Urteil
7 K 5722/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2018:1023.7K5722.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist am 00.00.1973 in Madrid, Spanien, mit einer Fehlbildung von Händen und Unterarmen geboren. Insbesondere lagen auf beiden Körperseiten radiale Klumphände vor, die in der Kindheit (1976 und 1977) operiert wurden, um die Fehlstellung auszugleichen. Durch die Operation der linken Hand wurde der Mittelhandknochen des 3. Strahls verkürzt. Der Daumen an der linken Hand, der keine knöchernen Strukturen aufwies, wurde 1980 entfernt. 3 Am 27.11.2013 beantragte die Klägerin bei der Conterganstiftung für behinderte Menschen – Beklagte – formlos ihre Anerkennung als contergangeschädigte Person. Die Klägerin wurde zwei Mal unter Fristsetzung aufgefordert, das übersandte Antragsformular der Conterganstiftung auszufüllen und mit aktuellen medizinischen Befunden einzureichen. Nachdem bis zum Ende der Frist die geforderten Unterlagen nicht bei der Beklagten eingegangen waren, wurde der Antrag durch Bescheid vom 27.03.2015 abgelehnt. In der Begründung wurde angegeben, eine inhaltliche Prüfung sei nicht möglich gewesen. 4 Hiergegen legte die Klägerin am 31.03.2015 durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Gleichzeitig übersandte sie den teilweise ausgefüllten Formularantrag nebst einem ärztlichen Attest des Universitätshospitals K. E. Stiftung vom 12.11.2012 über eine Handoperation im Jahr 1974 sowie einem Untersuchungsbericht für Hörprothesen des D. B. P. + G. in Madrid vom 20.08.2014. Im Antragsformular machte sie keine Angaben zu den thalidomidbedingten Körperschäden. Im beigefügten Hintergrundbericht gab sie an, sie sei 1973 in einer privaten Klinik in Madrid geboren, die im Jahr 1986 geschlossen worden sei. Medizinische Unterlagen von ihrer Geburt seien daher nicht mehr existent. Die Mutter sei im Jahr 2012 gestorben. Beim Aufräumen im Elternhaus nach dem Tod der Mutter habe sie in einer Schublade des Schrankes im Zimmer der Eltern eine Tasche gefunden. In dieser seien eine Tablettenhülle der Marke Contergan sowie Röntgenaufnahmen von ihr im Alter von 2,5 Monaten gewesen. In der Hülle seien noch Tabletten gewesen, außer einer. Fotos einer Tablettenhülle und einer Faltschachtel des Arzneimittels „Contergan forte“ mit deutscher Beschriftung waren beigefügt. 5 Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 25.09.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Im Gutachten des orthopädischen Gutachters Dr. H. vom 18.07.2015 sei nach einer persönlichen Untersuchung der Klägerin festgestellt worden, dass die Anatomie des Körperschadens eindeutig gegen einen Conterganschaden spreche. Die vorliegende radiale Klumphand sei nicht so ausgebildet wie bei contergangeschädigten Personen. 6 Hiergegen hat die Klägerin am 30.09.2015 Klage erhoben, mit der sie ihren Anspruch auf Anerkennung als Contergangeschädigte weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, es genüge, wenn die Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma Grünenthal in Verbindung gebracht werden könnten. Unter Berücksichtigung dieser Beweiserleichterung sei die Ursächlichkeit der Einnahme von Contergan durch die Mutter für die Fehlbildungen der Klägerin ausreichend dargelegt. Dies werde durch die eingereichten ärztlichen Stellungnahmen bestätigt. Im Untersuchungsbericht für Hörprothesen vom 20.08.2014 werde explizit ausgeführt, dass die Klägerin unter angeborenen Missbildungen leide, die durch ein von der Mutter eingenommenes fruchtgefährdendes Medikament verursacht worden seien. Ferner habe eine enge Freundin der Mutter eidesstattlich versichert, dass die Missbildungen an den Armen der Klägerin durch die in der Schwangerschaft eingenommenen Tabletten gegen Übelkeit und Erbrechen entstanden seien. Auch Dr. D1. L. C. , der gemeinsam mit Prof. M. die Ursache für die Fehlbildungen Anfang der 60er Jahre entdeckt habe, habe bei der Klägerin mit dem beigefügten Attest vom 20.11.2013 einen Conterganschaden diagnostiziert. 7 Einer Stellungnahme aus dem Landesarchiv NRW sei zu entnehmen, dass das Arzneimittel „Contergan forte“ noch bis weit in die 70er Jahre hinein in Spanien vertrieben und an schwangere Frauen verabreicht worden sei. In der Stellungnahme vom 21.12.1961 heiße es: 8 „Unter dem 05.12. schreiben Sie uns, dass Sie den spanischen Ärzten den Grund des Verkaufsstopps nicht mitteilen würden und dass Sie auch Ihre Außen-Mitarbeiter nur zum Teil und nicht vollständig informieren wollen.“ 9 Die Klägerin hat ergänzend Auszüge aus einem Katalog der in den Jahren 1971 und 1973 in Spanien im Handel befindlichen Arzneimittel vorgelegt (Vademecum International de Especialidades Farmaceuticas Y Biologicas). Daraus ist zu entnehmen, dass die spanische Firma N. in dieser Zeit verschiedene Arzneimittel der Fa. Grünenthal als Vertragshändlerin in den Verkehr gebracht hat, z.B. das Arzneimittel „Entero-sediv“ mit dem Wirkstoff Didrothenat zur Anwendung bei Verdauungsbeschwerden. In dieser Liste befindet sich weder das Arzneimittel „Contergan forte“ noch andere Thalidomidhaltige Arzneimittel (Beiakte 4). 10 Darüber hinaus hat die Klägerin zahlreiche weitere ärztliche Befundberichte, Röntgenaufnahmen und Fotos übersandt. Danach leidet die Klägerin an den folgenden Körperschäden: 11 - Blockwirbelbildung der Halswirbelsäule im Segment C3/C4 12 - Stenose der äußeren Gehörgänge und minimal dysplastische Ohrmuscheln; leichte bis mittlere Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits von 30 dB, ab 4000 Hz: bis 45 dB, (HNO-Bericht der Universitätsklinik Madrid vom 16.09.2016; abweichend: Untersuchungsbericht für Hörprothesen vom 20.08.2014: Schalleitungsschwerhörigkeit von 20 – 30 dB mit einer Schallempfindungsschwerhörigkeit ab 4000 Hz: bis 35 dB) 13 - Missbildungskomplex der oberen Extremitäten mit radialer Klumphand beid- 14 seits: 15 Links: Radiusaplasie, starke Verkürzung und Verbiegung der Ulna, Aplasie des 16 Mittelhandknochens des Daumens/1. Strahls; Fehlen 17 knöcherner Strukturen des Daumens (Weichteile wurden operativ ent- 18 fernt), Verkürzung des Mittelhandknochens des 3. Strahls 19 (durch Operation), nur 3 oder 4 Handwurzelknochen 20 Rechts: schwere Radiusdysplasie (kurzer Restknochen, der mit Ulna verbun- 21 den ist), starke Verkürzung und Verbiegung der Ulna, mi- 22 nimale Hypoplasie des Mittelhandknochens des 1. Strahls bei radiolo- gisch normalen Daumen, nur 3 Handwurzelknochen. 23 Bei einer genetischen Untersuchung durch das Institut für Medizinische Genetik und Humangenetik in Berlin vom 18.05.2016 konnte keine Mutation in den für Gliedmaßenfehlbildungen in Frage kommenden Genen (FANCA-FANCM, SALL4, TBX5, RBM8A) festgestellt werden. Im Ergebnisbericht wurde angegeben, aufgrund der Begrenzung der Methode könne eine genetische Ursache für die Fehlbildungen jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden; die Wahrscheinlichkeit sei jedoch stark eingeschränkt. Ein Herzfehler konnte bei der Klägerin durch eine Echokardiographie ausgeschlossen werden. 24 Die Körperschäden wurden durch die Sachverständigen der Medizinischen Kommission der Beklagten erneut beurteilt. Mit übereinstimmenden Gutachten von Prof. Dr. G1. vom 05.11.2016 und vom 15.07.2017, Dr. X. vom 14.06.2017, Prof. Dr. L1. vom 06.04.2017 und von Dr. T. -I. vom 12.05.2018 stellten diese fest, dass die Fehlbildungen der Klägerin nicht dem typischen Schadensbild bei einer Thalidomideinnahme in der Schwangerschaft entsprächen. Die Blockwirbelbildung in der Halswirbelsäule werde in der wissenschaftlichen Literatur unterschiedlich beurteilt und könne daher nicht als diagnosesichernd angesehen werden. Während in deutschen und englischen Publikationen Blockwirbel bei Contergangeschädigten lediglich im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule gefunden würden, beschrieben einige japanische Quellen auch ein Vorkommen in der Halswirbelsäule bei Contergangeschädigten. 25 Eine beidseitige geringe Schwerhörigkeit mit leichter Ohrmuscheldysplasie und Gehörgangsstenose könne bei vielen Erkrankungen auftreten. Die Gehörknöchelchen des Mittelohrs seien normal, ebenso die Nase. Eine Lähmung des Gesichtsnervs oder Augenmotilitätsstörungen lägen nicht vor. Damit liege keine eindeutige Konstellation für einen Conterganschaden vor. 26 Die radiale Klumphand spreche zwar an sich für einen Conterganschaden. Jedoch trete diese Fehlbildung nicht ausschließlich bei Thalidomidschäden auf. Sie sei als Merkmal zahlreicher genetischer Syndrome beschrieben und trete auch spontan auf. Letztlich sei die Ursache noch nicht geklärt. 27 Zwei Merkmale seien indessen völlig untypisch für einen Conterganschaden, nämlich die Schädigung ulnarer Handwurzelknochen sowie die Kombination einer schweren Schädigung des Radius (Fehlen links und starke Rückbildung rechts) mit einem völlig intakten Daumen rechts. Ferner sei eine Radiusaplasie (=Fehlen des Radius) ohne Beeinträchtigung von Humerus und Schultergürtel zusammen mit einer deutlichen Asymmetrie ungewöhnlich. Dieses Schädigungsbild entspreche nicht der beobachteten teratologischen Reihe. Danach sei der Radius erst bei einem schweren Daumenschaden oder einem Fehlen des Daumens betroffen. 28 Die Klägerin beantragt, 29 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2015 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz ab Antragstellung zu bewilligen. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Sie ist der Auffassung, sowohl im Untersuchungsbericht für Hörprothesen vom 20.08.2014 als auch in der eidesstattlichen Versicherung der Freundin der Mutter würden lediglich Vermutungen zur Ursache für die Körperschäden der Klägerin geäußert. Belege hierfür fehlten. Aus einer Äußerung zum Vertrieb des Medikamentes in Spanien im Jahr 1961 könnten keine Rückschlüsse auf die Verfügbarkeit des Mittels in den 70er Jahren gezogen werden. Tatsächlich sei die Zulassung für in Spanien vertriebene Medikamente der Firma N. /Grünenthal zwischen Oktober 1962 und Januar 1963 zurückgenommen worden. Dieses sei also im Zeitraum der Schwangerschaft der Mutter im Oktober/November 1972 nicht mehr in Spanien im Handel gewesen. 33 Im Übrigen verweist sie auf die Gutachten der medizinischen Sachverständigen der Stiftung und hält eine Thalidomidembryopathie bei dem konkret vorliegenden Fehlbildungsmuster nicht für medizinisch plausibel. 34 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die von den Beteiligten im Verfahren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. 35 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 36 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 37 Der Bescheid der Beklagten vom 27.03.2015 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 25.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 263). 38 Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können . Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist. 39 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. 40 Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme als solche durch die Mutter nach mehr als 50 Jahren, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung des Embryos an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nur theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Häufig lässt sich die Ursache derartiger Fehlbildungen auch gar nicht feststellen. Ein Entschädigungsanspruch soll jedoch nur dann bestehen, wenn die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Fehlbildungen ursächlich war. Bloße Behauptungen oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus. 41 Ort und Zeitpunkt der Geburt der Klägerin begründen erhebliche Zweifel an ihrer Behauptung, dass die Mutter während der Schwangerschaft das Medikament „Contergan forte“ der Fa. Grünenthal eingenommen hat. Die Klägerin ist am 00.00.1973 in Madrid geboren. Die für eine Thalidomideinwirkung empfindliche Phase der Frühschwangerschaft (34. bis 50. Schwangerschaftstag) lag somit im Oktober/November 1972. Zu diesem Zeitpunkt war das in Deutschland vertriebene Arzneimittel „Contergan forte“ bereits seit 10 Jahren nicht mehr im Handel. Die Rücknahme erfolgte zum 27.11.1961. 42 Eine plausible Erklärung, wie dieses deutsche Medikament im Jahr 1972 nach Madrid und in die Hände der Mutter gelangt sein soll, kann die Klägerin – auch in der mündlichen Verhandlung – nicht abgeben. Die Annahme, in der privaten Geburtsklinik seien viele Ärzte aus dem europäischen Ausland tätig gewesen, vermag eine derartige Erklärung nicht zu ersetzen. Insbesondere erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass ein im Spanien tätiger deutscher Arzt vor dem Hintergrund des in Deutschland allgemein bekannten „Contergan-Skandals“ einer schwangeren Frau ein thalidomidhaltiges Medikament verabreicht haben könnte. 43 Ebenso unwahrscheinlich ist, dass die Mutter das Medikament „Contergan forte“ im Jahr 1972 in einer spanischen Apotheke erworben hat. Dieses Arzneimittel war in Spanien nicht im Handel. Nach Auskunft des spanischen Opferverbandes B1. gab es in Spanien 7 thalidomidhaltige Arzneimittel, die von spanischen Lizenznehmern der Fa. Grünenthal unter anderen Namen in den Verkehr gebracht wurden. Die Fa. Grünenthal lieferte lediglich Schüttware nach Spanien, die in Spanien unter den Namen Imidan, Vartal, Gluto Naftil, Softenon, Noctosediv, Entero-Sediv capsules und Entero-Sediv suspensio im Handel waren, 44 vgl. DLA Piper, Internationale Studie zu Leistungen und Ansprüchen thalidomidbeschädigter Menschen in 21 Ländern, Januar 2012, S. 208; Süddeutsche Zeitung vom 14.10.2013 „Verdacht auf Vertuschung“, https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/contergan-in-spanien-verdacht-auf-vertuschung , Ausdruck vom 16.10.2018. 45 Zwar wird berichtet, dass das spanische Gesundheitsamt die Genehmigungen für die meisten Thalidomidprodukte zwischen Oktober 1962 und Januar 1963 annulierte, dass die Medikamente aber wegen einer fehlenden Informationskampagne der Informationskampagne der spanischen Behörden und einer zurückhaltenden Mitteilungspraxis des deutschen Herstellers noch viele Jahre weiter im Umlauf waren. Im Landesarchiv Düsseldorf aufgefundene Korrespondenz zwischen der Fa. Grünenthal und den spanischen Lizenzfirmen deutet darauf hin, dass Grünenthal die Gründe für den Verkaufsstopp in Deutschland im Dezember 1961 nicht offenbart hat. Dies hat aber letztlich für das Verfahren der Klägerin keine Bedeutung. Die Klägerin hat nämlich nicht vorgetragen, dass ihre Mutter ein spanisches Medikament mit dem Wirkstoff Thalidomid erhalten oder erworben und eingenommen hat. 46 Vielmehr behauptet sie, die Mutter habe das deutsche Arzneimittel „Contergan forte“ in der Schwangerschaft verwendet. Dieses habe sie nach dem Tod der Mutter in deren Nachttisch, zusammen mit Röntgenaufnahmen von ihr im Alter von 2,5 Monaten, gefunden. Diese Behauptung erscheint jedoch der Kammer unglaubhaft, weil nicht ersichtlich ist, wie dieses Medikament im Jahr 1972 in den Besitz der Mutter gelangt sein soll. 47 Die weiteren von der Klägerin vorgelegten Beweismittel sind ebenfalls nicht überzeugend. Das eingereichte Foto, das lediglich eine Schachtel und ein Tablettenröhrchen des Medikaments zeigt, weist keine Bezüge zum privaten Bereich der Klägerin auf. Es kann daher keinen Beweis dafür erbringen, dass sich diese Gegenstände im Zimmer der Mutter befunden haben. Auch die unverlangte Auskunft des in der mündlichen Verhandlung als Übersetzer anwesenden Bekannten der Klägerin, er habe die Schachtel in der Wohnung der Klägerin gesehen, kann nur als Gefälligkeitszeugnis betrachtet werden. Weder hat die Klägerin die Tabletten noch die angeblich gleichzeitig aufgefunden Röntgenaufnahmen der fehlgebildeten Arme aus dem Alter von 2,5 Monaten vorgelegt. Ihr Argument, sie habe diese Bilder als Erinnerung behalten wollen und habe sie nicht digitalisieren können, vermag nicht zu überzeugen. Denn sie hätte auch von diesen Bildern Fotokopien einreichen können. Röntgenaufnahmen der Arme im Alter von 9 Monaten wurden im Verlauf des Klageverfahrens mit Schriftsatz vom 13.01.2017 in Form einer Fotokopie vorgelegt (Beiakte 7, Dokument 3). Warum dies bei älteren Röntgenbildern nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich nicht. 48 Der Bericht der Klägerin über das Auffinden der Tabletten nach dem Tod der Mutter erscheint der Kammer daher als konstruiert. Er wird auch durch die vorgelegte notarielle Erklärung einer Freundin der Mutter vom 26.11.2015 nicht gestützt. Diese behauptet, die Mutter der Klägerin habe ihr mitgeteilt, dass die Missbildungen an den Armen der kleinen Tochter von in der Schwangerschaft eingenommenen Tabletten gegen Übelkeit und Erbrechen entstanden seien. Diese Erklärung ist schon in sich widersprüchlich. Die Mitteilung über den Grund der Fehlbildungen soll schon im Kleinkindalter der Klägerin, also Mitte der 70er Jahre gemacht worden sein, die enge Freundschaft zwischen den beiden Frauen soll aber erst ab 1988 bestanden haben. Eine Weitergabe einer derart intimen Information noch vor dem Beginn der Freundschaft erscheint aber nicht wahrscheinlich. Darüber hinaus ist die Erklärung auch vor dem Hintergrund der spanischen Verhältnisse nicht schlüssig. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die spanische Öffentlichkeit nicht über die schädlichen Wirkungen von Contergan informiert war, die frühen Arztberichte über die Behandlung der Klägerin keinen derartigen Verdacht äußern, die Mutter der Klägerin aber die Ursache für die Körperschäden der Tochter kannte. Dagegen spricht auch, dass sich der noch lebende Vater der Klägerin zu der Einnahme der Tabletten durch die Mutter nicht geäußert hat, obwohl es sich bei ihm vermutlich um den einzigen noch verfügbaren Zeitzeugen handeln dürfte. 49 Auch eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Erscheinungsbildes der geltend gemachten Fehlbildungen führt nicht zu der Annahme, dass die Fehlbildungen der Klägerin zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit einer Conterganeinnahme der Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. 50 Vgl. zur Bedeutung des Erscheinungsbildes für die Annahme eines Kausalzusammenhangs: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926, S. 8, ferner OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 – 16 E 435/13 – . 51 Hiervon hat sich die Kammer nach Auswertung sämtlicher ärztlicher Stellungnahmen, insbesondere der von der Medizinischen Kommission der Beklagten eingeholten Stellungnahmen von Herrn Prof. Dr. G1. , Frau Dr. X. , Frau Prof. Dr. L1. und Herrn Dr. T. -I. überzeugt. Sämtliche Sachverständige der Medizinischen Kommission, die auf dem Gebiet der Einschätzung von conterganbedingten Körperschäden eine hohe Expertise und jahrelange Erfahrung besitzen, haben ein contergantypisches Schadensbild einstimmig verneint. Die Kammer folgt dieser Einschätzung, da sie dem gesammelten Erfahrungswissen aus der Zeit unmittelbar nach dem gehäuften Auftreten der fehlgebildeten und nachweislich thalidomidgeschädigten Neugeborenen entspricht, das auf der Grundlage von zahlreichen Fallberichten gewonnen wurde und in der medizinischen Literatur wissenschaftlich dokumentiert ist. 52 Danach ist das typische Schädigungsbild von zweiseitigen Fehlbildungen der oberen Extremitäten geprägt, die radial und longitudinal verlaufen und einer bestimmten Reihenfolge und Richtung folgen (teratologische Reihe). Hierbei ist zunächst der Daumen von der Fehlbildung betroffen. Mit Zunahme der Schädigung folgt eine Schädigung des Radius, sodann des Humerus, schließlich der Ulna und zuletzt der ulnaren Finger der Hand, bevor der Arm vollständig fehlt. Es handelt sich also um eine radial geprägte Reduktionstendenz der Knochen der Extremität, die sich zuerst verschmächtigen, bei längerer Einwirkung in der Länge zurückbilden und schließlich ganz fehlen. Hierbei folgt die Reduktion der Knochen der Längsachse der Extremität, also longitudinal, 53 vgl. H.-G. Willert, Das Fehlbildungsmuster der Thalidomid-bedingten Dysmelie, in: Die Contergankatastrophe – eine Bilanz nach 40 Jahren; Deutsches und Orthopädisches Geschichts- und Forschungsmuseum, Jahrbuch Band 6 (2005), S. 75, 77 f; RW Smithells, CGH Newman, Recognition of thalidomide defects, in: J Med Genet 1992, 715, 718 f. 54 Bei der Klägerin liegt zwar auf den ersten Blick ein vorwiegend radialer longitudinaler Schaden an den Händen und Unterarmen vor. Jedoch ist die typische teratologische Reihenfolge der Schädigungen auf der rechten Seite nicht eingehalten. Dort hat die Klägerin nur ein kleines Knochenfragment vom Radius, also eine fast vollständige Radiusaplasie, während der Daumen und der Mittelhandknochen des 1. Strahls fast normal ausgeprägt sind. Bei einer derart schweren Schädigung des Radius müsste aber der Daumen ebenfalls stark fehlgebildet sein oder fehlen. Denn die Schäden beginnen am Daumen und setzen sich weiter in die proximale Richtung am Unterarm fort. Die Kombination eines fast normalen Daumens mit einem stark zurückgebildeten Radius schließt eine Thalidomidschädigung aus. 55 Die bei der Klägerin geltend gemachten weiteren Körperschäden, nämlich die Blockwirbel der Halswirbelsäule sowie die Veränderungen im Bereich von Gehörgang und Ohrmuschel finden sich zwar auch bei contergangeschädigten Personen. Sie sind aber nicht so ausgeprägt oder typisch, dass sie allein die Annahme eines Thalidomidschadens rechtfertigen. 56 Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Blockwirbelbildung im Bereich der Halswirbelsäule der Klägerin um einen durch Thalidomid bedingten Geburtsschaden handelt. Die Beurteilung dieses Schadens ist in der wissenschaftlichen Literatur nicht eindeutig geklärt, wie Prof. Dr. G1. in seinem Gutachten vom 15.07.2017 nachvollziehbar ausführt. Während in der deutsch- und englischsprachigen Literatur nur Blockwirbelbildungen in Brust- und Lendenwirbelsäule bei contergangeschädigten Personen beschrieben wurden, gibt es zwei Publikationen aus dem japanischen Raum, in denen auch von Blockwirbeln der Halswirbelsäule die Rede ist. Dieser Widerspruch konnte trotz einer sorgfältigen Recherche durch Prof. Dr. G1. nicht weiter aufgeklärt werden. Die vorhandenen Publikationen sind nicht hinreichend aussagekräftig. Teilweise liegen sie nur in japanischer Sprache mit englischem Abstract (Zusammenfassung) vor, teilweise werden die Befunde nicht näher beschrieben. Beide Publikationen basieren auf Untersuchungen mit contergangeschädigten Patienten im Alter von 50 Jahren. Die festgestellten Blockwirbel der Halswirbelsäule könnten daher auch ein Folgeschaden sein, der sich aufgrund der Fehlbildung und Überlastung von geschädigten Armen entwickelt hat. Diese Vermutung wird auch in einer der beiden Publikationen ausgesprochen. 57 Auch bei der Klägerin ist nicht klar, seit wann dieser Körperschaden vorliegt. Die eingereichte Diagnose stammt vom 09.02.2017. Ärztliche Befunde oder Röntgenbilder aus der Kindheit wurden nicht übersandt. Es besteht deswegen auch bei der Klägerin die Möglichkeit, dass es sich um einen Folgeschaden aufgrund der stark fehlgebildeten Unterarme handelt. Damit ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Schäden an der Halswirbelsäule der Klägerin unmittelbar durch die Einnahme von Thalidomid in der Schwangerschaft ausgelöst wurden. Sie können daher einen Conterganschaden bei der Klägerin nicht begründen. 58 Auch die festgestellten Körperschäden im Bereich der Ohren genügen nicht, um die Diagnose einer Thalidomidschädigung zu rechtfertigen. Zwar können auch bei contergangeschädigten Personen missgebildete Ohrmuscheln und Gehörgänge auftreten. Die bei der Klägerin vorhandenen Schädigungen sind jedoch geringfügig. Die Ohrmuscheln sind etwas in ihrer Form verändert und verkleinert, wie die vorgelegten Fotos zeigen. Eine entstellende Missbildung der Ohrmuschel, wie sich in Ziff. 4.4 der Medizinischen Punktetabelle beschrieben ist, liegt nicht vor. Außerdem besteht eine Verengung des Gehörgangs, der relativ vertikal (regelrecht) verläuft und ein Trommelfell von normalem Aussehen erkennen lässt. Typische Fehlbildungen in Mittel- und Innenohr fehlen ebenso wie weitere Schädigungen im Gesichtsbereich. Prof. Dr. X. hat die Fehlbildungen im Gutachten vom 14.06.2017 daher nicht als conterganbedingt eingeordnet, weil diese auch bei zahlreichen anderen congenitalen Schäden in Erscheinung treten. 59 Die Kammer folgt dieser Einschätzung. Fehlbildungen im Ohrbereich sind bei contergangeschädigten Personen häufig mit einer seit Kindheit bestehenden Schwerhörigkeit verknüpft und mit weiteren Schädigungen im Gesichtsbereich kombiniert, z.B. mit einer Augenmuskel- oder Hirnnervenlähmung, die jedoch bei der Klägerin nicht vorliegen. Die vorgelegten Untersuchungsberichte zur Schwerhörigkeit bei der Klägerin vom 20.08.2014 und vom 16.09.2016 sind hinsichtlich der Diagnose (Schallleitungsschwerhörigkeit oder Schallempfindungsschwerhörigkeit) nicht einheitlich und zeigen eine Zunahme des Hörverlustes. Auch hier liegen keine Untersuchungen aus der Kindheit der Klägerin vor, sodass die Ursache der Schwerhörigkeit nicht erkennbar wird. Die Zunahme deutet eher auf eine altersbedingte Entwicklung hin. 60 Da die orthopädischen Schäden nicht dem typischen Schädigungsbild entsprechen, kann bei einer Gesamtschau auch die schwach ausgeprägte Fehlbildung der Ohren die Annahme einer Thalidomidschädigung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit begründen. 61 Der Umstand, dass bei der Klägerin bisher keine pathologische Genveränderung festgestellt werden konnte, vermag die Schlussfolgerung auf einen Conterganschaden allein nicht zu begründen. Wie Prof. Dr. G1. nachvollziehbar ausführt, gibt es auch außerhalb von genetischen Syndromen geburtsbedingte Fehlbildungen, die spontan, also ohne erkennbare Ursache auftreten. Darüber hinaus kann auch bei der Klägerin ein genetisches Syndrom vorliegen, das sich mit der angewandten Methode nicht detektieren lässt. Im Hinblick auf die erheblichen Zweifel an dem Vortrag zur Arzneimitteleinnahme durch die Mutter und die festgestellten Abweichungen von dem typischen Schädigungsbild konnte die Kammer nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass eine Verbindung zwischen den Fehlbildungen der Klägerin und der Einnahme von Contergan hergestellt werden kann. 62 Ein derartiger Zusammenhang wird auch nicht durch die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen von Herrn Dr. L. -C. vom 20.11.2013 sowie von den spanischen Ärzten in den Untersuchungsberichten über den Hörschaden vom 20.08.2014 und vom 16.09.2016 begründet. In allen Attesten fehlt es an einer eingehenden Begründung für die Annahme eines Thalidomidschadens, die sich mit der Geschichte zur Einnahme des Medikaments und zum typischen Schädigungsbild in der erforderlichen Weise auseinandersetzt. Die Diagnose in den audiologischen Untersuchungsberichten beruht ersichtlich allein auf den anamnestischen Angaben der Klägerin. 63 Die Klage war daher abzuweisen. Die Klägerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen, da sie im Rechtsstreit unterlegen ist. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 64 Rechtsmittelbelehrung 65 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 66 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 67 die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 68 die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 69 das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 70 ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 71 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 72 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 73 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 74 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 75 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.