Urteil
15 K 5714/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0717.15K5714.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger steht als Beamter des höheren Dienstes in den Diensten der Beklagten, die ihn an ihrem Standort in V. einsetzt. Vor seiner Tätigkeit für die Beklagte war der Kläger insbesondere im Zeitraum vom 01.09.2003 bis zum 31.08.2007 als Doktorand in Vollzeit bei der Universität K. beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.05.2019 ernannte die Beklagte den Kläger zum Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 13h BBesO). Ferner setzte sie mit Bescheid vom 31.07.2020 im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung mit Wirkung vom 01.05.2019 ein Grundgehalt der Stufe 4 fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Im Falle des Klägers erkenne sie verschiedene Vortätigkeiten als Erfahrungszeiten an, was insgesamt zu einer Erfahrungszeit von zehn Jahren und elf Monaten führe. Seine Doktorandentätigkeit vom 01.09.2003 bis zum 31.08.2007 könne hingegen weder als gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit noch als förderliche hauptberufliche Tätigkeit bei der Stufenfestsetzung anerkannt werden. Stipendienfinanzierte Promotionstätigkeiten seien keine hauptberuflichen Tätigkeiten. Das Verfassen einer Dissertation als Hauptaufgabe des Promovenden sei schon keine berufliche Tätigkeit, sondern ein Lernen und wissenschaftliches Forschen eines Hochschulabsolventen auch mit dem Ziel besserer Chancen beim Berufseinstieg. Die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) differenziere eindeutig zwischen einer Promotion und einer hauptberuflichen Tätigkeit. So könne beispielsweise nach § 23 Abs. 5 BLV als Bildungsvoraussetzung anstelle eines Masters ein Bachelor in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten berücksichtigt werden. Auch mache der Verordnungsgeber etwa in § 23 Abs. 7 Nr. 3 BLV deutlich, dass Zeiten einer Promotion nicht mit einer hauptberuflichen Tätigkeit gleichzusetzen seien. Danach könnten nur die Zeiten einer Habilitation die sonst notwendige Berufserfahrung im Sinne einer hauptberuflichen Tätigkeit ersetzen, nicht jedoch die Zeiten einer Promotion. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 28.08.2020 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Bei seiner Doktorandentätigkeit handle es sich sehr wohl um eine hauptberufliche Tätigkeit. Die wöchentliche Arbeitszeit habe 40 Stunden betragen und sein regelmäßiges Grundgehalt sei tarifvertraglich geregelt gewesen. Sein monatliches Bruttogehalt habe zunächst bei 1 683 € gelegen und sei im Verlauf der Tätigkeit bis auf einen Betrag von 2 502 € gestiegen. Es habe während seiner Doktorandentätigkeit sein einziges Einkommen dargestellt. Eine hauptberufliche Tätigkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beanspruche oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden könne. Dies sei jedoch nicht der Fall, da er in einem Vollzeitarbeitsverhältnis gestanden habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung vertiefte sie im Wesentlichen die Begründung zum Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus: Zeitlich sei die Promotionstätigkeit des Klägers so gestaffelt gewesen, dass er 80 % seiner Arbeitszeit für seine Forschung und 20 % für das Abhalten von Lehrveranstaltungen verwenden sollte. Angesichts dieser Verteilung könne von einer hauptberuflichen Tätigkeit nicht mehr gesprochen werden. Die Vor- und Nachbereitung sowie die Durchführung von Lehrveranstaltungen, die 20 % der Arbeitszeit umfassten, führe nicht zur Annahme einer hauptberuflichen Tätigkeit. Hierbei habe es sich angesichts des geringen Umfangs um eine Nebentätigkeit gehandelt, die eben nicht den Tätigkeitsschwerpunkt gebildet habe. Nach der vertraglichen Regelung sei der Tätigkeitsschwerpunkt vielmehr das Anfertigen der Dissertation gewesen. Dies stelle keine berufliche Tätigkeit dar. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 13.10.2021 zugestellt. Am 09.11.2021 hat er Klage erhoben. Der Kläger nimmt im Wesentlichen Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Voraussetzungen für eine hauptberufliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 5 BLV seien erfüllt. Der Verweis der Beklagten auf die Regelungen des § 23 Abs. 5 und Abs. 7 Nr. 3 BLV gehe ins Leere. Dort gehe es um die Möglichkeit, die Promotion zur Laufbahnbefähigung heranzuziehen. Diese habe er jedoch bereits durch seinen einem Masterabschluss gleichwertigen Studienabschluss erlangt. In den Niederlanden sei die Promotion zum damaligen Zeitpunkt als „Assistent in Ausbildung“ an einer Universität tarifvertraglich geregelt gewesen. Der überwiegende Teil seiner Arbeitszeit als „Assistent in Ausbildung“ sei der Forschung vorbehalten gewesen. Diese Forschungstätigkeit sei der nach seiner Promotion ausgeübten Tätigkeit sehr ähnlich gewesen. Diese Folgetätigkeit an der Universität K. nach seiner Promotion habe die Beklagte auch als Erfahrungszeit anerkannt. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 31.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2021 zu verpflichten, im Rahmen der ersten Stufenfestsetzung seine Beschäftigungszeiten bei der Universität K. im Zeitraum vom 01.09.2003 bis zum 31.08.2007 als Erfahrungszeiten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Mit Schriftsatz vom 26.06.2023 bzw. vom 10.07.2023 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 31.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2021 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung keinen Anspruch auf die Anerkennung seiner Promotionstätigkeit bei der Universität K. als weitere Erfahrungszeit. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst insbesondere nicht aus der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 1 BBesG. Danach werden Beamten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 2 BBesG Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses anerkannt, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei der streitbefangenen Vortätigkeit des Klägers handelt es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit. Eine Tätigkeit ist hauptberuflich, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2021 – 2 B 11.21 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urt. v. 09.12.2022 – 1 A 2148/20 –, juris, Rn. 38; vgl. ebenso die laufbahnrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 5 BLV. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Promotionstätigkeit des Klägers konnte nicht den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellen, weil es sich schon nicht um eine berufliche Tätigkeit handelt. Auch konnte sie nicht dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entsprechen oder nahekommen, weil eine Promotionstätigkeit selbst noch Teil der Ausbildung ist. Vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 C 25.16 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urt. v. 09.04.2019 – 1 A 740/16 –, juris, Rn. 64; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.07.2021 – 5 LA 69/20 –, juris, Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 15.02.2021 – 3 ZB 20.774 –, juris, Rn. 13; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2022 – 12 K 2949/21 –, juris, Rn. 34; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2020 – 26 K 5362/17 –, juris, Rn. 52, 59. Eine Promotionstätigkeit ist keine berufliche Tätigkeit, sondern eine Ausbildungstätigkeit, weil sie nicht dazu dient, eine Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten. Sie dient vielmehr dazu, einen höheren akademischen Grad und damit einen weiteren Bildungsabschluss zu gelangen. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 09.04.2019 – 1 A 740/16 –, juris, Rn. 64; BayVGH, Beschl. v. 15.02.2021 – 3 ZB 20.774 –, juris, Rn. 13; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2022 – 12 K 2949/21 –, juris, Rn. 34. Dass es sich bei einer Promotionstätigkeit und einer hauptberuflichen Tätigkeit um unterschiedliche Dinge handelt, zeigt zudem ein Blick in das Laufbahnrecht. So kann nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BLV für die Zulassung zu bestimmten Laufbahnen anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Masters ein an einer Hochschule erworbener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss, jeweils in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten, berücksichtigt werden. Dies zeigt, dass eine Promotion nach der Vorstellung des Verordnungsgebers keine hauptberufliche Tätigkeit sein kann. Dem steht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht entgegen, dass sich die Vorschrift des § 23 BLV mit der vorliegend nicht näher relevanten Frage der Laufbahnbefähigung befasst. Sie deutet nämlich trotzdem auf ein begriffliches Verständnis hin, nach dem eine Promotion nicht unter eine hauptberufliche Tätigkeit gefasst werden kann. Andernfalls hätte man etwa von einer Promotion oder einer sonstigen hauptberuflichen Tätigkeit sprechen können. Soweit der Kläger vorbringt, er habe in Vollzeit gearbeitet, seine Tätigkeit sei tarifvertraglich geregelt gewesen und er habe ein Gehalt bezogen, das auf eine hauptberufliche Tätigkeit hinweise, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Diese Umstände deuten lediglich darauf hin, dass es sich bei der Promotionstätigkeit des Klägers nicht um eine Nebentätigkeit, sondern um eine Haupttätigkeit gehandelt haben dürfte. Sie treffen aber keine Aussage für die nach vorstehenden Ausführungen ebenfalls vorzunehmende Abgrenzung zwischen einer beruflichen Tätigkeit und einer Ausbildungstätigkeit. So kann etwa auch ein Ausbildungsverhältnis eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vorsehen, es kann tarifvertraglich geregelt sein und ein Gehalt mit sich bringen, das während der Ausbildung als alleiniges Einkommen genügt. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 – 2 C 5.07 –, juris, Rn. 12; Urt. v. 25.05.2005 – 2 C 20.04 –, juris, Rn. 19, nicht. Dort setzt sich das Bundesverwaltungsgericht nämlich ebenfalls nur mit der Abgrenzung zwischen einer Haupt- und einer Nebentätigkeit, nicht jedoch mit der Abgrenzung zwischen einer Berufs- und einer Ausbildungstätigkeit auseinander. Ohne wesentliche Bedeutung bleibt ferner, dass sich die Arbeitszeit des Klägers im Rahmen seiner Promotionstätigkeit nicht nur zu 80 % auf seine Forschung bzw. seine Dissertation, sondern auch zu 20 % auf die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen aufteilen sollte. Dies führt nicht etwa dazu, dass von zwei separat zu betrachtenden Tätigkeiten auszugehen wäre. Vielmehr liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, zumal es im Rahmen einer Promotionstätigkeit üblich ist, dass die betroffenen Personen mit verschiedenen Lehrveranstaltungen betraut werden. Soweit der Kläger zuletzt auf die inhaltliche Ähnlichkeit seiner Promotionstätigkeit zu seiner – von der Beklagten anerkannten – Folgetätigkeit bei der Universität K. verweist, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine inhaltliche Ähnlichkeit zwischen einer Ausbildungstätigkeit und der anschließenden Berufstätigkeit sind schon deshalb erforderlich, weil die Ausbildung das Berufsbild prägt, ohne selbst eine Berufstätigkeit zu sein. Vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.07.2021 – 5 LA 69/20 –, juris, Rn. 17. Ein Anspruch des Klägers auf die Anerkennung seiner Vortätigkeit als Erfahrungszeit folgt nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht aus § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Danach können Beamten weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Diese Voraussetzungen sind nach den vorstehenden Ausführungen wiederum deshalb nicht erfüllt, weil es an einer hauptberuflichen Zeit fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.625,92 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Bedeutung der Sache für den Kläger orientiert sich am sog. Teilstatus (vgl. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dementsprechend ist der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus festzusetzen. Maßgeblich sind dabei die Grundgehaltssätze zum Zeitpunkt der Wirkung der erstmaligen Stufenfestsetzung. Vgl. VG Köln, Urt. v. 12.01.2023 – 15 K 5325/20 –, juris, Rn. 58; Urt. v. 20.01.2022 – 15 K 191/19 –, juris, Rn. 53. Im Falle der Berücksichtigung der Promotionstätigkeit des Klägers inklusive sämtlicher bereits anerkannter Zeiten wäre nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG angesichts einer Erfahrungszeit von 14 Jahren und elf Monaten die Stufe 5 festzusetzen gewesen. Stattdessen hat die Beklagte angesichts einer anerkannten Erfahrungszeit von zehn Jahren und elf Monaten die Stufe 4 festgesetzt. Die Differenz zwischen den Grundgehaltssätzen der Stufen 4 und 5 in der Besoldungsgruppe A 13h BBesO (5 219,17 € bzw. 5 068,09 €) betrug zum 01.05.2019 monatlich 151,08 €. Die Berechnung des zweifachen Jahresbetrags hiervon führt zu dem festgesetzten Streitwert (151,08 € x 24 Monate = 3 625,92 €). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.