt sich nicht aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen, aus dem Juni 1992 stammenden Vermerk auf Blatt 3 des Verwaltungsvorgangs. In diesem wird festgehalten, dass bei einer Ortsbesichtigung eine unter der Firma W. liegende Autowerkstatt aufgefallen sei; es wird um Prüfung gebeten, ob sichergestellt sei, dass keine Ölreste über die Sickerwässer in die S. geraten könnten. Diese Gefahr besteht ersichtlich nicht mehr, da die beschriebene Nutzung aufgegeben wurde. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass davon auszugehen sei, dass das eingeleitete Schichtsickerwasser und Niederschlagswasser mit Seife verunreinigt sei, bestehen hierfür keine Anhaltpunkte. Die M. GmbH stellt – so die Mitteilung der Beigeladenen – am Standort U. 0 keine Seifenprodukte her. Zur Glaubhaftmachung hat die Beigeladene eine an die M. GmbH gerichtete Rechnung der Z. V. GmbH & Co KG über die Lieferung von 4400 Stück Seife vorgelegt. Das Gericht sieht im vorliegenden Eilverfahren keinen Grund dafür, an dieser Angabe zu zweifeln. Mit ihrem Vortrag, die streitgegenständliche Erlaubnis berücksichtige den Eintrag luftgetragene Schadstoffe in das Wasser nicht hinreichend, vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Denn der indirekte Schadstoffeintrag in Gewässer über den Luftpfad ist kein Benutzungstatbestand im Sinne von § 9 WHG. Eine Berücksichtigung im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren kann dennoch ausnahmsweise geboten sein, wenn es um den Schadstoffeintrag sowohl auf dem Wasserpfad als auch auf dem Luftpfad geht, der Eintrag auf dem Luftpfad nicht isoliert abschließend beurteilt werden kann und – beispielsweise weil der Schadstoffeintrag auf dem Luftpfad gegenüber dem Schadstoffeintrag auf dem Wasserpfad deutlich geringer ist – eine Berücksichtigung des Gesamteintrags durch die Wasserbehörde angezeigt erscheint. OVG NRW, Urteil vom 16.6.2016 – 8 D 99/13.AK, juris, Rn. 805 ff., zur Ausnahme Rn. 815, das Urteil betraf den Schwermetalleintrag (Quecksilber) durch ein Steinkohlekraftwerk in die Lippe. Dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen. Soweit die Antragstellerin eine Beeinträchtigung ihres Eigentums durch Überströmung des südlichen Teils ihrer Zufahrt und die Ablagerung von Sedimenten geltend macht, ist fraglich, ob dies die Schwelle einer das Rücksichnahmegebot auslösenden wesentlichen Beeinträchtigung auslöst. Darüber hinaus ist offen, ob diese Beeinträchtigung auf die mit der streitgegenständlichen Verfügung erlaubte Gewässerbenutzung zurückzuführen ist (dazu sogleich). bb) Nach Auffassung des Gerichts ist derzeit auch offen, ob zwischen dem Eintritt der von der Antragstellerin konkret geltend gemachten Nachteile und der mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung erlaubten Gewässerbenutzung ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht. Als konkrete Beeinträchtigung hat die Antragstellerin – wie oben bereits dargelegt –im Wesentlichen geltend gemacht, dass aus der westlich ihres Flurstücks gelegenen Böschung getrübtes Wasser austrete, welches unter Ablagerung von Sedimenten Richtung Süden auf die dort gelegene Agrarfläche ablaufe. Die aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Vermerke zu Ortsterminen deuten darauf hin, dass diese Beeinträchtigungen mit der Niederschlagsentwässerung der Betriebsgebäude der Beigeladenen und dem Betrieb der dortigen Steinsägen zusammenhingen. Dies gilt zunächst für den Austritt getrübten Wassers neben der Grundstückszufahrt der Antragstellerin im Februar 2016. Wahrscheinlichste Ursache ist nach dem Vermerk der Antragsgegnerin vom 2.3.2016 die Undichtigkeit eines nördlich der Betriebsgebäude liegenden Schlammabsetzbeckens (vgl. hierzu die Lageskizze Bl. 346 des Verwaltungsvorgangs) gewesen. Der Vermerk hat ferner festgehalten, dass ein Zusammenhang des Wasseraustritts mit den Abpumpmaßnahmen unwahrscheinlich sei. Diese Einschätzung teilt das Gericht. Das Schichten- und Niederschlagswasser aus dem Sohlteich des aktiven Steinbruchs wird ausweislich der der wasserrechtlichen Erlaubnis beigefügten Darstellung der Entwässerung in eine Vertiefung im Altbruch gepumpt, die nördlich des Grundstücks der Antragstellerin liegt. Dass dieses Wasser im südwestlich des Wohnhauses der Antragstellerin gelegenen Böschungsbereich wieder austritt, scheint unwahrscheinlich. Auch die mit undatiertem Schreiben der Antragstellerin aus dem Jahr 2021 geltend gemachten Missstände waren – wie auch die Antragstellerin im genannten Schreiben andeutet – wahrscheinlich auf die Entwässerung im Bereich der Betriebsgebäude zurückzuführen. Bei Ortsterminen am 12.11.2021 und am 15.11.2021 stellte die Antragsgegnerin fest, dass das Absetzbecken für das Kühlwasser der Steinsägen bei laufendem Betrieb randvoll gefüllt war, Kühlwasser aus der Steinsägehalle auf den Außenbereich und die Zuwegung gelangte und das Versickerungsbecken („Loch“) für Niederschlagswasser im Bereich der Böschung mit Schlamm gefüllt war. Die Entwässerung der Betriebsgebäude ist von der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung jedoch nicht umfasst. Diese bezieht sich (nur) auf Schichtenwasser und Wasser aus der Niederschlagsentwässerung des Steinbruchs aus dem Sohlteich auf dem Grundstück Gem. P., Flur 01, Flurstück Nr. 83 und – so der Wortlaut der Erlaubnis – Niederschlagswasser aus dem verfüllten Altbruch auf dem Grundstück Gem. P., Flur 02, Flurstücke Nr. 4 u. 295. Zwar wird auf dem mit Prüfvermerk versehenen und auf den 24.8.2001 datierten Korrekturblatt zum wasserrechtlichen Erlaubnisantrag vom 22.1.1992 zusätzlich das Flurstück Nr. 3, Gem. P., Flur 02 genannt, auf welchem sich auch die Betriebsgebäude befinden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die wasserrechtliche Erlaubnis auf Niederschlagswasser aus dem Altbruch bezieht. Dementsprechend wies die Antragsgegnerin in einem an die Beigeladene gerichteten Schreiben vom 21.1.2022 darauf hin, dass ein neuer Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis auch die Betankungsfläche und die Umfahrungen der Sägehalle mit Versickerungseinrichtungen mit einbeziehen müsse, und hielt in einem Besprechungsvermerk vom 6.4.2022 fest, dass von der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht die Einleitung der Abfüllfläche der Dieseltankstelle und die Mulden und Fahrwege im Bereich der Sägehalle erfasst seien. Dass diese Bereiche Gegenstand eines neuen Antrags der Beigeladenen auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sind und die Antragsgegnerin diesen – so ihr an die Beigeladene gerichtete Mitteilung vom 26.6.2024 – nach Vorprüfung als nicht erlaubnisfähig eingestuft hat, ist für das hiesige Verfahren nicht relevant. Im hiesigen Eilverfahren kann daher offen bleiben, ob oder inwieweit es sich bei dem namenlosen Siefen um ein Gewässer handelt. Dies war bereits im Verwaltungsverfahren vor Erteilung der ursprünglichen wasserrechtlichen Erlaubnis Gegenstand umfangreicher Ermittlungen. c) Die bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache durchzuführende allgemeine folgenorientierte Interessenabwägung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.7.2014 – 7 B 220/14 –, juris, Rn. 13, fällt trotz der (derzeitigen) formellen Rechtswidrigkeit des 2. Änderungsbescheides zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Bei einer Aussetzung der Vollziehung der wasserrechtlichen Erlaubnis trotz späterer Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage wäre der Betrieb der Beigeladenen für den Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache quasi (teil-)stillgelegt. Schon der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom 22.1.1992 verweist darauf, dass Niederschlagswasser über die Fahrwege und Steinbruchwandungen zur Tiefsohle mit etwa 200 m Fläche gelange; darüber hinaus sickere Kluftwasser aus den Schichtfugen zur Steinbruchsohle. Infolge der bisherigen Einschlämmung von Fein- und Feinstkorn auf die Sohle und der in diesem Bereich geringen Wasserwegsamkeit finde keine nennenswerte Einsickerung in den tieferen felsigen Untergrund statt. Zur Sicherung des Abbaubetriebs sei daher eine kontrollierte Wasserhaltung im Sohlbereich notwendig. Im behördlichen Verfahren zur Anordnung der sofortigen Vollziehung machte die Beigeladene geltend, dass der Gewinnungsbetrieb eingestellt werden müsse, wenn das Niederschlagswasser nicht fortlaufend abgepumpt werde. Bei (fortbestehender) sofortiger Vollziehung trotz späterem Obsiegen in der Hauptsache müsste die Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache Einwirkungen auf ihr Grundstück hinnehmen, die zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand die Schwelle der das Rücksichtnahmegebot auslösenden wesentlichen Betroffenheit nicht überschreiten und für die fraglich ist, ob sie adäquat kausal auf die streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis zurückzuführen sind. Die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es in der 20-jährigen Geltungsdauer der ursprünglichen wasserrechtlichen Erlaubnis nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen des Eigentums der Antragstellerin gekommen ist. Insbesondere macht die Antragstellerin keine konkreten Schäden an ihrem Gebäude geltend. Auch droht nicht die Entstehung irreversibler Nachteile, zumal die derzeitige Entwässerungssituation voraussichtlich nur noch für einen kurzen Zeitraum bestehen bleiben wird. Daher überwiegt das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit das Verfahren streitig entschieden wurde, entspricht es der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattet werden, denn sie hat einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Sie wäre insoweit voraussichtlich unterlegen gewesen, da der 1. Änderungsbescheid keine Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin erkennen lässt und insoweit – anders als beim 2. Änderungsbescheid – ein Ermessensausfall vorliegen dürfte. Die Beigeladene ist – wie oben dargelegt – zwar grundsätzlich am Kostenrisiko zu beteiligen, weil sie einen eigenen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene unterliegt im kostenrechtlichen Sinne jedoch nicht bei Hauptsacheerledigung, da sie auf die Prozessbeendigung durch die Hauptbeteiligten keinen Einfluss hat. Deshalb ist die Beigeladene an der Verteilung der Gerichtskosten nicht beteiligt, ein Ausspruch gem. § 162 Abs. 3 VwGO scheidet insoweit auch aus, weil dies nicht der Billigkeit entsprechen würde. Vgl. HessVGH, Beschluss vom 28.12.2015 – 2 B 1631/15 –, juris, Rn. 7. C. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Ziffern 1.1.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.