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Urteil

3 K 2442/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0404.3K2442.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin steht als Lehrerin im Dienst des Beklagten und wendet sich gegen die Rückforderung von Bezügen. In der Zeit vom 12. August 2019 bis zum 15. Mai 2022 befand sich die Klägerin ohne Anspruch auf Bezüge in Elternzeit. Seit dem 18. August 2021 wurden ihr dennoch wieder Bezüge ausgezahlt. Dies teilte die Klägerin dem Beklagten Anfang August und Anfang September telefonisch, Anfang Oktober per E-Mail und am 2. November 2021 per Fax unter Hinweis auf ihre Elternzeit hin. Sie habe das Geld nicht ausgegeben, da es ihr nicht zustehe, bitte jedoch um rückwirkende Korrektur, da nach drei Monaten bei ihrer Bank Negativzinsen entstünden. Zum 30. November 2021 stellte der Beklagte die Auszahlung der Bezüge ein. Mit Bescheid vom 3. November 2021 forderte der Beklagte Bezüge in Höhe von insgesamt 15.606,32 Euro von der Klägerin zurück. Die Bezüge seien ab dem 18. August 2021 irrtümlich ausgezahlt worden, obwohl weiterhin kein Anspruch der Klägerin darauf bestanden habe. Auf die Rückforderung sei auch unter Berücksichtigung des Alters und der Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht ganz oder teilweise abzusehen. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 17. November 2021 insoweit Widerspruch ein, als ein Betrag in Höhe von 4.681,89 Euro nicht zurückzuzahlen sei. Sie habe bereits unmittelbar, d.h. schon im ersten Monat der Überzahlung hierauf hingewiesen. Der Beklagte habe die Auszahlung dennoch nicht gestoppt. Sie habe sich mehrfach telefonisch und per E-Mail an den Beklagten gewendet. Daher sei ein Mitverschulden der Behörde in Höhe von 30 Prozent anzurechnen. Mit Bescheid vom 6. April 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend zu seinen Ausführungen in dem Rückforderungsbescheid führte er aus, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei in erster Linie die wirtschaftlich Leistungsfähigkeit des Beamten zu berücksichtigen. Von der Rückforderung solle dann abgesehen werden, wenn die Erstattung zu einer untragbaren finanziellen Belastung, also zu einer wirtschaftlichen Notlage führen würde. Eine Notlage sei im Falle der Klägerin nicht erkennbar. Eine Reduktion um 30 Prozent im Wege der Billigkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur „in der Regel“ vorzunehmen. Das LBV habe die Überzahlung durch eine fehlerhafte Bearbeitung zwar mitverursacht. Der Klägerin sei aber bewusst gewesen, dass ihr während der Elternzeit kein Anspruch auf Auszahlung der Bezüge zugestanden habe. Sie habe sich lediglich am 1. Oktober 2021 und am 2. November 2021 per E-Mail und per Fax gemeldet und mitgeteilt, dass sie ab dem 18. November 2021 in Elternzeit sei. Die Klägerin hat am 21. April 2022 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2022 insoweit aufzuheben, als dass sie zur Rückzahlung eines Betrages von mehr als 10.989,53 Euro verpflichtet wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seinen Widerspruchsbescheid. Ergänzend bringt er vor, der Klägerin sei eine großzügige Ratenrückzahlung angeboten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die vom Beklagten geforderte Rückzahlung von überzahlten Bezügen ist ausgehend von dem hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung § 15 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (LBesG NRW). Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden (Satz 3). Die Voraussetzungen für die Rückforderung sind erfüllt. Die Klägerin hat Bezüge in Höhe von insgesamt 15.606,32 Euro zu viel erlangt. Die Rückforderung des Beklagten betreffend die Besoldungsbezüge im Zeitraum vom 18. August 2021 bis zum 30. November 2021 ist dem Grunde nach rechtmäßig. Die Klägerin hat den Familienzuschlag trotz ihrer Elternzeit unstreitig zu Unrecht erhalten; dieser Einkommensteil ist also "zu viel gezahlt" im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW. Der Rückforderung steht § 814 BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Zwar regelt sich die Rückforderung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, zu denen auch § 814 BGB gehört. § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW verweist aber nur insoweit auf die Vorschriften des BGB, als es um die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruches geht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 15 Abs. 2 LBesG NRW mit der Wendung "zu viel gezahlt" eigenständig und abschließend. § 814 BGB regelt nicht den "Umfang der Erstattung", sondern schließt den Bereicherungsanspruch dem Grunde nach aus. Eine solche Ergänzung des Rechtsgrundes lässt § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW nicht zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 2.01 – zum inhaltsgleichen § 12 BBesG. Die Klägerin kann sich nicht auf Entreicherung i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Denn sie haftet verschärft gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW in Verbindung mit § 819 Abs. 1 i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB. Nach § 819 Abs. 1 BGB haftet der Empfänger einer Leistung verschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte kennen müssen. Der Mangel des rechtlichen Grundes einer Zahlung ist offensichtlich im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Dem Beamten muss aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten auffallen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Nicht erforderlich ist es, dass die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Das gilt insbesondere bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für die Annahme der Offensichtlichkeit allerdings nicht, wenn (nur) Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 10 f., und - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 16 f., sowie vom 28. Februar 1985 - 2 C 31.82 -, NVwZ 1985, 907 = juris, Rn. 25 (erhöhte Sorgfaltspflicht bei Veränderung von Besoldungsmerkmalen, etwa dem Wegfall von Zulagen wegen Änderung der Verwendung des Beamten); ferner OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 - 1 A 2045/11 -, juris, Rn. 30 ff. = NRWE, m. w. N. Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und auch die ihm zustehenden Zulagen kennt. Weitergehende Kenntnisse sind nur von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten zu erwarten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 A 5.03 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 31 = juris, Rn. 15. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, war der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich, dass die Klägerin ihn erkennen musste und tatsächlich auch erkannte. Bei der ihr obliegenden Überprüfung der Besoldungsmitteilungen fiel ihr auf, dass ihr trotz der Elternzeit zu Unrecht Bezügen ausgezahlt wurden. Auch hinsichtlich der Ermessensausübung des Beklagten bei der Anwendung der Billigkeitsklausel des § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW sind keine im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO relevanten Ermessensfehler festzustellen. § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW ermöglicht es, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Beklagten zumutbare und für den Kläger tragbare Lösung zu entwickeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –. Bei dieser Entscheidung ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Es kommt auf die Lage des Klägers im Zeitpunkt der Rückabwicklung, v.a. auf seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, sowie auf den Grund der Überzahlung, insbesondere auf ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde, an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 –. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - , 15. November 2016 – 2 C 9.15 –. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von der Rückforderung im vorliegenden Fall nicht teilweise abgesehen hat. Zwar fällt die Ursache der unbegründeten Zahlung in die Sphäre des Dienstherrn, da nicht die Klägerin etwa durch falsche Angaben die Auszahlung veranlasste. Sie trifft jedoch eine erheblich gesteigerte Mitverantwortung aufgrund ihrer positiven Kenntnis von der fortlaufenden Überzahlung. Wie sich aus ihren Schreiben mit der Bitte um Einstellung der Zahlung ergibt, hatte sie eine umfassende Kenntnis über den Sachverhalt und die rechtliche Bewertung. Das Geld hat sie nach eigenen Angaben nicht ausgegeben, da es ihr nicht zustehe. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum teilweisen Absehen von der Rückforderung ist jedoch für Fälle entwickelt worden, in denen Beamte entreichert sind, sich aufgrund verschärfter Haftung aber nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen können. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember 2020, 1 A 1729/19. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin wusste, dass sie das zu Unrecht erhaltene Geld nicht ausgeben durfte und dies auch nicht tat, ist nicht erkennbar, aus welchen Billigkeitsgründen der Beklagte von der Rückforderung teilweise hätte absehen müssen. Dabei ist auch der relativ kurze Überzahlungszeitraum zu berücksichtigen. Auch aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Klägerin ergeben sich keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer von der Rückforderung abgesehen werden könnte. Dass die Klägerin durch die Rückforderung der überzahlten Bezüge unzumutbar belastet wäre, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus wurde ihr seitens des LBV Ratenzahlung gewährt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.681,89 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.