Beschluss
7 B 1279/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0130.7B1279.22.00
3mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 438/22 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26.8.2021 in der Fassung der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 31.5.2022 zur Errichtung einer Wohnstätte auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 3, Flurstück 652 anzuordnen, sind nicht dargelegt. Es ist schon nicht zu ersehen, dass dem Vorhaben ein Gebietsgewährleistungsanspruch hinsichtlich der Art der Nutzung entgegen gehalten werden könnte. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht im Hinblick auf die Größe des Vorhabens. So begründet der Gebietsgewährleistungsanspruch regelmäßig auch kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhausbebauung geprägten Gebiet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.10.2020 - 7 A 2911/19 -, juris, m. w. N. Auch im Übrigen ist ein Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragsteller nicht dargetan. Sie machen geltend, das Bauvorhaben des Beigeladenen sei mangels selbstbestimmten Wohnens im faktischen reinen und allgemeinen Wohngebiet seiner Art nach bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, selbst wenn die nähere Umgebung zugunsten der Antragsteller als reines Wohngebiet einzuordnen wäre, liege kein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch vor. Mit dem Vorhaben werde Wohnnutzung realisiert. Zu den nach §§ 2, 4 bis 7 BauNVO zulässigen Wohngebäuden gehörten gemäß § 3 Abs. 4 BauNVO auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Einzug und der Aufenthalt der Bewohner unfreiwillig etwa aufgrund einer Einweisung erfolge, auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine nur kurzfristige Unterbringung der Bewohner, das Element der selbstbestimmten Häuslichkeit sei ebenfalls erfüllt. Ein - nach der Betriebsbeschreibung gegebener - hoher Unterstützungsbedarf der Bewohner führe nicht dazu, dass kein Mindestmaß an häuslicher, selbstbestimmter Lebens- und Haushaltsführung möglich sei. Soweit die Antragsteller geltend machen, an diesem Punkt seien sie anderer Meinung als der Antragsgegner und der Beigeladene, es fehle ein Mindestmaß an Wohnelementen, da die Wohnstätte vollständig eingerichtet sei und die Bewohner nur ihre persönlichen Sachen mitbrächten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Erst wenn der pflege- oder betreuungsbedürftige Mensch nach dem Nutzungskonzept seine nähere Umgebung nicht wenigstens in einem Mindestmaß wohnartig selbst gestalten kann, ist auch der erweiterte Wohnbegriff i. S. d. § 3 Abs. 4 BauNVO nicht mehr erfüllt, wie etwa in einem krankenhausartigen Umfeld oder einer Klinik. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2016- 7 A 774/15 -, BRS 84 Nr. 132 = BauR 2017, 216, m. w. N. Dass dies hier der Fall ist, haben die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass nach den Bauvorlagen jedem Bewohner der Wohnstätte ein je eigener Wohnraum mit Bad zur Verfügung stehen wird. Zudem hat es auf den grün gestempelten "Erläuterungsbericht Barrierefreiheit" (Beiakte 1a zu 7 B 1280/22 Blatt 84 f.) verwiesen, in dem als Ziel formuliert ist, "dass Menschen mit Behinderung in ihrem Umfeld selbstbestimmt und so selbständig wie möglich leben und arbeiten können". Diesen Ansatz hat der Beigeladene mit Schriftsatz vom 30.8.2022 bestätigt und klargestellt, dass die Bewohner ihre Zimmer selbst möblieren können und dies auch gewünscht sei. Lediglich die Gemeinschaftsräume würden grundsätzlich von ihm eingerichtet. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht auch nichts dafür, dass das streitige Vorhaben unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung zulasten der Antragsteller gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte. Die Antragsteller machen geltend, der genehmigte Baukörper habe - unabhängig davon, wer diesen später nutze - eine erdrückende Wirkung auf ihr Grundstück, es handele sich um kein Wohngebäude, das sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, die Dimension des Bauvorhabens korrespondiere in keiner Weise mit der Umgebung. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls- und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2020 - 7 B 1264/20 -, juris, m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials, der Lichtbilder und der Bauunterlagen ersichtlich nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat einen Ortstermin durchgeführt und die konkreten Umstände gewürdigt. Es hat ausgeführt, dass die vom - die Abstandsflächen einhaltenden - Vorhabengebäude ausgehende optische Wirkung deutlich unterhalb der rechtlich maßgeblichen Schwelle der erdrückenden Wirkung bleibe. Dies gelte schon deshalb, weil das Grundstück der Antragsteller aufgrund der dort aufstehenden großvolumigen Bebauung auch zukünftig als Fläche mit eigenständiger Nutzungscharakteristik wahrzunehmen sein und nicht wie ein unselbständiger Teil des Grundstücks des Beigeladenen wirken werde. Hierzu trage auch bei, dass beide Grundstücke durch die ca. acht Meter breite M. Straße getrennt würden. Die Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung haben die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht erschüttert. Auf die Frage, ob sich das Vorhaben objektiv rechtlich in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt, kommt es aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses (Seite 3, 4 des Beschlusses) nicht an. Soweit die Antragsteller davon ausgehen, dass es sich bei ihrem Wohngrundstück und der maßgeblichen näheren Umgebung um keine Gemengelage handelt, führt dies nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragsteller haben auch nicht hinreichend aufgezeigt, dass aus der geltend gemachten veränderten Verkehrssituation ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme resultiert. Sie führen insoweit aus, es sei mit einem erhöhten vorhabenbedingten Verkehrsaufkommen zu rechnen, es sei nicht klar, ob und wie viele der 16 Bewohner tagsüber einer Beschäftigung beispielsweise in einer der Lebenshilfe-Werkstätten nachgingen, sie rechneten mit mehreren Transportfahrten pro Tag, dies führe zu Beeinträchtigungen innerhalb geschützter Ruhezeiten in der verkehrsberuhigten Tempo 30-Zone. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zutreffend darauf verwiesen, dass es auf innerstädtischen öffentlichen Straßen gerade während der Hauptverkehrszeiten immer wieder zu einer zeitweisen Verdichtung des Verkehrs und zu Staus kommen könne und daraus keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme resultiere. Dies gilt auch mit Blick auf den 24-Stunden-Betrieb der beiden Wohngruppen und die damit verbundenen Schichtwechsel des Personals. Dass hier die von den Mitarbeitern ausgelösten Fahrzeugbewegungen zu einem den Nachbarn unzumutbaren Fahrzeugverkehr führen könnten, ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Auch in einem Wohngebiet ist im Übrigen der durch Pflegedienste, Krankenwagen, Anlieferung von Essen auf Rädern etc. verursachte Verkehr zumutbar und deshalb hinzunehmen. Es handelt sich bei dem Vorhaben aus obigen Gründen auch um eine Wohnnutzung und nicht um einen - wie die Antragsteller geltend machen - "Werkbetrieb". Soweit die Antragsteller ausgehend von 16 Bewohnern einen höheren Stellplatzbedarf geltend machen und deshalb in der Sache eine übermäßige Inanspruchnahme des Anlieger-Gemeingebrauchs durch Nutzung der Parkflächen - gerade auch von Besuchern am Wochenende - in der M. Straße befürchten, rechtfertigt dies ebenfalls kein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die genehmigte Anzahl der Stellplätze sei nicht zu beanstanden, diese entspreche den Anforderungen der Nr. 1.3 der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW der noch heranzuziehenden Verwaltungsvorschrift zu § 51 BauO NRW a. F in Verbindung mit Nr. 7.4 der Anlage zur Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Richtzahlentabelle zur Stellplatz VO NRW). Dass die Berechnung danach fehlerhaft sein könnte, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Ungeachtet dessen vermittelt das Erfordernis, notwendige Stellplätze herzustellen, keinen Nachbarschutz. Nur unter besonderen - von den Antragstellern weder genügend aufgezeigten noch sonst ersichtlichen Umständen - kann ein Mangel an Stellplätzen zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führen. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 29.7.2002 - 7 B 583/02 -, juris. Die pauschale Bezugnahme der Antragsteller auf den erstinstanzlichen Sachvortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da er im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.