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Beschluss

7 A 882/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0508.7A882.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß dem Bauantrag vom 7. Oktober 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung sei schon deshalb nicht gegeben, weil entgegen den Anforderungen der Bauordnung NRW und der Bauprüfverordnung NRW dem Antrag kein Lageplan nebst mit Maßangaben versehenen Bauzeichnungen beigefügt gewesen sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht verstoße das Vorhaben jedenfalls gegen § 51 Abs. 1 BauO NRW, denn es fehle der erforderliche Stellplatznachweis. Das Vorbringen des Klägers führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil er sich mit den oben genannten, jeweils selbständig tragenden Begründungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in der erforderlichen Weise auseinandersetzt. Die bloße Ankündigung, weitere Unterlagen nachzureichen, reicht dafür nicht aus. Die erforderlichen Unterlagen sind nicht während der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags und im Übrigen bis heute nicht nachgereicht worden. Die Erwägungen des Klägers zur Reichweite des Bestandsschutzes ändern nichts an der Erforderlichkeit der vom Verwaltungsgericht zutreffend als fehlend benannten Unterlagen und dem Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BauO NRW. Der Kläger verkennt, dass Aspekte des Bestandsschutzes keinen Genehmigungsanspruch begründen. Jenseits der gesetzlichen Regelungen gibt es keinen „aktiven“ Bestandschutz, der aus Art. 14 GG hergeleitet werden könnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, BRS 69 Nr. 100 = BauR 2006, 959. Mithin fehlt es nicht nur an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung der behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sondern auch an der Darlegung der behaupteten Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bzw. des Bundesverfassungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.