Urteil
6 K 6135/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0412.6K6135.16.00
3mal zitiert
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2012/2013 bei der Beklagten im Bachelor-Studiengang Architektur. Im Wintersemester 2013/2014 meldete sich der Kläger erstmals zur Prüfung im Modul „BM 3.2.1 – Architekturtheorie I“ an. Diese Prüfung bewertete die Beklagte mit „nicht bestanden“ wegen unentschuldigten Rücktritts des Klägers. Ein zweiter Prüfungsversuch im Modul „Architekturtheorie I“ fand im Wintersemester 2014/2015 statt. Zu dieser Prüfung trat der Kläger ebenfalls nicht an, so dass die Beklagte die Prüfung erneut wegen unentschuldigten Rücktritts mit „nicht bestanden“ wertete. Zum Wintersemester 2015/2016 meldete die Beklagte den Kläger für den zweiten Wiederholungsversuch der Modulprüfung „Architekturtheorie I“ an, woraufhin der Kläger an der entsprechenden Lehrveranstaltung teilnahm. Der Abgabetermin für die in dieser Lehrveranstaltung von den Prüflingen anzufertigenden Hausarbeit war ursprünglich auf den 3. Februar 2016 bestimmt. In der Aufgabenstellung, die der Prüfer Professor E. für die Lehrveranstaltung unter dem Datum des 17. November 2015 erstellt hatte, bestimmte er den „Abgabe- und Präsentationstermin“ auf Dienstag, den 16. Februar 2016. Am 18. Februar 2016 reichte der Kläger bei der Beklagten ein Formular ein, auf dem der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. N. M. die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 16. bis 22. Februar 2016 attestierte. Danach erfolgte seitens des Klägers keine weitere Kontaktaufnahme mit der Beklagten. Mit Bescheid vom 29. März 2016, am selben Tag zur Post gegeben, stellte die Beklagte fest, dass der Kläger die Modulprüfung „Architekturtheorie I“ im dritten Versuch nicht bestanden habe und ihm damit ein weiterer Prüfungsversuch nicht mehr zustehe. Die Modulprüfung sei damit endgültige nicht bestanden. Da diese Modulprüfung Voraussetzung für das Bestehen der Bachelorprüfung sei, sei auch die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden. Das Studium im Studiengang Architektur könne nicht fortgeführt werden. Unter dem 12. April 2016 erhob der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2016 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er für den von Professor E. auf den 16. Februar 2016 verlegten Prüfungstermin fristgerecht ein gültiges Attest vorgelegt habe. Damit seien die Voraussetzungen der Bachelorprüfungsordnung für den Erlass des angefochtenen Bescheids vom 29. März 2016 nicht erfüllt, weshalb er aufzuheben sei. In seiner Sitzung vom 4. Mai 2016 entschied der zuständige Prüfungsausschuss, den Widerspruch des Klägers abzulehnen. Im Sitzungsprotokoll heißt es, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Begründung schreiben werde, warum eine Hausarbeit auch im Krankheitsfall abgegeben werden könne. Mit Bescheid vom 21. Juni 2016, dem Kläger am 23. Juni 2016 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29. März 2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Hausarbeit bei einer Erkrankung am Tage der Abgabe auch noch einige Tage später abgegeben werden könne. Eine Erkrankung am Tage der Abgabe führe nicht dazu, dass die gesamte Arbeit des Semesters unnötig gewesen sei. Der Kläger hat am 14. Juli 2016 Klage erhoben. Am 9. November 2016 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Anmeldung zur Modulprüfung „Architekturtheorie I“ am 1. Februar 2017. In diesem Verfahren erklärte sich die Beklagte unter Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens bereit, den Kläger zur Prüfung im Wintersemester 2016/2017 im streitgegenständlichen Modul zuzulassen. Daraufhin erklärten die Beteiligten das einstweilige Anordnungsverfahren in der Hauptsache für erledigt. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus: Die Prüfung im Modul „Architekturtheorie I“ im Wintersemester 2015/2016 habe nicht mit „nicht bestanden“ bewertet werden dürfen. Dafür, dass er die Prüfungsleistung nicht vor Ablauf der Prüfungszeit erbracht habe, liege ein triftiger Grund vor, denn bei Ablauf der Prüfungszeit am 16. Februar 2016 sei er krankheitsbedingt prüfungsunfähig gewesen. Die von der Beklagten ins Spiel gebrachte Möglichkeit, die Hausarbeit auch noch ein paar Tage später abzugeben, stelle eine unverbindliche Kulanzregelung dar, die in der maßgeblichen Prüfungsordnung keine Grundlage finde. Im Gegenteil schreibe die Prüfungsordnung vor, dass die durch den Lehrenden festgelegte Bearbeitungszeit verbindlich sei. Die Beantragung einer Verlängerung der Bearbeitungszeit vor Fristablauf sei ihm unmöglich gewesen, weil die Erkrankung erst am 16. Februar 2016 und damit erst am Abgabetag aufgetreten sei. Die Voraussetzungen für einen Verlängerungsantrag hätten somit nicht vorgelegen. Im Übrigen ergebe sich aus dem von Prof. E. im November 2015 ausgegebenen Merkblatt zur konkreten Veranstaltung, dass er die Hausarbeit am 16. Februar 2016 nicht nur habe abgeben, sondern auch habe präsentieren müssen. Da er die Hausarbeit, die er zu diesem Zeitpunkt bereits fast vollständig fertiggestellt habe, aus gesundheitlichen Gründen am 16. Februar 2016 nicht habe präsentieren können, sei er vor dem Hintergrund der seiner Ansicht nach eindeutigen Regelungen in der Prüfungsordnung davon ausgegangen, dass eine nachträgliche Abgabe und Präsentation seiner Hausarbeit nicht möglich gewesen sei. Aus diesem Grund habe er auch keine Veranlassung gesehen, sich nach seiner Genesung an die Beklagte zu wenden. Hierzu sei er im Übrigen auch nicht verpflichtet gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. Juni 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Fakultät handhabe ärztlich attestierte Erkrankungsfälle am Abgabetag so, dass die Prüflinge ihre im Laufe des Semesters erarbeitete Hausarbeit auch noch abgeben könnten, sobald sie wieder genesen seien. Hier sei es offensichtlich so gewesen, dass der Kläger am Abgabe- und Erkrankungstag mit der Hausarbeit noch gar nicht angefangen habe. Warum der Kläger nach seiner Genesung am 23. Februar 2016 bei der Beklagten nicht vorstellig geworden sei, erschließe sich nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 6 L 2671/16 sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage bleibt ohne Erfolg; sie ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. März 2016 ist in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. Juni 2016 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass dem Kläger ein weiterer Prüfungsversuch nicht mehr zusteht, ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Architektur mit dem Abschlussgrad Bachelor of Arts (B.A.) der Fakultät für Architektur der Beklagten vom 4. April 2011 (im Folgenden: PO). Danach kann eine Modulprüfung im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Der Kläger hat die Modulprüfung „Architekturtheorie I“ insgesamt drei Mal nicht bestanden, so dass ihm ein weiterer Prüfungsversuch nicht zusteht. Die Beklagte hat insbesondere den hier streitgegenständlichen dritten Prüfungsversuch im Wintersemester 2015/2016 zu Recht mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet. Grundlage dieser Bewertung ist § 15 Abs. 1 Satz 1 PO. Danach gilt eine Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Prüfling ohne triftige Gründe die Prüfungsleistung nicht vor Ablauf der Prüfungszeit erbringt. So liegt der Fall hier. Die Prüfungsleistung für die Lehrveranstaltung „Architekturtheorie I“ im Modul „Entwerfen, Konstruieren + Theorie I“ bestand ausweislich des Modulhandbuchs aus einer Hausarbeit. Professor E. , der die Lehrveranstaltung durchgeführt hat, bestimmte gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 PO als verbindlichen Abgabetermin den 16. Februar 2016. Der Abgabetermin ist gleichbedeutend mit dem Ablauf der Prüfungszeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 PO. Die ärztlich attestierte Erkrankung des Klägers vom 16. bis 22. Februar 2016 stellt keinen „triftigen Grund“ dafür dar, dass er die Prüfungsleistung, das heißt die im Laufe des Semesters zu erstellende Hausarbeit, nicht vor Ablauf der Prüfungszeit erbringen konnte. Die Prüfungsleistung war bis zum 16. Februar 2016 und nicht am 16. Februar 2016 zu erbringen. Die Erkrankung am Abgabetag mag den Kläger daran gehindert haben, die Hausarbeit fristgerecht abzugeben. Die „Abgabe“ der Hausarbeit ist jedoch von der „Erbringung“ der Prüfungsleistung, d.h. dem Erstellen der Hausarbeit, zu unterscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass der Abgabetag im vorliegenden Fall wohl nach allgemeinen Grundsätzen zur Bearbeitungszeit hinzuzunehmen ist. Da keine konkrete Uhrzeit angegeben worden ist, dürfte hier die allgemeine Fristberechnung nach § 31 VwVfG NRW gelten. Danach hätte hier die Hausarbeit am Abgabetag bis 24 Uhr abgegeben werden dürfen (etwa durch Einwurf in einen Nachtbriefkasten). Allerdings dürfte es bei lebensnaher Betrachtung wohl tatsächlich nicht möglich sein, eine Hausarbeit, die darauf angelegt ist, dass sie von den Studierenden während des Semesters angefertigt wird, an einem einzigen Tag zu erstellen. Dies trägt der Kläger indes selbst nicht vor. Auf den Vortrag der Beklagten, dass der Kläger am Abgabetag offenbar mit der Erstellung der Hausarbeit überhaupt noch nicht begonnen habe, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung entgegnet, dass die Hausarbeit am Abgabetag praktisch fertiggestellt und abgabereif gewesen sei. Unterstellt, der klägerische Vortrag trifft in dieser Weise zu, steht also auch insoweit nicht die „Erbringung“ der Prüfungsleistung in Rede, sondern lediglich die Abgabe einer an sich bereits fertiggestellten Hausarbeit. Dies hat weiter zur Folge, dass auch das Argument des Klägers, wonach eine Verlängerung der Bearbeitungszeit nach § 22 Abs. 7 Sätze 4 und 5 PO nicht möglich gewesen sei, ins Leere geht. Denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers steht im konkreten Fall nicht die Verlängerung der Bearbeitungszeit in Rede, sondern lediglich eine Verschiebung des Abgabetermins. Die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit zwischen dem 16. und dem 22. Februar 2016 stellt darüber hinaus auch deshalb keinen „triftigen Grund“ dafür dar, dass der Kläger die Prüfungsleistung nicht vor Ablauf der Prüfungszeit erbringen konnte, weil er die von ihm erstellte Hausarbeit nach seiner Genesung noch hätte abgeben können. Aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ergibt sich für den Prüfling die Verpflichtung, an der Realisierung des Prüfungsanspruchs mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht hat ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8.88 – BVerwGE 80, 282 = juris-Rn. 13; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Oktober 2017 – 9 S 1965/16 – juris-Rn. 74. Gegen diese ihn obliegende Mitwirkungspflicht hat der Kläger hier verstoßen. Denn er hat sich nach Einreichung des ärztlichen Attests am 18. Februar 2016 nicht mehr bei der Beklagten gemeldet, um die Möglichkeit einer nachträglichen Abgabe der Hausarbeit zu erfragen. Dass dies grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall möglich gewesen wäre, hat die Beklagte im Verfahren mehrfach betont und in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Das Gericht hat keine Veranlassung, an dieser Darstellung zu zweifeln. Der angefochtene Bescheid ist auch sonst nicht zu beanstanden. Der Kläger trägt vor, dass er aufgrund des zu Beginn des Semesters ausgegebenen Merkblatts davon ausgegangen sei, die Hausarbeit am 16. Februar 2016 nicht nur abgeben, sondern auch präsentieren zu müssen. Aus diesem Umstand leitet er ab, dass insbesondere die Präsentation der Hausarbeit nach dem 16. Februar 2016 aufgrund der Vorschriften der Prüfungsordnung nicht vorgesehen bzw. möglich gewesen sei. Ungeachtet dessen, dass die Modulbeschreibung in Verbindung mit § 22 Abs. 1 PO für das hier in Rede stehende Teilmodul eine Hausarbeit und gerade keine Präsentation (mit Kolloquium) vorsieht und es sich bei der von Prof. E. auf dem Merkblatt gewählten Formulierung („Abgabe- und Präsentationstermin“) vor diesem Hintergrund möglicherweise um ein Versehen handelt, dringt der Kläger auch mit dieser Argumentation nicht durch. Für die vermeintlich erforderliche Präsentation gilt im Ergebnis nichts anderes als für die Abgabe der fertiggestellten Hausarbeit. Diese hätte nach den Ausführungen der Beklagten im Anschluss an die Genesung des Klägers ohne Weiteres nachgeholt werden können. Damit, dass sich der Kläger bei der Beklagten nicht gemeldet und nicht rückversichert hat, ob die Prüfungsleistung einschließlich der vermeintlich erforderlichen Präsentation möglicherweise nachgeholt werden könnte, hat er seine aus dem Prüfungsrechtsverhältnis erwachsenen Mitwirkungspflichten verletzt, so dass ein „triftiger Grund“ im Sinne der PO für die Nichterbringung der Prüfungsleistung nicht gegeben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.