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Beschluss

14 L 1410/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0614.14L1410.21.00
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Tenor

1. Soweit dem Antragsteller in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 12.7.2021 aufgegeben wird, das zur Einsaat erforderliche S.-Saatgut von der biologischen Station Bonn/Rhein-Erft zu beziehen, und soweit ihm in Ziffer 2 ein Zwangsgeld angedroht wird, wird die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4122/21 wiederhergestellt bzw. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Soweit dem Antragsteller in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 12.7.2021 aufgegeben wird, das zur Einsaat erforderliche S.-Saatgut von der biologischen Station Bonn/Rhein-Erft zu beziehen, und soweit ihm in Ziffer 2 ein Zwangsgeld angedroht wird, wird die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4122/21 wiederhergestellt bzw. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4122/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.7.2021 wieder herzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig. Er ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, da die Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW). Der Antrag ist im Wesentlichen nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach der im Eilverfahren regelmäßig allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung (offensichtlich) rechtswidrig ist, weil an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse besteht. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers jedenfalls dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, so sind alleine die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 7 VR 5.14 –, juris, Rn. 9. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs von Gesetzes wegen entfällt, wie hier betreffend die in Ziffer 2 angedrohte Zwangsgeldfestsetzung (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). A. Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung hinsichtlich der Anordnungen in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung im Wesentlichen zulasten des Antragstellers aus. Abgesehen von der Aufforderung, zur Rekultivierung des (aufgelockerten) Bodens ein S.-Saatgut der biologischen Station Bonn/Rhein-Erft zu verwenden, ist die angefochtene und insoweit teilbare Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der dem Antragsteller auferlegten Pflichten entspricht den formalen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat ausführlich und auf den Einzelfall abstellend begründet, dass und warum aus ihrer Sicht eine Fortdauer der Verstöße gegen die Festsetzungen des Landschaftsplans bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht hinnehmbar sind, die mit der aufschiebenden Wirkung der Klage verbunden wären. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist formell (unten I.) und – unter der vorstehenden Einschränkung – materiell offensichtlich rechtmäßig (unten II.). Die weitere Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus (unten III.). I. Die formellen Anforderungen an den Erlass der Ordnungsverfügung sind erfüllt. 1. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller - wie er behauptet - das Anhörungsschreiben vom 17.5.2021 nicht erhalten hat. Selbst wenn dies zuträfe und der Antragsteller zunächst nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört worden wäre, ist er im laufenden gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 8.10.2021 vorsorglich erneut angehört worden. Damit ist die Anhörung entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im laufenden Verfahren nachgeholt worden. Zu den Voraussetzungen zuletzt BVerwG, Urteil vom 22.2.2012 – 4 A 7.20 –, juris, Rn. 25 f., mit weiteren Nachweisen. 2. Die Ordnungsverfügung ist nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW inhaltlich hinreichend bestimmt. Ob die Regelung, die auf dem Grundstück befindliche Hütte vollständig zu beseitigen, ursprünglich bestimmt genug war, könnte fraglich sein, da sich (erst) im gerichtlichen Verfahren herausgestellt hat, dass sich auf dem Grundstück des Antragstellers zwei „Hütten“ befinden, nämlich eine größere im hinteren Grundstücksbereich zur Kläranlage hin, eine kleinere im vorderen, zum vorbeiführenden Weg hin gelegen. Welche von diesen beiden erfasst sein sollte, ergab sich zunächst weder aus der Regelung selbst noch aus der Begründung der Verfügung oder sonstigen Umständen. Es ist jedenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Behörde einen (unterstellten) Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot eines Verwaltungsaktes im gerichtlichen Verfahren durch nachträgliche Klarstellung heilen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.6.2006 – 4 B 32.06 –, juris, Rn. 1, mit weiteren Nachweisen. Dies ist hier geschehen. Die Antragsgegnerin hat mit dem Schriftsatz vom 6.10.2021 und dem außergerichtlichen Anhörungsschreiben vom 25.10.2021 klargestellt, dass sich alle Ausführungen in der Ordnungsverfügung bezüglich der zu entfernenden Hütte auf die straßenseitige Hütte auf dem südöstlichen Grundstücksteil beziehen. Mit dieser Erklärung im gerichtlichen Verfahren ist für den Antragsteller nunmehr auch insoweit unzweideutig erkennbar, was von ihm verlangt und gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt wird. II. Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung ist weit überwiegend auch materiell offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten ist entweder § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LNatSchG NRW oder § 3 Abs. 2 BNatSchG (1). Die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Normen sind erfüllt. Der Zustand des Grundstücks verstieß bei Erlass der Ordnungsverfügung als maßgeblichem Zeitpunkt gegen § 26 BNatSchG i.V.m. den textlichen Darstellungen des Landschaftsplans (2). Entschließungs- und Auswahlermessen in Bezug auf die geforderten Maßnahmen hat die Antragsgegnerin gesehen und ordnungsgemäß ausgeübt. Die angeordneten Maßnahmen sind – mit Ausnahme der Anordnung, für die Einsaat des aufgelockerten Bodens ein S. -Saatgut der biologischen Station Bonn/Rhein-Erft zu benutzen - insbesondere erforderlich, geeignet und verhältnismäßig, um die festgestellten Verstöße gegen die Festsetzungen des Landschaftsplans zu beseitigen (3). Der Antragsteller wird als Eigentümer des veränderten Grundstücks ermessensfehlerfrei als sog. Zustandsstörer herangezogen (4). Auch die weitere Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus (5). 1. Ermächtigungsgrundlage für das Einschreiten der Antragsgegnerin ist nicht § 14 OBG, wie in der Ordnungsverfügung genannt. Dieser allgemeinen polizeilichen Generalklausel gehen die spezielleren naturschutzrechtlichen Eingriffsklauseln in § 2 Abs. 1 LNatSchG NRW und § 3 Abs. 2 BNatSchG vor. Nach § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LNatSchG NRW überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden - hier gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LNatSchG NRW die Antragsgegnerin als untere Naturschutzbehörde - über § 3 Abs. 2 BNatSchG hinaus die Einhaltung des Landesnaturschutzgesetzes NRW, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sowie der unmittelbar geltenden europarechtlichen Vorschriften zum Naturschutz. Sie treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Einschlägige Eingriffsnorm dürfte § 2 Abs. 1 LNatSchG NRW sein, da § 3 Abs. 2 BNatSchG schon nach seinem Wortlaut ausschließlich Verstöße gegen Bundesrecht erfasst und bei Landesrecht, das nicht auf Bundesrecht beruht oder von diesem abweicht, nicht einschlägig sein dürfte. Zum Verhältnis der bundesrechtlichen zur landesrechtlichen Generalklausel BayVGH, Urteil vom 23.7.2020 – 14 B 18.1472 –, juris, Rn. 28 mit weiteren Nachweisen. Welche der beiden Vorschriften einschlägig ist, braucht hier aber nicht entschieden zu werden, weil zu den Vorschriften, deren Einhaltung nach beiden Normen zu überwachen ist, der vom Rat der Stadt Bonn als Satzung beschlossene Landschaftsplan „Siegmündung“ mit der den textlichen Festsetzungen von allgemeinen und besonderen Verboten in den Landschaftsschutzgebieten gehört. Soweit die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung ausdrücklich auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt hat, ist dies unschädlich. Es ist anerkannt, dass die Gerichte nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet sind zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern er durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird. BVerwG, Beschluss vom 29.7.2019 – 2 B 19.18 –, juris, Rn. 24; BayVGH, Urteil vom 23.7.2020 – 14 B 18.1472 –, juris, Rn. 29 Durch die Berücksichtigung der spezielleren naturschutzrechtlichen statt der allgemeinen polizeilichen Eingriffsnorm ändern sich hier weder die Begründung noch die abzuwägenden Belange sowie deren Gewichtung, da nach allen Ermächtigungsgrundlagen das „ob“ und das „wie“ des Tätigwerdens im Ermessen der zuständigen Behörde steht und sich an den Belangen des Naturschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten hat. Die Bestimmungen des Landschaftsplans sind anwendbar. Der Landschaftsplan gilt mit seinen Festsetzungen besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (Landschaftsschutzgebiet nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 LNatSchG i.V.m. § 26 BNatSchG) auch nach Neufassung des Landschaftsgesetzes durch das Landesnaturschutzgesetz im November 2016 fort (§ 80 Abs. 2 LNatSchG NRW). Der Anwendung steht nicht entgegen, dass der Bereich, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt, sowohl von dem seit 1975 geltenden Bebauungsplan 0000-0 als auch dem von dem seit 1985 geltenden Landschaftsplan „Siegmündung“ erfasst wird. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG NRW erstreckt sich der Geltungsbereich eines Landschaftsplans auf den Außenbereich im Sinn des Bauplanungsrechts. Für das Grundstück gilt trotz des Bebauungsplans § 35 BauGB, weil es sich „nur“ um einen sog. einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB handelt und sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach §§ 34 und 35 BauGB richtet. Bei der Bestimmung des Außenbereichs kann auf die von der Rechtsprechung für die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs (§ 34 Abs. 1 BauGB) zum Außenbereich (§ 35 BauGB) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung endet der Bebauungszusammenhang und damit der Innenbereich regelmäßig mit dem letzten Haus. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann daher stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Lassen sich im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann bleibt es dabei, dass der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus endet. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2015 – 4 B 28/15 –, juris, Rn. 5 f. mwN Hiervon ausgehend endet der Bebauungszusammenhang vom betroffenen Grundstück aus gesehen an dem Deich/ Grünzug, der die hinter dem Deich liegende geschlossene Bebauung zur freien Landschaft und damit zum baurechtlichen Außenbereich abgrenzt. Daran ändert nichts, dass im Außenbereich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück des Antragstellers die Kläranlage mit Gebäuden und von einem Eisengitterzaun und die Gebäude bzw. Lagerhalle des landwirtschaftlichen Betriebes/„Reitbetriebs“ liegen und dieses U-förmig umschließen. Diese beiden Nutzungen sind gerade im Außenbereich privilegiert zulässig und können daher nicht als Beleg dafür angeführt werden, dass in der Umgebung des Grundstücks die landwirtschaftliche Bodennutzung durch nicht-bauliche andere Bodennutzungen verdrängt ist, so dass es sich nicht mehr um Außenbereich handele. So wird das unmittelbar südlich angrenzende Grundstück auch nach dem Vortrag und den vom Kläger vorgelegten Fotos als Vieh- bzw. Pferdeweide genutzt. Auch der asphaltierte Weg, der an dem Grundstück vorbeiläuft und neben der Kläranlage auch das Grundstück des Antragstellers erschließt, nimmt der Landschaft nicht ihre natürliche Eignung für die noch ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1985 – 4 C 29/81 –, juris, Rn. 8 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Antragsgegnerin sind gegeben. Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzweck zuwiderlaufen. Nähere Bestimmungen in diesem Sinne sind die textlichen Festsetzungen im Landschaftsplan für die Landschaftsschutzgebiete. Das Grundstück des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans „T. “ und des darin festgesetzten Landschaftsschutzgebiets „N. , M. , I. , W. und W. “, der im Juli 2004 in Kraft getreten ist. In dem Landschaftsplan „T. “ werden für die Landschaftsschutzgebiete allgemeine Verbote ausgesprochen. Insbesondere ist es danach verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, Zäune oder andere Einfriedungen in der freien Landschaft anzulegen oder zu ändern, Aufschüttungen vorzunehmen und landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände abzuladen oder zu lagern. Die Zustände auf dem Grundstück verstießen im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung gegen die allgemeinen Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete in Ziffer 2.0. der textlichen Darstellungen des Landschaftsplans „T. “ der Beklagten. Die Fotos der Örtlichkeit auf Bl. 5, 6, 8, 18-22, 31-32 Rückseite des Verwaltungsvorgangs und Bl. 32-33, 52-53, 89-97 in der Gerichtsakte belegen dies bereits, so dass es einer Ortsbesichtigung zum aktuellen Zustand auf dem Grundstück nicht bedarf. Das Grundstück ist rundum mit einem ca. 1,80 - 2 Meter hohen, engmaschigen Zaun eingefriedet. Darauf stehen zwei Holzhütten. Die eine befindet sich im hinteren Grundstücksteil zur Kläranlage hin und ist bereits auf einem Luftbild aus dem Jahr 1986 zu erkennen. Sie hat nach einem Luftbild aus dem Jahr 2003 eine Grundfläche von über 30 m² und ist nicht Gegenstand der angefochtenen Ordnungsverfügung. Die andere liegt in der Nähe des asphaltierten Weges, der südlich am Grundstück vorbeiläuft. Auf dem gesamten Grundstück verteilt waren jedenfalls im Zeitpunkt der Ordnungsverfügung Materialien wie Grauwacke- oder Granitsteine, Sand, Splitt in verschiedenen Körnungen, Betonplatten, Europaletten, Mörtelkübel und Eimer aus Plastik sowie Plastikabfälle in nicht unerheblicher Menge, teilweise in erkennbar dazu eigens angelegten Buchten aus Wellblech und entlang eines breiten planierten, mit Kies oder Schotter befestigten Weges gelagert. Auf mindestens einem Bild sind ein abgestellter Lastanhänger und eine undefinierbare Maschine zu erkennen. Dieser Zustand wird teilweise auch durch die vom Antragsteller vorgelegten Fotos belegt. a) Die zu beseitigende Hütte im straßenseitigen Teil des Grundstücks unterfällt dem Verbot in Nummer 1 des Landschaftsplans, bauliche Anlagen im Landschaftsschutzgebiet zu errichten oder zu ändern, selbst wenn sie aufgrund ihrer Größe nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 keiner Baugenehmigung oder Anzeige bedürfen sollten. Sie ist unzweifelhaft eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW 2018. Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob sie baurechtlich genehmigungsbedürftig ist. Auch der Umstand, dass darin nur Gartengeräte gelagert werden sollen (was angesichts der vorgelegten Fotos zumindest zweifelhaft erscheint), ändert daran nichts. Dies zeigt sich daran, dass selbst Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW 2018 zwar genehmigungsfrei sind; dies setzt aber gedanklich voraus, dass sie trotz der Zweckbestimmung durch die Nutzung im Kleingarten beispielsweise als Geräteschuppen den baurechtlichen Bestimmungen als bauliche Anlage unterliegen. Dieses Verbot gilt auch für das klägerische Grundstück. Zwar bleiben nach der textlichen Darstellung von den im Landschaftsplan für Landschaftsschutzgebiete geregelten Verboten solche Maßnahmen unberührt, die mit der ordnungsgemäßen und pfleglichen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im Sinn des Landschaftsgesetzes zusammenhängen (Ziffer 2.0. Allgemeine Verbote...“Unberührt bleiben: ..., S.36). Unabhängig von allen sonstigen Fragen betreibt weder der Antragsteller noch ein Dritter dort eine solche Nutzung. Auch Bestandsschutz kann der Antragsteller für die streitgegenständliche Hütte nicht beanspruchen. Nach den vorliegenden Fotos wurde sie ohnehin erst nach 2003 und damit nach Inkrafttreten des Landschaftsplans errichtet. Die Bilder aus dem Straßenraum 2001 (aus Richtung Ost) und das Luftbild 2003 belegen eindeutig, dass zu diesem Zeitpunkt zur Straßenseite keine Hütte vorhanden war. Wenn der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits auf dem Luftbild von 1986 auch diese Hütte ausgemacht haben will, ist außer einem helleren Fleck lediglich in der Nähe des Standortes der jetzigen Hütte nichts dergleichen darauf erkennen. Die Schreiben des Bauordnungsamtes und der Geschäftsstelle des Beschwerdeausschusses der Antragsgegnerin aus Mai 1981 betrafen offenkundig die damals vom Antragsteller geplante und vor 1986 errichtete Hütte im hinteren Teil des Grundstücks, die nicht Gegenstand der Ordnungsverfügung ist. Im Übrigen weisen sie allein auf die damals und auch noch heute geltende Rechtslage hin. b) Die Lagerung von Baumaterialien auf dem Grundstück und das zumindest vorübergehende Abstellen von Maschinen und (Transport)Anhängern verstößt gegen Nummer 9 der allgemeinen Verbote im Landschaftsplan. Danach ist es verboten, landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände wegzuwerfen, abzuladen, abzuleiten oder zu lagern. Auf dem gesamten Grundstück verteilt wurden die oben genannten Materialien in nicht unerheblicher Menge gelagert. Dass es sich dabei um landschaftsfremde Stoffe handelt, kann nicht ernsthaft angezweifelt werden. Selbst wenn es sich teilweise um natürliche Stoffe handelt, kommen sie weder auf dem Grundstück des Antragstellers noch in der näheren Umgebung in dieser Form und Formation natürlicherweise so vor. Selbst der Antragsteller sprach in seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 22.7.2021 von „Lagerfläche“, für die erst ein Ersatz beschafft werden müsse. In dem von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Zeitungsartikel vom 30.9.2021 wird dargelegt, die Baustoffe stammten von einer im Landschaftsbau tätigen Person, die seit 14 Jahren das Grundstück unentgeltlich nutze. Auf eine entsprechende gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 7.10.2021 hat der Antragsteller in der Sache nicht reagiert. Auch die auf dem Grundstück abgestellten Maschinen und Transportanhänger verstoßen gegen das genannte Verbot. Zudem dürfte die Lagerung von den genannten landschaftsfremden Stoffen in den Buchten teilweise gegen das Verbot verstoßen, Aufschüttungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern (Nummer 7 der allgemeinen Verbote). Ein Teil der gelagerten Stoffe dürfte sogar Abfall i.S.d. Kreislaufwirtschaftsgesetzes und deren Lagerung außerhalb von genehmigten Abfallanlagen eine „wilde Müllkippe“ darstellen. Dieser Zustand des Grundstücks ist nach den vorgelegten Fotos und Luftbildern der Örtlichkeit nach 2003 entstanden. So waren im Jahr 2000 weder „Lagerflächen“ noch die streitgegenständliche zweite Hütte vorhanden. Hingegen sind auf dem Luftbild aus dem Jahr 2010 auf dem Grundstück deutlich Ablagerungen und die 2. Hütte zu erkennen. Der Vortrag des Antragstellers, dass das Grundstück in der heutigen Weise bereits seit den 70er oder 80er Jahren benutzt wurde, ist damit widerlegt. Unabhängig davon, dass diese Nutzung als eine rechtswidrige Umnutzung der ehemaligen Grünlandfläche zu keiner Zeit bauplanungs- oder naturschutzrechtlich zulässig war, kann der Antragsteller bereits aufgrund dieses „Entstehungszeitraums“ auch insoweit keinen Bestandsschutz beanspruchen. c) Die Zaunanlage rund um das Grundstück, soweit sie von der Ordnungsverfügung erfasst wird, verstößt gegen Nr. 5 der allgemeinen Verbote für alle Landschafschutzgebiete im Landschaftsplan. Danach dürfen in Landschaftsschutzgebieten unter anderem keine Zäune oder andere Einfriedungen in der freien Landschaft angelegt oder geändert werden. Nach der Erläuterung zu diesem Verbot ist die Errichtung von Weidezäunen, die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung dienen, ohne Befreiung zulässig. Die Zaunanlage ist hiernach unzulässig. Unabhängig davon, dass sie – wie bereits oben dargelegt – nicht einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Fläche dient, ist ein ca. 1,80 m bis 2 m hoher Zaun aus engmaschigem kunststoffummantelten Draht kein Weidezaun. Zum Begriff des Weidezauns VG Arnsberg, Urteil vom 10.10.2012 – 1 K 1547/10 –, juris, Rz. 44f.; nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2014 – 8 A 2577/12 –, juris. Dies gilt erst recht, wenn wie hier der Zaun im Bodenbereich teilweise durch einen weiteren Maschendraht verstärkt und oben mit einem Stacheldraht zusätzlich bewehrt ist. Ernsthafte Anhaltspunkte für einen Bestandsschutz für diesen Zaun sind nicht ersichtlich. Ungeachtet des wechselnden und unsubstantiierten Vortrags des Antragstellers zum Zeitpunkt war die Errichtung des Zauns auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück des Antragstellers zu keiner Zeit formell oder materiell rechtmäßig. d) Der grob bis zu ca. 5 m breite, planierte und mit Kies, Schotter oder einem ähnlichen Material befestigte Weg verstößt gegen Nr. 1 der allgemeinen Verbote in Landschaftsschutzgebieten. Er ist frühestens nach 2001 angelegt worden, wie sich insbesondere aus den Straßenraumfotos 2001 ergibt. Insoweit macht auch der Antragsteller keinen Bestandsschutz geltend. 3. Die Antragsgegnerin hat aufgrund der Verstöße gegen die Bestimmungen des Landschaftsplans das ihr eröffnete Entschließungs- und Auswahlermessen in Bezug auf die angeordneten Maßnahmen gesehen und ordnungsgemäß ausgeübt. Sie sind – mit Ausnahme der Vorgabe, für die Einsaat des aufgelockerten Bodens ein S. -Saatgut der biologischen Station Bonn/ Rhein-Erft zu benutzen - erforderlich, geeignet und verhältnismäßig, um die festgestellten Verstöße gegen die Festsetzungen des Landschaftsplans zu beseitigen. a) Für einen Ermessensfehler bei der Entscheidung, gegen den ordnungswidrigen Zustand auf dem Grundstück des Antragstellers vorzugehen, ist nichts ersichtlich. Der Hinweis auf die auf dem angrenzenden Grundstück - wohl mit behördlicher Genehmigung - errichtete Halle ergibt nichts für einen Ermessensfehlgebrauch. Die Antragsgegnerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass es sich in dem Fall um eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung handelt, die den Festsetzungen des Bebauungsplans 7824-4 entspricht. Einer solchen landwirtschaftlichen Nutzung stehen die Festsetzungen des Landschaftsplans nicht entgegen. Dem Einschreiten steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin gegen den Zustand auf dem von der Ordnungsverfügung betroffenen Grundstück nach Vortrag des Antragstellers über viele Jahre nicht eingeschritten ist. Selbst wenn sie – abweichend vom Inhalt der Akten – tatsächlich Kenntnis von diesem ordnungswidrigen Zustand gehabt haben sollte, schließt dies nicht aus, dass sie nunmehr dagegen vorgeht. Ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse können grundsätzlich nicht durch Zeitablauf verwirkt werden. Allenfalls eine vorbehaltlose, schriftliche Zusicherung der zuständigen Behörde in dem Sinn, gegen den ordnungswidrigen Zustand auch in Zukunft nicht vorgehen zu wollen, könnte eine Bindung in dieser Richtung erzeugen. Vgl. beispielsweise OVG NRW, Urteile vom 25.9.1997 – 20 A 974/96 –, juris, Rn. 58 (zu einer wasserrechtlichen Ordnungsverfügung) und vom 6.2.2003 – 10 A 3666/99 –, juris, Rn. 49 (zum Baurecht). Dafür ist allein der Zeitablauf nicht ausreichend. Sonstige Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Die Beseitigungs- und Rekultivierungsanordnung ist mit der genannten Einschränkung in der Sache ebenfalls ermessensfehlerfrei. Die angeordneten Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, die Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebietes rückgängig zu machen. Es ist nicht ersichtlich, wie sonst als durch eine Beseitigung der Hütte und der Zaunanlage, durch die Entfernung der gelagerten Materialien, Maschinen und Fahrzeuge sowie durch die Renaturierung der Wegefläche rechtmäßige Zustände geschaffen werden können. Insbesondere können sie nicht durch eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans für Landschaftsschutzgebiete nach § 67 Abs. 1 BNatSchG hergestellt werden. Eine solche Befreiung hat der Antragsteller schon nicht beantragt. Er hat im Übrigen keine Gründe geltend gemacht, die eine solche Befreiung rechtfertigen könnten. Ein Befreiungsanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin über längere Zeit nicht gegen diesen Zustand eingeschritten ist, selbst wenn ihr dieser bekannt gewesen sein sollte. c) Ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO ist allerdings die Anordnung, für die Rekultivierung das S. -Saatgut der biologischen Station Bonn/Rhein-Erft zu verwenden. Ohne nähere Begründung durfte die Antragsgegnerin zwar die Einsaat mit S. -Saatgut fordern, da nach § 40 Abs. 1 Satz 1, 4 Nr. 4 BNatSchG Pflanzen nur innerhalb ihres Vorkommensgebiets ausgebracht werden dürfen. Durch die Einsaat von gebietseigenem Saatgut (synonym: S. -Saatgut) soll die biologische Vielfalt und das natürliche Artenspektrum einer Region geschützt und erhalten werden. Im Gebiet der Antragsgegnerin ist das S. -Saatgut aus dem Ursprungsgebiet UG 2 (Westdeutsches Tiefland mit unterem Weserbergland) zu verwenden. Die weitergehende Vorgabe, dass Saatgut der biologischen Station Bonn/Rhein-Erft zu verwenden ist, ist hingegen rechtswidrig. Versteht man diese Forderung dahingehend, dass das Saatgut aus der benannten Quelle zu beziehen ist, fehlt es schon an einer Rechtsgrundlage. Selbst wenn man diese Forderung „nur“ dahingehend versteht, dass für die Einsaat sogenanntes „lokales Saatgut“ zu verwenden ist, ist sie ermessensfehlerhaft. Bei lokalem Saatgut wird noch ortsgenauer als beim S. -Saatgut auf eine detaillierte Einteilung Deutschlands in 502 „natürliche Haupteinheiten“ für dessen Herkunft zurückgegriffen. Es wird meistens für die Begrünung von hochwertigen Flächen in der Nähe der Herkunftsflächen verwendet, zum Beispiel für die Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen. Zur Erläuterung der Begriffe vgl. https://www.rheinische-kulturlandschaft.de/saatgut-fuer-naturschutzzwecke-sinnvoll-auswaehlen Da die Forderung weder im angegriffenen Bescheid noch im Verlauf des Verfahrens begründet worden ist, lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin auch insoweit ihr Ermessen gesehen und ausgeübt hat. 4. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht als Eigentümer des Grundstücks herangezogen. Eine Inanspruchnahme einer anderen Person schied im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung und scheidet bis heute mangels genauerer Kenntnisse zu der Person des angeblichen Grundstücksnutzers aus. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller das Anhörungsschreiben vom 17.5.2021 erhalten hatte, bat er nach Erhalt der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 22.7.2021 um Fristverlängerung zur Räumung des Grundstücks, ohne einen anderen Verantwortlichen für den Zustand des Grundstücks zu benennen. Erstmals mit Schriftsatz vom 3.1.2022 ließ er vortragen, das Grundstück einem Herrn E. zur unentgeltlichen Nutzung überlassen zu haben. Selbst bis heute hat der Antragsteller trotz wiederholt durchgeführter Anhörung durch die Antragsgegnerin und entsprechender Aufforderung durch das Gericht keine konkreten Angaben zur Person des angeblichen Nutzers gemacht. Zudem behauptet der Antragsteller nicht einmal, dieser Nutzer sei allein oder maßgeblich für den bei Erlass der Ordnungsverfügung bestehenden Zustand des Grundstücks verantwortlich gewesen, sodass er gegebenenfalls als „Verursacher“ für die Beseitigung des landschaftsrechtlich rechtswidrigen Zustands herangezogen werden könnte. Es ist schließlich weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht möglich wäre, den regelwidrigen Zustand zu beseitigen. Gegebenenfalls muss er als Eigentümer des Grundstücks auf den angeblichen Dritten, dem er das Grundstück unentgeltlich zur Nutzung überlassen haben will, einwirken und von ihm verlangen, das Grundstück zu räumen und in den geforderten Zustand zu versetzen. 5. Dass die in der streitigen Ordnungsverfügung gesetzte, mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 26.7.2021 auf Wunsch des Antragstellers verlängerte Frist inzwischen verstrichen ist, berührt deren Rechtmäßigkeit nicht, sondern ist allenfalls für die Vollstreckung relevant. III. Auch die weitere Interessenabwägung hinsichtlich der Anordnungen in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung fällt im vorstehenden Umfang zulasten des Antragstellers aus. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungs- und Wiederherstellungsverfügung. Ohne die sofortige Vollziehung würden sich die mit der unerlaubten Errichtung der straßenseitigen Hütte und des Zauns, der Ablagerung von landschaftsfremden Stoffen und der Wegebefestigung einhergehenden nachteiligen Folgen für Natur und Landschaft noch länger verfestigen und ggfs. „Vorbild“ für andere Grundstücke in der näheren Umgebung sein. Damit verstärken sich die Gefahren eines ordnungswidrigen Zustands in der Umgebung ebenfalls. Schwerwiegendere oder gleichgewichtige Interessen des Antragstellers sind bei einer sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides nicht betroffen. Sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist allein finanzieller Natur. Der Antragsteller trägt hierzu nichts vor. Dass die zu erwartenden Kosten, auch wenn sie höher als das (bisher) angedrohte Zwangsgeld sein dürften und sie nicht ohnehin weitgehend von dem vom Antragsteller angegebenen Nutzer des Grundstücks getragen werden, zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung des Antragstellers oder gar die Gefährdung seiner Existenz führen könnten, ist auch ansonsten nichts ersichtlich. B. Die Interessenabwägung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung fällt hingegen zugunsten des Antragstellers aus. Insoweit ist die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig. Die Zwangsgeldandrohung ist unbestimmt. Zur Bestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung bei unterschiedlichen Pflichten neuestens OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2022 – 2 B 1381/21 –, juris, Rn. 8 Die Beseitigungs- und Wiederherstellungsverfügung fordert vom Antragsteller neben der Räumung auch die Auflockerung des verdichteten Boden und dessen Rekultivierung auf bestimmte Weise und damit mehrere Handlungen, die sich von dem dafür erforderlichen zeitlichen und ggfs. finanziellen Aufwand deutlich unterscheiden. Gleichzeitig wird ein einheitliches Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € angedroht, wenn der Antragsteller „der Aufforderung nicht nachkommt“. Es ist weder aus dem Wortlaut noch der Begründung der Ordnungsverfügung zu erkennen, ob das angedrohte Zwangsgeld auch bei Nichterfüllung eines Teils der Forderungen in voller Höhe angedroht und ggf. festgesetzt oder ob und wie es auf die verschiedenen Forderungen „verteilt“ werden soll. Angesichts des unterschiedlichen Aufwands der auferlegten Pflichten kommt auch nicht in Betracht, die Androhung dahingehend auszulegen, dass für jede der einzelnen Pflichten ein Zwangsgeld in der angedrohten Höhe fällig wird. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einem Beteiligten können hiernach die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Davon macht die Kammer Gebrauch. In Bezug auf Ziffer 1 der streitigen Ordnungsverfügung unterliegt die Antragsgegnerin nur zu einem sehr geringen Teil, nämlich betreffend die Bezugsquelle für das Saatgut. Das Unterliegen hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung fällt nicht ins Gewicht, da die unselbständige Zwangsgeldandrohung keine Auswirkung auf den Streitwert und damit auf die entstehenden Kosten hat. Bei der Festsetzung des Streitwerts orientiert sich die Kammer an den Ziffern 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes (hier sog. Regelstreitwert 5.000,00 €) und bleibt die Zwangsgeldandrohung für die Streitwertfestsetzung außer Betracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.