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Urteil

4 K 258.16

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0606.VG4K258.16.00
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Leitsätze
1. Die Befreiungsvorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BFStrMG setzt voraus, dass in jedem Einzelfall die Fahrt einen Einsatz ausschließlich für das Schausteller- oder Zirkusgewerbe darstellt.(Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Nachweis der tatsächlichen Wegstrecke ist derjenige des Widerspruchsbescheides.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Befreiungsvorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BFStrMG setzt voraus, dass in jedem Einzelfall die Fahrt einen Einsatz ausschließlich für das Schausteller- oder Zirkusgewerbe darstellt.(Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Nachweis der tatsächlichen Wegstrecke ist derjenige des Widerspruchsbescheides.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einem ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, obwohl der Widerspruch des Klägers vom 26. Juni 2016 als elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG übersandt wurde. Zwar genügt eine Widerspruchserhebung per E-Mail dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht (Urteil der Kammer vom 2. November 2007 – VG 4 A 243.16 –, juris Rn. 25). Doch ist im vorliegenden Fall hinreichend sicher, dass die Erklärung vom Kläger stammte, da im Anhang der E-Mail ein gescanntes Dokument mit der entsprechenden Erklärung und einer Unterschrift übersandt wurde und sich in ausgedruckter Form im Verwaltungsvorgang befindet, so dass es an der für die Schriftform erforderlichen Verkörperung nicht fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424.14 –, juris Rn. 10 ff.). Wie sich aus dem dem Widerspruchsschreiben nachfolgenden Dokument vom 28. Juni 2016 ergibt, wurde die angehängte Datei mit dem Widerspruchsschreiben vor Ablauf der Widerspruchsfrist ausgedruckt. Denn diese lief gemäß §§ 70 Abs. 1 VwGO, 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 187 ff. BGB – mangels Ab-Vermerks frühestens – am 12. Juli 2016 ab. 2. Die Klage ist aber unbegründet. Denn der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den angefochten Bescheid in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2016 ist das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juni 2015 (BGBl. I S. 922 – BFStrMG) . Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BFStrMG ist Maut zu entrichten für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt. Nach § 8 Abs. 1 BFStrMG kann die Maut nachträglich durch Bescheid erhoben werden. Der Beklagten ist die nachträgliche Erhebung der Maut für die Fälle übertragen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BFStrMG), in denen sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BFStrMG eine mautpflichtige Bundesautobahnbenutzung feststellt und die nach § 1 Abs. 1 BFStrMG geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle gemäß § 7 Abs. 7 BFStrMG erhoben wurde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Benutzung eines mautpflichtigen Streckenabschnitts durch ein mautgeeignetes Fahrzeug des Klägers ist nicht zweifelhaft. Für die Benutzung am 6. April 2016 liegt auch nicht der Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BFStrMG vor. Nach dieser Vorschrift ist die Maut nach § 1 Abs. 1 BFStrMG nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- oder Zirkusgewerbes eingesetzt werden. a. Zwar fehlt es nicht an der Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Satz 2 BFStrMG, wonach die Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BFStrMG als für den genannten Zweck bestimmt erkennbar sein müssen. Das Gesetz regelt keine Einzelheiten dazu, wann eine Erkennbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 BFStrMG anzunehmen ist. Die Kammer hat aber bereits entschieden, dass das Merkmal der Erkennbarkeit ein äußeres Erscheinungsbild des Fahrzeugs voraussetzt, das zu den auf die Anhörung hin vorgetragenen Tatsachen passen muss, die die Mautbefreiung ergeben sollen (vgl. Urteil der Kammer vom 22. Januar 2014 – VG 4 K 438.11 –, S. 6 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.). Danach mangelte es vorliegend nicht an einer Erkennbarkeit, da die Zugmaschine des Klägers ein Schild trägt, das es als Fahrzeug des „Schaustellerbetriebs R... A...“ ausweist. b. Allerdings konnte die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen, dass es sich um ein Fahrzeug handelte, das tatsächlich ausschließlich für Zwecke des Schausteller- oder Zirkusgewerbes eingesetzt wurde. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob Rodeoveranstaltungen nach der Art, wie sie nach der Internetseite des Klägers bzw. nach Maßgabe der ihm erteilten tierschutzrechtlichen Genehmigung bezeichnet werden, dem Schaustellergewerbe zuzurechnen sind. Denn weder dem Vortrag des Klägers noch den von ihm vorgelegten Unterlagen lässt sich mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die fragliche Fahrt am 6. April 2016 einen Einsatz ausschließlich für das Schausteller- oder Zirkusgewerbe darstellte. Dies ist unverzichtbar, weil die Befreiung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BFStrMG nicht die voraussetzungslose Privilegierung einer bestimmten Gewerbegruppe bezweckt, sondern nur insoweit, als sie im konkreten Fall auf ihrem Gebiet tätig ist. Letzteres wiederum folgt aus dem Umstand, dass Schausteller nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht um ihrer selbst willen, sondern wegen der Volksfeste u.ä., die durch sie am Leben erhalten werden, bevorzugt sind, und man der Auffassung war, dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn es einen Gewerbezweig gebe, der sich zuvörderst mit der Bewahrung traditioneller Feste befasse (vgl. die Begründung der entsprechenden Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, BT-Drucks. 14/7822, S. 11, re. Sp. unten, vgl. Urteil der Kammer vom 8. Februar 2008 – VG 4 A 227.07 –, juris Rn. 17, zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen – ABMG). Dass es bei dem Merkmal „eingesetzt werden“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BFStrMG um die Umstände der jeweiligen Fahrt geht, folgt aus der Gesetzeshistorie in Abgrenzung zu dem an objektive Fahrzeugmerkmale anknüpfende Merkmal der Bestimmung für den Güterkraftverkehr in § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG. Zur Vorgängervorschrift des ABMG hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt (Urteil vom 26. März 2009 – OVG 1 B 16.08 –, juris Rn. 24 f.): „In § 1 Abs. 1 ABMG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967), die der Umsetzung der geänderten Definition in Art. 1 Nr. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 157 S. 8) dient, hat der Gesetzgeber die Mautpflicht von denjenigen Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind, erstreckt auf Kraftfahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr „eingesetzt werden“. Zu der Ausweitung der Mautpflicht führt die Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs aus: „Der modifizierte Gebührentatbestand dient als Korrektiv in Fällen, in welchen Unternehmer Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen einsetzen, die zwar von ihrer Fahrzeug- und Aufbauart als nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt anzusehen sind, gleichwohl aber konkret im Güterkraftverkehr eingesetzt werden. In diesen Fällen kann nunmehr die Maut erhoben werden.“ (BT-Drs. 16/10388 S. 9).““ Nach diesem Maßstab ist dem Kläger, der hierfür die materielle Beweislast trägt, der Nachweis nicht gelungen, dass die konkrete Fahrt am 6. April 2016 mautbefreit war. Zwar hat er in der Vergangenheit Rodeoveranstaltungen abgehalten. Ob sein Vortrag zutrifft, dass dies auch noch im Jahre 2016 der Fall war, ist von der Beklagten ausdrücklich bestritten worden, ohne dass der Kläger zu diesem Punkt substantiiert vorgetragen hat. Insoweit kann er sich auf den Inhalt seiner Homepage im Internet nicht mit Erfolg berufen, da diese nach seinem eigenen Vortrag überholt ist. Die letzte dort vermerkte Veranstaltung datiert aus dem Jahre 2015, die Seite selbst wirbt nach wie vor mit dem Banner „Die Saison 2015 steht“. Hinweise auf vom Kläger abgehaltene Rodeoveranstaltungen nach 2015 hat das Gericht nicht ermitteln können. Dass seine tierschutzrechtliche Erlaubnis für die Durchführung von Rodeoveranstaltungen bis Mai 2018 gültig war, lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass von ihr überhaupt oder zumindest in einer Weise Gebrauch gemacht wurde, die die Merkmale eines Schausteller- oder Zirkusbetriebes erfüllt. Andererseits ist die Abhaltung von Rodeos nach dem Internetauftritt des Klägers nur ein Geschäftsfeld von vielen, in denen der Kläger tätig ist. So ist der Kläger – dies trägt die Beklagte unwidersprochen unter Verweis auf Auszüge aus dem Internet vor – auch auf dem Gebiet der Vermietung von Anlagen an Dritte an, darunter mobile Reitplätze und Rodeo-Anlagen, tätig und überführt offenbar jedenfalls seit 2016 Nutzfahrzeuge. Bereits für diese Tätigkeit, die zweifellos nicht dem Schausteller- oder Zirkusgewerbe unterfallen, ohne dass es auf Abgrenzungen im Einzelnen ankommt, lässt sich der am 6. April 2016 kontrollierte Sattelschlepper des Klägers einsetzen. Dass es sich bei der vorliegenden Fahrt anders verhielt, hat der Kläger lediglich pauschal behauptet, indem er vorgetragen hat, er habe am Vorfallstage einen Traktor gekauft. Obwohl die Richtigkeit dieses Vorbringens von der Beklagten ausdrücklich in Zweifel gezogen wurde, hat der Kläger seinen Vortrag nicht dahingehend substantiiert, ob der fragliche Traktor hernach ausschließlich für seinen Rodeobetrieb eingesetzt wurde. Bei dieser Sachlage kann auch offenbleiben, ob bei der Tätigkeit des Klägers – die Durchführung von Rodeoveranstaltungen unterstellt – der gleichzeitige Verkauf von veranstaltungsbezogenen Artikeln bzw. die Durchführung von Begleitveranstaltungen wie „After-Show-Partys“ die Einordnung in das Schaustellergewerbe in Zweifel zieht oder ausschließt. c. Fehlerfrei hat der angefochtene Bescheid der Gebührenerhebung eine Maut zugrunde gelegt, die einer Wegstrecke von 500 km auf mautpflichtigen Bundesauto-bahnen entspricht. Dies sieht § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG für den Fall vor, dass bei der nachträglichen Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke nicht festgestellt werden kann. Wie die Kammer bereits entschieden hat, bestimmte bereits das ABMG mit den Worten „bei der nachträglichen Mauterhebung“ in § 8 Abs. 2 Satz 1 ABMG den insoweit für die Beurteilung des Nacherhebungsbescheids erheblichen Zeitpunkt in der Weise, dass spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids die tatsächliche Wegstrecke nicht durch die Beklagte bzw. die Widerspruchsbehörde festgestellt werden konnte (vgl. Urteil der Kammer vom 7. August 2008 – VG 4 A 178.08 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Erst recht muss dies für § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG geltend, wonach nunmehr klarstellend auf die Feststellbarkeit der tatsächlichen Wegstrecke „im Verwaltungsverfahren über die nachträgliche Mauterhebung“ die Rede ist. So lag es hier. Denn selbst wenn die Angaben des Klägers in dem unter dem 17. Juli 2016 an die Behörde übersandten Anhörungsschreiben zutreffen sollten, dass die Fahrt, für die Maut nacherhoben wurde, von Darmstadt nach Illertissen führte, wären diese unbeachtlich. In dem Zeitpunkt, in dem der Widerspruchsbescheid zugestellt wurde – dem 16. Juli 2016 – hatte der Kläger keine Angaben zur Wegstrecke gemacht. Diese hat er erst unter dem 17. Juli 2016, bei der Behörde am 20. Juli 2016 eingegangen, nachgereicht. Das Klageverfahren dient jedoch nur zur Überprüfung der nachträglichen Mauterhebung und ist nicht Teil derselben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 und § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 78,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Nacherhebung von Maut, womit die Beklagte als Beliehene beauftragt ist. Am 6. April 2016 erfasste eine Kontrollbrücke der Beklagten auf der A5 zwischen Walldorf und Kronau um 18.55 Uhr die fünfachsige Sattelzugmaschine nebst Auflieger des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen .... Es handelte sich um ein Fahrzeug der Schadstoffklasse 6 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 18 t. Das Fahrzeug war weder automatisch noch manuell in das Mauterfassungssystem eingebucht. Das Foto der Überwachungskamera zeigt die Sattelzugmaschine mit leerem Auflieger. Als ihn die Beklagte schriftlich zur Nacherhebung der Maut anhörte, teilte der Kläger am 2. Mai 2016 mit, er habe einen Schaustellerbetrieb und verwies auf einen bereits angebrachten Antrag auf Mautbefreiung. Er legte eine Kopie seiner Reisegewerbekarte bei, die die Befugnis zum Feilbieten und zum Ankauf von CDs, Videos und Kleidung seit 1999, eine Erweiterung auf Anlagenverleih und Beschallung aus dem Jahre 2004 sowie eine Erweiterung der Tätigkeit auf Reit- und Fahrbetrieb sowie Rodeoveranstaltungen aus dem Jahre 2005 ausweist. Mit weiterem Anhörungsschreiben vom 13. Mai 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, binnen zwei Wochen mitzuteilen, welche mautpflichtige Strecke mit dem Fahrzeug zurückgelegt worden sei und gab ihm u.a. auf, soweit zutreffend, einen Nachweis der Zugehörigkeit zum Schausteller- oder Zirkusgewerbe mittels entsprechenden Eintrags in der Reisegewerbekarte, einen Bescheid über die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), sowie zusätzlich einen Nachweis des Zusammenhangs mit der schaustellerischen Tätigkeit zum Kontrollzeitpunkt beizubringen, wenn die Schaustellerei im Rahmen einer anderen, nicht mautbefreiten Tätigkeit erbracht werde, sowie ein Foto des Motorfahrzeugs vorzulegen. Gleichzeitig wies die Beklagte darauf hin, dass bei fehlender Ermittelbarkeit der zurückgelegten Wegstrecke eine pauschale Wegstrecke von 500 km für die Erhebung zugrunde gelegt werde. Unter dem 24. Mai 2016 teilte das Bundesamt für Güterverkehr dem Kläger auf seinen Antrag auf Registrierung seines Fahrzeugs als nicht mautpflichtig mit, dass für das streitige Fahrzeug des vom Kläger geführten Betriebes „R... A...“ eine Mautbefreiung nicht in Betracht komme, da die Schaustellereigenschaft die Erbringung volksfesttypischer Geschäfte voraussetze, wie sie auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten, Kirchweihen und ähnlichen Veranstaltungen ausgeübt würden. Rodeoveranstaltungen seien indes nicht als klassischer Kirmesbetrieb zu verstehen, zumal für den Einlass ein Eintrittsgeld verlangt werde. Die Teilnahme an einer Kirmes sei dagegen für jeden frei. Zudem würden bei Rodeoveranstaltungen Wettkämpfe ausgetragen, die mit Preisgeldern belohnt würden. Dies entspreche nicht dem klassischen Bild einer Kirmes. Außerdem müsse das jeweilige Fahrzeug ausschließlich im Schausteller- oder Zirkusgewerbe verwendet werden, wobei jede konkrete Einzelfahrt mit der Erfüllung von Zwecken des Schausteller- und Zirkusgewerbes zu stehen habe. Als der Kläger sich nicht weiter äußerte, erhob die Toll Collect GmbH beim Kläger mit Bescheid vom 8. Juni 2016 nachträglich Mautgebühren in Höhe von 78 Euro. Mit unsignierter E-Mail vom 26. Juni 2016, der ein gescanntes unterzeichnetes Widerspruchsschreiben beigefügt war, erklärte der Kläger, er erhebe Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Juni 2016. Er sei als Schausteller- bzw. Zirkusbetrieb von der Maut befreit. Das Bundesamt für Güterverkehr wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2016, dem Kläger zugestellt am 16. Juli 2016, zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, das Fahrzeug des Klägers sei mautpflichtig, wie sich aus dem Schreiben des Bundesamtes für Güterverkehr ergebe, jedoch nicht eingebucht gewesen. Mangels Streckenangaben sei eine Fahrtstrecke von 500 km anzusetzen. Unter dem 17. Juli 2016 übersandte der Kläger den Anhörungsbogen und führte nunmehr aus, zum Kontrollzeitpunkt sei er das Fahrzeug von Darmstadt nach Illertissen gefahren. Mit der am 12. August 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er legt eine Bestätigung des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 18. Juli 2016 vor, wonach sein Betrieb „R... A...“ gemäß der Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten (Zirkusregisterverordnung – ZirkRegV) als Zirkusbetrieb im sogenannten Zirkuszentralregister registriert sei. Ferner legt er eine auf den 6. Mai 2018 befristete Erlaubnis derselben Behörde vom 7. Mai 2013 vor, fünf Pferde in den Rodeo-Disziplinen Bareback Riding und Saddle Bronc Riding sowie vier Bullen in der Rodeo-Disziplin Bull Riding gewerbsmäßig zur Schau zu stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Er trägt im Wesentlichen vor: Er betreibe seit 12 Jahren das Rodeo. Er habe eine Sattelzugmaschine und mehrere Sattelauflieger. Alle Fahrzeuge seien steuerbefreit. Auch die bis 2013 genutzte Sattelzugmaschine sei steuer- und mautbefreit gewesen. Das Fahrzeug werde ausschließlich im Schausteller- und Zirkusgewerbe benutzt. Für Rodeoveranstaltungen würden u.a. Radlader zum Auf- und Abbau sowie Traktoren zum Herrichten des Arenabodens und zum Ziehen des Misthängers benötigt. Rodeoveranstaltungen seien dem Kirmesbetrieb zuzurechnen. Die Erhebung von Eintritt sei unschädlich, da ein solcher auch etwa bei einzelnen Fahrgeschäften auf einer Kirmes erhoben werde. Im Übrigen hätten sich die Verhältnisse, was den Eintritt zur Kirmes betreffe, geändert. Auch im Zirkus werde Eintritt genommen. Soweit sich die Beklagte auf Werbeaussagen auf Homepages im Internet beziehe, greife dies nicht durch. Denn nach dem Abzug der amerikanischen Streitkräfte habe der Kläger keine amerikanischen Reiter mehr. Auch die Preisrichter seien gegangen. Daher werde Rodeo seit Jahren nur noch als Showveranstaltung durchgeführt. Seit Jahren gebe es bei R... A... keine Startgelder, Preisrichter, Preise oder Trophäen mehr, mithin auch keinen Sport. Soweit sich die Beklagte auf Jahrespunktlisten des Deutschen Rodeo Sportvereins beziehe, so sei diese im Jahre 2014 beendet worden. Das Landratsamt Darmstadt-Dieburg gehe ebenfalls davon aus, dass Rodeo kein Sport sei, wie sich aus dem Bescheid vom 26. August 2013 ergebe, mit dem die Behörde eine tierschutzrechtliche Genehmigung für die gewerbsmäßige Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebes abgelehnt habe. Gleiches ergebe sich u.a. aus dem Gutachten der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. vom 25. April 2005. Er sei am Vorfallstage von Griesheim nach Illertissen gefahren und habe dies im Anhörungsbogen angegeben. Daher seien als gefahrene Strecke nur 285 km zu berücksichtigen. In Illertissen habe er sich im Übrigen einen Traktor gekauft, wie er beim Rodeo gebraucht würde. Das Fahrzeug sei seitlich mit einem Schild „Schaustellerbetrieb R... A...“ gekennzeichnet. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Toll Collect GmbH vom 26. Juni 2016 (gemeint ist: 8. Juni 2016) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Güterverkehr vom 15. Juli 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält im Wesentlichen entgegen, bei Rodeoveranstaltungen handele es sich nicht im Schaustellertätigkeit, da diese der Unterhaltung und Belustigung diene. Davon zu unterscheiden seien Veranstaltungen mit überwiegend sportlichem Charakter wie etwa Reit- oder Westernreitturniere. Die Befreiungsvorschrift im Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG) für Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden, sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Rodeos seien ein von Volksfesten abzugrenzender eigenständiger Veranstaltungstypus. Dass es sich um Sportveranstaltungen handele, mache der Kläger auf seiner Internetseite www.rodeo-america.de klar, wenn er die Entwicklung des „Rodeosports“ beschreibe und in den Teilnahmebedingungen seiner Veranstaltungen ausführe, er treffe „alle Sicherheitsvorkehrungen, welche für Rodeo-Reitsportveranstaltungen der vorliegenden Art rechtlich vorgeschrieben und üblich“ seien. Die Rodeoveranstaltungen des Klägers beinhalteten regelmäßig Wettkämpfe, bei denen man Preisgelder gewinnen könne. Die Erwartungshaltung des Publikums erschließe sich dabei aus den eigenen Werbeaussagen des Klägers. Dieser bezeichne indes Rodeo als Sport. So halte es auch der Deutsche Rodeo Sportverein e.V. Soweit auch Westernreit-Disziplinen aufgeführt würden, verhalte es sich nicht anders. Denn Westernreiten sei seit Jahren eine anerkannte Sportart. Für eine Sportart spreche zudem, dass es Bekleidungsvorschriften und ein Regelwerk gebe. Soweit der Kläger Preisgelder usw. in Abrede stelle, müsse er sich an den anderslautenden aktuellen Aussagen auf seiner Internetseite festhalten lassen. Immerhin habe der Kläger in einem Interview noch im Jahre 2014 ein Punktsystem für die von ihm angebotenen Disziplinen und den Zugang zu den deutschen Meisterschaften erläutert. Schließlich hänge die Einordnung als Sport nicht von der Vergabe von Preisgeldern ab. Es handele sich auch nicht um Zirkusgewerbe, da es an Beiträgen artistischer und humoristischer Natur fehle und der Kläger zudem keine entsprechende tierschutzrechtliche Erlaubnis besitze. Hierfür spreche auch nicht eine Eintragung im Zirkuszentralregister, denn dieses erfasse generell mobile Tierschauen, ohne dass es sich zwingend um einen Zirkus handeln müsse. Auch aus der tierschutzrechtlichen Erlaubnis sei nicht zwingend eine Schaustellertätigkeit abzuleiten. Gleiches gelte für die Reisegewerbekarte. Zudem habe der Kläger keinen Nachweis erbracht, dass die konkrete Fahrt, auf der er kontrolliert wurde, im Zusammenhang mit einer Schausteller- oder Zirkustätigkeit stand. Soweit der Kläger den Kauf eines Traktors vorgetragen habe, sei dies nicht substantiiert worden. Zudem fehle der konkrete Zusammenhang zu einer Schaustellertätigkeit. Immerhin betreibe der Kläger noch weitere Gewerbe, zu denen ein Reit- und Fahrbetrieb und auch die Durchführung von Aftershow-Partys (Country-Musik und Tanz) gehörten. Außerdem biete der Kläger im Rahmen des Unternehmens „D... Veranstaltungsservice“ diverse Anlagen zur Vermietung an Dritte an, darunter mobile Reitplätze und Rodeo-Anlagen, wobei er gleichzeitig „Auslieferung, Aufbau und Betrieb“ übernehme. Auch hierfür komme eine Nutzung des streitigen Sattelschleppers in Betracht. Auf dem Dienstleistungsportal „Myhammer“ biete der Kläger unter der Bezeichnung D...-Service zudem Dienstleistungen an. Alle vorhandenen Bewertungen seit Oktober 2016 bezögen sich ausschließlich auf Transport- und Überführungsfahrten einschließlich des Transports von Baggern und Traktoren. Schließlich habe der Kläger in der Vergangenheit ausweislich eines Werbeplakats ergänzend zum Rodeo einen Pferdemarkt abgehalten. Wolle man dem Kläger insoweit folgen, als er die Angaben auf seiner Internetseite als überholt bezeichne, so sei zweifelhaft, ob er im Nacherhebungszeitpunkt überhaupt noch Rodeoveranstaltungen ausgerichtet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.