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Beschluss

18 B 203/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0429.18B203.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Ungeachtet der Frage, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit Blick auf § 123 Abs. 5 VwGO statthaft ist oder vielmehr vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 7 VwGO zu suchen gewesen wäre, besteht für das mit dem (sinngemäßen) Antrag,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Berufungszulassung vom 6. Februar 2024 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2023 die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen,

verfolgte Begehren kein Raum mehr, nachdem der Senat mit Beschluss vom 19. April 2024 im Verfahren 18 A 287/24 den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2023 – 12 K 6805/22 – abgelehnt hat und das Urteil damit rechtskräftig geworden ist.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG).

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Ungeachtet der Frage, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit Blick auf § 123 Abs. 5 VwGO statthaft ist oder vielmehr vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 7 VwGO zu suchen gewesen wäre, besteht für das mit dem (sinngemäßen) Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Berufungszulassung vom 6. Februar 2024 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2023 die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen, verfolgte Begehren kein Raum mehr, nachdem der Senat mit Beschluss vom 19. April 2024 im Verfahren 18 A 287/24 den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2023 – 12 K 6805/22 – abgelehnt hat und das Urteil damit rechtskräftig geworden ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG).