Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 29. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. November 2018 verpflichtet, die zum 1. Mai 2017 in der festgesetzten Stufe 5 zurückgelegte Erfahrungszeit der Klägerin auf drei Jahre und acht Monate zu bestimmen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Vordienstzeiten als Erfahrungszeiten bei der erstmaligen besoldungsrechtlichen Stufenfestsetzung. Die im Jahr 1970 geborene Klägerin verfügt über in den Vereinigten Staaten von Amerika erworbene Abschlüsse eines Bachelors in “Broadcast Journalism“ und “International Relations“ sowie eines Masters in “Public Communication“. In der Zeit vom 30. September 1994 bis zum 2. November 1996 war sie durchgängig als “Volunteer“ für beim “United Nations Volunteer“-Programm (UNV) im Rahmen verschiedener Projekte des “United Nations Rwanda Emergency Office“ (UNREO) und der “United Nations Assistant Mission for Rwanda“ (UNAMIR) als “Information Officer“ und Rundfunkreporterin und -moderatorin tätig. Gegenstand und Bedingungen dieser jeweils auf mehrere Monate befristeten Tätigkeiten wurden zwischen UNV und der Klägerin schriftlich unter Einbeziehung der “Conditions of Service for International UNV Specialists“ vereinbart. In diesen Vereinbarungen, die Einzelheiten des Beschäftigungsverhältnisses mit der Klägerin regeln, ist u. a. vorgesehen, dass sie monatlich eine Zahlung von 2.000,00 $ bzw. im Gegenwert von 2.000,00 $ als “Living Allowance“ bzw. “Special Monthly Duty Allowance“ erhält und dass die Kosten für einen Kranken-, Unfall- und Invaliditätsversicherungsschutz übernommen werden. Im Anschluss an ihre Tätigkeit bei UNV trat die Klägerin als “UN Staff Member“ in den Dienst der Vereinten Nationen ein, den sie - u. a. durch Kindererziehungszeiten unterbrochen - bis zum 28. Februar 2013 ausübte. Am 1. Juli 2014 nahm sie als Tarifangestellte bei der Beklagten eine Tätigkeit als Bibliothekarin auf und wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2017 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis zur Regierungsoberinspektoren ernannt. Durch Bescheid vom 29. November 2017 setzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) die Stufe 5 als besoldungsrechtliche Erfahrungsstufe nach §§ 27 Abs. 2, 28 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) erstmalig fest. Zugleich stellte es fest, dass die Klägerin in dieser Stufe bereits eine Erfahrungszeit von einem Jahr und acht Monaten zurückgelegt habe. Der Bescheid berücksichtigte Erfahrungszeiten von 12 Jahren und acht Monaten. Die Zeiten, in denen die Klägerin als “Volunteer“ bei UNV tätig war, erkannte das BAPersBw als Erfahrungszeit nicht an. Es handele sich hierbei nicht um Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit. Ein Volontariat diene der Vorbereitung auf den späteren Beruf bei zugleich geringerer Bezahlung. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin Einzelheiten der von ihr während ihrer Tätigkeit für UNV wahrgenommenen Aufgaben darlegte, wies das BAPersBw durch Widerspruchsbescheid vom 28. November 2018, der Klägerin zugestellt am 13. Dezember 2018, zurück. Die Klägerin hat am 11. Januar 2019 Klage erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Bei ihrer Tätigkeit für UNV in Ruanda habe es sich um eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG und um förderliche Zeiten im Sinne von § 28 Abs. 2 BBesG gehandelt. Sie habe diese Tätigkeit, die ihrer abgeschlossenen Ausbildung entsprochen habe, als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt. Die Funktion dieser Tätigkeit sei nicht mit derjenigen eines Referendariats im juristischen Bereich oder der eines Volontariats im journalistischen Bereich vergleichbar. Auch sei es nicht darum gegangen, mit dieser Tätigkeit die Voraussetzungen für ihre spätere Festanstellung bei den Vereinten Nationen zu schaffen. Das UNV-Programm sei vielmehr ein Mittel zur Gewinnung von Personal mit abgeschlossenen Berufsausbildungen und mit Berufserfahrung. Sie sei für ihre Tätigkeit in Ruanda ausgesucht worden, weil sie mit ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten einen bestehenden Personalbedarf habe ausfüllen können, nicht um sich auf eine spätere Tätigkeit bei den Vereinten Nationen vorzubereiten. Das Durchschnittsalter der “Volunteers“ belaufe sich auf 38 Jahre. Die Hauptberuflichkeit ihrer damaligen Tätigkeit bei UNV werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass sie eine “Living Allowance“ bezogen habe. Der gezahlte Betrag von monatlich 2000,00 $ sei - zumal in einem afrikanischen Land - zur Deckung des Lebensunterhalts mehr als auskömmlich gewesen. Ihre Tätigkeit als “Volunteer“ bei UNV sei ebenso wie ihre Tätigkeit bei der Bundeswehr bzw. dem Auswärtigen Amt von den Inhalten ihres Studiums der “Public Communication“ geprägt und deshalb im Rechtssinne eine gleichwertige Tätigkeit. Darüber hinaus sei diese Tätigkeit auch förderlich für ihre Verwendung im Rahmen des Beamtenverhältnisses. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 29. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. November 2018 zu verpflichten, die zum 1. Mai 2017 in der festgesetzten Stufe 5 zurückgelegte Erfahrungszeit auf drei Jahre und acht Monate zu bestimmen, hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 29. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. November 2018 zu verpflichten, über die Anerkennung der Zeiten ihrer Tätigkeit als “Volunteer“ im “United Nations Volunteer“-Programm vom 30. September 1994 bis zum 30. September 1996 als weitere Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Festsetzung der Stufe ihres Grundgehalts zum 1. Mai 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Beschäftigung der Klägerin bei UNV keine hauptberufliche Tätigkeit gewesen sei, weil sie ihrer Ausbildung gedient habe. Die Bezeichnung “Volunteer“ sei im hier in Rede stehenden Zusammenhang zutreffend mit dem Begriff “Volontär“ zu übersetzen, der im journalistischen Berufsfeld der Klägerin üblicherweise anzutreffen sei. Das Volontariat habe die Funktion einer praktische Fähigkeiten vermittelnden Ausbildung, die an eine erste Ausbildung oder ein Studium anschließe. Die Tätigkeit sei vergleichbar mit einem Referendariat im juristischen Bereich, das erst die Möglichkeit einer hauptberuflichen Tätigkeit eröffne. Diese Einschätzung werde durch die Ausführungen in den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen gestützt, aus denen sich ergebe, dass sie zu Beginn ihrer Tätigkeit nur über eingeschränkte Erfahrungen in ihrem Aufgabenbereich verfügt habe. Zudem hätte es der aus den Unterlagen ersichtlichen Empfehlung, die Klägerin als Mitarbeiterin der Vereinten Nationen in Festanstellung zu übernehmen, nicht bedurft, wenn die Tätigkeit bei UNV eine typische hauptberufliche Verwendung gewesen wäre. Das sei indessen, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, nicht der Fall. Die Tätigkeit als “Volunteer“ bei UNV sei vielmehr ein Mittel zur Personalgewinnung. Auch die Bezeichnung der finanziellen Zuwendungen als “Living Allowance“ spreche gegen die Annahme einer hauptberuflichen Tätigkeit. Mit diesem Begriff werde ein Unterhaltsbeitrag bezeichnet, der demjenigen vergleichbar sei, der Referendaren gewährt werde und der zwar der Deckung des Lebensunterhalts diene, aber weit unterhalb dessen liege, was mit einer entsprechenden hauptberuflichen Tätigkeit verdient werden könne. Unterhaltsbeihilfen seien aber gerade nicht das angemessene finanzielle Gegengewicht zu Arbeit, Erfahrung und Fachkenntnissen, was indessen dem Charakter von Lohn oder Besoldung entspreche. Die Klägerin war in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 1. September 2021 unter Wegfall der Besoldung sonderbeurlaubt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der von der Klägerin vorgelegten “Conditions of Service for International UNV Specialists“ des “United Nations Development Programme“, Stand Januar 1995, und der “Staff Regulations and Staff Rules for Officials“ der “International Organization for Migration“, Stand 1. Juli 1990, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 29. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2018 ist im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit er die von der Klägerin am 1. Mai 2017 in der festgesetzten Stufe 5 zurückgelegte Erfahrungszeit auf ein Jahr und acht Monate bestimmt. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der erstmaligen Stufenfestsetzung ihres Grundgehaltes als weitere Erfahrungszeit die Zeit vom 30. September 1994 bis zum 30. September 1996 anerkennt, in der sie als Volunteer im UNV-Programm beschäftigt war. Maßgebende Rechtslage für die erstmalige Festlegung der Grundgehaltsstufe nebst anzuerkennender Erfahrungszeiten sind die an dem Ersten desjenigen Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes wirksam wird, geltenden Bestimmungen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. August 2018 - 1 A 1044/16 -, NWVBl. 2018, 526 = juris, Rn. 30 f., m.w.N.. Im Falle der mit Wirkung zum 1. Mai 2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsoberinspektoren ernannten Klägerin sind die hier einschlägigen Bestimmungen der §§ 27, 28 BBesG daher in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (a.F.) des Art. 1 Nr. 4 und 5 des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2163) zugrunde zu legen. Nachfolgende Änderungen dieser Vorschriften sind vorliegend ohne entscheidungserhebliche Bedeutung. Nach Maßgabe der genannten Bestimmungen handelt es sich bei der Zeit vom 30. September 1994 bis zum 30. September 1996, in der die Klägerin als Volunteer im UNV-Programm beschäftigt war, um bei der erstmaligen Stufenfestsetzung zu berücksichtigende anzuerkennende Erfahrungszeit. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. werden Beamten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 BBesG a.F. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses anerkannt, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Diese Anerkennungsvoraussetzungen sind für die hier inmitten stehende Zeit der Tätigkeit der Klägerin als “Volunteer“ im UNV-Programm erfüllt. Zwischen den Beteiligten steht allein in Streit, ob die Klägerin diese Tätigkeit hauptberuflich im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. ausgeübt hat. Die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift, namentlich die Gleichwertigkeit dieser Tätigkeit und dass diese nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung der Klägerin (Laufbahn des gehobenen sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes) ist, stehen außer Streit, und insoweit bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel. Eine Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale quantitativ von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht. Zum inhaltsgleichen Begriff “hauptberuflich“ in § 10 Satz 1 Nr. 1, § 11 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz vgl: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 -, Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 4 = juris, Rn. 19. In qualitativer Hinsicht sind haupt berufliche Tätigkeiten von solchen Tätigkeiten abzugrenzen, die keine beruflichen Tätigkeiten sind, sondern Bestandteil einer zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führenden Ausbildung sind, wie dies etwa bei dem von der Beklagten angeführten juristischen Vorbereitungsdienst der Fall ist. Keine beruflichen Tätigkeiten im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. sind auch solche entgeltlichen Beschäftigungen, die vorrangig der Erlangung praktischer Erfahrungen und Fertigkeiten bei der Anwendung theoretisch erlernter Kenntnisse dienen, wie dies für die vor allem im Bereich der Medien gängigen Volontariate oder - in anderen Berufsfeldern - für Praktika sowie für Tätigkeiten als Werkstudent zutreffen mag. Vgl. Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Online Ausgabe, 99. Update, September 2021, Rn. 17 zu § 28 BBesG, der in diesem Zusammenhang von “informatorischen Beschäftigungen“ spricht. Soweit die Annahme der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit voraussetzt, dass sie entgeltlich ausgeübt wird, ist die Höhe des verdienten Entgelts oder einer geldwerten Gegenleistung grundsätzlich ohne Belang. Allerdings kann ein Entgelt oder eine geldwerte Gegenleistung, dessen Höhe bzw. deren Wert gemessen an der erbrachten Arbeitsleistung unverhältnismäßig gering ist und unangemessen erscheint, als Indiz dafür angesehen werden, dass die Ausübung einer Tätigkeit vorrangig Aus-, Fort-, oder Weiterbildungszwecken dient oder als “informatorische Beschäftigung“ im vorgenannten Sinne einzuordnen ist. Denn in solchen Fällen kann es sich um eine Ausbildungsvergütung, Unterhaltsbeihilfe oder Aufwandsentschädigung handeln. Vgl. Kuhlmey, a.a.O., Rn. 17 Dies zugrunde gelegt, sind die von der Klägerin in der Zeit vom 30. September 1994 bis zum 30. September 1996 im Rahmen des UNV-Programms als “Volunteer“ ausgeübten Tätigkeiten als hauptberuflich zu qualifizieren. Gegen diese Annahme spricht zunächst nicht durchgreifend die Bezeichnung der im UNV-Programm Beschäftigten als “Volunteer“, auf Deutsch: Freiwillige(r). Zwar mag diese Bezeichnung den Anschein erzeugen, dass es sich nicht um die (haupt-)berufliche Ausübung einer Tätigkeit handelt, weil mit dem Wesen der Freiwilligkeit die Ehrenamtlichkeit und (weitgehende) Unentgeltlichkeit einer Betätigung assoziiert wird. In dem hier maßgebenden Zusammenhang kommt es indessen nach dem zuvor Gesagten nicht auf die Bezeichnung an, die das UNV-Programm seinen als “Volunteer“ tätigen Mitarbeitern gibt, sondern darauf, was Gegenstand der jeweiligen Beschäftigung ist, in welchem zeitlichen Umfang sie ausgeübt wird, ob - und wenn ja: welche - fachlichen Qualifikationen für die Wahrnehmung der Aufgaben vorausgesetzt bzw. gefordert werden und welcher Art die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Vereinbarung zwischen dem “Volunteer“ und dem UNV-Programm sind. Weil diese Kriterien ausschlaggebend sind, greift auch der von der Beklagten an den Begriff des “Volunteers“ anknüpfende Vergleich mit im Medienbereich tätigen Volontären ebenso zu kurz wie der Vergleich mit einem Referendaren im Vorbereitungsdienst. Die Bezeichnung der Teilnehmer am UNV-Programm als “Volunteers“ erweist sich gleichwohl insoweit als nicht ungerechtfertigt, als diese Menschen in Anbetracht ihrer fachlichen Qualifikationen, ihrer (geografischen) Herkunft und in ihren Heimatländern bestehenden Verdienstmöglichkeiten mit der Ausübung einer “Volunteer“-Tätigkeit regelmäßig aus freien Stücken (“freiwillig“) und häufig getragen von einer altruistischen Motivation Einschränkungen in ihren Lebensverhältnissen hinzunehmen bereit sind. Das schließt aber nicht aus, dass sie eine solche Tätigkeit nach den vorstehend aufgeführten maßgebenden Kriterien hauptberuflich im hier in Rede stehenden Sinne ausüben. So liegt es jedenfalls im Falle der Klägerin. Der Klägerin waren im Projekt RWA/94/V06, in dem sie vom 30. September 1994 bis zum 30. März 1995 eingesetzt war, als “Infomation Officer“ im Wesentlichen folgende Aufgaben übertragen (siehe Aufstellung Bl. 12, Beiakte Heft 2): Funktion einer Sammelstelle für sämtliche Informationen über humanitäre Aktivitäten innerhalb des zugewiesenen regionalen Einsatzbereichs (“field office“) des UNREO; Zusammenstellung, Pflege und Aktualisierung der Datenbasis zu humanitären Bedarfen und Aktivitäten im zugewiesenen regionalen Einsatzbereich; Erstellung und Vorlage täglicher und wöchentlicher Berichte über die humanitäre Lage sowie anderer Berichte nach Anforderung; Unterhaltung der Medienkontakte für das “field office“; Mitwirkung an der Berichterstattung für und Teilnahme an Sitzungen zur Koordination humanitärer Maßnahmen; Teilnahme an Evaluierungsmissionen auf Anforderung des “Field Coordinator“ (vorgesetzte, Aufsicht führende UN-Stelle im Einsatzland); enge Anbindung an die UNREO-Kigali Notfall-Informations-Einheit zur Gewährleistung eines stetigen Berichtsflusses; Wahrnehmung anderer Aufgaben nach Weisung des “UN Humanitarian Coordinator for Rwanda“. In ihrer anschließenden Verwendung vom 1. April 1995 bis zum 31. März 1996 (Projekt RWA/94/V01) waren der Klägerin als Rundfunkjournalistin bzw.-moderatorin folgende Aufgaben zugewiesen (vgl. Tätigkeitsbeschreibungen Bl. 22, 23, Beiakte Heft 2): Produktion und Präsentation eines täglichen einstündigen englischsprachigen Programms für Radio UNAMIR; Durchführung von Interviews mit Personen von Interesse; enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Journalisten von Radio UNAMIR; Pflege und Unterhaltung der Verbindungen zu UN-Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen zum Zwecke der Gewinnung von Informationen über Gegenstände von Interesse für die täglichen Nachrichten. In der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 30. September 1996 (Projekt RWA/95/V02) war die Klägerin schließlich als “Public Information Officer“ eingesetzt. Diese Funktions- und Tätigkeitsbeschreibungen verdeutlichen, dass es sich bei den der Klägerin zugewiesenen Aufgaben nicht lediglich um solche handelte, die auf eine Vermittlung von praktischen Anwendungskenntnissen und -techniken ihrer zuvor in den Studiengängen “Broadcast Journalism“, “International Relations“ und “Public Communication“ gewonnenen theoretischen Kenntnisse ausgerichtet waren. Vielmehr kann schon aufgrund der durch die Zustände in einer Krisenregion geprägten Umstände, unter denen die Klägerin die ihr übertragenen Aufgaben zu erledigen hatte, angenommen werden, dass der Einsatz und die Verwendung von Personal, bei dem noch ein nennenswerter Ausbildungsbedarf besteht, nicht in Betracht kommen konnte. Denn die Vereinten Nationen, für deren Notfall-Mission in Ruanda die Klägerin seinerzeit tätig war, konnten kein Interesse an der Rekrutierung und dem Einsatz von Personal haben, von dem wegen noch bestehenden Ausbildungsbedarfs nicht von einer weitgehend reibungslosen Erledigung der wahrzunehmenden Aufgaben ausgegangen werden kann. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird zudem dadurch unterstrichen, dass die UN-“Volunteers“ in dem für ihr Beschäftigungsverhältnis maßgebenden Regelwerk der “Conditions of Service“ als “UNV Specialists“, mithin als Personen mit spezialisierten bzw. speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten bezeichnet werden und dass in den Ausschreibungen, die das UNV-Programm für zu besetzende “Volunteer“-Stellen herausgibt, von den Bewerbern als Qualifikationserfordernis regelmäßig eine abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung verlangt wird. Vgl. die aktuellen Stellenangebote im Internetauftritt des UNV-Programms unter https://www.unv.org/become-volunteer/volunteer-abroad, Rubrik “Find your volunteer opportunity“. Hinzu kommt, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass die von der Klägerin erworbenen Hochschulabschlüsse nicht unmittelbar berufsqualifizierend, sondern solche sind, bei denen für die Erlangung der Befähigung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit normativ die Absolvierung eine ergänzenden, praktische Fähigkeiten vermittelnden Tätigkeit verlangt oder kraft ständiger Übung vorausgesetzt wird. Auch der Umstand, dass sich die Angebote von “Volunteer“-Stellen regelmäßig nicht an Menschen im typischen Ausbildungs- bzw. Berufseinstiegsalter richtet, sondern gerade auf Personen in einer Altersspanne zwischen der zweiten Hälfte des dritten Lebensjahrzehnts bis deutlich jenseits des hierzulande maßgebenden Renten- bzw. Ruhestandseintrittsalters, nämlich bis zum 80. Lebensjahr, vorsieht, vgl. wiederum die aktuellen Stellenangebote des UNV-Programms, a.a.O. ist ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass die UN-“Volunteer“-Tätigkeiten nicht als “informatorische Beschäftigungen“ oder als vorrangig Aus-, Fort-, oder Weiterbildungszwecken dienende Tätigkeiten angesehen werden können. Dass die Ausübung einer UN-“Volunteer“-Tätigkeit eine Vertiefung und Verbreiterung des Wissens-, Fähigkeits- und Erfahrungsspektrums mit sich bringen kann und vermutlich regelmäßig zur Folge hat, lässt diese Tätigkeit gleichwohl nicht als solche erscheinen, die ihre Einordnung als hauptberufliche Tätigkeit von vorn herein ausschlösse. An der Eigenschaft der Hauptberuflichkeit fehlt es im Falle der von der Klägerin ausgeübten “Volunteer“-Tätigkeit auch nicht mit Blick auf das von ihr dafür bezogene Entgelt und die vom UNV-Programm zusätzlich gewährten Vergünstigungen und geldwerten Leistungen. Die der Klägerin gezahlte “Living Allowance“ bzw. “Special Monthly Duty Allaowance“ in Höhe von monatlich 2.000,00 $ entsprach im damaligen Zeitraum (1994 bis 1996) einem Betrag von ca. 3.000,00 DM. Vgl. die Aufstellung im Abschnitt “Außenwert der Deutschen Mark“ im Wikipedia-Eintrag “Deutsche Mark“, https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Mark. Dieser Betrag liegt in der Größenordnung der Stufen 2 bzw. 3 des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A11 BBesO, das einem Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes in dem hier in Rede stehenden Zeitraum zustand. Vgl. die ab dem 1. Januar 1995 geltenden Grundgehaltssätze der Anlage 1 zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1994 (BBVAnpG 94) vom 24. August 1994, BGBl. I, S. 2229, 2232, und die rückwirkend zum 1. Mai 1995 in Kraft getretene Anlage 1 zum BBVAnpG 95 vom 18. Dezember 1995, BGBl. I, S. 1942, 1947. Bezogen auf das Amt der Besoldungsgruppe A10 BBesO, in dem die Klägerin am 1. Mai 2017 eingestellt worden ist, liegt die ihr als UN-“Volunteer“ gewährte Bezahlung sogar im Bereich der Stufen 6 bzw. 5. Von einer “geringeren Bezahlung“, wie sie die Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 29. November 2017 als Kennzeichen für eine berufsvorbereitende Tätigkeit im Rahmen eines Volontariats erwähnt hat, kann daher hier nicht die Rede sein. Dies gilt erst recht, wenn man ferner berücksichtigt, dass der Klägerin als UN-“Volunteer“ auf Kosten des UNV-Programms Kranken-, Unfall- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungsschutz gewährt (vgl. Abschnitt 9.0 der “Conditions of Service“), eine kostenfreie, einfach möblierte Unterkunft (vgl. Abschnitt 5.0 der “Conditions of Service“) überlassen und Fahrzeuge kostenfrei zur Verfügung gestellt bzw. Fahrkosten erstattet wurden, (vgl. Abschnitt 6.0 der “Conditions of Service“). All das verdeutlicht, dass die für ihre Tätigkeit gewährten Entgelte und geldwerten Vorteile einen so erheblichen Umfang erreichten, dass für Zweifel an der Hauptberuflichkeit kein berechtigter Anlass besteht. Der Umstand, dass die gewährten Zuwendungen nach Maßgabe von Ziff. 4.1 Nr. 1 der “Conditions of Service“ nicht als Gehalt (“salary“), sondern als Unterhaltsbeitrag (“living allowance“) zur Deckung der Lebenshaltungs-Grundbedarfe bzw. als Dienstaufwandsentschädigung (“duty allowance“) bezeichnet sind, ändert hieran nichts. Denn entscheidend für die hier vorzunehmende Beurteilung ist der faktische pekuniäre Gegenwert, den die Klägerin für ihre “Volunteer“-Tätigkeit erhalten hat. Dieser Gegenwert entspricht selbst gemessen an den seinerzeit in Deutschland vorherrschenden Lebenshaltungskosten ohne weiteres dem für eine entsprechende hauptberufliche Tätigkeit gewährten Entgelt. Auch im Übrigen sind die Bedingungen der “Conditions of Service“, die Gegenstand der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem UNV-Programm geworden und Grundlage ihrer Beschäftigungsverhältnisse als UN-“Volunteer“ gewesen sind, nach ihrem Inhalt den Regelungen eines Arbeitsvertrages vergleichbar. Den Regelungen der “Conditions of Service“ ist insbesondere kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass die Beschäftigung von “Volunteers“ deren Qualifizierung für eine eigentliche berufliche Tätigkeit in ihrem jeweiligen Berufsfeld, d. h. im Falle der Klägerin: ihrer Qualifizierung für eine eigentliche berufliche Tätigkeit in Berufsfeldern des Journalismus dienen soll. Es besteht schließlich auch kein Grund zu der Annahme, dass die Beschäftigung der Klägerin seinerzeit mit weniger als der Hälfte der üblichen Arbeitszeit vereinbart war oder dass die Klägerin für die Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben tatsächlich weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit aufgewendet hat. Insbesondere ergeben sich in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte aus dem Empfehlungsschreiben des Chefs von Radio UNAMIR vom 8. September 1995. Sonstige belastbare Umstände, die der Annahme einer Hauptberuflichkeit der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit eines UN-“Volunteers“ in der Zeit vom 30. September 1994 bis zum 30. September 1996 entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Dass die Klägerin im Anschluss an ihre Tätigkeit als UN-“Voluneer“ eine Beschäftigung bei den Vereinten Nationen als “UN-Staff Member“ aufnehmen konnte, zeugt ebenfalls nicht davon, dass ihre vorangegangene Beschäftigung erst für diese weitere Tätigkeit qualifiziert hat und damit gleichsam eine Art notwendiger “Vorbereitungsdienst“ gewesen ist. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass eine Tätigkeit als UN-“Volunteer“ Bedingung für eine Beschäftigung als “UN-Staff Member“ ist und derartiges wird auch von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Auch insoweit sind die von der Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen im Beurteilungs- und Empfehlungsschreiben des Chefs von Radio UNAMIR vom 8. September 1995 unergiebig. Die dort empfohlene Einstellung der Klägerin als “UN staff member“ verweist allgemein auf das von ihr gezeigte Befähigungs- und Leistungsniveau, gibt aber nicht zu erkennen, dass durch ihre (erfolgreiche) Tätigkeit als “UN-Volunteer“ eine notwendige formale Voraussetzung für eine Übernahme als “UN-Staff Member“ erfüllt sei. Da § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. der Festsetzungsbehörde kein Ermessen hinsichtlich der Anerkennung der dort aufgeführten Vordienstzeiten als Erfahrungszeit eröffnet, sondern eine gebundene Entscheidung vorgibt („ … werden … als Erfahrungszeit … anerkannt“), war die Beklagte wie aus dem Tenor ersichtlich zu verpflichten. Die hiernach gebotene Anerkennung von zwei weiteren Jahren Erfahrungszeit führt indessen nicht zur Festsetzung einer höheren als der zuerkannten Stufe 5, weil in dieser Stufe nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG a.F. eine Erfahrungszeit von vier Jahren zurückzulegen ist und die Klägerin im maßgebenden Zeitpunkt ihrer ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge (§ 27 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBesG a.F.) am 1. Mai 2017 in dieser Stufe erst ein Jahr und acht Monate zurückgelegt hatte. Da die Klägerin mit ihrem Hauptantrag durchdringen konnte, bedurfte es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.006,72 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Bemessung der Bedeutung der Sache für die Klägerin orientiert sich am sog. Teilstatus (vgl. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dementsprechend ist der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und erstrebten Teilstatus festzusetzen. Dabei kann ungeachtet dessen, dass die Klägerin bei Berücksichtigung der streitigen Vordienstzeit als Erfahrungszeit nicht die Festsetzung der nächsthöheren besoldungsrechtlichen Stufe 6 erreichen konnte, vom Differenzbetrag ausgegangen werden, der den am 1. Mai 2017 maßgebenden monatlichen Grundgehaltssätzen der Stufen 5 und 6 der Besoldungsgruppe A10 BBesO bestanden hat. Diese Differenz beträgt 125,28 Euro. Das 24-fache dieses Betrages entspricht dem festgesetzten Streitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.