Urteil
12 K 6805/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1220.12K6805.22.00
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Ziffer 6 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 02.12.2022 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger neun Zehntel und die Beklagte ein Zehntel.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Ziffer 6 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 02.12.2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger neun Zehntel und die Beklagte ein Zehntel. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1997 in Deutschland geborene Kläger ist kongolesischer Staatsangehöriger. Seine Eltern leben seit seinem dritten Lebensjahr getrennt. Sie sind wie die Geschwister des Klägers deutsche Staatsangehörige. Der Kläger lebt derzeit mit seiner Mutter zusammen, die mit Urkunde vom 31.07.2023 in den deutschen Staatsverband eingebürgert wurde. Dem Kläger wurde erstmals am 07.04.1998 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 AuslG erteilt. Diese wurde fortlaufend später als Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 AufenthG bis zum 21.11.2013 verlängert. Seitdem wurde aufgrund der zahlreichen den Kläger betreffenden Strafverfahren nicht über eine Verlängerung entschieden, weshalb er eine Fiktionsbescheinigung erhielt. Der Kläger trat mit strafrechtlichen Verurteilungen wie folgt in Erscheinung: Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25.07.2013: Sechs Monate Einheits-Jugendstrafe, die zur Bewährung für zwei Jahre ausgesetzt wurde, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen und Nötigung am 06.05.2013; Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.05.2014: Unter Einbeziehung der vorherigen Entscheidung ein Jahr Einheits-Jugendstrafe, die zur Bewährung für zwei Jahre ausgesetzt wurde, wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Hausfriedensbruchs am 31.01.2014; Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.10.2014: Unter Einbeziehung der vorherigen Entscheidungen ein Jahr sechs Monate Einheits-Jugendstrafe wegen Diebstahls und Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung am 06.07.2014; Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.04.2015: Unter Einbeziehung der vorherigen Entscheidungen zwei Jahre drei Monate Einheits-Jugendstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung am 10.01.2015; Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 24.08.2016: Unter Einbeziehung der vorherigen Entscheidungen zwei Jahre sieben Monate Einheits-Jugendstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung am 04.07.2015; der Rest der Jugendstrafe wurde mit Beschluss vom 20.01.2017 zur Bewährung bis zum 31.01.2019 ausgesetzt, die Bewährungszeit wurde verlängert bis zum 31.01.2021; Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.11.2019: 40 Tagessätze wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen am 04.07.2019; Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.02.2020: Zwei Jahre Jugendstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung am 15.09.2018. Nachdem die Entscheidung über die Aussetzung der letzten Verurteilung zur Bewährung bis zum 14.08.2020 vorbehalten worden war, damit der Kläger Drogenscreenings und Blutuntersuchungen zum Abstinenznachweis erbringen könne und weil habe abgewartet werden sollen, ob er sich gegenüber seiner Bewährungshelferin öffne und sich erfolgreich um eine Psychotherapie bemühen werde, wurde die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Den in der Vorbewährungszeit erteilten Auflagen kam er nicht nach, der Kontakt zur Bewährungshelferin verlief schleppend, trotz Verlängerung der Vorbewährungszeit erfüllte er die Auflagen nicht. Daraufhin lehnte das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 09.11.2020 die Aussetzung ab. Im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 Abs. 2 AufenthG, der Ausweisung, der Abschiebungsandrohung und der Befristung der Wirkung der Abschiebung hatte der Kläger mit Schreiben vom 09.10.2017 erklärt: Seit seiner Entlassung im Januar 2017 führe er ein ganz anderes Leben als früher. Damals habe er ein perspektivloses Leben geführt. Er habe Langeweile gehabt und nicht gewusst, wohin mit sich, schlechten Umgang gepflegt und viel Alkohol und Betäubungsmittel zu sich genommen. In der Haft sei er erwachsen geworden und habe verstanden, dass er so nicht weiterleben, sondern etwas schaffen wolle. In der Haft habe er den Schulabschluss nach Klasse 9 erworben. Er habe sich mit seiner Sucht dort im Rahmen eines Angebots auseinandergesetzt und konsumiere heute gar nichts mehr. Er besuche erfolgreich die Schule, erhalte positives Feedback der Lehrer und arbeite nebenbei. Er spreche akzentfrei Deutsch, integriere sich auch sonst, er habe deutsche Freunde, kenne die Regeln und Gesetze und halte sich jetzt auch an diese. Er bat darum, ihm nun die Gelegenheit zu geben zu zeigen, dass er mittlerweile eingegliedert und kein Straftäter mehr sei, sondern bemüht sei, nach Schulabschluss und Ausbildung etwas zur Gesellschaft beitragen zu können. Mit Schreiben vom 09.10.2017 hatte die Bewährungshelferin des Klägers der Beklagten unter anderem mitgeteilt, der Bewährungsverlauf gestaltete sich bislang erfreulich, insgesamt hinterlasse er dort wie auch in der Schule einen erwachsenen und eigenleistungsfähigen Eindruck. Die Beklagte hatte den Kläger unter dem 10.05.2018 darüber belehrt, dass seine letzte rechtskräftige Verurteilung den Tatbestand einer zwingenden Ausweisung erfülle, von der lediglich aufgrund seines langjährigen Aufenthalts und der bestehenden familiären Bindungen im Rahmen der Ermessensausübung abgesehen werde; im Fall einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung könne er nicht mit einer erneuten Entscheidung zu seinen Gunsten rechnen. In den Jahren 2019 und 2020 war er zeitweise als Barkeeper tätig. Der Kläger holte den Hauptschulabschluss Klasse 10 nach. Nach der Festnahme am 09.02.2021 wurde der Kläger zunächst der offenen Jugendstrafanstalt in G. zugeführt. Am 16.08.2021 wurde ihm aufgrund eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz die Eignung für den offenen Vollzug aberkannt und er in den geschlossenen Jugendvollzug der Justizvollzugsanstalt C. und nach Herausnahme aus diesem Jugendvollzug in die Justizvollzugsanstalt U. verlegt. Laut fachpsychologischem Beitrag zum Vollzugsplan vom 01.12.2021 sind die Gewaltdelikte des Klägers auf Defizite in der Emotionsregulation und in Bezug auf seine Konfliktlösungsstrategien zurückzuführen. Es handele sich um impulsive Delikte, die durch den vorangegangenen Konsum von Alkohol und die damit einhergehende Enthemmung begünstigt worden seien. Eine generelle Untersteuerung liege nicht vor, in nüchternem Zustand neige der Kläger vielmehr zu angepasstem, aggressionsgehemmtem und konfliktvermeidendem Verhalten. Es sei vorrangig in Situationen, in denen der Kläger alkoholisiert sei und in denen er situativ bedingt an die Grenzen seiner Frustrationstoleranz stoße, mit erneuter Gewaltdelinquenz zu rechnen. Seit der Anlassdelinquenz sei er nicht mehr mit aggressiv-impulsiven Durchbrüchen in Erscheinung getreten, was seine grundsätzliche Fähigkeit zur Verhaltenssteuerung unterstreiche. Laut der Sozialprognose vom 03.02.2022 der Justizvollzugsanstalt U. war das Vollzugsverhalten des Klägers zunächst beanstandungsfrei. Ab dem 18.10.2021 sei er in der Schneiderei eingesetzt gewesen, wo er zunächst gute und zuverlässige Arbeitsleistungen erbracht habe. Am 23.01.2022 sei er jedoch von der Beschäftigung abgelöst worden, nachdem er an mehreren Tagen unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Der Umstand, dass er diesen Verlust seines Arbeitsplatzes herbeigeführt habe und zur selben Zeit vollzugliche Lockerungen geprüft würden, weise auf jugendtümliches, unreifes Verhalten hin. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt U. schrieb am 30.05.2022 an den zuständigen Jugendrichter als Vollstreckungsleiter unter anderem, beim Kläger bestehe eine unbearbeitete Gewalt- und Suchtproblematik; während seines bisherigen Aufenthalts sei zugunsten einer zeitnahen Verlegung in den offenen Vollzug auf die Teilnahme an einer suchtspezifischen Maßnahme und einem Agressionsbewältigungs-Training verzichtet worden, gleichwohl würden beide Behandlungsmaßnahmen dringend empfohlen und sollten im offenen Vollzug ermöglicht werden. Sein wechselhaftes Verhalten bezüglich seiner Anliegen hinsichtlich einer Verlegung in den offenen Vollzug bzw. der vorzeitigen Entlassung werde nach wie vor seiner jugendtümlichen Verhaltensweise und Persönlichkeit zugeschrieben, stünden einer Verlegung in den offenen Vollzug aber nicht entgegen. Die von der Justizvollzugsanstalt U. befürworteten Maßnahmen absolvierte der Kläger nicht. Am 14.10.2022 beschloss die Konferenz der Justizvollzugsanstalt J. gemäß § 100 StVollzG NRW, den Kläger in den geschlossenen Vollzug zurückzuverlegen, wobei zur Begründung ausgeführt wurde: „Dem Gefangenen mangelt es insbesondere an der erforderlichen Selbstdisziplin, der Absprachefähigkeit und dem Verantwortungsbewusstsein. Er hinterlässt den Eindruck, dass er die notwendigen Fähigkeiten nicht erlernen möchte. Dadurch können die Mittel des offenen Vollzuges keine positive Wirkung bei dem Gefangenen entfalten und sind nunmehr erschöpft. Eine korrekte Führung unter geringer Aufsicht ist bei dem Gefangenen nicht möglich. Die weitere Unterbringung im offenen Vollzug kann nicht mehr verantwortet werden.“ Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt J. äußerte sich auf die Aufforderung des Amtsgerichts U. hinsichtlich einer anstehenden Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Rests der Strafe zur Bewährung gemäß § 57 StGB mit Schreiben vom 27.10.2022 wie folgt: „… Der Gefangene wurde am 21.07.2022 im Rahmen der Progression der JVA J. zur Erprobung im offenen Vollzug, durch die JVA U., zugeführt. ... Der Gefangene wurde bereits mit negativen Erkenntnissen aus den Voranstalten in den offenen Vollzug verlegt. Dennoch ist er weiter, auch während seines Aufenthalts in der JVA J., massiv negativ aufgefallen. Er wurde zunächst zur Arbeit innerhalb der Anstalt im hiesigen GaLa-Bau eingesetzt. Dort kam es bereits nach wenigen Wochen zu mehreren Regelverstößen, welche zunächst dazu führten, dass der Inhaftierte kleinschrittiger in Ausgängen erprobt wurde, als normalerweise üblich. Allerdings kam es im weiteren Verlauf erneut zu negativen Auffälligkeiten, sodass durch die zuständigen Betriebsbeamten ein Disziplinarverfahren gegen den Gefangenen eingeleitet wurde und Herr W. vom Arbeitseinsatz im GaLaBau abgelöst wurde. Das Disziplinarverfahren hatte zur Folge, dass dem Gefangenen neben der Erteilung eines Verweises als disziplinarische Konsequenz, auch im Hinblick auf vollzugliche Konsequenzen, die Eignung zur Durchführung vollzugsöffnender Maßnahmen vorerst entzogen wurde. Einige Wochen später erfolgte dann die Wiedererteilung der Eignung zur Erprobung im vollzugsöffnenden Maßnahmen gemäß § 53 StVollzG NRW. Offenbar unbeeindruckt von den bisherigen Geschehnissen wurde am 08.10.2022 erneut ein Disziplinarverfahren gegen den Gefangenen eingeleitet. Grundlage des Disziplinarverfahrens war in diesem Fall die Tatsache, dass der Gefangene sich während der Wahrnehmung seines ersten Langzeitausgangs gemäß § 54 StVollzG NRW weitere Freizeit erschleichen wollte, indem er telefonisch bekannt gab, dass er an Corona erkrankt sei und seine Quarantäne somit zu Hause verbringen müsse. Nach Recherche und der Aufforderung positive Befunde zu seinen Angaben vorzulegen, konnte der Gefangene allerdings nichts vorweisen und geriet in Erklärungsnot. Während des Aufenthalts in der JVA J. gehörten auch kleinere Verstöße wie das Verschlafen morgendlicher oder abendlicher Meldezeiten, beinahe zum Tagesgeschäft. Die versuchte Freizeiterschleichung des Gefangenen hat, unter zusätzlicher Berücksichtigung der bisherigen Verfehlungen, schlussendlich zur Ablösung aus dem offenen Vollzug geführt. Diesbezüglich äußerte sich Herr W. lediglich mit den Worten: `Ich habe meine Sachen schon gepackt. Ich ändere mich nicht mehr. Ich habe doch nur noch drei Monate´. Er wurde am 14.10.2022 in die JVA U. als zuständige Anstalt des geschlossenen Vollzuges verlegt. Im Falle einer vorzeitigen Entlassung wird Herr W. in den Haushalt mit seiner Mutter einkehren. … Zusammenfassend wird aus Sicht der JVA J. eine vorzeitige Entlassung nicht befürwortet. Herr W. hat gezeigt, dass ihm die Freiheitsstrafe bislang kaum beeindrucken konnte. Zudem scheint er auch nicht vor betrügerischen Handlungen, wie dem Vortäuschen falscher Tatsachen im Hinblick auf die angebliche Erkrankung am Coronavirus, gegenüber der JVA zurückzuschrecken. Allein aufgrund dieser Erfahrung kann aus hiesiger Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass der Gefangene derzeit nach einer Entlassung erneut Straftaten begehen wird. ...“ Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung trug der Kläger vor, sein Verhalten seit der Anlasstat verändert zu haben und keine Gewalttaten mehr begehen zu wollen. Er wies darauf hin, dass er sein gesamtes bisheriges Leben in Deutschland verbracht und keinen Bezug zum Kongo habe. Er müsse sich darüber hinaus um seine Mutter kümmern, die er finanziell sowie praktisch unterstützen wolle. Er plane, ab August 2023 eine Ausbildung zu absolvieren. Mit Ordnungsverfügung vom 02.12.2022 wies die Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), lehnte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG ab (Ziffer 2), drohte ihm die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo oder jeden anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an (Ziffer 3), ordnete an, er habe das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen (Ziffer 4), erließ ein auf fünf Jahre befristetes ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 5) sowie ein auf fünf Jahre befristetes abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Verfügung an (Ziffer 7). Zur Begründung führte die Beklagte im Einzelnen aus, dass der Kläger wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach Abwägung der Interessen an seiner Ausreise und seiner Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ausgewiesen werde. Er sei bereits in jungen Jahren durch Gewaltstraftaten in Erscheinung getreten und wiederholt wegen Gewaltdelikten verurteilt worden. Weder Bewährungsstrafen noch Haftstrafen hätten ihn bislang so beeindruckt, dass er sein Verhalten verändert hätte. Obwohl er die Anlasstat während der Bewährungszeit begangen habe, sei ihm erneut die Möglichkeit gegeben worden, seinem Leben eine Wende zu geben, indem eine Vorbewährungszeit angeordnet worden sei. Den Bewährungsauflagen sei er aber nicht im mindesten nachgekommen. Auch die Chance, seinen guten Willen im offenen Jugendvollzug zu beweisen, habe er nicht ergriffen, sodass er in den geschlossenen Vollzug verlegt worden sei. Obwohl ihm der psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt eine Bearbeitung seiner Sucht- und Gewaltproblematik empfohlen habe, habe er an keinen entsprechenden Maßnahmen teilgenommen. Zwar gehe die Sozialprognose von einer stabilen Bindung des Klägers zu seiner Herkunftsfamilie aus, allerdings sei auch diese bisher nicht in der Lage gewesen, ihn von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Aufgrund seiner bisherigen Straftaten und seines Verhaltens in der Haft stehe zu befürchten, dass der Kläger sein delinquentes Verhalten fortsetzen werde. Es könne daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass durch seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet ein Schaden an Rechtsgütern eintreten würde. Durch seine Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren erfülle er ein besonders schweres Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Zudem erfülle er auch die Voraussetzung des § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. b AufenthG, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sei, indem er am 22.05.2014 wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Hausfriedensbruchs zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei. Dagegen habe er kein Bleibeinteresse. Es bestehe keine schutzwürdige Bindung gemäß Art. 6 Abs. 1 GG. Ebenso wenig werde Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt. Er verfüge zwar mittlerweile über einen Hauptschulabschluss, habe jedoch keine Berufsausbildung, habe in der Vergangenheit lediglich sporadisch gearbeitet und sei erst im Begriff, im August 2021 eine Ausbildung anzufangen, weshalb keine wirtschaftliche Integration ersichtlich sei. Allerdings sei er in Deutschland sozial verwurzelt, weil sowohl seine Mutter als auch seine Geschwister in Deutschland lebten, zu denen er auch regelmäßigen Kontakt habe. Allerdings habe er durch jede von ihm begangene Straftat in Kauf genommen, aufgrund der damit einhergehenden Freiheitsstrafe von seiner Familie getrennt zu werden. Nach Abwägung aller Kriterien komme die Beklagte zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Klägers und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit Vorrang gegenüber seinem privaten Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gewährt werden müsse. Diese Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Im Hinblick auf die Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er weitere schwerwiegende Straftaten, auch hinsichtlich der besonders schutzbedürftigen Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit Dritter begehen werde. Wegen des durch die Straftaten des Klägers erfüllten Ausweisungsinteresses könne ihm keine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG erteilt werden, zumal er mit dieser Ordnungsverfügung auch ausgewiesen werde. Da keine Ausreisefrist gewährt worden sei, liege eine vollziehbare Ausreisepflicht vor. Einer Fristsetzung für die freiwillige Ausreise bedürfe es nicht, weil nach § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG von einer Fristsetzung abgesehen werden könne, da vom Kläger eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Hinsichtlich des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots solle durch einen langen Aufenthalt außerhalb von Deutschland sichergestellt werden, dass der Kläger sich nicht umgehend wieder in die Umstände zurückbegebe, die zu seiner Tat geführt hätten. Ziele der längeren Abwesenheit seien Läuterung und Selbsteinsicht. Angesichts der Gefahren, die der Kläger durch sein Handeln verursacht habe und nochmals verursachen könne und die besonders schwerwiegend seien und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührten, und da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er weitere schwerwiegende Straftaten begehe, weil er während seines ganzen Aufenthalts im Bundesgebiet kein Interesse gezeigt habe, sich an die geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften zu halten, sei eine kürzere Abwesenheit aus dem Bundesgebiet als fünf Jahre in Bezug auf eine Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung nicht erfolgversprechend. Grundsätzlich rechtfertige das Verhalten des Klägers und die von ihm ausgehende Gefahr ein Einreise - und Aufenthaltsverbot von sieben Jahren. Aufgrund seiner Geburt in Deutschland und seines langen Aufenthalts hier sowie seiner sozialen Bindungen in Deutschland sei die Frist auf fünf Jahre herabgesetzt worden. Zur näheren Begründung des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots verwies die Beklagte auf ihre Begründung des ausweisungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Mit seiner gegen die Ordnungsverfügung vom 02.12.2022 am 19.12.2022 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Seine Mutter sei als alleinerziehende Mutter dreier Kinder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genauso wie deutsche Mütter in vergleichbarer Situation oft überfordert gewesen. Dem Kläger fehle gänzlich eine Vaterfigur an seiner Seite, die ihm ein Vorbild hätte sein können. Er sei jedoch faktischer Inländer, weil er sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht und hier seinen Hauptschulabschluss bestanden habe sowie hier sozial und wirtschaftlich verwurzelt sei. Zum Land seiner Staatsangehörigkeit habe er dagegen keinerlei Bezug. Im Kongo werde er sich nicht einmal hinreichend verständigen können. Er spreche nur Deutsch. Zwar verstehe er die Mischsprache seiner Mutter (aus Deutsch, Lingala und Französisch), die französische Amtssprache Kongos könne er jedoch weder lesen noch schreiben. Seine Ausweisung sei widerrechtlich. Die besondere Härte der Ausweisung sei für ihn als faktischem Inländer unverhältnismäßig. Das der Beklagten jedenfalls im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zustehende Ermessen sei auf Null reduziert. Der Kläger verfüge infolge seines lebenslangen Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zu Deutschland, dass ihm ein Leben in dem Land seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug habe, schlechterdings nicht zugemutet werden könne. In seinem Fall sei von einer rechtlichen Unmöglichkeit im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszugehen. Das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK werde durch die Ausweisung verletzt, weil dieses Recht weit zu verstehen sei und unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und der Persönlichkeit sowie das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen sowie die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv seien, umfasse und diesen Rechten bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukomme. Die Verwurzelung des Klägers fuße auf seinem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von Geburt an. So sei er durch Art. 8 EMRK davor geschützt, sämtliche freundschaftlichen, beruflichen und andere privaten Kontakte, die er hier in den letzten 25 Jahren geknüpft, gepflegt und vertieft habe, aufgeben zu müssen. Zwar sei ein Eingriff in dieses Recht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, wenn er eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstelle, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig sei. Das schließe es aber nicht aus, zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 EMRK ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben zu fordern, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden könne, und hierbei einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland im Sinne einer Verwurzelung, andererseits auf die fehlende Möglichkeit zur Integration im Staat der Staatsangehörigkeit im Sinne einer Entwurzelung abzustellen. Es verbiete sich ebenso wie eine mathematische Abwägung eine schematische und allein den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände entsprechend deren konkretem Gewicht zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung der Frage, ob das persönliche Verhalten des Klägers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, sei zu berücksichtigen, dass § 53 Abs. 3 AufenthG wegen der Bezugnahme auf das “persönliche Verhalten“ eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen erlaube. In der geplanten Maßnahme gehe die Beklagte aber pauschal davon aus, dass das persönliche Fehlverhalten des Klägers im Hinblick auf die Verurteilung ein Grundinteresse der Gesellschaft betreffe. Eine solche Gefahr müsse aufgrund des persönlichen Verhaltens des Klägers im Sinne einer Wiederholungsgefahr bestehen. Jedenfalls dies könne nicht mehr so pauschal angenommen werden. Durch die Verurteilung, Inhaftierung und letztlich auch durch die streitgegenständliche Ordnungsverfügung und die damit jeweils verbundene drohende Ausweisung und Abschiebung sei dem Kläger sehr eindringlich bewusst geworden, dass sein damaliges Verhalten für ihn zu kaum tragbaren Konsequenzen führen könne. Geläutert von dieser Erkenntnis habe er seiner kriminellen Vergangenheit ganz im Sinne des Strafvollzugsziels gemäß § 2 StVollzG den Rücken gekehrt. So lege die Beklagte in ihrer Ordnungsverfügung selbst dar, dass laut der Sozialprognose der Justizvollzugsanstalt U. vom 03.02.2022 das Vollzugsverhalten des Klägers beanstandungsfrei sei. Nach Haftentlassung plane er mit Unterstützung seiner Familie die Aufnahme einer Ausbildung. Durch die Ordnungsverfügung der Beklagten sei ihm zum ersten Mal bewusst geworden, dass sein bisheriges Verhalten für ihn zu nicht tragbaren Konsequenzen führen werde. Im Land seiner Staatsangehörigkeit verfüge er über keinerlei Netzwerk. Er wäre völlig auf sich allein gestellt. Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat, die Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 02.12.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auszustellen, äußerst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten den Kläger zu dulden, höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Ziffer 5 des Bescheids ermessensfehlerfrei ein kürzeres angemesseneres Aufenthaltsverbot zu verfügen, beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 3, 5 und 6 ihrer Ordnungsverfügung vom 02.12.2022 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, hilfsweise, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Der Kläger sei kein faktischer Inländer. Er sei zwar im Bundesgebiet geboren, jedoch könne eine Verwurzelung des Klägers nicht verzeichnet werden. Diese werde nicht nur an der Länge des Aufenthalts des Klägers, sondern auch an dessen Integration bemessen. Eine gelungene Integration könne nicht festgestellt werden. Der Kläger habe es erst nach mehreren Anläufen geschafft, den Hauptschulabschluss zu erlangen, eine Berufsausbildung habe er nicht. Eine wirtschaftliche Integration sei nicht zu verzeichnen. Auch eine soziale Integration liege allein schon wegen der andauernden Straffälligkeit und der zahlreichen Verurteilungen nicht vor. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei nicht eröffnet. Dem Kläger sei eine Integration in der Demokratischen Republik Kongo zumutbar, obwohl er vorgetragen habe, sich in den Landessprachen Lingala und Französisch nicht verständigen zu können und die beiden Sprachen weder lesen noch schreiben zu können. Er habe angegeben, die Mischsprache seiner Mutter aus Lingala, Französisch und Deutsch zu verstehen, so dass er in der Demokratischen Republik Kongo mit diesen Sprachkenntnissen ansetzen und diese ausbauen könne, ggf. zunächst mit der Hilfe eines Mobiltelefons, mit dem er auf Übersetzungsprogramme aus dem Internet zurückgreifen könne, während er sich die nötigen Sprachkenntnisse aneigne. Durch die Trennung von seiner Mutter und seinen Geschwistern werde der volljährige Kläger nicht in seinem Recht aus Art. 6 GG verletzt. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5 AufenthG lägen somit nicht vor. Der Einzelrichter hat auf den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 18.01.2023 (12 L 2000/22) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 6 der angefochtenen Ordnungsverfügung angeordnet und den Eilantrag im Übrigen abgelehnt. Der Kläger ist nach Verbüßung der Haftstrafe am 01.02.2023 aus der Haft entlassen worden. Die gegen die Ablehnung des Eilantrags eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 28.02.2023 (18 B 130/23) zurückgewiesen. Der Kläger hat unter dem 17.03.2023 einen Härtefallantrag bei der Härtefallkommission beim Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen gestellt. Die Bewährungshelferin des Klägers hat mit Schreiben vom 19.10.2023 ausgeführt: „Seit der Haftentlassung bzw. dem Eintritt von Führungsaufsicht haben mit Herrn W. bislang acht persönliche Termine stattgefunden. Da allerdings zunächst die notwendigen Unterlagen zur Führungsaufsicht über längere Zeit nicht vorlagen, konnte eine kontinuierliche Zusammenarbeit erst im Mai dieses Jahres beginnen. Herr W. ist mir aus früherer Unterstellung als Bewährungsversager bereits bekannt. Seit der Haftentlassung zeigt sich der Proband kooperativ und hinterlässt bislang einen stabilen Eindruck. Die vereinbarten Termine werden vorwiegend zuverlässig eingehalten, bzw. bei entsprechendem Bedarf per E-Mail-Kontakt verlegt. Erfreulicherweise ist es Herrn W. gelungen kurz nach seiner Haftentlassung am 01.02.2023 einen Platz an der Tages- und Abendschule Köln zu erhalten. Den Schulbesuch hatte er am 12.06.2023 erfolgreich mit dem Erwerb der Fachoberschulreife abgeschlossen. Seit dem 01.08.2023 absolviert Herr W. eine Berufsausbildung zum Maler und Lackierer im `Maler und Lackierbetrieb K. L.´. Nach eigenen Angaben fühle er sich dort kollegial sehr gut eingebunden und wertgeschätzt, auch wenn der berufliche Tätigkeitsbereich nicht seine erste Wahl gewesen sei. Auch in der Berufsschule komme er bislang gut zurecht, erstmalig in seinem Leben lerne er dafür. Thema in den bisherigen Gesprächen ist vor allem die Vermeidung von Rückfällen in delinquente Verhaltensweisen unter Inanspruchnahme entsprechender Unterstützungsangebote. In der Vergangenheit hatten sich mir nicht näher bekannte psychische Probleme sowie das Gewaltpotenzial des ansonsten sehr ruhig und freundlich auftreten Probanden insbesondere unter dem Konsum erheblicher Alkoholmengen offenbart. Herr W. zeigte sich in den seit der Haftentlassung geführten Gesprächen deutlich offener als vor seiner Inhaftierung, die Thematik mithilfe professioneller Begleitung zu bearbeiten, wenngleich er sich selbst derzeit als psychisch stabil einschätze. Dazu trage auch insbesondere die derzeit absolvierte Berufsausbildung, die damit verbundene Tagesstruktur sowie der Verzicht auf Konsum harter alkoholischer Getränke bei. Nach eigenen Angaben habe er den Alkoholkonsum als Folge unserer Gespräche mittlerweile vollständig eingestellt. Herrn W. erlebe ich aktuell als auseinandersetzungsbereit und kritikfähig sowie teilweise introspektionsfähig, auch wenn er gelegentlich noch zur Selbstüberschätzung neigt. Bei der Herausarbeitung seiner zugrunde liegenden Problemlagen und Erreichung einer langfristigen Verhaltensveränderung benötigt der Proband meiner Einschätzung nach externe Unterstützung. Als erster Schritt wurde für den Probanden ein Termin bei der hiesigen psychologischen Familienberatung vereinbart, der am 27.10.2023 stattfinden soll. Dort sind bis zu fünf Gesprächstermine möglich. Darüber hinaus wurde er für das intensive therapeutische Angebot der Forensischen Nachsorgeambulanz für Haftentlassene der LVRKlinik H. (finanziert durch das Innenministerium) vorgemerkt, wo jedoch frühestens Anfang kommenden Jahres Kapazitäten frei sind. Die dortige Teilnahme wird dann als Weisung in den Führungsaufsichtsbeschluss aufgenommen. Bezugnehmend auf Ihre Fragestellung hinsichtlich einer dezidierten Sozialprognose sehe ich mich - vor dem Hintergrund der noch kurzen Zusammenarbeit im Rahmen der Führungsaufsicht – zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht in der Lage, eine solche zu stellen. Dies erscheint mir in frühestens sechs Monaten möglich. Wenngleich im Hinblick auf die frühere Zusammenarbeit eine Nachreifung und damit eine positive Tendenz erkennbar ist, muss sich zunächst zeigen, ob es Herrn W. dauerhaft gelingt, die Ausbildungsstelle beizubehalten und er vor allen Dingen ernsthaft und engagiert Bereitschaft zeigt, sich in entsprechend intensivem diagnostischem und therapeutischem Rahmen mit seinen manifestierten Problemlagen auseinanderzusetzen. Neue Ermittlungsverfahren sind mir nicht bekannt geworden.“ Die Beklagte hat dem Kläger eine Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung zum Maler und Lackierer erteilt, die er am 01.08.2023 begonnen hat. Laut Arbeitszeugnis vom 29.11.2023 ist er immer pünktlich, sehr fleißig, erledigt seine Arbeiten mit Ausdauer, steht neuen Aufgaben offen gegenüber, hat sich gut ins Team integriert, besucht die Berufsschule regelmäßig und ist alles in allem eine Bereicherung für das Team. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Justizvollzugsanstalt U. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klage, nämlich hinsichtlich der Ziffer 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung, konkludent zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Die Klage hätte insoweit auch keinen Erfolg gehabt, weil der Kläger mit dieser Ziffer der im Übrigen noch angefochtenen Ordnungsverfügung zur “unverzüglichen“ freiwilligen Ausreise aufgefordert worden war und darunter eine Ausreise “ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verstehen ist, dem Kläger also eine Ausreise gerade auch unter Berücksichtigung der Abwicklung seiner in Deutschland vorhandenen Beziehungen – einschließlich seiner Ausbildung – aufgetragen worden ist und ihn dies nicht in seinen Rechten verletzt. Die (Anfechtungs-)Klage gegen Ziffer 6 der angefochtenen Ordnungsverfügung der Beklagten ist zulässig und begründet. Diese Ziffer ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die diesbezüglichen Ermessenserwägungen der Beklagten in der angefochtenen Ordnungsverfügung genügen nicht den Vorgaben des § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG. Diesbezüglich hat das OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2022 - 18 B 632/22 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 16 sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 10.03.2022 - 18 B 326/22 - und vom 03.02.2022 - 18 B 1873/21 -, ausgeführt: „Mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot verfolgt der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Gründe, die für das ausweisungsbedingte und für das abschiebungsbedingte Einreiseverbot je gesondert zu bestimmen sind. Das hier betroffene abschiebungsbedingte Verbot hat eine doppelte Zweckrichtung. Es dient zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs seiner freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass zu Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass diese bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten.“ Diese auf der ersten Stufe der zu treffenden Ermessensentscheidung maßgeblichen ermessensleitenden Erwägungen hat die Beklagte verkannt. Sie hat nämlich zur Begründung der Fristbemessung allein darauf abgestellt, der Kläger sei mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Beklagte konnte zwar bei Erlass dieses Verwaltungsakts keine Begründung zur Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise des Klägers vor seiner Abschiebung geben. Weder hatte der Kläger bis dahin einen Grund, freiwillig auszureisen, weil er bislang nicht ausreisepflichtig war und demgemäß gegen ihn nicht bereits eine Abschiebungsandrohung erlassen wurde, noch konnte er wegen Einsitzens in der Strafhaft freiwillig ausreisen. Das hat sich aber zum einen nach Entlassung des Klägers aus der Strafhaft geändert. Zum anderen hätte die Beklagte bereits bei Erlass des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots zumindest Ermessenserwägungen in spezial- wie generalpräventiver Hinsicht dazu anstellen können, ob der Kläger deshalb aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden soll, weil er Anlass zu den von §§ 59 Abs. 5 Satz 1, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich einer erforderlichen Beteiligung der Strafjustiz gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass diese oder andere Vollstreckungsmaßnahmen auch bei einem künftigen Aufenthalt erforderlich werden. Auch die im Übrigen aufrechterhaltene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Ziffern 1 (Ausweisung), 2 (Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG), 3 (Abschiebungsandrohung) und 5 (auf fünf Jahre befristetes ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot) der angefochtenen Ordnungsverfügung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung verfügte Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dieser Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird hier mangels Vorliegens der jeweils erforderlich Voraussetzungen nicht ergänzt durch die Vorschriften des § 53 Abs. 3 bis 4 AufenthG. Das gilt insbesondere auch bezüglich der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers angesprochenen Vorschrift des § 53 Abs. 3 AufenthG. Der Aufenthalt des Klägers in Deutschland gefährdet wegen dessen Verhaltens die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an seiner Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt. Bei der Feststellung der für eine Ausweisung erforderlichen Sicherheitsgefahr handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eigenständig zu treffen haben. Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 - Rn. 15 ff., vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - Rn. 21, vom 04.10.2012 - 1C 13.11 - Rn. 18 und vom 16.11.2000 - 9 C 6.00 - Rn. 13 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 10.04.2019 - 19 ZB 17.1535 - Rn. 10 (sämtlich in juris). Nach diesen Maßgaben stellt das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, weil damit zu rechnen ist, dass er erneut – mit seinen letzten Straftaten vergleichbare – Straftaten zum Nachteil der körperlichen Unversehrtheit von Personen begehen wird. Dabei sind angesichts der in Rede stehenden Körperverletzungsdelikte wegen des besonders hohen geschützten Rechtsguts umso geringere Anforderungen an eine Wiederholungsgefahr zu stellen. So folgt eine hinreichende Wiederholungsgefahr aus den mehrfachen Verurteilungen des Klägers zu Freiheitsstrafen wegen Körperverletzung bzw. gefährlicher Körperverletzung, nämlich durch die Urteile vom 25.07.2013, vom 22.05.2014, vom 09.04.2015, vom 24.08.2016 und vom 07.02.2020. Mit Letzterem wurde der Kläger zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Diese Verurteilung stellt damit lediglich den vorläufigen Endpunkt einer Reihe von Verurteilungen des Klägers wegen gleichartiger Delikte dar. Die wiederholten Körperverletzungsdelikte offenbaren in spezialpräventiver Hinsicht die besonders geringe Identifikation des Klägers mit der deutschen Rechtsordnung sowie erhebliche charakterliche bzw. Entwicklungs-Defizite. Von diesen Delikten ließ der Kläger sich weder durch zuvor zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen noch durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder aus Rücksicht auf die Kontakte zu seiner Familie abhalten. Ebenso wenig hielt ihn die Belehrung der Beklagten vom 10.05.2018, dass seine letzte rechtskräftige Verurteilung den Tatbestand einer zwingenden Ausweisung erfülle, von der lediglich aufgrund seines langjährigen Aufenthalts und der bestehenden familiären Bindungen im Rahmen der Ermessensausübung abgesehen werde, und er im Fall einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung nicht mit einer erneuten Entscheidung zu seinen Gunsten rechnen könne, von der Begehung weiterer Delikte ab. Im Hinblick auf die Bewertung einer Wiederholungsgefahr ist zwar an positiven Entwicklungen des Klägers zunächst festzuhalten, dass sein vollzugliches Verhalten ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt U. vom 03.02.2022 während des bis dahin dort erfolgten Vollzugs seiner Freiheitsstrafe überwiegend beanstandungsfrei war, er gute Kontakte zu seiner Familie hat, er auch in dem Haushalt seiner Mutter aufgenommen werden könnte, er am 01.08.2023 eine Ausbildung zum Maler und Lackierer angenommen und bislang durchgehalten hat und sogar seinen Fachoberschul-Abschluss innerhalb von nur sechs Monaten erreicht hat. Gleichwohl kann aus diesen Umständen noch nicht der Schluss gezogen werden, dass vom Kläger nicht die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten ausgeht. Denn im Rahmen seines vollzuglichen Verhaltens waren seit dem Bericht vom 03.02.2022 auch negative Verhaltensweisen, die grundsätzliche Verhaltensprobleme des Klägers widerspiegeln, zu verzeichnen. So beschloss die Konferenz der Justizvollzugsanstalt J. am 14.10.2022 gemäß § 100 StVollzG NRW, den Kläger in den geschlossenen Vollzug zurückzuverlegen, weil es ihm insbesondere an der erforderlichen Selbstdisziplin, der Absprachefähigkeit und dem Verantwortungsbewusstsein mangelte und er den Eindruck hinterließ, dass er die notwendigen Fähigkeiten nicht erlernen wolle. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt J. berichtete unter dem 27.10.2022, der Kläger sei auch während seines Aufenthalts in der dortigen Justizvollzugsanstalt massiv negativ aufgefallen. Er habe bei seinem Einsatz im anstaltseigenen Garten- und Landschaftsbau bereits nach wenigen Wochen mehrere Regelverstöße begangen; einige Wochen später sei die Wiedererteilung der Eignung zur Erprobung vollzugsöffnender Maßnahmen erfolgt, jedoch sei am 08.10.2022 gegen ihn erneut ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, weil der Kläger unbeeindruckt von den bisherigen Geschehnissen sich während der Wahrnehmung seines ersten Langzeitausgangs weitere Freizeit habe erschleichen wollen, indem er telefonisch mitgeteilt habe, dass er an Corona erkrankt sei und seine Quarantäne somit zu Hause verbringen müsse. Nach Recherche und der Aufforderung, positive Befunde zu seinen Angaben vorzulegen, sei der Kläger in Erklärungsnot geraten. Er habe sich dazu schließlich lediglich mit den Worten geäußert: „Ich habe meine Sachen schon gepackt. Ich ändere mich nicht mehr. Ich habe doch nur noch drei Monate.“ Aus Sicht der Justizvollzugsanstalt J. konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger nach einer Entlassung erneut Straftaten begehen werde. Die Prognose, dass der Kläger künftig straffrei lebt, kann auch deshalb derzeit nicht getroffen werden, weil er seine Delinquenz und seine Aggressionen unter Alkoholeinfluss noch nicht bearbeitet hat. So führte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt U. unter dem 30.05.2022 an den zuständigen Jugendrichter als Vollstreckungsleiter unter anderem aus, beim Kläger bestehe eine unbearbeitete Gewalt- und Suchtproblematik. Hinzu kommt, dass er bislang ein unreifes Verhalten an den Tag gelegt hat, wie von verschiedenen Stellen immer wieder angeführt worden ist. Dass sich das mit seinem Ausbildungsbeginn ins Gegenteil verkehrt hätte, kann wegen des noch nicht lang zurückliegenden Ausbildungsbeginns nicht festgestellt werden. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme seiner Bewährungshelferin vom 19.10.2023, wonach der Kläger zwar kooperativ ist und stabil wirkt, aber (lediglich) teilweise introspektionsfähig ist und gelegentlich noch zur Selbstüberschätzung neigt, bei der Herausarbeitung seiner Problemlagen und Erreichung einer langfristigen Verhaltensveränderung externe Unterstützung benötigt, wozu als erster Schritt ein Termin bei einer psychologischen Familienberatung vereinbart wurde, der am 27.10.2023 stattfinden sollte, wozu der Kläger indes keine Angaben gemacht hat. Für ein intensives therapeutisches Angebot der Forensischen Nachsorgeambulanz für Haftentlassene der LVR-Klinik H., das allerdings erst frühestens Anfang dieses Jahrs Kapazitäten frei sind, ist er lediglich vorgemerkt und soll zudem als Weisung in den Führungsaufsichtsbeschluss aufgenommen werden, weshalb von einer positiven Wirkung auf den Kläger derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden kann. Die beschränkende Wirkung der Führungsaufsicht kann nicht mit einem unbeaufsichtigten Verhalten des Klägers gleichgesetzt werden, weil ein Verhalten unter Aufsicht wegen der Hilfestellung einerseits und der damit einhergehenden Gefahr negativer Konsequenzen andererseits keinen unmittelbaren Rückschluss darauf zulässt, ob eine Person ohne Hilfestellung aus freien Stücken die Rechtsordnung einhält. Trotz seiner für die Bewährungshelferin des Klägers erkennbaren Nachreifung geht auch sie nach allem derzeit davon aus, dass sich zunächst zeigen muss, ob es dem Kläger dauerhaft gelingt, die Ausbildungsstelle beizubehalten und er vor allen Dingen ernsthaft und engagiert Bereitschaft zeigt, sich in entsprechend intensivem diagnostischem und therapeutischem Rahmen mit seinen manifestierten Problemlagen auseinanderzusetzen. Obwohl der Kläger seine Fachoberschulreife in beachtlich kurzer Zeit erlangt und eine Ausbildung begonnen hat, kann daraus nichts durchgreifend Positives für ihn gefolgert werden, weil er sich schon früher in vergleichbaren Situationen als leistungsbereit und erfolgreich gezeigt hatte, ohne dass sich letztlich an der von ihm ausgehenden Gefahr etwas geändert hätte. So hatte er in der Haft den Schulabschluss nach Klasse 9 erworben, und seine Bewährungshelferin teilte der Beklagten unter dem 09.10.2017 mit, er habe – bis auf das Fach Biologie – gute bis sehr gute Noten. Dennoch trat er danach wiederum und erheblich strafrechtlich in Erscheinung, indem er am 15.09.2018 eine gefährliche Körperverletzung beging, für die er mit Urteil vom 07.02.2020 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Dafür, dass der Kläger künftig keine Straftaten mehr begehen wird, ist auch nichts wegen veränderter äußerer Umstände ersichtlich. Zwar hat er guten Kontakt zu seiner Mutter und seinen Schwestern. Dieser hat den Kläger aber auch früher nicht von der Begehung von Körperverletzungs- und anderen Delikten abhalten können. Darüber hinaus rechtfertigt auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse die Ausweitung des Klägers. Selbst allein generalpräventive Erwägungen können die Bewertung rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt eines Ausländers im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG die öffentliche Sicherheit gefährdet. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-) Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17. Eine generalpräventiv gestützte Ausweisung kann allerdings nur an ein Ausweisungsinteresse anknüpfen, das noch aktuell, also zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Denn jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden. Insoweit sind die für die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entwickelten Grundsätze auf die Ausweisung selbst zu übertragen. Für die generalpräventive Ausweisung bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach dem verwirklichten Delikt richtet und die gemäß § 78a Satz 1 StGB mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjäh- rungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen gemäß § 51 BZRG im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn 18 f. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das an die von dem Kläger begangenen und abgeurteilten Straftaten anknüpfende generalpräventive Ausweisungsinteresse noch aktuell. Da der Kläger die mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.02.2020 gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB i.V.m. §§ 105 ff. JGG mit zwei Jahren Jugendstrafe abgeurteilte Tat der gefährlichen Körperverletzung am 15.09.2018 beging, ist gemäß § 78a Satz 1 StGB dieser Tag als Fristbeginn zugrundezulegen. Da die Verfolgungs-Verjährungsfrist für das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedrohte Delikt der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre beträgt und gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB die Höchstfrist der Verfolgungs-Verjährung, gerechnet von dem in § 78a Satz 1 StGB bezeichneten Zeitpunkt, das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist beträgt, wäre diese nach zehn bzw. 20 Jahren, gerechnet vom Tatzeitpunkt an also am 15.09.2028 bzw. spätestens am 15.09.2038 abgelaufen. Dagegen endet die Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BZRG nach zehn Jahren, weil der Kläger durch Urteil vom 07.02.2020 zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde und kein Fall des § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d bis f BZRG vorliegt, wonach die Tilgungsfrist fünf Jahre beträgt. § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BZRG ist nicht erfüllt, weil dafür erforderlich ist, dass eine Verurteilung zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erfolgt und die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Letzteres ist indes gemäß dem Eintrag im Bundeszentralregister nicht der Fall. Ebenso wenig ist § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BZRG erfüllt, weil danach Voraussetzung ist, dass eine Verurteilung zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren erfolgt und ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist. Beide Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Schließlich liegt bei ihm auch kein Fall gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f BZRG vor, weil dafür Voraussetzung ist, dass eine Verurteilung zu Jugendstrafe vorliegt und der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist. Letzteres ist indes ausweislich der Eintragung im Bundeszentralregister ebenso wenig der Fall. Ist danach für das zuletzt abgeurteilte Delikt der gefährlichen Körperverletzung durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.02.2020 die zehnjährige Tilgungsfrist maßgeblich, die gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1 Nr. 1 BZRG, der gemäß § 36 Satz 2 Nr. 1 BZRG auch maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder – wie hier – eine einheitliche Jugendstrafe gebildet ist, mit dem Tag des ersten Urteils beginnt, endete die Tilgungsfrist für dieses vom Kläger begangene Delikt wegen des ersten Urteils am 25.07.2013 grundsätzlich am 25.07.2023. Da gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BZRG in den Fällen des – nach den obigen Erläuterungen hier einschlägigen – § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BZRG sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe verlängert, endet die Tilgungsfrist für den Kläger erst nach weiteren zwei Jahren nach Ablauf des 25.07.2023, mithin am 25.07.2025. Da diese Frist früher abläuft als die Höchstfrist der Verfolgungsverjährung, ist somit die Frist gemäß § 46 BZRG und damit der 25.07.2025 maßgeblich. Jedoch liegt auch danach ein noch aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse vor. Die erforderliche Abwägung der Bleibeinteressen mit den Ausweisungsinteressen fällt zu Lasten des Klägers aus. Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG erfolgenden Abwägung des Interesses an der Ausreise mit den Bleibeinteressen des Klägers sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Dieser Kriterienkatalog ist nicht abschließend. Es ist vielmehr geboten, auch die so genannten Boultif/Üner-Kriterien zur Anwendung zu bringen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1, 2 EMRK im Hinblick gerade auf Ausweisungen entwickelt hat und seitdem in ständiger Rechtsprechung namentlich auf Ausweisungen von im Staat des Aufenthalts geborenen Ausländern anwendet, sofern diese im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung ausgewiesen werden sollen. Es sind dies: Die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise, der Charakter (rechtmäßig oder geduldet) und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben), die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehen der familiären Beziehung, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ggf. deren Alter, das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen ein Familienangehöriger voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wäre, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots. Vgl. EGMR, Urteile vom 02.08.2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif), InfAuslR 2001, 476; vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), NVwZ 2007, 1279 = juris, Rn. 40; vom 23.06.2008 - Nr. 1683/04 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; vom 25.03.2010 - Nr. 40601/05 - (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 = juris, Rn. 54; vom 13.10.2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), juris Rn. 55; vom 22.01.2013 - Nr. 66837/11 - (E.), juris Rn. 29. Das zuletzt verhängte Strafmaß von zwei Jahren Jugendstrafe begründet wie die vorherige Verurteilung des Klägers vom 24.08.2016 zu zwei Jahren sieben Monaten Jugendstrafe (unter Einbeziehung der vorherigen Entscheidungen) ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Seine letzte Verurteilung erfüllt zudem die Voraussetzungen für ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1a Buchst. b AufenthG, wonach dafür ein Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit verurteilt worden sein muss. Danach kommt es hier nicht weiter darauf an, ob die Verurteilung des Klägers vom 24.08.2016 und seine vorherigen Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit ein besonders schweres Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1a Buchst. b AufenthG begründen. Insoweit müssten sich nämlich die ausgeworfenen Freiheitsstrafen gerade auf Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit beziehen. Die Verurteilungen erfassten jedoch zunächst teilweise auch Diebstahl, Nötigung bzw. Hausfriedensbruch und die späteren Verurteilungen bezogen diese Verurteilungen mit ein. Jedoch ist für die Erfüllung der Voraussetzung des § 54 Abs. 1a Buchst. b AufenthG erforderlich, dass aus den Strafzumessungserwägungen des Strafgerichts erkennbar ist, dass die für die Begehung der betreffenden Körperverletzungs-Vorsatzstrafen gebildeten Einsatzstrafen das Mindeststrafmaß von einem Jahr überschreiten. Erfassen Jugendeinheitsstrafen – wie hier – auch Einzelstrafen, die an die Begehung (fahrlässiger Straftaten und/oder) von durch § 54 Abs. 1a AufenthG nicht erfassten Vorsatzdelikten anknüpfen, so unterfallen solche Gesamtstrafen nur für den Fall dieser Vorschrift, dass aus den Urteilsgründen offensichtlich ist, dass das Gericht allein wegen der erfassten Vorsatztaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt hätte. Dies ist in der Regel der Fall, wenn aus den Strafzumessungserwägungen des Strafgerichts erkennbar ist, dass die für die Begehung der betreffenden Vorsatzstrafen gebildeten Einsatzstrafen das Mindeststrafmaß von einem Jahr überschreiten. Vgl. Fleuß in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 39. Edition (Stand: 01.10.2023), § 54 AufenthG Rn. 40 m. w. N. Solche detaillierten Erwägungen enthalten die Strafurteile vom 25.07.2013, 22.05.2014, 23.10.2014, 09.04.2015 und 24.08.2016 indes nicht, weil sie Jugendeinheitsstrafen auswarfen. Jedoch erfüllen die Verurteilungen vom 23.10.2014, vom 09.04.2015 und vom 24.08.2016 jeweils ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, weil insoweit eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, vorausgesetzt wird. Dagegen liegen in der Person des Klägers weder besonders schwer wiegende noch schwer wiegende typisierte Bleibeinteressen im Sinne von § 55 Abs. 1 bis 3 AufenthG vor. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger allerdings nicht, obwohl er mit seiner im Juli 2023 in den deutschen Staatsverband eingebürgerten Mutter zusammenlebt. Sinn dieser Privilegierung ist nämlich ein Schutz solcher Ausländer, die in einem engen Ehe- bzw. Verwandtschaftsverhältnis mit einem deutschen Staatsangehörigen leben. Es muss sich daher um eine in gleicher Weise wie die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallende Lebensgemeinschaft handeln. Dies ist etwa beim Zusammenleben von Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt regelmäßig nicht der Fall. Vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 AufenthG (Stand: Juni 2023) Rn. 36 (m.w.N. aus der Rspr. zum letztgenannten Fall). Dasselbe gilt deshalb bei einem – wie hier – volljährigen Kind einer Deutschen, wenn es zwar mit ihr zusammenwohnt, zu ihr aber keine über dieses Zusammenwohnen hinausgehende enge Beziehung besteht. Davon ist hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen. Soweit der Kläger vorträgt, seiner deutschen Mutter bei Verwaltungsangelegenheiten im Schriftverkehr zu helfen und sie finanziell unterstützen zu wollen, begründet das zwar eine familiäre Verbundenheit, aber noch keine familiäre Lebensgemeinschaft, die ihrerseits Ausdruck einer subjektiven Notwendigkeit darstellt. Der Kläger erfüllt auch kein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 3 AufenthG. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Gemäß § 55 Abs. 3 AufenthG werden dabei Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Abs. 1 und 2 des § 55 AufenthG nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde. Das ist indes nicht der Fall, weil dem Kläger aus den nachfolgenden Gründen weder eine von ihm begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG noch eine von ihm hilfsweise begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden kann. Aus diesem Grund kann der Kläger auch kein schwer wiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG für sich beanspruchen, wonach erforderlich ist, dass der Ausländer über eine Aufenthaltserlaubnis (gemäß § 55 Abs. 3 AufenthG über eine Fiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 AufenthG) verfügt. Für ein schwer wiegendes Bleibeinteresse berücksichtigt § 55 Abs. 2 AufenthG für die Fälle einer Eltern-Kind-Beziehung lediglich minderjährige Kinder. Der Kläger ist indes volljährig. Zu Gunsten des Klägers ist indes zu berücksichtigen, dass er sich Zeit seines Lebens im Bundesgebiet aufgehalten und hier eine wesentliche Prägung erfahren hat. Er hat im Bundesgebiet die Schule besucht, die er allerdings zunächst ohne Abschluss verließ. Zudem ist er legalen bezahlten Tätigkeiten nachgegangen. Seine Familie lebt ebenfalls im Bundesgebiet. Der Kläger hat weiterhin – wie teilweise auch während seiner Inhaftierungen – Kontakt zu ihr. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG aber keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weit gehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt. Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staats zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist dabei die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris (im Rahmen einer Eltern-Kind-Beziehung). Liegen insoweit aus den erläuterten Gründen nicht die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 und 4 AufenthG vor, ergibt sich vorliegend auch nichts für eine im Übrigen gemäß Art. 6 GG schützenswerte Beziehung des Klägers zu seiner deutschen Mutter. Soweit er vorträgt, ihr bei Verwaltungsangelegenheiten im Schriftverkehr zu helfen und sie finanziell unterstützen zu wollen, begründet das zwar eine familiäre Verbundenheit, aber noch keine familiäre Lebensgemeinschaft, die ihrerseits Ausdruck einer subjektiven Notwendigkeit darstellt. Andere Anhaltspunkte für einen auch vor dem Hintergrund der Ausweisungsinteressen erforderlichen Schutz der Beziehung des Klägers zu seiner Mutter im Sinne des Art. 6 GG liegen nicht vor. Bei dem Kläger, seiner Mutter und seinen Geschwistern handelt es sich um volljährige Personen, die nicht auf gegenseitige Unterstützung im Bundesgebiet angewiesen sind. Den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten kann der Kläger auch von der Demokratischen Republik Kongo aus über Telekommunikationsmittel und soziale Medien aufrechterhalten. Selbst gewichtige familiäre Belange würden sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 23 (zur Geburt eines Kindes als „Zäsur“ in der Lebensführung des betroffenen Ausländers). Das gilt bei weniger gewichtigen familiären Belangen – wie vorliegend – umso mehr, weil die Beziehungen zu seiner Mutter und seinen Geschwistern den Kläger auch bislang nicht von Straftaten abgehalten haben. Die übrigen oben benannten, für den Verbleib des Klägers in Deutschland sprechenden Umstände werden durch die dagegen sprechenden Umstände überwogen. Zwar stellt die Ausweisung einen erheblichen Eingriff insbesondere in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Klägers dar. Dieser Eingriff ist aber gemessen an dem auf dem Spiel stehenden hohen Schutzgut Dritter verhältnismäßig und dem Kläger zumutbar. Zunächst kann von einer gelungenen sozialen Integration des Klägers in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in Anbetracht der Schwere und Vielzahl der die Ausweisung veranlassenden Straftaten sowie des Umstands weiterer Verurteilungen des Klägers seit seiner Jugendzeit nicht ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Kläger zwar einen – zudem in kurzer Zeit erworbenen – Schulabschluss besitzt und eine Ausbildung begonnen, aber keine Ausbildung beendet hat. Dem Kläger ist es schließlich zumutbar, in der Demokratischen Republik Kongo zu leben. Er hat die Möglichkeit, sich dort zu integrieren. Er spricht zwar nach eigenen Angaben weder Französisch noch Lingala, versteht es aber, weshalb eine – wenn auch voraussichtlich schwere – Eingewöhnung in die aktuellen Gegebenheiten und sozialen Strukturen in der Demokratischen Republik Kongo und der Aufbau eines Privatlebens für den in Deutschland geborenen, aber arbeitsfähigen Kläger nicht unmöglich oder unzumutbar ist, weil er Beziehungen zu vielen seiner in Deutschland lebenden Verwandten hat, die ihm – nicht nur finanziell – auch aus der Ferne zur Seite stehen können. Hinsichtlich der Schwierigkeiten mit der französischen Sprache oder mit Lingala ist der Kläger zudem auf die Möglichkeit von Übersetzungsprogrammen in entsprechenden digitalen, über Mobiltelefon benutzbaren Anwendungen zu verweisen. Rechtlich unerheblich dagegen wären von einer Schwester des Klägers angesprochene, aus der vom Kläger aufgesuchten Umgebung in der Demokratischen Republik Kongo resultierende Sicherheits-Gefahren für ihn, dazu etwa: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Reisehinweise für die Demokratische Republik Kongo, Stichpunkt “Kriminalität“, gültig am: 11.01.2024, publiziert am: 09.06.2023 weil insoweit gemäß § 13 AsylG nicht die Beklagte zuständig wäre. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung nach §§ 50 Abs. 1, 59 AufenthG liegen vor. Der Kläger ist schon deshalb zur Ausreise verpflichtet, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Auch im Fall einer Fiktionswirkung ist eine solche aufgrund der rechtmäßigen Ausweisung analog § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erloschen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie dem Kläger im Übrigen mit Ziffer 4 der hier in Rede stehenden Ordnungsverfügung aus den eingangs erläuterten Gründen eine Frist (“unverzüglich“) zur freiwilligen Ausreise gesetzt. Dass die Abschiebungsandrohung nicht in mit einem befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot flankiert ist, weil es aus den oben erläuterten Gründen rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung selbst. Insoweit besteht zwischen der Abschiebungsandrohung und dem erforderlichen befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot schon kein Rechtswidrigkeitszusammenhang. BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 -, BVerwGE 164, 317 = juris Rn. 83. Im Übrigen lässt bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG den Erlass des (abschiebungsbedingten) Einreise- und Aufenthaltsverbots erst nach Erlass der Abschiebungsandrohung zu, weil danach das Einreise- und Aufenthaltsverbot (lediglich) mit der Abschiebungsandrohung erlassen werden “soll“. Der Erlass eines auf fünf Jahre befristeten ausweisungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 5 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der Bestimmung der unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist nach § 11 Abs. 3 (Satz 1 bzw. Satz 2 i.V.m. weiteren Absätzen des § 11) AufenthG muss die Ausländerbehörde das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lang das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ausgerichtete Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie unions- und konventionsrechtlich an den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Da für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23. Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist auch die Befristung des ausweisungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte hat in ihrer Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts in ermessensfehlerfreier Weise auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers sowie auf die konkrete Wiederholungsgefahr von Delikten durch ihn abgestellt. Angesichts der massiven Straffälligkeit und der damit in Zusammenhang stehenden Wiederholungsgefahr ist die Fristbestimmung auf der ersten Stufe mit sieben Jahren nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Reduktion dieser Frist auf der zweiten Stufe wegen des bisherigen Aufenthalts des Klägers ausschließlich in Deutschland und seiner Beziehungen zu seinen hier lebenden Verwandten. Hinzu kommt, dass der Kläger gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die grundsätzliche Möglichkeit hat, einen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu stellen. Schließlich kann dem Kläger aufgrund der im Rahmen der Prüfung der Ausweisung aufgezeigten Ausweisungsinteressen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 AufenthG auch nicht entgegen Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG erteilt werden, zumal das rechtmäßige ausweisungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dazu führt, dass dem Kläger, selbst im Fall eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Letzteres gilt auch für die vom Kläger hilfsweise beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, für deren diesbezüglichen Klageantrag darüber hinaus mangels vorheriger Befassung der Beklagten mit einem solchen Begehren kein Rechtsschutzinteresse besteht und für deren Erteilung zudem die speziellen Erteilungsvoraussetzungen fehlen, weil der Kläger aus den erläuterten Gründen nicht in seinen Rechten aus Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) zum einen für die Ausweisungsverfügung und zum anderen für die begehrte Aufenthaltserlaubnis. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.