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Beschluss

9 L 67/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0112.9L67.24.00
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Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 217/24) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2024 wird wiederhergestellt.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 217/24) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2024 wird wiederhergestellt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 217/24) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2024 wiederherzustellen, hat Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt von vornherein kraft bundesgesetzlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–3 VwGO bzw. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen (Var. 1) bzw. wiederherstellen (Var. 2). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO davon ab, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Aussetzungsinteresse überwiegt, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris Rn. 5; vom 1. September 2009 – 5 B 1265/09 –, juris und vom 8. August 2008 – 13 B 1022/08 –, juris. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse liege. Dabei stellt sie darauf ab, dass mit dem Hausverbot sichergestellt werden solle, dass der Antragsteller die in wenigen Tagen stattfindende Veranstaltung nicht stören könne. Bis dahin könne das ordentliche Verwaltungsverfahren voraussichtlich nicht zu einem Ende gebracht werden. Würde auf die sofortige Vollziehung verzichtet, liefe der mit dem befristeten Hausverbot beabsichtigte Störungsschutz leer. Damit hat sie einen konkreten fallbezogenen Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benannt und zu erkennen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt allerdings zugunsten des Antragstellers aus, da nach summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2023 erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtswidrig. Grundlage des Hausverbots ist § 18 Abs. 1 Satz 4 HG NRW. Hiernach übt der Rektor bzw. die Rektorin das Hausrecht aus. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller vor Erlass des Hausverbots gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2018 – 15 B 1001/18 –, juris Rn. 7, und vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, juris Rn. 11 ff. Der Bescheid vom 8. Januar 2024 ist nämlich bei der gebotenen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit materiell rechtswidrig. Das Hausrecht ist notwendiger Annex der Sachkompetenz eines Hoheitsträgers zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben. Es gibt dem Hoheitsträger insbesondere das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räumlichkeiten sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs den Aufenthalt von Personen darin zu reglementieren. Da ein Hausverbot präventiven Charakter hat, setzt es voraus, dass es zur Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder zum Schutz der Mitarbeiter und/oder Besucher erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 – 15 B 232/19 –, n.v. und vom 5. September 2018 – 15 B 1001/18 –, juris Rn. 10 ff. Maßnahmen aufgrund des Hausrechts nach § 18 Abs. 1 HG NRW dienen unmittelbar der Sicherung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre, insbesondere gegen Störungen des Lehrbetriebs oder unbefugtes Betreten von Räumen, aber auch der Abwehr anderer Gefahren für die Sicherheit der Mitglieder der Hochschule. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – 15 B 232/19 –, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Dezember 2015 – 9 S 1611/15 –, juris Rn. 35, zur insoweit übereinstimmenden baden-württembergischen Rechtslage. Aus diesem vorwiegend präventiven Charakter des Hausrechts ergibt sich zugleich, dass zur Aufrechterhaltung des Hausfriedens (nur) dann eingeschritten werden darf, wenn eine Verletzung dieses Hausfriedens bereits eingetreten ist und/oder droht. Eine in diesem Sinne tragfähige Prognose für eine Störung des Hausfriedens gerade durch den Antragsteller liegt hier nicht vor. Zwar hat ein wohl dem Antragsteller zuzuordnendes Konto einen Beitrag des Kontos „V..G..O.“ im Sozialen Netzwerk „Instagram“ mit einem „Like“ versehen, in dem es heißt: „Am 15.01.24 wird der „isr4aelische“ [sic] Botschafter die Universität zu Köln besuchen, um dort einen Vortrag zu halten und an einer Diskussionsrunde teilzunehmen. Wir stellen uns der Normalisierung von Kolonialismus und Genozid entgegen und rufen alle Studierenden dazu auf, die Veranstaltung zu boykottieren und an Protestaktionen teilzunehmen! #freepalestine“ Dieser Wortlaut des Beitrags gibt für eine Störung der Veranstaltung jedoch nichts her. Im Gegenteil zielt er primär auf einen Boykott (also eine Nichtteilnahme an) der Veranstaltung. Den von der Antragsgegnerin angeführten Kommentar des Kontos „V..G..O.“ zu diesem Beitrag mit folgendem Wortlaut: „Studierende und Alumnis können sich bei der Veranstaltung anmelden, um Plätze ‚wegzunehmen‘ (momentan läuft’s nur noch über die Warteliste). Es sind zum Beispiel auch Fragen in der Veranstaltung erlaubt. “ hat der Antragsteller gerade nicht mit einem „Like“ versehen. Auch kann diese Aussage dahin gedeutet werden, dass man das Ziel verfolgt, möglichst viele Gleichgesinnte im Publikum unterzubringen, um bei etwaigen Wortmeldungen breit vertreten zu sein. Insoweit trägt etwa auch der Antragsteller vor, dass „zu besorgen“ sei, dass er „kritische und gegebenenfalls dem Veranstalter unliebsame Fragen stellen könnte“. Dies wäre allerdings nicht per se eine Störung der Veranstaltung, bei der Publikumsfragen gerade zugelassen sind. Soweit der Antragsteller wohl zuvor in einem Beitrag die Parole „from the river to the sea“ verwendet bzw. diese jedenfalls geteilt hat, macht es dies nicht hinreichend wahrscheinlich, dass er diese – möglicherweise strafbare – Äußerung auch im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung mit zu erwartender Polizeipräsenz tätigen wird. Auch die übrigen Inhalte des Beitrags (Formulierungen wie „Botschafter der „zionistischen Besatzung“ oder „Genozid-Botschafter“; die Veranstaltung erfolge lediglich unter dem „Deckmantel“ der Wissenschaftsfreiheit und bezwecke in Wahrheit das „Einschwören [...] auf die zionistische Staatsräson“; Vorwurf der „Hetze“ gegenüber Universitätsprofessor L.), tragen die Annahme einer Störung der geplanten Veranstaltung durch den Antragsteller nicht, zumal er diese – soweit ersichtlich – nicht selbst geäußert hat. Andere Anhaltspunkte, welche die Prognose rechtfertigen würden, dass der Antragsteller über die angekündigte – und von der Antragsgegnerin ja gerade ermöglichte – Teilnahme an der Diskussion hinaus, ein Verhalten an den Tag legen wird, das den Ablauf nachhaltig stören wird, wie z. B. Belege über ein solches Verhalten in der Vergangenheit oder diesbezügliche eigene Ankündigungen, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen bzw. dokumentiert. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dass aufgrund der außergewöhnlichen Gefährdungslage die Personenschützer selbst bei geringfügen Störungen den Botschafter sofort evakuieren würden, ersetzt dies nicht die notwendige Gefahrenprognose gerade im Hinblick auf den Antragsteller. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass es angesichts der aufgezeigten Tatsachen bei der Veranstaltung zu – wie auch immer gearteten – Störungen kommen kann. Die Antragsgegnerin ist deshalb allerdings ohnehin gehalten, ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um eine Bedrohung durch alle angemeldeten Teilnehmer auszuschließen. Soweit dies – wie die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung jedenfalls andeutet – mit den zur Verfügung stehenden Kräften nicht gewährleistet werden kann, bliebe ihr ggf. auch noch die Möglichkeit, die Teilnehmerzahl zu reduzieren und angemeldete Gäste der Veranstaltung wieder auszuladen. Der Erlass des Hausverbotes dürfte im Übrigen auch unverhältnismäßig sein. Angesichts der (nach Auskunft der Antragsgegnerin vorgesehenen) Personenkontrollen besteht die Möglichkeit, den Antragsteller beim Einlass zu kontrollieren und ihm während der Veranstaltung einen Platz zuzuweisen, der es erlaubt, ihn im Falle von Störungen unmittelbar durch das Sicherheitspersonal oder die Polizei entfernen zu lassen, sodass ein präventives Hausverbot nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig ist. Im Übrigen erweist sich das Hausverbot auch bereits deshalb als unverhältnismäßig, da nicht erkennbar ist, warum dieses sich zudem auch noch auf den Tag vor der geplanten Veranstaltung erstreckt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.