Urteil
8 A 3184/20
VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2021:0216.8A3184.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Folge ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) sind die Rücknahme der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids, dazu 1.), die Ablehnung der Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG (Ziffer 2, dazu 2.) und die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen (Ziffer 3, dazu 3.) nicht zu beanstanden. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 1. Zu Recht hat die Beklagte die der Klägerin mit Bescheid vom 17. April 2013 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 AsylG. Danach ist die Asylanerkennung – und nach Satz 2 entsprechend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Der hierauf beruhende Bescheid ist formell (a.) und materiell (b.) rechtmäßig. a. Die Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung mit Bescheid vom 3. Juli 2020 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Klägerin ist gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG schriftlich mitgeteilt worden, dass aufgrund der im Asylverfahren gemachten unrichtigen Angaben ein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde, und sie hatte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie ist auch darauf hingewiesen worden, dass, sofern sie sich binnen eines Monates nicht äußert, nach Aktenlage zu entscheiden ist. b. Der angefochtene Rücknahmebescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die ihr durch diese Vorschrift eingeräumte Möglichkeit der Rücknahme entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht verwirkt (aa.) und die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AsylG sind erfüllt. Die der Klägerin erteilte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beruhte auf unrichtigen Angaben (bb.) und der Klägerin ist auch nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (cc.). Die von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung weist keine Ermessensfehler auf (dd.). Eine Rücknahmefrist ist bei § 73 Abs. 2 AsylG nicht zu beachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2013, 10 C 27/12, juris Rn. 15). aa. Die Beklagte hat die Rücknahmemöglichkeit nicht verwirkt. Grundsätzlich kommt eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis nach den Grundsätzen des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben in Betracht (VG Stuttgart, Urt. v. 27.10.2006, A 5 K 11379/05, juris Rn. 23). Vorliegend sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zu erkennen gegeben habe, sie wolle eine ihr an sich zustehende Rücknahmebefugnis im Hinblick auf eine bei der Klägerin entstandene, als schützenswert angesehene und auch tatsächlich schützenswerte Vertrauensposition nicht ausüben. Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte müsse sich das Verhalten der Ausländerbehörde zurechnen lassen, folgt das Gericht dem nicht. Es kann dabei offen bleiben und ist zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls zweifelhaft, ob die Ausländerbehörde überhaupt einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Denn jedenfalls handelt es sich um eine von der Beklagten vollkommen unabhängige, eigenständige Behörde auf Landesebene, deren Handeln der Beklagten als Bundesbehörde, die zudem einen anderen Aufgabenbereich und andere Prüfungsmaßstäbe hat, nicht zuzurechnen ist. Dies ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt anzunehmen, insbesondere nicht daraus, dass die Behörden in einigen Fällen Mitteilungen austauschen. Denn dabei handelt es sich jeweils lediglich um einen Informationsaustausch, der gerade nicht dazu führt, dass sich die Beklagte das Handeln der Ausländerbehörde zurechnen lassen muss. Die Beklagte selbst hat gegenüber der Klägerin zu keiner Zeit zu erkennen gegeben, sie wolle in Kenntnis der unrichtigen Angaben von einer Rücknahme absehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die am 18. April 2016 durchgeführte Regelüberprüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG, welche nicht zu einer Rücknahme oder einem Widerruf geführt hat. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte noch keine Kenntnis von der Unrichtigkeit der Angaben und damit von ihrer Rücknahmebefugnis; zudem ist den Asylakten nicht zu entnehmen, dass die Beklagte das Ergebnis der Regelüberprüfung an die Klägerin mitgeteilt hat und somit ein schutzwürdiges Vertrauen hätte schaffen können. Es ist zudem entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht entscheidungserheblich, dass die Beklagte, sofern sie im Jahr 2016 im Rahmen der Regelüberprüfung den Schutzstatus der Klägerin zurückgenommen hätte, dieser aufgrund ihrer jesidischen Religionszugehörigkeit und damit aus anderen Gründen voraussichtlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hätte. Denn auch in diesem Fall hätte der Beklagten die Möglichkeit einer späteren Rücknahme oder eines Widerrufs offen gestanden. Zudem hat die Beklagte nicht zu vertreten, dass sie im Zeitpunkt der Regelüberprüfung noch keine Kenntnis von der Unrichtigkeit der Angaben hatte; vielmehr hätte es der Klägerin nicht erst im Jahr 2016 oblegen, dies aufzuklären. Dass sie dies nicht bereits im Jahr 2016 gegenüber der Beklagten getan hat, kann im Rahmen einer Bewertung anhand des Prinzips von Treu und Glauben nicht zugunsten der Klägerin ins Gewicht fallen. bb. Die der Klägerin erteilte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beruhte auf unrichtigen Angaben. Erforderlich ist insoweit allein die objektive Unrichtigkeit angegebener Tatsachen. Unerheblich ist hingegen, ob die Angaben schuldhaft oder sonst in vorwerfbarer Weise gemacht worden sind. Die Entscheidung braucht auch nicht auf einem Verhalten des begünstigten Ausländers selbst beruhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2013, 10 C 27/12, juris Rn. 17). Die Unrichtigkeit muss jedoch feststehen; bloße Zweifel genügen nicht. Für das Vorliegen unrichtiger Tatsachen im Sinne des § 73 Abs. 2 AsylG trifft die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (VG Saarlouis, Urt. v. 4.6.2020, 6 K 1953/18, juris Rn. 20 m.w.N.). Das Gericht ist davon überzeugt, dass bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Anerkennungsbescheides vom 17. April 2013 die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorgelegen haben. Die Zuerkennung erfolgte aufgrund der Angabe der Tante der Klägerin, Frau ..., dass die Klägerin die Tochter des ... sei (vgl. den in der Sachakte betreffend das Erst-Verfahren der Klägerin enthaltenen Antrag auf Zuerkennung des Familienasyls vom 6. Februar 2013), dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 5. Dezember 2008 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Dass diese Angaben zu ihrem Asylbegehren im Asyl-Erstverfahren wahrheitswidrig waren, hat die Klägerin mehrfach bestätigt und dies ergibt sich auch aus den in der Ausländerakte (Bl. 145 ff.) enthaltenen Personaldokumenten. Diese unrichtige Angabe war für die Flüchtlingszuerkennung ursächlich, denn allein aufgrund dieser wahrheitswidrigen Angaben hat die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 17. April 2013 den Familienflüchtlingsschutz zuerkannt. cc. Der Klägerin ist nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), und keiner der Ausschlussgründe der § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG vorliegt. Die weiteren Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, u.a. zu den berücksichtigungsfähigen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründen, den in Betracht kommenden Verfolgungsakteuren und, unter welchen Umständen ein Ausländer auf Schutzakteure in seinem Herkunftsland oder eine dortige inländische Fluchtalternative zu verweisen ist, regeln die §§ 3a - 3e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9; im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU): Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist, (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Der Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht vorübergehend sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). In der Definition der Flüchtlingseigenschaft und in der Richtlinie 2011/95/EU ist angelegt, dass den Flüchtlingsschutz nur derjenige beanspruchen kann, der Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, zu erwarten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris, Rn 19). Eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierte“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris, Rn. 32). Eine nach diesem Maßstab wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der – auch deutlich – unterhalb von 50 v.H. liegt. Entscheidend für die Beurteilung der Beachtlichkeit der Gefahr ist vielmehr der qualitative Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung ist, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, 9 C 118/90, juris, Rn. 17, VGH Mannheim, Urt. v. 30.5.2017, A 9 S 991/15, juris, Rn. 25 ff.). Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies entspricht dem Gedanken, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach zu differenzieren, ob der Ausländer bereits verfolgt worden ist oder nicht, der auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegt (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980, 1 BvR 147, 181 u. 182/80, juris, Rn. 52; BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris, Rn. 21; Urt. v. 31.3.1981, 9 C 237/80, juris, Rn. 13). Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert den von der Vorschrift erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht jedoch durch eine Absenkung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs. Sie misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung bei und begründet für die von ihr begünstigten Ausländer eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie bei einer Rückkehr in das Herkunftsland erneut von Verfolgung bedroht werden und entlastet sie von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür vorzutragen, dass sich die vorverfolgungsbegründenden Umstände erneut realisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris, Rn. 23; EGMR, Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, juris, Rn. 128). Gemessen daran ist die Klägerin kein Flüchtling. Dies gilt sowohl im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch ihre Familienangehörigen (aaa.) und ihre jesidische Glaubenszugehörigkeit (bbb.), als auch im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragene Eigenschaft als alleinstehende Frau (ccc.), die einen westlich geprägten Lebensstil führt (ddd.). aaa. Der Klägerin droht zur Überzeugung des Gerichts keine flüchtlingsrelevante Verfolgung durch ihre Familienangehörigen, insbesondere nicht durch ihren Vater. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, eine Rückkehr könne für sie auch den Tod bedeuten, weil ihre Eltern sehr religiös seien. Sie habe Sorge, dass ihr Vater sie töten oder einfach verheiraten könne, weil sie sich gegen das Leben entschieden habe, das ihre Familie führe und weil sie sich bereits verliebt habe, obwohl die Eltern bei einer Heirat bestätigen müssten, dass sie noch Jungfrau sei. Dieses Vorbringen glaubt das Gericht der Klägerin jedoch nicht. Auch in Asylstreitsachen müssen die Verwaltungsgerichte gemäß § 108 VwGO die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten Verfolgungsschicksals erlangen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109/84, juris, Rn. 16, sowie zuletzt BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33/18, Rn. 18 ff., juris), wobei der allgemeine Grundsatz gilt, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf. Darüber hinaus ist die besondere Beweisnot des mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der Gründe seines Schutzgesuchs beschwerten Asylsuchenden zu berücksichtigen. Deshalb kann seinen Erklärungen größere Bedeutung beigemessen werden, als sie sonstigen Parteibekundungen zukommt. Ihr Beweiswert soll im Rahmen des Möglichen wohlwollend beurteilt werden. Bei der somit genügenden Glaubhaftmachung ist es mit Blick auf die in § 25 AsylG geregelten, auf Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU zurückgehenden Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Ausländers und seine daran anknüpfende prozessuale Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO allerdings seine Sache, die begründete Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24/01, juris, Rn. 5; Urt. v. 24.3.1987, 9 C 321/85, juris, Rn. 9). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag – insbesondere wenn der Ausländer Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, erst sehr spät in das Verfahren einführt – kann dem Ausländer aber nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.1988, 9 C 273/86, Rn. 11, sowie VGH Mannheim, Urt. v. 27.8.2013, A 12 S 2023/11, Rn. 35, beide juris). Nach diesen Maßgaben glaubt das Gericht das Vorbringen der Klägerin nicht, dass sie der Gefahr einer Tötung oder Zwangsverheiratung durch ihren Vater ausgesetzt wäre. Zum einen hat sie dies lediglich pauschal und detailarm geschildert und auch auf Nachfrage des Gerichts nicht substantiieren können, worauf sie ihre Furcht vor Tötung oder Zwangsverheiratung stützt. Insoweit hat sie lediglich ausgeführt: „ich habe Sorgen, dass mein Vater mich töten könnte oder mich einfach verheiratet. Es gibt viele Möglichkeiten, was er tun könnte. Die ganze irakische Gesellschaft denkt so, und mein Vater denkt auch so.“ Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr dies tatsächlich drohen könnte, ergeben sich daraus jedoch nicht. Im Gegenteil ergeben sich aus ihrem Vortrag eher Anhaltspunkte dafür, dass das Verhältnis der Klägerin zu ihrer Familie jedenfalls nicht problematisch ist. Denn sie hat angegeben, regelmäßig mit ihren Eltern zu telefonieren und diesen nichts zu verheimlichen; die Familie wisse alles über ihr Leben in Deutschland. Wenn die Klägerin tatsächlich Sorge vor einer Tötung durch ihren Vater hätte, hätte sie zur Überzeugung des Gerichts diesem und ihrer übrigen Familie voraussichtlich nicht davon berichtet, dass sie nicht mehr das Leben führt, das für sie vorgesehen sei und dass sie sich bereits verliebt habe. Hinzu kommt, dass ihr Vater nach ihren Angaben jedenfalls „Hallo“ und „Tschüss“ am Telefon zu ihr sagt, mithin, dass wenigstens ein rudimentärer Kontakt besteht, ohne dass die Klägerin berichtet hätte, dass in diesem Rahmen Drohungen oder Ähnliches erfolgt wären. Der bloße Verweis der Klägerin darauf, ihr Vater verstecke seine Wut, genügt keinesfalls für die Annahme einer konkret drohenden Gefahr für die Klägerin. Darüber hinaus hat die Klägerin angegeben, dass sie sich mit ihrer Mutter gut versteht, sodass anzunehmen ist, dass diese die Klägerin vor eventuellen Übergriffen durch den Vater schützen würde. bbb. Zur Überzeugung des Gerichts droht der Klägerin im Irak keine Gruppenverfolgung aufgrund ihrer jesidischen Glaubenszugehörigkeit. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (so genannte anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Feststellung einer solchen gruppengerichteten Verfolgung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, juris, Rn. 13 ff.; Urt. v. 5.7.1994, 9 C 158/94, juris, Rn. 21). Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsland die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3d AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2006, 1 C 15/05, juris, Rn. 24). Diese Grundsätze zur Gruppenverfolgung gelten nicht nur für die unmittelbare und mittelbare staatliche Gruppenverfolgung, sondern sie sind auch auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie durch das AsylG ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, juris, Rn. 14.; Urt. v. 18.7.2006, 1 C 15/05, juris, Rn. 21). Nach diesem Maßstab ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Gruppenverfolgung von Jesiden in der Herkunftsregion der Klägerin, der Provinz Niniwe, weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure festzustellen. Für eine staatliche Gruppenverfolgung von Jesiden gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Nach Auswertung der Erkenntnismittel ist vielmehr davon auszugehen, dass eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden (§ 3c Nr. 1 AsylG) im gesamten Irak nicht stattfindet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 13). Jesiden unterliegen in der Herkunftsregion der Klägerin auch keiner Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG). Insbesondere können den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen keine Verfolgungshandlungen durch den IS oder Sympathisanten des IS gegenüber Jesiden aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit entnommen werden, die nicht schon zu Zeiten der Herrschaft des IS begonnen haben (vgl. u.a. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Schleswig, 7.5.2019, S. 1; BFA, Jesiden in der Provinz Ninawa, 11.2.2019, S. 1 ff. sowie BFA, Lage der Jesiden, 13.5.2019, S. 1 ff., und im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Urt. v. 30.7.2019, 9 LB 133/19, Rn. 105 ff. für den Distrikt Sindjar, Urt. v. 7.8.2019, 9 LB 154/19, Rn. 51 ff. für den Distrikt Tilkaif und Urt. v. 13.8.2019, 9 LB 147/19, Rn. 48 f. für die Region Kurdistan-Irak, alle juris). Von der muslimischen Mehrheitsbevölkerung geht ebenfalls keine Gruppenverfolgung aus. Das Gericht verkennt nicht, dass nach der Erkenntnislage in der muslimischen Mehrheitsbevölkerung nicht nur vereinzelt Ressentiments gegenüber Angehörigen des jesidischen Glaubens bestehen, das Nebeneinander der Glaubensrichtungen durch – mitunter erhebliche – Spannungen gekennzeichnet ist und religiöse Minderheiten im Alltag unter weitreichender faktischer Diskriminierung leiden. Ferner ist zu beachten, dass der IS bei einem Teil der muslimischen Bevölkerung etwa in der Provinz Niniwe über ideologischen Rückhalt verfügt. Die von den Erkenntnismitteln belegten Belästigungen und Diskriminierungen (vgl. nur BFA, Jesiden in der Provinz Ninawa, 11.2.2019, S. 19 f.; BFA, Lage der Jesiden, 13.5.2019, S. 1, 17; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 13) haben aber auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität. Ein „feindliches Klima“ einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit oder aber die allmähliche Assimilation ethnischer oder religiöser Minderheiten als Folge eines langfristigen Anpassungsprozesses ist nicht automatisch Gruppenverfolgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.1990, 9 C 17/89, Rn. 11 zu Jesiden in der Türkei; vgl. auch ausführlich zu Jesiden im Distrikt Sindjar OVG Lüneburg, Urt. v. 30.7.2019, 9 LB 133/19, Rn. 119 ff., zu Jesiden im Distrikt Tilkaif Urt. v. 7.8.2019, 9 LB 154/19, Rn. 75 ff. sowie betreffend die Region Kurdistan-Irak VG Hamburg, Urt. v. 20.2.2018, 8 A 4134/17, Rn. 50 f. m.w.N. und OVG Lüneburg, Urt. v. 13.8.2019, 9 LB 147/19, Rn. 50 ff., 91 f., alle juris; zu Jesiden in der Stadt Dohuk, die dort weitgehend ohne Unterdrückung und Verfolgung leben, siehe ferner Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 19). ccc. Eine Verfolgung der Klägerin ist auch nicht deshalb beachtlich wahrscheinlich, weil es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handele, die nicht auf den Schutz eines (auch männlichen) Familienverbandes zurückgreifen kann (vgl. dazu etwa VG Hannover, Urt. v. 19.12.2018, 6 A 4443/18, Rn. 31 ff., juris unter Rückgriff auf § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a sowie Nr. 4 letzter Hs. AsylG). Ungeachtet der Tragfähigkeit dieses Ansatzes ist das Gericht schon nicht davon überzeugt, dass die Klägerin keine Unterstützung durch (männliche) Familienmitglieder erfahren würde. So hat die Klägerin eigenen Angaben zufolge Eltern und Geschwister, die im Irak leben. Hinweise darauf, dass es einen Bruch der Klägerin mit ihrer Familie gegeben hat, sind nicht ersichtlich und erscheint vor dem Hintergrund der in der irakischen Gesellschaft bestehenden Bedeutung des familiären Zusammenhalts auch nicht als wahrscheinlich. Vielmehr hat die Klägerin angegeben, ihre Mutter habe sie bei dem Einbürgerungsantrag unterstützt, indem sie ihr Personaldokumente im Original aus dem Heimatland geschickt habe. In der mündlichen Verhandlung hat sie ebenfalls vorgetragen, dass regelmäßiger telefonischer Kontakt besteht. Zwar hat die Klägerin auch angegeben, sie verstehe sich nicht gut mit ihrem Vater, weil sie in Deutschland nicht nach den religiösen Vorschriften lebe. Allerdings hat sie dennoch angegeben, mit ihrem Vater am Telefon zu sprechen und dass sie ihren Eltern nichts verheimliche, auch nicht die Tatsache, dass sie sich bereits einmal verliebt habe. Aus diesem lediglich vagen Vortrag ergeben sich – wie bereits unter 1.b.cc.aaa. ausgeführt – keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem Vater von ernsthaften Differenzen geprägt wäre und dass es ihr nicht möglich oder zumutbar wäre, Unterstützung durch die im Irak lebenden (männlichen) Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen. Das Gericht ist vor diesem Hintergrund nicht davon überzeugt, dass die Klägerin als alleinstehende Frau in den Irak zurückkehren würde. Unabhängig davon und ungeachtet der Frage, ob alleinstehende Frauen eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG bilden, unterliegen alleinstehende Frauen im Irak keiner Gruppenverfolgung. Den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass sich die Situation der Frauen im Irak in den letzten Jahren im Vergleich zur Zeit des Saddam Regimes teilweise drastisch verschlechtert hat. Zwar ist in der Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben, faktisch sind Frauen jedoch weit verbreiteter Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben verhindert. So können Frauen oftmals ohne Zustimmung eines männlichen Verwandten keine Pass- oder Personenstandsdokumente erhalten, die für den Zugang zu Arbeit, Bildung und eine Reihe sozialer Dienste erforderlich sind. Insbesondere Frauen, die nicht unter dem Schutz eines Mannes stehen, sind vulnerabel hinsichtlich Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel. Solche Frauen haben auch Schwierigkeiten, eine Beschäftigung zu finden, was sich auch an der geringen Erwerbsquote von Frauen zeigt (diese lag im Jahr 2014 bei geschätzten 14 %). Üblicherweise werden geschiedene oder verwitwete Frauen zwar in die eigene Familie oder bei den Schwiegereltern (re-)integriert, sie müssen jedoch gleichwohl damit rechnen, schlechter bezahlte Arbeitsstellen annehmen zu müssen oder als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet zu werden (vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 13 ff.; BFA, Länderinformationsblatt, 20.11.2018, S. 100 ff.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Irak, Scheidung, Situation geschiedener Frauen, 1.10.2018, S. 8 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von alleinstehenden Frauen [...], 25.2.2019, S. 1 ff.; EASO, Country Guidance: Iraq, Juni 2019, S. 78 ff.; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 99 ff.). Zwar ist auf der Grundlage dieser Erkenntnisse davon auszugehen, dass alleinstehende Frauen im Irak einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen, eine entsprechende Gruppenverfolgung lässt sich indes nicht feststellen. Auch insoweit gilt, dass der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die Zugehörigkeit zur Gruppe der alleinstehenden Frauen anknüpfen, in der Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung rechtfertigt. Denn die Gruppe der alleinstehenden Frauen bzw. Frauen, die ohne männliche Unterstützung einen Haushalt mit Kindern führen müssen, ist sehr groß. So haben Jahre der Instabilität und des Krieges im Irak zu einer großen Zahl an Haushalten geführt, deren Haushaltsvorstände Frauen sind („female-headed-households“). Laut einer Schätzung des IOM betrug die Zahl solcher Haushalte im Jahr 2011 zwischen einer und zwei Millionen. Allein 10 Prozent der irakischen Frauen sind Witwen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 20.11.2018, S.107 f.). Auch die Zahl der geschiedenen Frauen ist erheblich. Ausweislich eines Artikels des irakischen Medienportals Shafaaq News seien im Irak zwischen den Jahren 2004 und 2014 ca. 2,6 Millionen Ehen geschlossen und gleichzeitig 517.000 Scheidungsanträge gestellt worden. Laut eines Berichts der Deutschen Welle liege die Scheidungsrate landesweit derzeit bei 25 Prozent, in einigen Bezirken Bagdads sei in den vergangenen fünf Jahren sogar mehr als die Hälfte aller Ehen geschieden worden (vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Irak, Scheidung, Situation geschiedener Frauen, 1.10.2018, S. 9, 13). Die für eine Gruppenverfolgung der alleinstehenden Frauen im Irak auf dieser Grundlage notwendige Verfolgungsdichte ist anhand der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen nicht zu erkennen. ddd. Der Klägerin droht auch nicht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus einem der in § 3 AsylG genannten Gründe eine Verfolgung, weil sie bei einer Rückkehr in den Irak einen westlichen Lebensstil leben will. Etwaige Verfolgungshandlungen aus diesem Grund knüpfen im Fall der Klägerin nicht an einen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe an. Insbesondere ist insoweit nicht davon auszugehen, dass die Klägerin sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes befindet. Ob Frauen mit westlichem Lebensstil bzw. ohne Kopftuch oder Hijab im Irak in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, wonach afghanischen Frauen, die infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität „westlich“ geprägt sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr nach Afghanistan ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten Grads ihrer „westlichen“ Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann, eine bestimmte soziale Gruppe bilden (Urt. v. 21.9.2015, 9 LB 20/14, juris, Rn. 26), bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung (offen lassend auch VG München, Urt. v. 8.2.2017, M 4 K 16.31202, juris, Rn. 19). Denn auch wenn man dies annehmen würde, ließe sich eine entsprechende Zugehörigkeit der Klägerin zu dieser Gruppe nicht feststellen. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin in einem solchen Maß in ihrer Identität westlich eingestellt ist (und nicht bloß einen anderen Kleidungs- und/oder Lebensstil präferiert), dass sie nicht dazu in der Lage wäre, sich in dem zur Vermeidung von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG erforderlichen Maß einem dem traditionellen Sitten- und Rollenbild von Frauen im Irak angepassten Kleidungs- und/oder Lebensstil zu unterwerfen, oder dass ihr dies nicht zugemutet werden könnte. Die Klägerin hat hierfür weder in der Anhörung bei der Beklagten noch in der mündlichen Verhandlung hinreichende Gründe vorgetragen. Sie hat zwar angegeben, bald zwölf Jahre in Deutschland zu leben und sich nicht vorstellen zu können, zurückzukehren. Ebenfalls hat sie angegeben, sie habe sich nicht für den religiösen Weg ihres Vaters entschieden. Eine Identitätsprägung in dem Maße, dass eine zukünftige Anpassung ihrer gelebten Verhaltensweise nicht mehr möglich oder zumutbar wäre, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Klägerin ihre Kindheit im Irak verbracht hat und nach ihren eigenen Angaben im Alter von elf Jahren in den Irak zurückgekehrt ist, zunächst ohne dass sie erneut nach Deutschland habe ausreisen wollen. Zudem steht sie nach ihren Angaben mit ihrer Familie im Irak im regelmäßigen Kontakt und ist folglich mit den dortigen Sitten, Traditionen und auch Kleidervorschriften vertraut. Hinzu kommt, dass sie nach eigenen Angaben die von ihrer Familie praktizierte jesidische Religion nicht prinzipiell ablehnt, sondern sich weiterhin selbst als Jesidin bezeichnet und nach eigenen Angaben an Gott glaubt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak im Alltagsleben in vielfacher Weise auf ihre islamisch geprägte Umgebung wird Rücksicht nehmen müssen und dies objektiv als Einschränkung ihrer persönlichen Lebenssituation zu werten ist. Eine asylerhebliche Intensität erreicht die von der Klägerin geltend gemachte und befürchtete Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit aber nicht (so auch VG Augsburg, Urt. v. 17.3.2010, Au 5 K 09.30118, juris, Rn. 39). Insbesondere eine Verletzung der Menschenwürde ist darin nicht zu erkennen. Die Grundrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland mit ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit und ihrem weltanschaulichen Neutralitäts- und Toleranzgebot kann nicht als verbindlicher Maßstab für fremde Kulturen erachtet werden (BVerwG, Urt. v. 18.2.1986, 9 C 16/85, juris, Rn. 20; vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 17.5.2002, 6 A 10217/02, juris; VGH München, Urt. v. 21.1.2010, 13a B 08.30283, juris, Rn. 31). Mangels Identitätsprägung im vorgenannten Sinne kann ebenso wenig angenommen werden, dass eine etwaige Verfolgung der Klägerin aus religiösen oder politischen Gründen erfolgen würde. dd. Der Beklagten war ein Rücknahmeermessen eingeräumt. Zwar ist sie bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 73 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, die Statusentscheidung zurückzunehmen. Die Rücknahmepflicht hatte sich jedoch gemäß § 73 Abs. 2a Sätze 1 und 5 AsylG zu einer Ermessensentscheidung gewandelt. Nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG bestimmt darüber hinaus, dass eine spätere Entscheidung nach § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG im Ermessen steht, wenn nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Beklagte hat am 18. April 2016 eine Regel-überprüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG durchgeführt und entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Rücknahme nicht vorlägen. Die somit zu treffende Ermessensentscheidung der Beklagten begegnet auf der Rechtsfolgenseite keinen rechtlichen Bedenken, da alle relevanten Umstände des Falles umfassend berücksichtigt wurden. Dass dabei dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme der nicht gerechtfertigten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Vorrang gegenüber den privaten Interessen der Klägerin an der Beibehaltung der anerkennenden Entscheidung Vorrang eingeräumt wurde, ist – soweit dies gemäß § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Kontrolle unterliegt – rechtlich nicht zu beanstanden, wie sich aus Folgendem ergibt: Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist es nicht zu beanstanden oder gar „schlicht falsch“, dass die Beklagte im Rahmen der Ermessenserwägungen berücksichtigt hat, dass die Klägerin die Täuschung hinsichtlich der wahren Identität bis zu ihrer Beantragung der Einbürgerung aufrechterhalten hat und dass ihr unter der falschen Identität am 7. Juni 2016 eine Niederlassungserlaubnis erteilt und diese am 23. November 2017 und am 10. Oktober 2019 verlängert wurde. Denn ausweislich eines in der Ausländerakte enthaltenen Vermerks für Bestelldaten für einen eAT (Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) vom 7. Juni 2016 (Bl. 98 d. Ausländerakte) war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt im Besitz unter anderem eines Reiseausweises für Flüchtlinge mit der Nr. Z0JGJ0F51. Ausweislich der ebenfalls in der Ausländerakte enthaltenen Kopie dieses Reiseausweises (Bl. 71 d. Ausländerakte) wurde dieser mit den ursprünglich von der Klägerin angegebenen, unrichtigen Daten ausgestellt. Auch der der Klägerin am 7. Juni 2016 ausgestellte Reiseausweis mit der Nr. Z07T2V72Z weist die unrichtigen Personaldaten auf. Die Klägerin hat zudem bei der Ausgabe des Dokumentes mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit ihrer persönlichen Daten bestätigt (Bl. 108 d. Ausländerakte). Soweit die Klägerin auf einen handschriftlichen Telefonvermerk in der Ausländerakte vom 23. Dezember 2014 verweist (Bl. 80 d. Ausländerakte), ausweislich dessen die Vormundin der Klägerin der Ausländerbehörde mitgeteilt habe, dass die Klägerin selbst nunmehr vortrage, die im Familienverband angegeben Eltern seien ihre Tante und Onkel, führt dies nicht dazu, dass die Ermessenserwägungen der Beklagten als fehlerhaft anzusehen wären. Denn ungeachtet der Frage, ob und wann die Beklagte von diesem Vermerk Kenntnis erhalten hat, ergibt sich daraus jedenfalls nicht, dass die Klägerin die Unrichtigkeit ihrer Angaben aufgeklärt hätte. Es handelt sich dabei vielmehr um eine bloße Wiedergabe einer von der Klägerin (wohl) geäußerten Behauptung durch die Vormundin. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Vormundin von dem Wahrheitsgehalt dieser Angabe überzeugt gewesen ist, denn ausweislich des Telefonvermerks habe sie angekündigt, sich weiter kümmern und die Ausländerbehörde dann informieren zu wollen. Auch hätten keinerlei zum Nachweis geeignete Unterlagen zu diesem Zeitpunkt vorgelegen. Die Angaben erwecken angesichts ihres bloß vagen Inhalts daher den Eindruck einer Vermutung und sind jedenfalls nicht als Aufklärung der unrichtigen Angaben der Klägerin zu werten. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Angaben der Ausländerbehörde – wie die Klägerin vorträgt – verkürzt seien und nicht die Realität vermittelten. Es ist bereits nicht erkennbar und nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, in welcher Hinsicht die Angaben der Ausländerbehörde von der Realität abweichen und wie sich eine eventuelle Abweichung auf die Entscheidung der Beklagten ausgewirkt haben könnte. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, wie sich das Verhalten der Ausländerbehörde der Klägerin gegenüber – nach ihren Angaben sei die Ausländerbehörde ihr gegenüber zunächst fürsorglich gewesen und habe sich dann von ihrem bisherigen Verhalten distanzieren wollen – auf die Ermessenserwägungen der Beklagten auswirken solle. Wie bereits unter 1.b.aa. ausgeführt, ist die Beklagte von der Ausländerbehörde rechtlich und tatsächlich unabhängig und muss sich deren Handeln nicht zurechnen lassen. Im Übrigen ist aus den beigezogenen Akten nicht ersichtlich, dass die Beklagte überhaupt Kenntnis von dem Inhalt der Ausländerakte betreffend die Klägerin und damit von dem Handeln der Ausländerbehörde gegenüber der Klägerin hatte. Schließlich ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte die Straftaten der Klägerin im Rahmen der Ermessenserwägungen berücksichtigt hat. Zwar hat die Klägerin zutreffend eingewandt, dass die Verurteilung im Jahr 2017 erfolgt ist und es zu keinen weiteren strafrechtlichen Verurteilungen gekommen ist. Jedoch steht dies einer Berücksichtigung durch die Beklagte nicht entgegen, zumal nicht erkennbar ist, dass die Beklagte ihre Ermessenserwägungen ausschließlich oder überwiegend auf diese Verurteilung gestützt hätte. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen der Integrationsfaktoren neben der Verurteilung eine Vielzahl von Aspekten berücksichtigt, darunter auch die Tatsache, dass sich die Klägerin in einer Jugendeinrichtung aufhalte und eine berufliche Integration aus den Akten nicht erkennbar sei. Weiterhin hat sie zugunsten der Klägerin berücksichtigt, dass sich diese bereits seit ihrem zehnten Lebensjahr in Deutschland aufhalte und die Schule besucht habe. Die persönlichen Belange der Klägerin an einer Beibehaltung der Flüchtlingseigenschaft, insbesondere ihren langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik, ihr Schulbesuch sowie die besonders zu berücksichtigende – hier überwiegend fehlende – soziale bzw. familiäre Bindung der Klägerin hat die Beklagte im Ergebnis ausreichend gewürdigt und zu Recht als hinter das öffentliche Interesse an einer Rücknahme zurücktretend eingestuft. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte, dessen Voraussetzungen die Beklagte nach § 73 Abs. 3 AsylG bei Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen hat. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen und im Übrigen ausgeführt: Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG muss der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i. S. d. § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3). Nach der Gesetzesbegründung soll § 4 AsylG die Art. 15 und 17 Richtlinie 2011/95/EU umsetzen (vgl. BT-Drs. 17/13052, S. 20), wobei § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch die Definition aus Art. 2 Buchst. f) Richtlinie 2011/95/EU aufgreift, wonach einem Drittstaatsangehörigen der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringt, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 Richtlinie 2011/95/EU zu erleiden. Der in dem Tatbestandsmerkmal „...tatsächlich Gefahr liefe...“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk"; vgl. nur EGMR, Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 ff.), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris, Rn. 22). Dieser Maßstab setzt – wie oben bereits ausgeführt – voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris, Rn. 32 zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen ernsthaften Schaden unmittelbar bedroht war, ist – wie im Falle einer Vorverfolgung – nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Bezugspunkt für die nach § 4 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris, Rn. 17). Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt die Klägerin nicht. a. Dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Irak die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung droht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ihr droht auch nicht die tatsächliche Gefahr einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Insoweit gilt das oben zur Gefahr einer Verfolgung Ausgeführte entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung der ernsthafte Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens tritt. Für eine sonstige menschenrechtswidrige Behandlung ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar kann auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen, sofern sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris, 1. Leitsatz sowie Rn. 10 ff., und BVerwG, Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris, Rn. 13). An einem solchen Akteur fehlt es hier indes. Die in weiten Teilen des Iraks bestehende allgemein schwierige Versorgungslage (vor allem bezüglich Nahrung, Wasser- sowie Strom- und Sanitärversorgung, medizinische Versorgung, Wohnraum, Arbeitsmarkt und Sozialwesen) hat vielfältige Ursachen, wird aber nicht zielgerichtet vom irakischen Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt. Sie ist vielmehr multifaktoriell bedingt, insbesondere durch die jahrzehntelange internationale Isolation des Landes, durch Krieg und Terror, die volatile Sicherheitslage, Korruption und Armut sowie teilweise auch durch die schwierigen Umwelt- und klimatischen Bedingungen mit beispielsweise Temperaturen von über 50 Grad in den Sommermonaten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 24 ff., sowie im Ergebnis ebenso VGH Mannheim, Urt. v. 5.3.2020, A 10 S 1272/17, juris, Rn. 41 ff. m.w.N.). Hinzu treten in jüngerer Vergangenheit der Ölpreisverfall sowie die Coronaviruspandemie (vgl. zum Ganzen noch näher unter 3. a.). b. Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt im Fall der Klägerin nicht vor. Ein innerstaatlicher Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG ist eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei bewaffnete Gruppen aufeinander treffen (vgl. EuGH, Urt. v. 30.1.2014, C-285/12, juris, Rn. 28). Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Konflikte eine gewisse Intensität, die bewaffneten Streitkräfte einen Organisationsgrad aufweisen oder der Konflikt über eine gewisse Zeit andauert (vgl. EuGH, Urt. v. 30.1.2014, C-285/12, juris, Rn. 34 f.). Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris, Rn. 13; Urt. v. 14.7.2009, 10 C 9/08, juris, Rn. 17). Auch der EuGH geht davon aus, dass der „tatsächliche Zielort“ des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu berücksichtigen sei (EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris, Rn. 40). Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2009, juris, Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land bzw. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris, Rn. 35). Mit Blick auf den 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU), wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen „normalerweise“ keine individuelle Bedrohung darstellen, „die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre“, den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schadens und die Systematik des Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Richtlinie 2011/95/EU), bei dem die unter Buchstabe a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzen, bleibt dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris, Rn. 36 ff.). Dies präzisiert der EuGH dahin, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris, Rn. 39; s. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris, Rn. 19). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris, Rn. 20). Ausnahmsweise kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des BVerwG – in Anlehnung an die von ihm zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze – zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers. Das BVerwG geht hierbei davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125 v. H., in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass selbst eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris, Rn. 22 f.). Dieser „quantitative“ Ansatz lässt durch das Erfordernis einer abschließenden Gesamtbetrachtung indes auch Raum für qualitative Wertungen (BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris, Rn. 21 m. w. N.; zu möglichen qualitativen Kriterien vgl. EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07, Sufi und Elmi, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-105434%22]}, Rn. 241). Es kann dahinstehen, ob in der Provinz Niniwe derzeit Kampfhandlungen stattfinden, die einen inner- oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt begründen. Jedenfalls kann für die Provinz Niniwe davon ausgegangen werden, dass der Klägerin keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Es herrscht dort derzeit kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dieser Annahme legt das Gericht die folgenden zivilen Opferzahlen zugrunde (vgl. die Daten von Musings on Iraq, verfügbar unter http://musingsoniraq.blogspot.com/ sowie von ACLED, verfügbar unter https://www.acleddata.com/data/): Musings on Iraq ACLED Monat Tote Verletzte Tote Januar 2020 3 7 4 Februar 2020 34 5 0 März 2020 1 5 0 April 2020 5 13 1 Mai 2020 1 7 0 Juni 2020 0 1 0 Juli 2020 0 1 1 August 2020 0 3 2 September 2020 6 10 5 Oktober 2020 6 7 3 November 2020 4 6 5 Dezember 2020 5 11 6 Januar 2021 5 3 12 Im Verhältnis zu der Einwohnerzahl Niniwes, die nach den Erkenntnissen des Gerichts bei ungefähr 3,7 Millionen liegt (vgl. EASO, Sicherheitslage, März 2019, S. 122), bleibt die aktuelle Zahl der Gewaltbetroffenen damit deutlich hinter demjenigen Maß zurück, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen Bedrohung auch bei wertender Betrachtung noch nicht zu begründen vermag. Auch unter der Annahme, dass mit diesen Zahlen möglicherweise nicht alle getöteten oder verletzten Zivilpersonen erfasst wurden und andere Erkenntnisquellen zu – unerheblich – höheren Zahlen kommen mögen, gibt es keine konkreten Erkenntnisse, dass die Opferzahl eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der individuellen Bedrohung von Zivilisten begründen würde. Dies gilt auch, wenn man unterstellt, dass sich die jesidische Glaubenszugehörigkeit der Klägerin gefahrerhöhend auswirken mag. Es sind schließlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass jenseits der Opferzahlen vorliegend weitere qualitative Kriterien (vgl. dazu erneut EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07, Sufi und Elmi, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-105434%22]}, Rn. 241) dazu führen könnten, dass trotz der erheblich unterhalb der durch das BVerwG zahlenmäßig konkretisierten Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit liegenden Opferzahlen dennoch ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. 3. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 (a.) oder Abs. 7 Satz 1 (b.) AufenthG hinsichtlich der Republik Irak, deren Voraussetzungen die Beklagte nach § 73 Abs. 3 AsylG ebenfalls zu prüfen hat. Auch insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen und lediglich ergänzend ausgeführt: a. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.11.1997, 9 C 13/96, juris, Rn. 8) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse). Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris, Rn. 36), wobei allerdings eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung stets von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgehen muss (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris, Rn. 29; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris, Rn. 6). Dies zugrunde gelegt begründen die Verbürgungen der EMRK im Fall der Klägerin kein Abschiebungsverbot. Insbesondere verstieße eine Abschiebung der Klägerin in ihr Herkunftsland nicht gegen Art. 3 EMRK. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum subsidiären Schutzstatus unter Bezug genommen. Auch humanitäre Gründe führen nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung der Klägerin in ihr Heimatland gegen Art. 3 EMRK verstieße. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nicht-staatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 25; s.a. Urt. v. 13.6.2013, 10 C 13.12, juris, Rn. 25). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, juris, Rn. 174; EuGH, Urt. v. 16.2.2017, C-578/16 PPU, C.K. u.a., juris, Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (s.a. BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25.18, juris, Rn. 11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-297/17 u.a., Ibrahim, juris, Rn. 89 ff. und Urt. v. 29.3.2019, C-163/17, Jawo, juris, Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris, Rn. 12). Bei dieser Prüfung stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07, Sufi und Elmi, NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309). Zugrunde zu legen ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; erforderlich aber auch ausreichend ist daher die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris, Rn. 22). Wenn sich der Ausländer auf eine Erkrankung beruft, aufgrund derer er am Zielort der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern könne, ist auch im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG der Maßstab des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG für qualifizierte ärztliche Bescheinigungen anzuwenden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2020, 9 LA 46/20, juris, Rn. 14 ff. m.w.N.). Nach Maßgabe dieser – strengen – Anforderungen besteht vorliegend kein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen im Irak. Der Irak gilt auf Grundlage des Indizes der menschlichen Entwicklung („Human Development Index“) der Weltbank als Land mittlerer menschlicher Entwicklung. Die durchschnittliche Lebenserwartung beläuft sich auf 70 Jahre, die heute erwartete Dauer des Schulbesuchs auf eine Dauer von elf Jahren. Das Bruttonationaleinkommen betrug 2017 17.789,00 Euro pro Kopf (UNDP, Human Development Indices and Indicators 2018, S. 1). Die irakische Wirtschaft hängt stark vom Ölverkauf ab. Sie wird u.a. aufgrund von Korruption und politischer Instabilität als eine der schwächsten Volkswirtschaften der Welt beschrieben (EASO, Key socio-economic indicators, September 2020, S. 36 m.w.N.). Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Für ärmere Bevölkerungsschichten ist die Versorgungslage schwierig; 22,5 v. H. der Bevölkerung leben unterhalb der internationalen Armutsgrenze und 8-10 v. H. der Bevölkerung sind weiterhin auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Zudem verfügt im landesweiten Durchschnitt nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Trinkwasser; die Stromversorgung ist volatil (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 6, 25; BFA, Länderinformationsblatt, 20.11.2018, S. 101; vgl. ferner EASO, Key socio-economic indicators, September 2020, S. 13, 18, 43). Nach Angaben der Weltbank leben 70 v. H. der Iraker in Städten, wobei die Mehrzahl der Stadtbewohner in prekären Verhältnissen lebt, ohne ausreichenden Zugang zu Basis-Dienstleistungen (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 25). Darüber hinaus ist die Wohnsituation insbesondere für Binnenflüchtlinge kritisch (vgl. UK Home Office, Security and humanitarian situation, November 2018, S. 23; vgl. auch EASO, Key socio-economic indicators, September 2020, S. 17 f.). Landesweit stieg die Arbeitslosigkeitsquote außerdem von 9,9 v. H. im Jahr 2018 auf 13,8 v. H. im Jahr 2020; die Jugendarbeitslosigkeit beträgt 27 v. H. (Joel Wing, Almost 50% of Iraqi Youth Not Working, 2.6.2020, verfügbar unter https://musingsoniraq.blogspot.com/). Unter den Binnenvertriebenen in den Provinzen Anbar, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninive, Salah Al-Din und Bagdad waren nach Quellen aus dem Jahr 2018 17,7 v. H. arbeitslos (vgl. EASO, Key socio-economic indicators, September 2020, S. 21). Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert nicht (EASO, Key socio-economic indicators, September 2020, S. 41). Zwar haben alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, zu geringen Kosten Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgungssituation ist jedoch angespannt, wenn auch ein gewisses Mindestmaß an medizinischer Versorgung sichergestellt ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 26; BFA, Länderinformationsblatt, 20.11.2018, S. 103 f.; vgl. ferner EASO, Key socio-economic indicators, September 2020, S. 20 f., 29, 50 f.). Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass sich die humanitäre Lage im gesamten Irak im Vergleich zu den letzten Jahren stetig verbessert hatte, weil auch zwischenzeitlich abgeschnittene Regionen für die Hilfsorganisationen zugänglich wurden (UNOCHA, Humanitarian Response Plan 2018, Februar 2018, S. 13; vgl. auch Humanitarian Response Plan 2019, Februar 2019, S. 9). Die Wirtschaft des Landes befand sich nach den Belastungen der letzten zwei Jahre wieder auf einem Wachstumskurs: Nach einem Rückgang um 0,6 v. H. im Jahr 2018 wuchs das Bruttoinlandsprodukt in der ersten Jahreshälfte 2019 um 4,8 v. H., ein Wert, der auch für das Gesamtjahr 2019 erwartet wird. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde vor Ausbruch der Coronavirusepidemie ein Wachstum von 5,1 v. H. beziehungsweise 2,7 v. H. prognostiziert (World Bank, Macro Poverty Outlook, Oktober 2019, S. 156 f.). Die bisherige Verbesserung der humanitären Lage zeigte sich durchgreifend an der Versorgung mit Trinkwasser. Waren nach Erhebungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) 2017 noch die Hälfte der Leitungswasserstellen im Irak defekt, geht die IOM 2019 davon aus, dass an den meisten Orten, die Binnenvertriebene und Rückkehrer beherbergen, Leitungswasser zumindest eingeschränkt verfügbar ist (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 60). 2016 waren noch 8.400.000, 2017 noch 5.400.000, im August 2018 noch 2.300.000 Personen auf humanitäre Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung („WASH-Services“) angewiesen (UNOCHA, Humanitarian Response Plan 2017, Dezember 2016, S. 4; UNOCHA, Humanitarian Response Plan 2018, Februar 2018, S. 5; UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2019, November 2018, S. 36). Ein solcher Bedarf wurde zuletzt nur noch bei 1.850.000 Personen festgestellt (UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2020, November 2019, S. 59). Außerdem hat sich das Verhältnis von Binnenvertriebenen und Rückkehrern in den Jahren 2016 bis 2018 zu Gunsten eines Überwiegens der Gruppe der Rückkehrer umgekehrt (Verhältnis nach im November 2018 veröffentlichten Zahlen: 1,98 Millionen Binnenvertriebene und 4,0 Millionen Rückkehrer, vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2019, November 2018, S. 16). Im Verlauf der Jahre 2019 bis 2020 verringerte sich die Zahl der Binnenvertriebenen weiter, während die Zahl der Rückkehrer weiter anwuchs (1,38 Millionen Binnenvertriebene, 4,72 Millionen Rückkehrer, vgl. EASO, Key socio-economic indicators, September 2020, S. 14). Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind – bei verbleibenden erheblichen Herausforderungen der Existenzsicherung – wesentlich günstiger als für Binnenvertriebene: 95 v. H. der Rückkehrer sind an den Ort ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zurückgekehrt; drei v. H. leben unter prekären Übergangsbedingungen („critical shelter“, IOM/DTM, Iraq Master List Report 114, 19.3.2020, S. 6; vgl. auch EASO, Key socio-economic indicators, September 2020, S. 17 f.). 71 v. H. der durch die IOM im Rahmen einer Langzeitstudie befragten Rückkehrer gaben an, dass ihr Lebensstandard nach der Rückkehr wieder dem Stand vor der Flucht („displacement“) entspricht. 85 v. H. erklärten, wieder im selben Berufsfeld tätig zu sein wie zuvor (IOM, Four Years in Displacement, 13.11.2019, S. 28, 30). Grundsätzlich steht zudem allen Irakern der Zugang zum Öffentlichen Verteilungssystem („Public Distribution System“ – PDS) offen, das monatliche Nahrungsmittelrationen zuteilt, jedoch bisweilen aufgrund der politischen Instabilität von Unterbrechungen betroffen ist (EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 59; EASO, Key socio-economic indicators, September 2020, S. 29, 44). Bedürftige erhalten Lebensmittelgutscheine, mit denen sie in speziellen staatlichen Geschäften einkaufen können (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 25). Nicht ernährungsgesichert („food insecure“) waren vor Beginn der Coronaviruspandemie lediglich 0,09 v. H. der Rückkehrer (425 000 Personen) und 125 000 außerhalb von Flüchtlingslagern lebende Binnenflüchtlinge, und dies vornehmlich in den Provinzen Ninive, Salah Al-Din, Anbar und Diyala (vgl. EASO, Key socio-economic indicators, September 2020, S. 18 und 14). Bei der Suche nach Arbeitsplätzen hilft das Ministerium für Arbeit und Soziales, das Arbeitsagenturen in den meisten Städten stellt (BFA, Länderinformationsblatt, 20.11.2018, S. 100; s. auch EASO, Key socio-economic indicators, September 2020, S. 22). Die freiwillige Rückkehr irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten lag auf einem im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten relativ hohen Niveau. Bis Ende September kehrten im Jahr 2019 insgesamt 1.444 irakische Staatsangehörige freiwillig mit Unterstützung aus REAG/GARP-Mitteln in ihre Heimat zurück. Im gleichen Zeitraum wurden 1.549 Irakerinnen und Iraker mit Mitteln aus dem Starthilfe-Plus-Programm unterstützt. Freiwillige Rückkehrer wurden von der Bundesregierung durch die von der GIZ betriebenen Beratungszentren in Erbil (eröffnet April 2018) und Bagdad (eröffnet Juni 2019) zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützt (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 24 f.). In Verbindung mit dem jüngst zu verzeichnenden Ölpreisverfall zeitigt die Coronaviruspandemie indes erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Die Weltbank geht für das Jahr 2020 nunmehr von einer Verringerung des Bruttoinlandsprodukts um 9,7 v. H. aus. Unter Berücksichtigung von Stützungsmaßnahmen der Regierung sei ferner eine Erhöhung des unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerungsanteils um circa 14 bis 19 v. H. zu erwarten. Der Dienstleistungssektor sowie der informelle Sektor würden am schwersten von der Krise betroffen; damit seien Arbeitsplatzverluste vor allem in ärmeren Bevölkerungsschichten im Nord- und Zentralirak verbunden. Die Regierung werde überdies insbesondere gezwungen sein, Investitionen in Einrichtungen der Grundversorgung zu reduzieren (World Bank, Iraq Economic Monitor, 4.5.2020, S. 13 f.; vgl. ferner EASO, Key socio-economic indicators, September 2020, S. 34, 36 f., 43). Auch im Gesundheitssektor werden erhebliche Kapazitätsengpässe erwartet (EASO, Key socio-economic indicators, September 2020, S. 34). Nach zeitweisen Einschränkungen werden indes demnächst auch Zucker und Öl wieder über das PDS verfügbar sein (FAO/WFP, COVID-19 Food Security Monitor, 11.8.2020, S. 2). Die Preise essentieller Lebensmittel wie Öl, Reis, Zucker und Mehl sind durch staatliche Kontrollmaßnahmen und die Verteilung von Lebensmitteln durch das PDS im Landesdurchschnitt im Wesentlichen stabil geblieben (vgl. etwa FAO/WFP, COVID-19 Food Security Monitor, 22.9.2020, S. 2; EASO, Key socio-economic indicators, September 2020, S. 48). Für die Jahre 2021 und 2022 prognostiziert die Weltbank überdies erneut ein Wirtschaftswachstum von 1,9 bzw. 7,3 v. H. (World Bank, Iraq Economic Monitor, 4.5.2020, S. 13 f.). In der Region Kurdistan-Irak (RKI) ist die humanitäre Lage gemessen an den allgemeinen Bedingungen im Irak bislang vergleichsweise stabil gewesen. Die RKI ist dennoch vor Herausforderungen gestellt: Das stabile Umfeld der Region zieht sowohl Binnenvertriebene als Flüchtlinge in besonderem Maße an. Die Zahl der Binnenflüchtlinge in Erbil hat zwischen November 2017 und August 2018 von 100.000 auf 220.000 zugenommen; im Februar 2020 lebten dort 237.000 Binnenvertriebene. In Sulaimaniya wurden 2017 100.000, 2018 151.000 und im Februar 2020 140.000 Binnenvertriebene gezählt. In Dohuk nahm die Zahl der Binnenvertriebenen besonders zu: 100.000 Binnenvertriebenen im November 2017 standen 350.000 im August 2018 gegenüber; dieser Wert reduzierte sich bis Februar 2020 nur geringfügig auf 319.000 (vgl. jeweils UNOCHA, Humanitarian Response Plan, Februar 2018, S. 84 und UNOCHA, Humanitarian Needs Overview, November 2018, S. 17 sowie IOM/DTM, Iraq Master List Report 114, 19.3.2020, S. 2). Die vergleichsweise Attraktivität der Region für Schutzsuchende blieb freilich nicht ohne Einfluss auf die humanitäre Lage (vgl. nur EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 56 f. m.w.N.). Der hohe Zuzug in die Region fiel zwar einerseits in die Zeit der finanziellen Konsolidierung der öffentlichen Hand als weitaus wichtigstem Arbeitgeber der Region. Andererseits bestanden die öffentlichen Einnahmen auch in der Region Kurdistan-Irak zu bis zu 90 v. H. aus Erdölexporten. Damit war die Region seit jeher in hohem Maße abhängig von Erlösen aus dem Ölverkauf (vgl. SWP, Die Kurden im Irak und in Syrien, Juli 2018, S. 29) und bereits in der Vergangenheit durch sinkende Ölpreise wirtschaftlich belastet (vgl. Lifos, The Security Situation in Iraq, Dezember 2017, S. 34 m.w.N.). Die Region ist auch aus diesem Grund verschuldet. Schätzungen zufolge haben sich die Schulden auf 25 Milliarden US-Dollar summiert (vgl. SWP, Die Kurden im Irak und in Syrien, Juli 2018, S. 29). Nichtsdestotrotz wird die humanitäre Lage durch den Reichtum der Provinz Erbil an natürlichen Ressourcen, insbesondere an Öl und Gas, begünstigt (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 37 m.w.N.). Dabei kann die RKI unabhängig Gas und Öl ins Ausland verkaufen (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 34 m.w.N.). Zudem ist die Stadt Erbil ein wichtiges Handelszentrum im Irak und ein Transitknotenpunkt für die meisten importierten Materialien, die aus dem Ausland, insbesondere aus der Türkei, in den Irak gelangen (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 37). Dort lag die Arbeitslosenquote 2018 bei 9,2 v. H., in Sulaimaniya bei 9,4 v. H. und Dohuk bei 13,8 v. H. (IOM, Demographic Survey, Juli 2018, S. 39). Nach aktuelleren offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenquote in der gesamten RKI im Mai 2019 10,7 v. H., in der Altersgruppe der 15- bis 24jährigen 23,9 v. H. (ACCORD, Autonome Region Kurdistan, 27.3.2020). Eine geringere Bildung führte nicht zu einem höheren Risiko, arbeitslos zu werden; die Arbeitslosigkeit unter höher Gebildeten ist im Gegenteil, offenbar mit Blick auf die Einsparungen in den öffentlichen Haushalten, höher: Erwerbssuchende Personen ohne Abschluss waren nur zu 6,1 v. H., Personen mit Hochschulabschluss demgegenüber zu 15 v. H. ohne Arbeit (IOM, Demographic Survey, Juli 2018, S. 39). Die kurdische Regionalregierung arbeitet mit dem Privatsektor zusammen, um Arbeitsplätze zu schaffen. Es gibt sechs Jobcenter, bei denen sich Arbeitslose registrieren können. Zudem gibt es mobile Teams, die sich in Koordination mit ausländischen Organisationen in den ländlichen Gegenden bewegen und Personen registrieren. Ferner wurden Berufsausbildungszentren eingerichtet, in denen junge Leute ausgebildet und Kredite für kleine Projekte vergeben werden (ACCORD, Autonome Region Kurdistan, 27.3.2020). Das Gesundheitswesen in der RKI hat den Ruf, weitaus besser zu sein als im Rest des Landes (vgl. Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber, AAH, Iraqi Kurds – internal relocation, Iraq CG UKUT 00212, IAC, 28. Februar 2018, S. 24). Die staatliche medizinische Versorgung in der RKI ist kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden. Private Krankenhäuser auch auf hohem medizinischem Niveau sind kostspielig und sind nur für die obere Mittelschicht erschwinglich (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 26). Insbesondere die Provinz Erbil verfügt über eine der am besten funktionierenden Infrastrukturen im gesamten Irak. Zugang zu sauberem Trinkwasser steht nahezu allen – 91,4 v. H. – Haushalten in der RKI zur Verfügung (Dohuk: 89,4 v. H., Erbil: 89,7 v. H., Sulaimaniya: 93,6 v. H.); selbst auf dem Land liegt die Trinkwasserversorgung noch bei 70,3 v. H. (vgl. IOM, Demographic Survey, Juli 2018, S. 50). Alle Häuser der Region verfügen über fortgeschrittene Abwassersysteme, davon 51,4 v. H. über einen geschlossenen Abwasserkanal, der an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist, und 47,1 v. H. über eine Abwassergrube; in Sulaimaniya sind sogar 90,8 v. H. über einen geschlossenen Abwasserkanal an die Kanalisation angeschlossen (vgl. IOM, Demographic Survey, Juli 2018, S. 49). Elektrischer Strom steht im Durchschnitt der Region für 16,81 Stunden täglich zur Verfügung (Dohuk: 15,09 Stunden; Erbil: 15,67 Stunden; Sulaimaniya: 18,5 Stunden); dabei besteht kein Unterschied zwischen städtischen und ländlichen Regionen (IOM, Demographic Survey, Juli 2018, S. 49; vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 25). Auch Binnenvertriebene in der Stadt Erbil haben ganz überwiegend Zugang zu Elektrizität, fließendem Wasser und Abwasserentsorgung (DTM, Urban Displacement in Iraq, 30.4.2020, S. 7). Fast alle Familien in der Region sollen in geeigneten Wohnungen leben (vgl. IOM, Demographic Survey, Juli 2018, S. 48; vgl. auch EASO, Key socio-economic indicators, September 2020, S. 18 mit Blick auf Rückkehrer). Abgesehen von dem Distrikt Makhmour in der Provinz Erbil sollen auch die Häuser der Rückkehrer im Wesentlichen erhalten sein (IOM, Governorate Profiles, März 2017, S. 18 für Dohuk, S. 26 für Erbil, S. 62 für Sulaimaniya; siehe zum Ganzen bereits VG Berlin, Urt. v. 4.3.2019, 5 K 466.17 A, Rn. 64 ff., sowie Urt. v. 4.3.2019, 5 K 509.17 A, Rn. 85 ff., beide juris). Das Gericht geht in Anbetracht dessen und der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittel auch davon aus, dass trotz der Auswirkungen des Ölpreisverfalls und der Coronaviruspandemie in der Provinz Erbil keine besonders drängende humanitäre Lage herrscht. Dass dort etwa Lebensmittelengpässe bestehen, die dazu führen, dass Rückkehrer (oder Binnenflüchtlinge) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einer Art. 3 EMRK verletzenden Art und Weise Hunger leiden müssen, lässt sich trotz der Hinweise auf unzureichenden Lebensmittelkonsum bei nunmehr landesweit 2,9 Millionen Menschen (vgl. FAO/WFP, COVID-19 Food Security Monitor, 22.9.2020, S. 2; s. auch EASO, Key socio-economic indicators, September 2020, S. 33, wonach etwa 35 000 Rückkehrern und 10 000 Binnenvertriebenen infolge der Pandemie landesweit zusätzlich von dem Risiko fehlender Ernährungssicherung betroffen sind) den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismitteln nicht hinreichend entnehmen. So ist der Bevölkerungsanteil, der nach den Maßgaben des WFP unzureichend Lebensmittel konsumiert, in der Provinz Erbil als sehr niedrig beschrieben worden (vgl. FAO/WFP, COVID-19 Food Security Monitor, 22.9.2020, S. 2). Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt, sprechen die überwiegenden Gründe dagegen, dass es der Klägerin aus humanitären Gründen im Irak bzw. in der Provinz Erbil nicht möglich wäre, ihren Lebensunterhalt zumindest so weit zu sichern, dass sie einen unmenschlichen oder erniedrigenden Zustand vermeiden könnte. Den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismitteln sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Klägerin als (zurückkehrende) alleinstehende und arbeitsfähige Frau mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit solchen Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung ausgesetzt wäre, dass sie nicht einmal mit Gelegenheitsarbeit ihre elementarsten Bedürfnisse befriedigen könnte. Für die Annahme, dass hiervon abweichend in ihrem Fall ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, hat die Klägerin keine hinreichenden Gründe in substantiierter Weise dargetan; solche sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Angaben, dass sie in Deutschland einen Realschulabschluss erworben hat und derzeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres erste Berufserfahrungen sammelt, nicht einmal als unterdurchschnittlich qualifiziert anzusehen, was die Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten könnte, noch weniger beachtlich macht. Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass ihre im Irak lebenden Verwandten nicht willens oder in der Lage sind, sie vor einer solchen Situation zu bewahren. Insoweit wird auf die unter 1.b. gemachten Ausführungen verwiesen. b. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Der bei der Bestimmung einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzulegende Prognosemaßstab entspricht dem allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, eine theoretische Möglichkeit reicht hierzu nicht aus (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.1.2005, 8 A 1242/03.A, juris, Rn. 37 ff. m.w.N.). aa. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht für die Klägerin im Abschiebungsfall nicht. Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Bedrohung ihrer Person wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Auch eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen droht der Klägerin hinsichtlich der genannten Rechtsgüter in ihrem Herkunftsland nicht. Eine solche Gefahr hat die Klägerin nicht geltend gemacht; sie ist auch sonst nicht ersichtlich. bb. Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich schließlich auch nicht aus der humanitären Lage oder aus der allgemeinen Sicherheitslage im Irak. Insoweit handelt es sich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, welche grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Zwar kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und – wie § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK – zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris, Rn. 38). Nach diesen Maßstäben wäre die Klägerin im Fall ihrer Abschiebung in ihr Herkunftsland nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Insoweit gilt das oben unter II. 1. b. Ausgeführte entsprechend. III. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der ihr zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und begehrt hilfsweise die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus und weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Republik Irak. Die Klägerin ist irakische Staatsangehörige mit kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Mit Bescheid der Beklagten vom 17. April 2013 wurde der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Az.: ...). Diese seit dem 21. April 2013 unanfechtbare Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin dazu, dass sie die ledige und minderjährige Tochter des ... sei, dem mit Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2008 (Az. ...) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Am 18. April 2016 führte die Beklagte eine Regelüberprüfung der asylrechtlichen Begünstigung der Klägerin nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG durch und entschied, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Rücknahme nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 teilte die Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Harburg, der Beklagten unter Hinweis auf eine interne E-Mail vom 13. Dezember 2019 mit, dass die Klägerin die Einbürgerung beantragt habe. Dabei sei aufgefallen, dass die Klägerin offensichtlich bis zur Antragstellung unter falschen Personalien in Deutschland gelebt und ihre Identität erst im Einbürgerungsverfahren offengelegt habe. Im Rahmen der Einreise der Klägerin im Jahr 2009 und der anschließenden Asylantragstellung habe diese einen irakischen Reisepass, ausgestellt auf den Namen „...“ vorgelegt, in dem als Geburtsdatum der 20. April 2000 eingetragen sei. Daneben habe sie eine irakische Geburtsurkunde und einen irakischen Personalausweis vorgelegt, aus denen sich dasselbe Geburtsdatum ergeben habe. In diesen Dokumenten seien anstelle der leiblichen Eltern der Klägerin ihr Onkel und ihre Tante als Vater und Mutter eingetragen gewesen. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens habe die Klägerin eine irakische Geburtsurkunde und einen irakischen Reisepass, ausgestellt auf den Namen „...“ vorgelegt, in denen die leiblichen Eltern und als Geburtsdatum der 6. April 2000 eingetragen sei. Diesem Schreiben fügte die Freie und Hansestadt Hamburg eine Erklärung der Klägerin gegenüber der Einbürgerungsbehörde vom 12. Dezember 2019 bei, ausweislich derer die Klägerin bestätigt habe, dass ihr Onkel und ihre Tante anstelle ihrer Eltern in den Personaldokumenten eingetragen worden seien, mit denen sie im Jahr 2009 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Auch sei das dort eingetragene Geburtsdatum nicht zutreffend. Sie habe vor sechs Jahren erfahren, dass sie nicht am 20. April 2000, sondern am 6. April 2000 geboren worden sei. Dies habe ihr ihre Mutter, die im Irak lebe, telefonisch mitgeteilt. Einen Auszug aus dem irakischen Geburtsregister mit korrektem Geburtsdatum habe sie etwa im Jahr 2017 erhalten. Den irakischen Personalausweis habe ihre Mutter ihr nach Beantragung der Einbürgerung im Jahr 2019 per Post zugeschickt. Ihr sei nicht bewusst gewesen, wie wichtig es sei, der Ausländerbehörde die korrekten Daten mitzuteilen. Am 7. Februar 2020 leitete die Beklagte ein Rücknahmeverfahren ein und teilte der Klägerin mit Schreiben vom selben Tag mit, dass die in ihrem Asylverfahren getroffene positive Entscheidung überprüft werde. Sie wies darauf hin, dass im Fall der Klägerin eine Regelüberprüfung bereits stattgefunden habe und am 18. April 2016 entschieden worden sei, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Rücknahme nicht vorgelegen hätten. Die Beklagte wies weiter darauf hin, dass aus diesem Grund eine spätere Entscheidung im Ermessen des Bundesamtes stehe und forderte die Klägerin auf, sich zu Ermessensgesichtspunkten schriftlich zu äußern und die zum Nachweis ihrer Identität und Herkunft bereits bei der Einbürgerungsbehörde vorgelegten Personaldokumente bis zum 6. März 2019 im Original vorzulegen. Eine Anhörung der Klägerin gemäß § 73 AsylG erfolgte mit Schreiben vom 18. März 2020, der Klägerin am 8. April 2020 zugestellt. Mit diesem Schreiben teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, die asylrechtliche Begünstigung zurückzunehmen und im Übrigen zu prüfen, ob subsidiärer Schutz zuerkannt werden könne und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Sie teilte der Klägerin darüber hinaus erneut mit, dass sie Kenntnis von den im Asylverfahren gemachten unrichtigen Angaben habe und dass eine Ermessenentscheidung zu treffen sei. Die Klägerin erhielt die Gelegenheit, sich binnen eines Monats zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern, anderenfalls erfolge eine Entscheidung nach Aktenlage. Eine Stellungnahme der Klägerin erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 20. März 2020 teilte die Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt ..., der Beklagten mit, dass nicht bekannt sei, ob die Klägerin in den Arbeitsmarkt integriert sei oder ob diese Sozialleistungen beziehe. Die Klägerin sei in Deutschland zur Schule gegangen, habe in einer Jugendeinrichtung gelebt und sei immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seit dem Jahr 2016 sei sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Mit Bescheid vom 3. Juli 2020, der Klägerin am 13. Juli 2020 zugestellt, nahm die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten der Klägerin zurück und lehnte die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen vor, denn die Annahme, dass der Klägerin Familienflüchtlingsschutz abgeleitet von ihrem vermeintlichen Vater zuzuerkennen sei, habe auf unrichtigen Angaben im Asylantrag hinsichtlich der Identität der Klägerin beruht. Es käme nicht darauf an, dass der Klägerin die Wichtigkeit und Ursächlichkeit der unrichtigen Angaben zu den Eltern nicht bewusst gewesen seien, denn bei einer Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylG sei allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben ausschlaggebend. Es handele sich um einen Fall der Rücknahme nach Ermessen gemäß § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG, weil bereits eine Regelüberprüfung nach § 73 Abs. 2a AsylG durchgeführt worden sei. Das notwendige Ermessen stehe einer Rücknahme nicht entgegen. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen einer asylrechtlichen Begünstigung entspräche es dem öffentlichen Interesse, eine Begünstigung, die auf Grundlage unrichtiger Angaben erteilt worden und deshalb rechtswidrig sei, nicht auf Dauer aufrechtzuerhalten. Einem grundsätzlich zu berücksichtigendem Vertrauensschutz der Klägerin sei entgegen zu halten, dass sie selbst die Täuschung ihrer wahren Identität bis zu ihrer Beantragung der Einbürgerung aufrechterhalten habe. Ihr sei unter der falschen Identität am 7. Juni 2016 eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung sei die Klägerin 16 Jahre alt gewesen und habe erkennen können, dass die Angaben zu ihrer Identität wesentliche Tatsachen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels seien. Auch das Interesse der Klägerin aufgrund Aufenthaltsverfestigung könne nicht überwiegen. Zwar halte sie sich bereits seit ihrem zehnten Lebensjahr in Deutschland auf, jedoch seien besondere Umstände wie eine berufliche und soziale Integration nicht zu erkennen. Gegen eine soziale Integration spreche auch die in einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-... vom 26. April 2017 festgestellte Straftat eines Diebstahls. Auch fehlten aufgrund der Probleme der Klägerin mit der Familie ihres Onkels und ihrer Tante soziale Bindungen, die der Klägerin Halt geben und die von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnten. Hingegen habe die Klägerin telefonischen Kontakt zu ihren im Irak lebenden Eltern und Geschwistern und sei im Jahr 2011 zuletzt im Irak gewesen. Auch aus anderen Gründen könne der Klägerin nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Sie selbst habe keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorgetragen und auch aus dem Vortrag des Onkels, den sie zunächst als ihren Vater bezeichnet habe, ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine derartige Verfolgung der Klägerin. Zudem sei eine Gruppenverfolgung von Jesiden im Irak derzeit nicht mehr gegeben. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, ebenso wenig die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Gründe des Bescheides verwiesen (Bl. 26 ff. d. A.). Am 24. Juli 2020 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Beklagte das Recht, den ursprünglichen Verwaltungsakt zurückzunehmen, verwirkt habe, denn die Ausländerbehörde habe bereits im Jahr 2014 erstmalig Kenntnis von der Täuschung der Klägerin über ihre Elternschaft erhalten. Dies ergebe sich aus einem handschriftlichen Vermerk in der Ausländerakte vom 23. Dezember 2014, nach dem die Klägerin angegeben habe, ihre im Familienverband angegebenen Eltern seien nicht ihre Eltern, sondern ihre Tante und ihr Onkel. Auch sei in den ebenfalls in der Akte enthaltenen Urteilen des Amtsgerichts Hamburg-Harburg festgestellt, dass die Klägerin mit ihrem Onkel und ihrer Tante in das Bundesgebiet eingereist sei und dass ihre Eltern im Irak leben würden. Aus Sicht der Klägerin sei es allen betroffenen Behörden bekannt gewesen, dass ihre ursprünglich gemachten Angaben unrichtig gewesen seien. Die Beklagte müsse sich das Wissen der Ausländerbehörde auch zurechnen lassen, denn sie habe die Ausländerbehörde im Rahmen der Regelüberprüfung zu einer Stellungnahme aufgefordert. Sie habe spätestens nach dem Ablauf des Zeitpunktes für die Regelüberprüfung darauf vertrauen können, dass die Ausländerbehörde dem Bundesamt mitteile, dass die Klägerin ihren Schutzstatus nicht wie ursprünglich angegeben von ihrem Vater, sondern von ihrem Onkel ableite. Da die Beklagte nach Ablauf der Regelüberprüfungsfrist und nach Offenbarung der Täuschung den Schutzstatus nicht widerrufen habe, habe sie zu diesem Zeitpunkt für die Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Das Vertrauen der Klägerin darauf, dass die Kenntnis um die Falschangabe an die Beklagte weitergeleitet worden sei, gründe sich auch darauf, dass sie am 7. Juni 2016 eine Niederlassungserlaubnis erhalten habe. Es sei nicht erkennbar, warum die Ausländerbehörde in diesem Zusammenhang nicht bei der Beklagten angefragt habe, ob die Voraussetzungen eines Widerrufs bzw. einer Rücknahme des Schutzstatus vorlägen. Außerdem sei die Klägerin bis zum Jahr 2018 minderjährig und damit besonders schutzbedürftig gewesen. Sie habe nicht selbst die Entscheidung getroffen, die Beklagte zu täuschen. Auch widerspräche es den Grundsätzen von Treu und Glauben, dass die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurücknähme, denn wenn sie dies bereits im Jahr 2016 getan hätte, hätte wegen der jesidischen Religionszugehörigkeit der Klägerin und ihrer Minderjährigkeit eine Flüchtlingsanerkennung oder jedenfalls die Feststellung eines Abschiebungsverbotes erfolgen müssen. Außerdem habe die Beklagte das Ermessen zur Rücknahme nicht in der erforderlichen Weise ausgeübt. Die Angaben, die die Ausländerbehörde gegenüber der Beklagten gemacht habe, seien verkürzt, unrichtig und vermittelten nicht die Realität. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich die Ausländerbehörde zunächst fürsorglich gegenüber der Klägerin verhalten habe, sich nunmehr jedoch von ihrem bisherigen Verhalten distanzieren wolle. Zudem sei die Annahme, dass es der Klägerin anzulasten sei, dass sie ihre Identität erst im Einbürgerungsverfahren offengelegt habe, falsch. Dies sei der Beklagten auch bekannt, denn sie verweise in ihrem Bescheid auf ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, aus welchem sich die korrekten Angaben ergeben würden. Schließlich könne auch die strafrechtliche Erscheinung der Klägerin nicht derart ins Gewicht fallen, dass diese sich zu ihren Ungunsten im Rahmen der Ermessenserwägungen auswirke. Einerseits handele es sich um strafrechtliche Verurteilungen aus dem Jahr 2017, andererseits seien lediglich Arbeitsleistungen verhängt worden. Seitdem sei die Klägerin nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Darüber hinaus sei der Klägerin Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Verwestlichung zuzuerkennen. Sie lebe seit dem 13. Lebensjahr in Deutschland und sei hier sozialisiert. Sie sei eine moderne junge Frau, die sich an die hiesigen Lebensverhältnisse angepasst habe. Eine Rückkehr in den Irak mit den dort vorherrschenden gesellschaftlichen Normen sei ihr nicht mehr zumutbar. Bereits in Deutschland habe sie sich den Normen der irakischen Verwandtschaft nicht unterordnen können, sodass sie aufgrund häuslicher Gewalt durch den Onkel und die Tante vom Jugendamt in Obhut genommen worden sei. Dies habe die Beklagte in ihrem Bescheid nicht geprüft. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2020 aufzuheben, hilfsweise der Klägerin den Status als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass zugunsten der Klägerin Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 hinsichtlich der Republik Irak vorliegen. Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Für weitere Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2021 sowie auf die Sachakte der Beklagten betreffend das Asyl-Erstverfahren der Klägerin (Az.: ...) und das Rücknahmeverfahren (Az.: ...) und auf die vom Gericht beigezogene Ausländerakte betreffend die Klägerin verwiesen, die ebenso wie die mit der Ladung mitgeteilten Erkenntnisquellen Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.