Urteil
18 K 5731/97
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:1999:0609.18K5731.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin beabsichtigte im Jahre 1993, auf dem Betriebsgrundstück B 00" in X eine Sortieranlage für wiederverwertbare Abfälle zu errichten. Ihr Architekt führte hierzu mit Schreiben an den Kampfmittelräumdienst des Regierungspräsidenten E vom 1. März 1993 aus: Das Baugelände sei nach 1945 als öffentliche Kippe genutzt worden. Heute sei es um ca. 8,50 Meter überschüttet. Da der Hallenbau auf Bohrpfählen gegründet werde, bitte er um Auskunft über Erkenntnisse und um Empfehlungen. Mit den Bohrarbeiten solle am 15. März 1993 begonnen werden. 3 Auch das Ordnungsamt der Beklagten bat den Kampfmittelräumdienst um Überprüfung des Grundstücks B 00", da es in einem Bombenabwurfgebiet liege. 4 Am 15. März 1993 führten Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten ein Gespräch mit Vertretern der Klägerin. Dabei übergaben sie in Kopie ein Schreiben des Regierungspräsidenten E vom 11. Juli 1991, in dem ausgeführt ist, unter welchen Voraussetzungen bei einem Verdacht auf Kampfmittel im Erdreich ohne vorherige Überprüfung des Kampfmittelräumdienstes Bodenuntersuchungen durchgeführt werden können. 5 Ausweislich einer in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Gesprächsnotiz teilte am gleichen Tag, dem 15. März 1993, der Architekt der Klägerin dem Ordnungsamt der Beklagten telefonisch mit, daß nunmehr mit den Arbeiten begonnen werden solle. Weiter heißt es in der Gesprächsnotiz: Dem Architekten sei vorab die Verfügung des Regierungspräsidenten E vom 11. Juli 1991 in Kopie ausgehändigt worden. Eine Rückfrage beim Kampfmittelräumdienst habe ergeben, daß nach der Luftbildauswertung keine konkreten Bombenblindgänger- Verdachtsstellen festgestellt worden seien. Die Verfügung folge umgehend. 6 Einen Tag später, unter dem 16. März 1993, setzte der Kampfmittelräumdienst des Regierungspräsidenten die Beklagte schriftlich davon in Kenntnis, daß für das Grundstück B 00" Luftbildaufnahmen des Zweiten Weltkrieges vorhanden seien, deren Auswertung möglich gewesen sei, aber keinen Verdacht auf Bombenblindgänger erbracht habe. Zur Information beigefügt war ein Grundkartenausschnitt, in den Bombentrichter, die auf den Luftbildern erkennbar waren, übertragen worden waren; danach waren mehrere Bombentrichter in der Nähe des Grundstücks und auch auf dem Grundstück selbst vorhanden. Ferner sind in dem Schreiben vorformulierte Textblöcke angekreuzt, in denen es unter anderem heißt: 7 Die Luftbildauswertung ergab Anhaltspunkte, die es aus Sicherheitsgründen erforderlich machen, daß mein Kampfmittelräumdienst die folgenden angekreuzten Maßnahmen noch zusätzlich durchführt: 8 Überprüfung des Baugeländes - insbesondere die zur Überbauung vorgesehene Teilfläche - mit ferromagnetischen Sonden. Um die vorgenannte Überprüfungsmaßnahme mit meinem Kampfmittelräumdienst durchführen zu können, sind Probebohrungen vorzunehmen. Es handelt sich hierbei um erforderliche Arbeiten vorbereitender Art, die bauseits durchzuführen sind." 9 Mit Schreiben vom 19. März 1993 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, daß sie aufgrund der Empfehlung der Beklagten, die zugleich dem Anliegen des Regierungspräsidenten gerecht werde, die vorgesehenen und bereits begonnenen Bohrpfahlgründungen unverzüglich unterbrochen habe und nun zunächst die ihr auferlegten Suchbohrungen vornehme, die bis in 14 Meter Tiefe gingen und anschließend dem Bombenräumkommando die Möglichkeit gäben, mit der Sonde nach Blindgängern zu suchen; bereits am 22. März 1993 würden die ersten Prüfungen vorgenommen; die Kosten werde sie der Beklagten in Rechnung stellen. 10 Unter dem 27. April 1993 teilte der Kampfmittelräumdienst mit, es seien 83 Bohrlöcher sondiert worden; das Ergebnis sei negativ. 11 Mit Schreiben vom 11. März 1994 übersandte die Klägerin eine an sie gerichtete Schlußrechnung der Tiefbauunternehmung Q aus L vom 4. Juni 1993 in Höhe von 189.290,91 DM für Sondierungsbohrungen zum Auffinden von Kampfmitteln bzw. Blindgängern sowie Aufschlußbohrungen und Sondierungen" an die Beklagte; hierzu führte sie - ergänzend auch mit Schreiben vom 2. April 1996 - aus: Vom Ordnungsamt seien die gemäß beigefügter Rechnung durchgeführten Sondierungsbohrungen zum Auffinden von Kampfmitteln und Blindgängern im Zuge der Baumaßnahme angeordnet worden. Die Kosten würden von der Stadt X getragen. Es bestehe ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die Sondierungsbohrungen. Zwar sei keine förmliche Ordnungsverfügung ergangen. Im übrigen wäre ihre Inanspruchnahme auch nicht rechtswidrig gewesen. Jedoch ergebe sich ein Anspruch aus öffentlichrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag; ferner bestehe ein öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch. Im Hinblick auf zwölf Bombenfunde bei Auskiesungsarbeiten in der unmittelbaren Nachbarschaft und der Flächenbombardierung des betreffenden Geländebereichs im Zweiten Weltkrieg wegen der Nähe zu wichtigen Verkehrswegen habe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein von Bombenblindgängern bestanden. Da sie den Rechnungsbetrag vorgelegt habe, bitte sie um umgehende Überweisung auf ihr Konto. 12 Unter dem 9. Mai 1994 sowie mit weiteren Schreiben lehnte die Beklagte die Zahlung ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Eine Anordnung seitens des Ordnungsamtes zur Durchführung der Sondierungsbohrungen sei nicht erfolgt. Die Luftbildauswertung des Kampfmittelräumdienstes habe keine konkreten Hinweise auf eine Bomben- oder Munitionsverdachtsstelle ergeben. Bei einem Vorgespräch mit dem Architekten seien durch das Ordnungsamt lediglich Empfehlungen für eine Sondierung gegeben worden. Nur aufgrund dieser Empfehlungen sei die Gefahrenerforschung erfolgt. Die hierdurch entstandenen Kosten habe der Grundstückseigentümer zu tragen. Die Hinweisverfügung des Regierungspräsidenten vom 11. Juli 1991, gerichtet an die Behördenleiter, sei in Kopie übergeben worden, um Anhaltspunkte für ein mögliches Vorgehen zu geben. Maßnahmen, die ein Bauherr - auch unter Auswertung von Empfehlungen und Hinweisen - aufgrund eigener Entscheidung durchführen lasse, ließen sich nicht in eine ordnungsbehördliche Maßnahme umdeuten. Auch das Schreiben des Regierungspräsidenten E vom 16. März 1993 enthalte keine Weisung, sondern die Feststellung, daß ein Verdacht auf Bombenblindgänger nicht bestehe, und die Empfehlung, daß eine Überprüfung des Geländes vorgenommen werden sollte. Darüber hinaus habe das Ordnungsamt Maßnahmen zur Kampfmittelsuche nicht veranlaßt. In Fällen des ihr zustehenden Ermessens dürfe die Ordnungsbehörde nicht durch private Maßnahmen vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Sollte die Klägerin der Auffassung gewesen sein, daß eine Verpflichtung bestanden habe, ordnungsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen, so hätte sie die Ordnungsbehörde hierzu auffordern müssen, notfalls unter Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Anlaß für die Sondierungsbohrungen sei allein die Bauabsicht der Klägerin gewesen. Losgelöst von der Bauabsicht hätte für die Ordnungsbehörde keinerlei Grund bestanden, den Grad der Gefahr zu ermitteln. Daher fielen die Sondierungsbohrungen in den Verantwortungsbereich der Klägerin. 13 Die Klägerin hat am 11. Juli 1997 Klage auf Zahlung erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, daß die Kosten für die Sondierungsbohrungen auch unter dem Gesichtspunkt einer ihr vom Ordnungsamt auferlegten Gefahrenerforschungsmaßnahme von der Beklagten zu tragen seien. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Beklagte zu verurteilen, an sie 189.290,91 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1996 zu zahlen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie ist der Ansicht, daß aus den genannten Gründen ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für die Sondierungsbohrungen nicht bestehe. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 20 Entscheidungsgründe: 21 I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg auch insoweit eröffnet, als die Klägerin wegen einer ihr auferlegten Gefahrenerforschungsmaßnahme einen Anspruch entsprechend § 39 Abs. 1 Buchst. a) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528) geltend macht. Zwar sieht § 43 Abs. 1 OBG vor, daß über Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 OBG im Streitfall die ordentlichen Gerichte entscheiden. Die Klägerin stützt aber ihr Zahlungsbegehren auch auf Geschäftsführung ohne Auftrag und öffentlichrechtliche Erstattung, mithin auf Anspruchsgrundlagen, die wegen der öffentlichrechtlichen Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind. Ist somit jedenfalls für einen Teil der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen die originäre Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben, so folgt aus § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), daß das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, also auch unter dem Gesichtspunkt des § 39 Abs. 1 OBG, zu entscheiden hat. 22 II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Sondierungsbohrungen auf dem Betriebsgrundstück B 00" in X entstandenen Kosten. 23 1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch läßt sich nicht auf eine analoge Anwendung des § 39 Abs. 1 Buchst. a) OBG stützen. 24 Zwar entspricht es verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß Maßnahmen, die der Klärung dienen, ob ein von einem Grundstück ausgehender Gefahrenverdacht berechtigt ist, nicht gemäß § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) von der Ordnungsbehörde durchgeführt und vom Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück und dessen Eigentümer lediglich geduldet werden müssen, sondern mittels Ordnungsverfügung auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG dem sog. Verdachtsstörer aufgegeben werden können. Gefahrerforschungseingriffe sind danach grundsätzlich die Vorstufe bzw. der notwendige erste Schritt zur Bekämpfung der Gefahr. Wird der Gefahrenverdacht durch die Maßnahmen des in Anspruch genommenen Bürgers widerlegt, kann diesem wie einem Nichtstörer in analoger Anwendung des § 39 Abs. 1 Buchst. a) OBG ein Entschädigungsanspruch zustehen, wenn er die den Gefahrenverdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten hat, 25 vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 12. März 1992 - III ZR 128/91 -, Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (BGHZ) 117, 303 ff. und vom 23. Juni 1994 - III ZR 54/93 -, BGHZ 126, 279 ff. (283); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom 26. März 1996 - 5 A 3812/92 -, Nordrhein- westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1996, 1444 ff. und vom 3. Juni 1997 - 5 A 4/96 -, NWVBl. 1998, 64 f.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, (VGH BW), Urteil vom 10. Mai 1990 - 5 S 1842/89 -, Deutsche Verwaltungsblätter (DVBl.) 1990, S. 1047f.; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S.401 ff.; anderer Ansicht wohl Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 25. März 1986 - 1 B 14/86 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1987, 240. 26 Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob eine Behörde entsprechend diesem rechtlichen Ansatz tatsächlich generell befugt ist, bei Bestehen eines von einem Grundstück ausgehenden Gefahrenverdachtes den Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder den Eigentümer mittels hoheitlicher Anordnung zu Aufklärungsmaßnahmen heranzuziehen. Jedenfalls hier hätte die Klägerin aufgrund der Besonderheiten des Falles zur Durchführung der Sondierungsbohrungen verpflichtet werden können. Die von ihrem Betriebsgrundstück ausgehende Gefahr der Explosion von Kampfmitteln aktualisierte sich in einem die Notwendigkeit der Gefahrenerforschung begründenden Ausmaß nämlich erst durch die von der Klägerin beabsichtigte Errichtung der Betriebshalle mittels Bohrpfahlgründung. Losgelöst von der konkreten Baumaßnahme bestand kein Anlaß für Sondierungsbohrungen. Für die Frage, ob die Klägerin zur Durchführung der Sondierungsbohrungen hoheitlich hätte verpflichtet werden können, sind daher die §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 56 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom 7. März 1995 (GV NW S. 218) maßgebend. Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, ist der Bauherr - hier die Klägerin - dafür verantwortlich, daß bei der Errichtung baulicher Anlagen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere (u.a.) Leben oder Gesundheit, nicht gefährdet werden. 27 Von dem Betriebsgrundstück B 00" der Beklagten ging nach Auffassung der Kammer ein konkreter Gefahrenverdacht aus. Die Auswertung der Luftbilder des Grundstücks durch den Kampfmittelräumdienst ergab eine Sachlage, die bei verständiger Würdigung Tatsachen umfaßte, die sowohl für als auch gegen das Vorhandensein von Bombenblindgängern im Erdreich sprachen und es daher im Hinblick auf die besonders gravierenden Folgen etwaiger Explosionen für Leben und Gesundheit notwendig machte, geeignete Maßnahmen zur weiteren Aufklärung zu ergreifen. Zwar hatte die Luftbildauswertung keinen konkreten Verdacht auf Bombenblindgänger ergeben. Gleichwohl war es aber nach Einschätzung des Kampfmittelräumdienstes aus Sicherheitsgründen erforderlich, zusätzliche Maßnahmen durchzuführen, nämlich das Baugelände mit ferromagnetischen Sonden zu überprüfen. Die Kammer hat keinen Anlaß, diese sachverständige Bewertung der Gefahrenlage durchgreifend in Zweifel zu ziehen. 28 Bestand somit ein Gefahrenverdacht, zu dessen Aufklärung die Klägerin hoheitlich hätte in Anspruch genommen werden können, scheidet ein Entschädigungsanspruch analog § 39 Abs. 1 Buchst. a) OBG gleichwohl aus. Es erscheint bereits äußerst zweifelhaft, ob tatsächlich die Beklagte eine diesbezügliche Anordnung gegenüber der Klägerin erlassen hat. Jedenfalls ist ein Entschädigungsanspruch der Klägerin gemäß § 41 OBG verjährt. 29 Ein Entschädigungsanspruch analog § 39 Abs. 1 Buchst. a) OBG setzt eine behördliche Inanspruchnahme voraus. Wer ohne konkrete behördliche Anordnung aus freien Stücken zur Gefahrenerforschung tätig wird, kann daher selbst dann keine Entschädigung verlangen, wenn materiellrechtlich eine Pflicht zur Gefahrenerforschung bestand. Hier spricht vieles dafür, daß die Klägerin die Sondierungsbohrungen nicht aufgrund einer Anordnung der Beklagten durchführen ließ. Den Verwaltungsvorgängen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Klägerin schriftlich oder mündlich seitens der Beklagten zur Durchführung der Sondierungsbohrungen verpflichtet worden wäre. Weder das Schreiben des Kampfmittelräumdienstes des Regierungspräsidenten E vom 11. Juli 1991, das sich nicht auf das Grundstück der Klägerin bezieht, sondern nur allgemeine Verhaltensmaßregeln enthält, noch das das Ergebnis der Luftbildauswertung enthaltende Schreiben des Kampfmittelräumdienstes vom 16. März 1993 lassen sich aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers als bindende Weisung seitens der Beklagten verstehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte sich die Einschätzung des Kampfmittelräumdienstes, es seien noch Sondierungsbohrungen erforderlich, in der Weise zu eigen gemacht hätte, daß sie die Durchführung dieser Maßnahmen als eigene behördliche Anordnung der Klägerin aufgab. Auf das Gegenteil deutet vielmehr hin, daß der Architekt der Klägerin unter dem 23. September 1994 ausführte, die Sondierungen seien von ihm und der Klägerin in Abstimmung mit dem Kampfmittelräumdienst festgelegt worden. Mit Schreiben vom 2. April 1996 trugen die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vor, Mitarbeiter des Ordnungsamtes hätten bei der Besprechung am 15. März 1993 die Kopie des Schreibens der Bezirksregierung als Verhaltensempfehlung ausgehändigt und im übrigen auf Weisungen des Räumdienstes verwiesen; eine förmliche Ordnungsverfügung der Beklagten liege nicht vor. Auf Seite 16 der Klagebegründung vom 10. Juli 1997 heißt es, die Beklagte habe nichts unternommen, um das Grundstück nach Bomben abzusuchen, sondern nur Empfehlungen zur Bombensuche gegeben. Weiter führte die Klägerin durch ihre Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 4. März 1998 aus, der Architekt habe um Informationen gebeten, ob bestimmte Vorsichtsmaßnahmen zu beachten seien; daraufhin seien Mitarbeiter des Ordnungsamtes erschienen und hätten konkrete Maßnahmen vorgeschlagen, und zwar unter Hinweis auf übergebene Unterlagen des Kampfmittelräumdienstes; dies sei für sie faktisch dasselbe gewesen wie der Erlaß einer Ordnungsverfügung. Rechtlich ist es jedoch gerade nicht dasselbe, ob die Behörde einen Vorschlag macht oder eine Ordnungsverfügung erläßt. Der bloße Vorschlag, bestimmte Maßnahmen durchzuführen, entbehrt der rechtlichen Verbindlichkeit, wie sie einer Ordnungsverfügung zukommt. Soweit die Klägerin andererseits mehrfach betonte, sie sei aufgrund behördlicher Weisung tätig geworden, dürfte dieses Vorbringen auf ihrer - unzutreffenden - Prämisse beruhen, eine Empfehlung der Behörde sei für sie in gleicher Weise verbindlich wie eine behördliche Anordnung. 30 Letztlich bedarf dies aber keiner abschließenden Klärung. Ein etwaiger sich aus § 39 Abs. 1 Buchst. a) OBG analog ergebender Entschädigungsanspruch ist jedenfalls verjährt. 31 Gemäß § 41 OBG verjährt der Entschädigungsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte von dem Schaden und von der zur Entschädigung verpflichteten Körperschaft Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Entstehung des Entschädigungsanspruchs an. Die dreijährige Verjährungsfrist ist hier abgelaufen. Kenntnis vom Schaden und der ihrer Ansicht nach zur Entschädigung verpflichteten Körperschaft, der Beklagten, erhielt die Klägerin spätestens mit Erhalt der Rechnung des die Sondierungsbohrungen durchführenden Tiefbauunternehmens vom 4. Juni 1993; unter dem 11. März 1994 übersandte die Klägerin die Rechnung an die Beklagte unter Hinweis auf deren angebliche Kostentragungspflicht. Die Klageerhebung am 11. Juli 1997 führte nicht entsprechend § 209 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu einer Unterbrechung des Fristlaufs; vielmehr war zu diesem Zeitpunkt die Verjährung bereits eingetreten. Ist somit ein etwaiger Entschädigungsanspruch verjährt, so hat das Gericht dies aufgrund der den Verwaltungsprozeß beherrschenden Untersuchungsmaxime gemäß § 86 VwGO von Amts wegen zu berücksichtigen. Es steht im Verwaltungsprozeß nicht zur Disposition der Behörde, ob sie sich auf die Verjährung eines öffentlichrechtlichen Anspruchs beruft oder nicht, 32 vgl. von Feldmann, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl. 1993, § 222, Rz. 1 f.; Haenicke, NVwZ 1995, 348; a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 1981 - VES 9 K 443/80 -, NVwZ 1982, 578. 33 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlichrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 683, 670 BGB. 34 Es ist allgemein anerkannt, daß die bürgerlichrechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entweder im Wege einer entsprechenden Anwendung der §§ 677 ff. BGB oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auch im öffentlichen Recht Anwendung finden können. Hier liegen die Voraussetzungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag jedoch nicht vor. Einem Anspruch der Klägerin steht entgegen, daß sie, als sie die Sondierungsbohrungen veranlaßte, kein Geschäft der Beklagten, sondern ein ausschließlich eigenes Geschäft führte. Die Durchführung der Sondierungsbohrungen lag außerhalb des Pflichtenkreises der Beklagten. Wie oben bereits dargelegt, erfüllte die Klägerin, indem sie im Zuge der Baumaßnahme die Gefahr von Kampfmittelexplosionen aufklärte, eine materiellrechtlich ihr selbst obliegende, sich aus ihrer bauordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit ergebende Pflicht, die sich auf die Erforschung solcher Gefahren erstreckte, die sich aus der Bebauung des Betriebsgrundstücks ergaben. Demgegenüber war die Beklagte nicht verpflichtet, gemäß § 24 VwVfG NW im Wege der Amtsermittlung zugunsten der Klägerin die Frage der gefahrlosen Bebaubarkeit des Betriebsgrundstücks zu klären. So wie bei jeder anderen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks stehenden Gefahrenquelle ist es Sache des Bauherrn, einem Verdacht auf Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nachzugehen, die sich aus der Baumaßnahme im Hinblick auf eine besondere Beschaffenheit oder Zusammensetzung des Erdreichs des Baugrundstückes ergeben. Nichts anderes gilt, wenn sich - wie hier - der Gefahrenverdacht darauf bezieht, daß möglicherweise Kampfmittel aus dem Zweiten Weltkrieg im Erdreich vorhanden sind. Eine die Verantwortlichkeit des Bauherrn ausschließende besondere Opferposition im Hinblick darauf, daß das Grundstück den Einwirkungen des Krieges nicht entzogen werden konnte, so daß es geboten wäre, die Kriegsfolgelasten" der Allgemeinheit aufzubürden, 35 vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 18. Juni 1998 -1 B 178/97 -; OVG NW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 5 A 4/96 -,a.a.O. (jeweils verneinend), 36 wäre rechtlich allenfalls dann anzuerkennen, wenn die Gefahrenerforschung für den betreffenden Bauherrn ruinöse Auswirkungen hätte. Dafür ist hier nichts ersichtlich. 37 3. Schließlich steht der Klägerin auch kein öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch zu. 38 Der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch gilt als eigenes Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts und beruht auf dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Der Anspruch ist gerichtet auf die Rückgewähr von Leistungen, die im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses ohne rechtlichen Grund bewirkt worden sind. Er setzt daher eine durch Leistung oder in sonstiger Weise, etwa in Form ersparter Aufwendungen, bewirkte rechtsgrundlose Vermögensverschiebung voraus. Daran fehlt es hier. Da nicht die Beklagte, sondern die Klägerin materiellrechtlich verpflichtet war, die Sondierungsbohrungen zu veranlassen, hat die Beklagte dadurch, daß die Klägerin dieser Pflicht nachkam, nichts erlangt, insbesondere keine sonst von ihr zu tragenden Aufwendungen erspart. Eine Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten scheidet auch insoweit aus, als diese - obwohl die Klägerin als Verdachtsstörerin tätig wurde und durch die von ihr veranlaßten Sondierungsbohrungen den Gefahrenverdacht nachträglich widerlegte - keinem Entschädigungsanspruch der Klägerin analog § 39 Abs. 1 Buchst. a) OBG ausgesetzt ist. Denn der Verjährungseintritt bildet den rechtlichen Grund dafür, daß die Beklagte keine Entschädigung leisten muß. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 40