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Urteil

8 K 2897/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0704.8K2897.17A.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger, reiste am 12. Oktober 2016 über Italien nach Deutschland ein und stellte am 24. Oktober 2016 einen Asylantrag. Er gab gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, am 00.00.1999 geboren worden zu sein. In einem nicht weiter begründeten Vermerk des Jugendamts Dortmund vom 10. Oktober 2016 war davon ausgegangen worden, dass der Kläger bereits volljährig sei. Als fiktives Geburtsdatum war der 1. Januar 1998 angenommen worden, welches das Bundesamt im Folgenden übernahm. Im Rahmen eines Aufnahmebogens des Jugendamts Dortmund vom 9. Oktober 2016 sowie auf einem Laufzettel des Jugendamts Dortmund vom 10. Oktober 2016 war handschriftlich jeweils in einer offenbar nicht zu dem Kläger gehörenden Handschrift als Geburtsdatum der 00.00.2000 eingetragen. Im Zuge einer EURODAC-Abfrage erzielte das Bundesamt für den Kläger einen Treffer lautend auf „IT2[…]“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, dessen Feststellungen das Gericht insoweit folgt und gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung des Tatbestands absieht. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht bestünden (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 23. Februar 2017 zugestellt. Der Kläger hat am 1. März 2017 Klage erhoben sowie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid gestellt. Mit Beschluss vom 5. April 2017 – 8 L 906/17.A – ist letzterem Antrag stattgegeben worden. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, dass die Bedingungen in Italien für Dublin-Rückkehrer zu einer unmenschlichen Behandlung führten. Zudem sei von seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland und Asylantragstellung auszugehen. Mit an alle Dublin-Units gerichtetem Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 führte die italienische Dublin-Unit aus: „This is to inform you that due to suddenly appeared technical reasons related to unavailability of reception facilities Member States are requested to temporarily suspend transfers to Italy from tomorrow, with the exception of cases of family reunification of unaccompanied minors. Further and more detailed information regarding the duration of the suspension will follow.“ Mit weiterem Rundschreiben vom 7. Dezember 2022 führte die italienische Dublin-Unit aus: „I write following the previous communication on 5th December, concerning the suspension of transfers, with the exception of cases of family reunification of minors, due to the unavailability of reception facilities. At this regard, considering the high number of arrivals both at sea and land borders, this is to inform you about the need for a re-scheduling of the reception activities for third countries nationals, also taking into account the lack of available reception places.“ Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Asylverfahren selbst zu betreiben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 6. Februar 2018 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist bei verständiger Würdigung des Klagebegehrens des Klägers (vgl. § 88 VwGO) allein als Anfechtungsklage gerichtet auf die Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2017 zu verstehen. Vgl. zur alleinigen Statthaftigkeit der Anfechtungsklage: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –, juris, Rn. 13; zur automatischen Pflicht der Beklagten das Asylverfahren fortzusetzen: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 –, juris, Rn. 10. Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 20. Februar 2017 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im Bescheid erfolgte Ablehnung des Asylantrages als unzulässig lässt sich nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG stützen. Rechtsgrundlage der vom Bundesamt mit der Zuständigkeit Italiens begründeten Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch jedenfalls nicht mehr gegeben, da im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nicht (mehr) Italien, sondern die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Es kann insoweit dahinstehen, ob dies aus einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG folgt, nach dem zur Vermeidung einer Situation eines „refugee in orbit“ ein Mitgliedstaat einen Schutzsuchenden dann nicht auf eine Prüfung durch einen (eigentlich) zuständigen Mitgliedstaat verweisen darf, wenn dessen (Wieder-)Aufnahmebereitschaft nicht positiv feststeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 11 A 2343/19.A –, juris, Rn. 28 f. m. w. N. Denn jedenfalls ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO für das Asylverfahren des Klägers zuständig geworden. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat vorgenommen werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil die sich im Fall des Klägers aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ergebende Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entfällt. Danach setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta mit sich bringen. Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat – abgesehen von außergewöhnlichen Umständen – davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention – sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) steht. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris, Rn. 81 f., und – C-297/17 u. a. (Ibrahim) –, juris, Rn. 84 f. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Dublin III-VO unvereinbar. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris, Rn. 84 und 91 f. Im Falle drohender Verletzungen ist es für die Anwendung des Art. 4 GR-Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers in einen Mitgliedstaat ist in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung in eine solche Gefahr geraten wird. Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GR-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17–, juris, Rn. 38, 39. Eine erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Person ohne staatliche Hilfe dem Tod durch Hunger und Krankheit ausgesetzt wäre, sondern auch dann, wenn sie ohne staatliche Hilfe über einen längeren Zeitraum am Rande des wirtschaftlichen Existenzminimums dahinvegetieren müsste. Dies gilt auch, wenn das wirtschaftliche Existenzminimum zunächst gesichert ist, nachträglich aber wieder entfällt. Zudem reicht bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta zu begründen. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GR-Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris, Rn. 39. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 – 1 B 9.22 –, juris, Rn. 12. Ausgehend hiervon ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags der Kläger nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Das Asylsystem Italiens weist systemische Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta mit sich bringen, weil die italienischen Behörden den Zugang zu Asylverfahren und Aufnahmebedingungen insgesamt verweigern. Italien ist zur (Wieder-)Aufnahme des Klägers wie auch anderer Dublin-Rückkehrer nicht bereit. Bei der im Dezember 2022 mitgeteilten Maßnahme der italienischen Behörden handelt es sich nicht um ein vorübergehendes Aussetzen von Überstellungen, sondern um die diplomatisch verklausulierte Weigerung der Aufnahme von Dublin-Rückkehrern auf „unbestimmte Zeit“. Die Schreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 stellen zunächst nicht bloße Bitten um eine Aussetzung der Überstellungen dar, wodurch die Beklagte jedoch nicht gehindert wäre, trotzdem Überstellungen durchzuführen. Auch wenn in den Erklärungen von einem „request“ gesprochen wird, so machen die Erklärungen im Übrigen deutlich, dass Überstellungen nach Italien mangels Aufnahmemöglichkeiten („unavailability of reception facilities“) nicht möglich seien. Auch die Beklagte hat in anderen Verfahren ausgeführt, dass sie die Schreiben dahingehend verstehe, dass „Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO ab sofort zunächst nicht mehr angenommen“ werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 11 A 2343/19.A –, juris, Rn. 47 ff. m. w. N. Auch hinsichtlich der weiteren Situation nach Italien zurück zu überstellender Schutzsuchender sowie der dahingehenden tatsächlichen Aufnahmebereitschaft Italiens schließt sich die Kammer der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 11 A 2343/19.A –, juris, Rn. 54 ff.; im Ergebnis ebenso auch VG Köln, Urteil vom 9. Mai 2023 – 14 K 6291/22.A –, juris, an. Insbesondere handelt es sich auch nicht um eine lediglich vorübergehende, zeitlich begrenzte Aussetzung der Annahme von Überstellungen. Die Rundschreiben benennen weder ein Enddatum für die Aussetzung der Überstellungen noch einen auch nur ungefähren oder voraussichtlichen Zeitrahmen. Seit nunmehr einem halben Jahr ist – trotz Ankündigung im Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 – keine weitere Information zur Dauer der Aussetzung der Überstellungen erfolgt. Auch aus dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens folgt nichts anderes. Denn dieser Grundsatz ist in der derzeitigen Situation bereits durch die generelle Ablehnung der Annahme von rück zu überstellenden Asylsuchenden in Widerspruch zur Dublin III-VO entkräftet. Soweit in der Rechtsprechung zum Teil davon ausgegangen wird, dass die Nichtübernahme durch die italienischen Behörden zum Ablauf der Überstellungsfrist und damit zum Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte führen wird, dies aber den Schutzsuchenden ausschließlich zum Vorteil gereiche, m. a. W. keine Rechtsverletzung i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen soll, wird übersehen, dass der Kläger im Falle der Klageabweisung aufgrund der dann bestandskräftigen Ablehnung seines Asylantrags zur Ausreise verpflichtet wäre (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG). Gleichzeitig kann er vor Ablauf der dann neu anlaufenden Überstellungsfrist seinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens (vgl. etwa Art. 6, 10 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie) auch nicht dadurch realisieren, dass er seiner Ausreisepflicht nachkommt und nach Italien (zurück-)reist. Es kann angesichts des von den italienischen Behörden geltend gemachten Mangels an Aufnahmekapazitäten nicht davon ausgegangen werden, dass eine freiwillige Rückreise und im Anschluss daran eine Aufnahme in Unterbringungseinrichtungen durch die italienischen Behörden ermöglicht würde. Aus dem gleichen Grund kann die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta nicht deshalb verneint werden, weil eine Überstellung nicht stattfinden wird, solange der Aufnahmestopp anhält. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 11 A 2343/19.A –, juris, Rn. 76 ff. Daneben folgt die Zuständigkeit der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zudem auch aus Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO. Nach dieser Norm ist bei Abwesenheit eines Familienangehörigen der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger war bei seiner Einreise bzw. maßgeblichen Zeitpunkt der (erstmaligen) Asylantragstellung im Bundesgebiet, vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Antragstellung für die Minderjährigkeit i. R. d. Dublin III-VO: EuGH, Urteil vom 1. August 2022 – C-19/21 –, juris, Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-550/16 –, juris, Rn. 64; vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 3. Januar 2023 – AN 17 E 22.50448 – juris, Rn. 26, minderjährig. Denn ausgehend sowohl vom dem seitens des Klägers selbst mitgeteilten Geburtsdatum am 00.00.1999 als auch seitens des Jugendamts bisweilen notierten Geburtsdatums am 00.00.2000 war der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung am 24. Oktober 2016 im Bundesgebiet minderjährig. Aus der vorgelegten Behördenakte des Bundesamts geht nicht nachvollziehbar hervor, auf welchen tatsächlichen Anhaltspunkten die von den Angaben des Klägers abweichende Altersfeststellung durch das Bundesamt beruht. Allein der nicht weiter begründete Vermerk des Jugendamts Dortmund vom 10. Oktober 2016, wonach von der Volljährigkeit des Klägers und einem fiktiven Geburtsdatum am 1. Januar 1998 auszugehen sei, genügt der grundsätzlich auch dem Bundesamt obliegenden behördlichen Amtsermittlungsverpflichtung aus § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht. Weder wurde seinerzeit die Akte des Jugendamts Dortmund, die dieses auf Anfrage während des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr auffinden konnte, durch das Bundesamt beigezogen, noch wenigstens nach einer entsprechenden Begründung zu dem Vermerk vom 10. Oktober 2016 gefragt. Da das Gericht somit nicht einmal weiß, ob das vom Bundesamt offenbar zu Grunde gelegte Alter des Klägers überhaupt auf einer sog. qualifizierten Inaugenscheinnahme i. S. d. § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beruht, kann auch offenbleiben, welcher Wert dieser beizumessen wäre. Vgl. auch VG München, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – M 9 S 16.50785 –, juris, Rn. 37 ff. Aus der Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids folgt auch die Rechtswidrigkeit der übrigen Ziffern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2023 – 11 A 1086/21.A –, juris, Rn. 72. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.