Beschluss
3 L 1901/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1031.3L1901.23.00
17Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle des Fachlehrers mit der Befähigung für die Laufbahn des Werkstattlehrers (Zweites Beförderungsamt) mit dem ausgewählten oder einem anderen Bewerber zu besetzen und nach A 11 zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach geltendem Beamtenrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren in Betracht kommenden Beamten er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG, § 9 BeamtStG). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an einen Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 – juris, Rn. 4 ff. Hiervon ausgehend ist auf der Grundlage einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung nicht ersichtlich, dass der Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung durch die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen verletzt wird. Die getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners weist keine formellen Mängel auf. Die Beteiligung sowohl der Gleichstellungsbeauftragten als auch der zuständigen Personalvertretung ist erfolgt. Die Auswahlentscheidung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners hinsichtlich der Besetzung der ausgeschriebenen Beförderungsstelle den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt. Für die Auswahl unterer mehreren Beförderungsbewerbern hat der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Qualifikationsvergleich regelmäßig anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Vgl. ständige Rechtsprechung des OVG NRW, z.B. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 6 B 127/18 – juris, Rn. 6; Beschluss vom 28. Februar 2017 – 6 B 1424/16 – juris, Rn. 19. Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr gebietet es der Leistungsgrundsatz, bei einem Vergleich des Gesamtergebnisses auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Dabei ist anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris, Rn. 13; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 6 B 2587/04 –, juris. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, ist der Dienstherr gehalten, die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung unter Anlegung gleicher Maßstäbe zur Kenntnis zu nehmen. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 6 B 127/18 –, juris, Rn. 8 f. m.w.N. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen, etwa dadurch, dass er die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet. Will der Dienstherr allerdings sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris, Rn. 11 f.; VG Minden, Beschluss vom 18. August 2014 – 4 L 554/14 –, juris, Rn. 13. Erst wenn auch dies zu keinem Qualifikationsunterschied zwischen den Bewerbern führt, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien frühere dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem vom Beurteilten mittlerweile erreichten Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Solange dem Dienstherrn unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisse für den Vergleich vorliegen, ist mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG deren Berücksichtigung bei der Auswahl nicht fakultativ, sondern vorrangig vor anderen Kriterien geboten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170 = juris, Rn. 15, und vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 = juris, Rn. 15; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 6 B 127/18 –, juris, Rn. 10 ff. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.2023 – 2 VR 1.23 – sowie Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –. Gemessen an diesen Vorgaben war im vorliegenden Fall der zu Lasten des Antragstellers ausgefallene Qualifikationsvergleich nicht zu beanstanden. Trotz derselben Gesamtnote aller Bewerber ergibt sich nach der vorgenommenen Ausschärfung im Ergebnis ein Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller. Beide dienstlichen Beurteilungen schließen mit dem Gesamturteil ab: „Im Beurteilungszeitraum wurde eine Leistung und Befähigung gezeigt, die die Anforderungen in besonderem Maße übertreffen und mit fünf Punkten bewertet werden“. Die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen erfüllen auch alle Voraussetzungen für die Durchführung eines den Anforderungen nach Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen Richtlinien erlassen, sind die Beurteiler an diese hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Das Gericht hat deshalb weiterhin zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Klägers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2/21 –, BVerwGE 173, 81-101, juris, Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2022 – 6 A 1015/21 –, juris, Rn. 45. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung, die - wie hier - im sogenannten Ankreuzverfahren bzw. allein anhand von Zahlen- oder Buchstabenwerten erstellt worden ist, bedarf in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, BVerwGE 153, 48-63, juris, Rn. 12 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2022 – 6 A 1015/21 –, juris, Rn. 55. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn in dem konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt. Ferner bedarf es einer Begründung des Gesamturteils bei einer im sog. Ankreuzverfahren oder allein anhand von Zahlen- oder Buchstabenwerten erstellten dienstlichen Beurteilung nicht, wenn die Einzelmerkmale nach den plausiblen Vorgaben des Dienstherrn gleichgewichtig sind. In diesem Fall muss das Gesamturteil nicht gesondert begründet, sondern kann rechnerisch ermittelt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 2 B 21/20 –, juris. Nach diesem Maßstab kann der Antragsteller aus einem geltend gemachten Begründungsmangel nichts für sich herleiten. Denn er ist im Gesamtergebnis bereits mit der Bestnote beurteilt worden, sodass er mit keiner Begründung eine bessere Note erhalten könnte. Soweit der Antragsteller ein Begründungsdefizit bezogen auf die Einzelbewertungen geltend macht, so genügt es, wenn der Dienstherr in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsieht, sofern die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Dies ist hier der Fall. Der Einwand des Antragstellers, es sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht auch in dem Kriterium „Unterricht“ mit 4 Punkten bewertet worden sei, entbehrt jeder gerichtlich überprüfbaren Grundlage. Entsprechend dem erstellten Leistungsbericht ist die Bewertung mit 4 Punkten in die Beurteilung übernommen worden. Aus welchen Gründen der Antragsteller zwingend mit 5 Punkten hätte bewertet werden müssen, erschließt sich nicht. Auch der fehlerhaft angegebene Zeitraum für die Langzeitbeurteilung (27.04.2023 bis 26.04.2023) führt zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der keine inhaltlichen Auswirkungen auf das Beurteilungsergebnis hatte. Aus derselben dienstlichen Beurteilung wird auch der korrekte Beurteilungszeitraum vom 27.04.2020 bis 26.04.2023 erkennbar. Gegen die Beurteilungen des Beigeladenen sind rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es liegen auch im Wesentlichen gleiche Beurteilungen vor, da beide Bewerber im Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 beschäftigt sind. Der Antragsgegner hat die Beurteilungen sodann umfassend inhaltlich ausgewertet. Dabei hat er ausweislich des Auswahlvermerks vom 23. Juni 2023 im Rahmen der Ausschärfung insbesondere berücksichtigt, dass nach Ziffer 7.6 der „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums“ vom 19. Juli 2017 (Beurteilungsrichtlinien) die Merkmale „Unterricht“, „Diagnostik und Beurteilung“ und „Erziehung und Beratung“ bei der Bildung des Gesamturteils besondere Bedeutung haben. Der Antragsteller hat ebenso wie der Beigeladene fünfmal 5 Punkte und einmal 4 Punkte erreicht. Dabei erzielte der Antragsteller jedoch nur in zwei der drei besonders bedeutsamen Einzelkriterien, nämlich in „Diagnostik und Beurteilung“ und „Erziehung und Beratung“ 5 Punkte, in dem dritten besonders bedeutsamen Kriterium „Unterricht“ hingegen nur 4 Punkte. Im Vergleich dazu erhielt der Beigeladene zwar bei dem Einzelkriterium „Mitwirkung an der Schul- und Seminarentwicklung“ nur 4 Punkte, dafür jedoch in allen drei besonders gewichteten Kriterien die Bestnote. Hieraus ergibt sich ein Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller. Diese inhaltliche Ausschärfung und die daraus gewonnene Einschätzung des Antragsgegners, der Beigeladene verfüge über einen Eignungsvorsprung, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Bei einer solchen Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Diese Würdigung kann nicht durch das Gericht selbst getroffen werden. Das Gericht kann sie nur auf Beurteilungsfehler hin überprüfen. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist daher im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Dezember 2008 – 1 L 1422/08 –, juris, Rn. 31. Eine Überschreitung dieser rechtlichen Grenzen ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Antragsgegners, die von dem Beigeladenen erzielten, im Gegensatz zu dem Antragsteller besser bewerteten Leistungen als ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung anzusehen, erweist sich als plausibel und nachvollziehbar. Dass der von dem Antragsgegner angelegte Maßstab schlechthin fehlerhaft oder die zugrunde gelegten Erwägungen sachfremd wären, ist nicht ersichtlich. Insbesondere unterliegt die Vornahme einer besonderen Gewichtung einzelner Beurteilungsmerkmale keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist die Beimessung einer besonderen Bedeutung der betroffenen Beurteilungsmerkmale nach den Beurteilungsrichtlinien lediglich bei der Beurteilung vor der Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn ausdrücklich vorgesehen. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr diesen Kriterien ebenso für den (in den Beurteilungsrichtlinien nicht geregelten) Fall der Übertragung des zweiten funktionslosen Beförderungsamtes besondere Bedeutung beimisst. Der Antragsteller hat auch nichts dazu vorgetragen, aus welchen Gründen die vorgenommene Gewichtung fehlerhaft sein sollte. Hierfür kann auch nichts seinem pauschalen Einwand entnommen werden, es wäre sachgerecht gewesen, das Kriterium „soziale Kompetenz“ im Verhältnis zu den besonders gewichteten Merkmalen gleich zu gewichten. Dies entspricht lediglich seiner subjektiven Einschätzung, ohne Beurteilungsfehler des Antragsgegners aufzuzeigen. Gegen die Behauptung des Antragstellers, die Gewichtung sei für die getroffene Auswahlentscheidung „maßgeschneidert“ worden, spricht im Übrigen der Umstand, dass die Ausschärfungspraxis auch den der Beurteilungsrichtlinie zugeordneten FAQ entsprechen. Darin wird erläutert, dass es bei der Neufassung der Beurteilungsrichtlinien ein – hier betroffenes – zweites funktionsloses Beförderungsamt noch nicht gegeben habe, sodass die Richtlinien hierfür keine spezielle Regelung enthielten. Für die heranzuziehenden Erkenntnisquellen sowie für die Gewichtung der Beurteilungsmerkmale sollen demnach die Regelungen für das erste Beförderungsamt entsprechend gelten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die vorgenommene Gewichtung gerade nur für den vorliegenden Fall vorgenommen hätte. Dass sich der Antragsteller selbst aufgrund seines Vortrags zu Tätigkeiten außerhalb des Unterrichts für geeigneter für die zu besetzende Stelle erachtet, mag seiner subjektiven Einschätzung entsprechen, ist jedoch im Rahmen der Auswahlentscheidung des Dienstherrn irrelevant. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch als ausgeschlossen, dass bei einer nochmaligen Durchführung des Besetzungsverfahrens der Antragsteller anstelle des Beigeladenen ausgewählt werden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko nicht beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Der sich nach diesen Vorschriften ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrags ergibt. Ausgangspunkt der vorzunehmenden fiktiven Berechnung ist das von dem Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 11. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.