Beschluss
6 Nc 91/21
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Eilverfahren kann die vorläufige Teilnahme an einem Losverfahren für außerkapazitäre Studienplätze angeordnet werden, wenn die Kapazitätsberechnung eine nicht ausgeschöpfte Ausbildungskapazität ergibt.
• Die Kapazitätsermittlung richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) und ist bei summarischer Prüfung nur eingeschränkt zu prüfen; Rahmenparameter wie Curricularnormwert und Schwundfaktor sind von der Hochschule bzw. dem Verordnungsgeber anzuwenden, solange sie nicht willkürlich sind.
• Bei Anwendung des Stellenprinzips ist ein redlicher Nachweis erforderlich, wenn Stellen mit reduziertem Regellehrdeputat ausgewiesen werden; fehlt eine sachliche Rechtfertigung, ist von einem höheren Regeldeputat auszugehen.
• Sind außerkapazitäre Studienplätze vorhanden und noch in gerichtlichen Eilverfahren konkurrierende Bewerber, ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ein Losverfahren innerhalb dieses Bewerberkreises möglich.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Teilnahme an Losverfahren bei aufgedeckten außerkapazitären Studienplätzen • Im Eilverfahren kann die vorläufige Teilnahme an einem Losverfahren für außerkapazitäre Studienplätze angeordnet werden, wenn die Kapazitätsberechnung eine nicht ausgeschöpfte Ausbildungskapazität ergibt. • Die Kapazitätsermittlung richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) und ist bei summarischer Prüfung nur eingeschränkt zu prüfen; Rahmenparameter wie Curricularnormwert und Schwundfaktor sind von der Hochschule bzw. dem Verordnungsgeber anzuwenden, solange sie nicht willkürlich sind. • Bei Anwendung des Stellenprinzips ist ein redlicher Nachweis erforderlich, wenn Stellen mit reduziertem Regellehrdeputat ausgewiesen werden; fehlt eine sachliche Rechtfertigung, ist von einem höheren Regeldeputat auszugehen. • Sind außerkapazitäre Studienplätze vorhanden und noch in gerichtlichen Eilverfahren konkurrierende Bewerber, ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ein Losverfahren innerhalb dieses Bewerberkreises möglich. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin (Universität) mit dem Ziel, für das Wintersemester 2021/2022 zum Studium der Zahnmedizin zugelassen zu werden oder zumindest an der Verlosung von außerkapazitären Studienplätzen teilzunehmen. Das Ministerium hatte für das Wintersemester eine Höchstzulassungszahl festgesetzt; die Universität meldete 78 Einschreibungen. Im Rahmen mehrerer paralleler Eilverfahren wurde jedoch geprüft, ob die Ausbildungskapazität tatsächlich ausgeschöpft ist. Die Antragstellerin macht geltend, es stünden zwei außerkapazitäre Studienplätze zur Verfügung und verlangt ihre Teilnahme an einem Losverfahren sowie im Erfolgsfall vorläufige Zulassung und Immatrikulation. Die Universität hatte bei der Kapazitätsberechnung für mehrere Stellen ein nur 5-stündiges Regellehrdeputat angesetzt; die Kammer sieht hierfür keine ausreichende sachliche Rechtfertigung. • Zuständigkeit und Eilrechtsschutz: Nach § 123 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ergehen, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind; bei Vorwegnahme der Hauptsache ist ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad erforderlich. • Anordnungsgrund: Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ohne vorläufige Regelung unwiederbringliche Studienzeit verloren gehen kann; daher besteht Dringlichkeit für wenigstens vorläufige Maßnahmen. • Kapazitätsberechnung rechtlich: Maßgebliche Rechtsgrundlage ist die KapVO einschließlich der anzuwendenden Änderungsvorschriften; die summarische Überprüfung im Eilverfahren führt hier zur Feststellung, dass die vorhandene Ausbildungskapazität zwei zusätzliche außerkapazitäre Plätze ergibt. • Lehrangebot: Die Universität hat das Lehrangebot nach dem Stellenprinzip (§§ 8,9 KapVO) ermittelt; die Kammer bemängelt die pauschale Zuordnung von sechs Stellen als "Akademische Räte ohne ständige Lehraufgaben" mit nur 5 DS und setzt stattdessen 9 DS an, da eine sachliche Rechtfertigung für die Deputatreduzierung fehlt. • Verrechnung und Vakanzen: Individuell überschießende Lehrdeputate können mit Vakanzen verrechnet werden; insoweit sind bestimmte Anrechnungen (z.B. bei L.) zulässig, andere nicht, wenn die falsche Stellenausstattung zu einer unzulässigen Scheinmehrleistung führen würde. • Lehrnachfrage und Curricularnormwert: Die Hochschule darf den zum Stichtag geltenden Curricularnormwert und den Curriculareigenanteil anwenden; die Erhöhung des CNW ist nicht als willkürlich erkennbar und war anzuwenden. • Schwundausgleich und Ergebnisprüfung: Die angewandte Schwundberechnung (Faktor 1/0,95) ist nicht zu beanstanden; nach Anwendung der Prüf- und Abzugsregeln ergibt sich eine jährliche Personalaufnahmekapazität, die in der Praxis 76 Studienplätze ergibt und nach Schwund 80 Plätze erlaubt. • Folgerung: Da tatsächlich nur 78 Einschreibungen erfolgten, sind zwei außerkapazitäre Studienplätze verfügbar; vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Teilnahme an einem Losverfahren unter den noch anhängigen Antragstellern erforderlich. • Rechtsfolge im Eilverfahren: Wegen des effektiven Rechtsschutzes ordnet das Gericht die Durchführung eines Losverfahrens unter den verbleibenden Antragstellern an und regelt die vorläufige Zulassung, Einschreibung und Nachrückregelung entsprechend. Der Antrag wurde im wesentlichsten Punkt teilweise stattgegeben: Die Universität ist verpflichtet, binnen einer Woche ein Losverfahren unter den noch anhängigen Antragstellern der genannten Eilverfahren durchzuführen und die Antragstellerin zu unterrichten. Fallen bei der Verlosung Rangplatz 1 oder 2 auf die Antragstellerin, ist sie vorläufig zum Studium zuzulassen und in das 1. Fachsemester einzuschreiben; beantragt sie fristgerecht die Immatrikulation und erfüllt die Voraussetzungen, ist die Einschreibung vorzunehmen. Für den Fall, dass die Antragstellerin in der Verlosung nicht die Plätze 1 oder 2 erhält, hat sie entsprechend ihrem Rang nachzurücken, sofern höher Ausgeloste die Einschreibung nicht wahrnehmen oder die Voraussetzungen fehlen. Der weitergehende Antrag auf generelle außerkapazitäre Zulassung wurde abgelehnt, weil kein Anspruch auf zusätzliche Plätze über die Teilnahme am Losverfahren hinaus glaubhaft gemacht wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.