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Urteil

12 LC 91/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO berechtigt nicht pauschal zur Ausstattung gewerblicher Sammlungsfahrzeuge mit gelbem Rundumlicht. • Der Anwendungsbereich von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO ist auf Fahrzeuge zu beschränken, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder von Dritten betrieben werden, denen die Abfallentsorgungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG übertragen ist. • Bei der Auslegung ist ein Gleichklang mit § 35 Abs. 6 StVO herzustellen; Sonderrechte und Kennleuchten sind auf hoheitlich wahrgenommene Entsorgungsaufgaben zu begrenzen. • Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO liegt nur vor, wenn atypische Gefahren oder sonstige besondere Umstände den Regelfall der Vorschrift durchbrechen; solche Umstände hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Berechtigung gewerblicher Sammler zum Führen gelber Rundumleuchte (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO) • § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO berechtigt nicht pauschal zur Ausstattung gewerblicher Sammlungsfahrzeuge mit gelbem Rundumlicht. • Der Anwendungsbereich von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO ist auf Fahrzeuge zu beschränken, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder von Dritten betrieben werden, denen die Abfallentsorgungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG übertragen ist. • Bei der Auslegung ist ein Gleichklang mit § 35 Abs. 6 StVO herzustellen; Sonderrechte und Kennleuchten sind auf hoheitlich wahrgenommene Entsorgungsaufgaben zu begrenzen. • Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO liegt nur vor, wenn atypische Gefahren oder sonstige besondere Umstände den Regelfall der Vorschrift durchbrechen; solche Umstände hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. Die Klägerin betreibt gewerblichen Schrott- und Altmetallankauf und sammelt hierzu bei Haushalten. Sie kündigt Abfuhren per Postwurfsendung an und fährt am Abholtag mit einem Mercedes-Lkw von Grundstück zu Grundstück, lädt dort bereitgestellte Schrottgüter auf und verkauft diese an ein Entsorgungsunternehmen. Der Lkw ist mit rot-weißen Warnmarkierungen nach DIN 30710 versehen. Die Klägerin ließ ein gelbes Rundumlicht anbringen; die Behörde lehnte Anträge auf Ausnahmegenehmigung nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO ab und ordnete die Entfernung an. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin statt und stellte fest, dass das Fahrzeug nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO berechtigt sei, ein gelbes Blinklicht zu führen. Die Behörde legte Berufung ein; das OVG prüfte, ob der Begriff "Müllabfuhr" und der Zweck der Norm eine Berechtigung auch für gewerbliche Sammlungen erfassen. • Rechtsgrundlage und Wortlaut: § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO erlaubt Kennleuchten für Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen und rot-weiß gekennzeichnet sind; das Fahrzeug der Klägerin ist warnmarkiert und die Abholung verwertbarer Stoffe kann grundsätzlich unter Müllabfuhrfallen. • Systematische und teleologische Auslegung: Der Anwendungsbereich von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO ist im Gleichklang mit § 35 Abs. 6 StVO auszulegen; Sonderrechte und damit korrespondierend die Ausstattung mit Kennleuchten sind dem Bereich hoheitlicher oder im hoheitlichen Auftrag erfolgender Abfallentsorgung vorbehalten. • Einengende Auslegung: Nur Fahrzeuge öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger oder Dritter, denen die Abfallentsorgungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG übertragen wurde, fallen unter § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO; gewerbliche Sammlungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG sind anders zu beurteilen. • Gefahrenbild und Zweck der Norm: Die typischen „müllabfuhrtypischen" Gefahren (häufiges Halten, langsame Fahrten in Entsorgungsgebieten, plötzliche Tätigkeiten am Fahrzeug, ggf. Inanspruchnahme von Sonderrechten) sind nach Überzeugung des Senats regelmäßig bei öffentlich-rechtlicher Entsorgung, nicht aber bei der typischen gewerblichen Sammlung anzunehmen. • Ermessen bei Ausnahmegenehmigung: § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO eröffnet Ermessensspielraum; eine Ausnahme ist nur bei atypischen Gefahrenlagen oder anderen besonderen Umständen zu gewähren. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass solche nicht anders abwendbaren Gefahren vorliegen; es bestehe für sie praktikable Alternativen (Beladung von Bürgersteigseite). • Folgerung: Die Klägerin kann nicht aus § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO ein Anspruchsrecht auf Ausstattung mit gelbem Rundumlicht ableiten, und ihr Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung ist mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstattung ihres Lkw mit einem gelben Rundumlicht nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO, weil diese Vorschrift nur Fahrzeuge erfasst, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder von Dritten betrieben werden, denen die Abfallentsorgungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG übertragen ist. Eine den Bescheid der Behörde ersetzende oder zu dessen Neubescheidung verpflichtende Entscheidung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO kam nicht in Betracht, da die Klägerin keinen atypischen Ausnahmefall dargelegt hat und die möglichen Gefahren auch anders abwendbar erscheinen. Damit wurde die Klage insgesamt abgewiesen und die Klägerin bleibt ohne Erlaubnis zum Führen des gelben Blinklichts.