Beschluss
12 L 2000/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0118.12L2000.22.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 6805/22 geführten Klage gegen Ziffer 6 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 02.12.2022 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 19 Zwanzigstel und die Antragsgegnerin ein Zwanzigstel.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 6805/22 geführten Klage gegen Ziffer 6 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 02.12.2022 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 19 Zwanzigstel und die Antragsgegnerin ein Zwanzigstel. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antragsteller keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck gemacht hat, § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 ZPO. Auf den Eilantrag hin ist lediglich die aufschiebende Wirkung gegen Ziffer 6 der mit der Klage 12 K 6805/22 angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 02.12.2022 anzuordnen, weil die nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung dieses angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Denn Ziffer 6 der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist rechtswidrig. Die entsprechenden Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung genügen nicht den Vorgaben des § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG. Diesbezüglich hat das OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2022 - 18 B 632/22 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 16 sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 10.03.2022 - 18 B 326/22 - und vom 03.02.2022 - 18 B 1873/21 -, ausgeführt: „Mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot verfolgt der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Gründe, die für das ausweisungsbedingte und für das abschiebungsbedingte Einreiseverbot je gesondert zu bestimmen sind. Das hier betroffene abschiebungsbedingte Verbot hat eine doppelte Zweckrichtung. Es dient zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs seiner freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass zu Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass diese bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten.“ Diese auf der ersten Stufe der zu treffenden Ermessensentscheidung maßgeblichen ermessensleitenden Erwägungen hat die Antragsgegnerin verkannt. Sie hat nämlich zur Begründung der Fristbemessung maßgeblich darauf abgestellt, der Antragsteller sei mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Antragsgegnerin kann zwar keine Begründung zur Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise des Antragstellers vor seiner Abschiebung ausführen. Weder hatte der Antragsteller bislang einen Grund, freiwillig auszureisen, weil er bislang nicht ausreisepflichtig war und demgemäß gegen ihn nicht bereits eine Abschiebungsandrohung erlassen wurde, noch kann er wegen Einsitzens in der Strafhaft freiwillig ausreisen. Jedoch hätte die Antragsgegnerin zumindest Ermessenserwägungen in spezial- wie generalpräventiver Hinsicht dazu anstellen können, ob der Ausländer deshalb aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden soll, weil er Anlass zu den von §§ 59 Abs. 5 S. 1, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich einer erforderlichen Beteiligung der Strafjustiz gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass diese oder andere Vollstreckungsmaßnahmen auch bei einem künftigen Aufenthalt erforderlich werden. Im Übrigen ist der Eilantrag jedoch unbegründet. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der in Ziffer 7 der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung (Ausweisung) in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden, d. h. individuell auf den vorliegenden Fall bezogenen Weise begründet, indem sie darauf abgestellt hat, dass es für die Allgemeinheit ein unerträglicher Zustand wäre, wenn der Antragsteller mit seiner derzeitigen Einstellung gegenüber den geltenden Gesetzen im Bundesgebiet während eines (in der Hauptsache) Jahre andauernden Rechtsstreits weiterhin Straftaten begehen könne. Insoweit ist es unerheblich, ob der Antragsteller im Bundesgebiet verbleibt oder – wovon die Antragsgegnerin ausgeht – erneut ins Bundesgebiet einreist. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben, einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Diese Abwägung fällt indes zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin erweist sich hinsichtlich ihrer Ziffern 1 (Ausweisung), 2 (Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG), 3 (Abschiebungsandrohung in die Demokratische Republik Kongo) und 5 (ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot samt Befristung auf fünf Jahre nach der Ausreise) nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Diesbezüglich wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung dieser Ziffern der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen, die jeweils detailliert, sorgfältig und nachvollziehbar ist und der das Gericht folgt, allerdings mit der Maßgabe, dass Art. 6 GG beim Antragsteller durchaus anwendbar ist, ihm wegen seiner Volljährigkeit allerdings im Ergebnis keinen Schutz vor Ausweisung und Abschiebung bietet. Ferner bleibt nur noch Folgendes auszuführen: Hinsichtlich der Ausweisung hat die Antragsgegnerin zwar nicht eigens in den Blick genommen, dass sie von der vom Antragsteller am 15.09.2018 begangenen gefährlichen Körperverletzung durch die wahrscheinlich darauf bezogene Mitteilung des Polizeipräsidiums vom 07.02.2019 (Bl. 270 der Verwaltungsvorgänge) und durch die ihr unter dem 08.04.2019 übersandte Anklageschrift vom selben Tag (Bl. 212, 214 der Verwaltungsvorgänge) Kenntnis hatte und dem Antragsteller dennoch am 10.05.2019 (Bl. 272 der Verwaltungsvorgänge) den bis zum 24.05.2022 gültigen Aufenthaltstitel gemäß § 34 Abs. 2 AufenthG aushändigte. Dadurch ist indes kein Verbrauch des Ausweisungsinteresses zu Gunsten des Antragstellers eingetreten. Es ist bereits fraglich, ob die Ausländerbehörde, jedenfalls soweit hochrangige Rechtsgüter betroffen sind, von vornherein auf die Heranziehung eines Ausweisungsinteresses und die Verwertung einer Verurteilung überhaupt wirksam verzichten kann, ohne das Vorliegen einer fortbestehenden Gefahr zu prüfen und gegebenenfalls eine Interessenabwägung im Rahmen eines in Betracht zu ziehenden Ausweisungstatbestands vorzunehmen. Denn das Ausweisungsrecht dient nicht der Resozialisierung des Betroffenen, sondern dem Schutz der Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, Rn. 20, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2001 - 18 A 4647/99 – (zu § 53 Abs. 1 AufenthG a.F.); VG Köln, Urteil vom 02.07.2019 - 12 K 1082/19 -, NRWE. Soweit ein Verbrauch des Ausweisungsinteresses auch in Fällen hochrangiger Schutzgüter für möglich gehalten wird, ist vorliegend das Ausweisungsinteresse nicht durch die frühere Verlängerung des Aufenthaltstitels verbraucht. Nicht zu folgen ist der Ansicht, dass ein Ausweisungsinteresse bereits dann aus Gründen des Vertrauensschutzes verbraucht sei und nicht mehr zur Begründung einer Ausweisung herangezogen werden könne, wenn ein Aufenthaltstitel in Kenntnis bzw. in - der Sphäre des Staats zuzurechnender - Unkenntnis des Ausweisungsinteresses erteilt bzw. verlängert worden sei, weil der Vertrauensschutz sich aus der Perspektive des betroffenen Ausländers bestimme. So noch VGH, Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, Rn. 62, als Vorinstanz zu: BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, Rn. 39, dies ausdrücklich ablehnend; im Anschluss hieran nun auch VGH BW, Urteile vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -, Rn. 34 – 36, und vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, Rn. 49 (sämtlich in juris); VG Köln, Urteile vom 21.08.2020 - 12 K 485/20 - und vom 02.07.2019 - 12 K 1082/19 -, NRWE; s. andererseits Nds. OVG, Beschluss vom 16.06.2022 - 13 ME 367/21 – juris Rn. 29 f. Vielmehr dürfen zwar Ausweisungsgründe in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und so lang entgegengehalten werden, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind und die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat. Aus der Ableitung dieser Kriterien aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt jedoch, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers muss zudem schützenswert sein. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 39. Angesichts der Verschiedenheit von Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten einerseits sowie Ausländerbehörden andererseits ist nicht unbesehen davon auszugehen, dass sich bei dem Ausländer ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend ausbilden kann, die Ausländerbehörde habe von den Ausweisungsgründen Kenntnis erlangt und gleichwohl eine dem Ausländer günstige Entscheidung getroffen. Zwar darf der Ausländer grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Informationsaustausch stattfindet. Es hängt auch von der Art und Schwere des Ausweisungsgrunds ab, wann dieser als verbraucht angesehen werden kann. Vgl. OVG B-B, Beschluss vom 23.08.2005 - OVG 3 N 346.06 -, juris Rn. 19; VG Köln, Urteile vom 21.08.2020 - 12 K 485/20 - und vom 02.07.2019 - 12 K 1082/19 -, NRWE. Nach den dargelegten Maßgaben fehlt es hier jedenfalls deshalb an einem von der Antragsgegnerin geschaffenen besonderen Vertrauenstatbestand und in der Folge an einem schutzwürdigen Vertrauen des Antragstellers, weil er wegen des in Rede stehenden Delikts erst am 07.02.2020 und damit nach der am 10.05.2019 erfolgten Aushändigung der dem Antragsteller erteilten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG verurteilt wurde. Die Verurteilung hat qualitativ ein eigenständiges, höheres Gewicht als eine darauf bezogene Anklage, schon weil ein Angeklagter vom Gericht freigesprochen werden kann. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die dem Antragsteller erteilte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG bis zum 24.05.2022 und damit noch weit über das Datum seiner letzten Verurteilung (07.02.2020) gültig war. Allein der Umstand, dass die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel nicht widerrufen hat, führt nicht zum Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauens. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 1 B 29.21 -, juris Rn. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.