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Gerichtsbescheid

23 K 2933/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0523.23K2933.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, tragen die Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, tragen die Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen einen Abweichungsbescheid der Beklagten zugunsten des Beigeladenen. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks P.--straße 00 in 00000 C. , Flurstück 000, Flur 00, Gemarkung I. . Der Beigeladene ist Eigentümer des Nachbargrundstücks P.--straße 00 in 00000 C. , Flurstück 000, Flur 00, Gemarkung I. . Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich in etwa ein Meter Abstand zum Grundstück des Beigeladenen eine Terrassenüberdachung bestehend aus einer Metallrahmenkonstruktion und einer darin beweglichen Bahn aus Markisenstoff, die an der Außenwand des Gebäudes befestigt ist und durch vor dem Gebäude befestigte Metallpfosten getragen wird. Der Beigeladene beabsichtigt eine 6 Meter breite und 3,8 Meter tiefe Terrassenüberdachung ohne Abstand zur Grenze zum Flurstück 000 und in einem Abstand von 0,75 Metern zur Grenze zum Flurstück 000 zu errichten. Mit Bescheid vom 16. April 2020, den Klägern zugestellt am 15. Mai 2020, ließ die Beklagte für das Vorhaben des Beigeladenen eine Abweichung von § 6 Abs. 2 BauO NRW zu. Zur Begründung führte sie aus, dass das Vorhaben zwar gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 lit. g) BauO NRW genehmigungsfrei sei, dies aber nicht von der Einhaltung der Abstandsflächen entbinde. Das Vorhaben löse Abstandsflächen aus, welche in einer Tiefe von 3,0 m auf dem Flurstück 000 und einer Tiefe von 2,25 m auf dem Flurstück 000 lägen. Dies verstoße gegen § 6 Abs. 2 BauO NRW. Die Zulassung der Abweichung von § 6 Abs. 2 BauO NRW tangiere aber keine nachbarschützenden Belange. Denn das Sonnenschutzdach mit Metallrahmenkonstruktion auf dem klägerischen Flurstück 000 stelle seinerseits eine abstandsflächenauslösende Terrassenüberdachung dar, dessen Abstandsflächen sich jeweils mit einer Tiefe von etwa 2,0 m auf das Nachbarflurstück 000 und das Vorhabenflurstück 000 erstrecken würden. Die Kläger könnten sich daher nach Treu und Glauben nicht auf den in etwa gleichwertigen Abstandsflächenverstoß des Beigeladenen berufen. Hinsichtlich des Flurstücks 000 liege eine zustimmende Angrenzererklärung zum Vorhaben des Beigeladenen vor. Die Kläger haben am 12. Juni 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass die Beklagte beim Erlass des Abweichungsbescheides missachtet habe, wie gravierend der Abstandsflächenverstoß des Vorhabens des Beigeladenen sei. Die Kläger beantragen, den Abweichungsbescheid der Beklagten vom 16. April 2020 (00000-00-00) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Begründung des Abweichungsbescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist; die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Abweichungsbescheid vom 16. April 2020 ist nicht in die Kläger schützender Weise rechtswidrig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei kann offen bleiben, ob der Abweichungsbescheid der Beklagten objektiv rechtmäßig nach § 69 Abs. 1 S. 1 Bauordnung NRW (BauO NRW) ist. Denn jedenfalls können sich die Kläger nach Treu und Glauben nicht auf eine eventuelle Rechtswidrigkeit des Abweichungsbescheids berufen. Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen nachbarlichen Verstoß gegen Abstandsrecht nach § 6 BauO NRW stellt sich als unzulässige Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandsrecht verstößt. Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung ist dabei nicht bezogen auf ein zielgerichtetes Verhalten in der Vergangenheit zu beurteilen, sie knüpft vielmehr an die gegenwärtige Geltendmachung des Abwehrrechts an. Maßgeblich ist, ob der Eigentümer mit der Wahrung von Abstandsflächen die Beachtung einer Vorschrift einfordert, deren Anforderungen er selbst nicht einhält. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervor gerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 7 A 1510/18 –, Rn. 32 - 33, juris; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 2057/12 -, BRS 82 Nr. 140 = BauR 2014, 1924; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 7 B 1840/09 -, juris. Der Kläger verletzt hier seinerseits in vergleichbarer Weise das Abstandsrecht, indem er eine abstandsflächenauslösende Terrassenüberdachung in Form des Sonnenschutzdachs mit Metallrahmenkonstruktion in etwa ein Meter Abstand zur Grundstücksgrenze des Beigeladenen errichtet hat. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, welche gem. § 6 Abs. 2 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Das Sonnenschutzdach mit Metallrahmenkonstruktion stellt ein Gebäude i.S.d. § 2 Abs. 2 BauO NRW dar. Nach § 2 Abs. 2 BauO NRW sind Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die Begriffsbestimmung lässt jede Überdeckung genügen. Auf das verwendete Material oder dessen vorübergehende Entfernbarkeit kommt es nicht an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 1997 – 7 A 6272/95 –, Rn. 12, juris; VGH Bayern, Urteil vom 9. Oktober 1986 – 26 B 84 A.2610 –, juris. Durch die Änderung des Begriffs „Überdachung“ in der früheren Bauordnung hin zum jetzigen Begriff „Überdeckung“ ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen. Der Wortlaut wurde lediglich an die Musterbauordnung angepasst. So auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 62. Update Dezember 2021, § 2 BauO NRW 2018, Rn. 25. Offen bleiben kann hier, ob es sich bei einer Terrassenüberdachung um einen Vorbau i.S.d. § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW handelt, so VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Juni 2020 – 9 K 5477/17 –, Rn. 61, juris. Dies kann hier offen bleiben, da die Privilegierung dann genauso das Vorhaben des Beigeladenen erfassen würde. Es spricht aber auch einiges gegen die vom VG Gelsenkirchen aufgestellte Definition von Vorbauten i.S.d. § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW als jegliche untergeordnete, vor das Gebäude tretende und mit dem Gebäude verbundene Gebäudeteile. Zwar hat der Gesetzgeber des § 6 Abs. 7 Nr. 3 Bauordnung NRW in der Fassung bis zum 30. Dezember 2018 (BauO NRW a.F.) den Begriff "Vorbauten" noch mit der Aufzählung Erker, Balkone, Altane, Treppenhäuser und Aufzugsschächte beispielhaft erläutert und Terrassenüberdachungen als untergeordnete Bauteile angesehen (vgl. § 6 Abs. 7 Nr. 2 BauO NRW a.F.) und hat der Gesetzgeber der Bauordnung NRW in der Fassung ab dem 1. Januar 2019 (BauO NRW n.F.) auf eine beispielhafte Aufzählung, was er als Vorbau ansieht, verzichtet und Terrassenüberdachungen aus der beispielhaften Aufzählung dessen, was als Bauteil zu verstehen ist, herausgenommen. Eine derart weite Definition von Vorbauten würde aber auch Terrassenüberdachungen in erheblicher Tiefe erfassen, da die Unterordnung zum Wohngebäude bei solchen nur selten in Frage steht. Nach § 6 Abs. 7 Nr. 2 BauO NRW a.F. waren hingegen nur solche Terrassenüberdachungen privilegiert, die nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten. Dass der Gesetzgeber aber eine derart weitgehende Ausnahme von Abstandsflächen für Terrassenüberdachungen einführen wollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere findet sich dafür kein Anhaltspunkt in der Gesetzesbegründung, vgl. LT-Drucksache 17/2166, Seite 104. Terrassenüberdachungen fallen vielmehr unter § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW n.F., auch wenn sie dort nicht mehr explizit aufgeführt werden neben den „vortretenden Bauteilen wie Gesimse und Dachüberstände“, sodass sich an der maximalen Tiefe von 1,50 m für den Privilegierungstatbestand nichts ändert. Dies ergibt sich insbesondere aus dem verwendeten Sprachgebrauch der Begründung zu § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW n.F. Denn zwar findet sich der Begriff „untergeordnete Bauteile“ nicht mehr in § 6 Abs. 6 BauO NRW n.F. Jedoch findet er sich in der Begründung. Dort ist nämlich von „untergeordneten Bauteilen“ die Rede hinsichtlich der nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW n.F. privilegierten Vorhaben, vgl. LT-Drucksache 17/2166, Seite 104. Zusätzlich findet sich dort der Hinweis, dass dies dem bereits damals geltenden Recht in Nordrhein-Westfalen entspreche. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber inhaltlich hinsichtlich der „untergeordneten Bauteile“ die bisherigen Regelungen beibehalten wollte. Bloß aus dem Umstand, dass Terrassenüberdachungen nun nicht mehr explizit aufgeführt werden, lässt sich nichts Gegenteiliges schließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO den Klägern aufzuerlegen, da diese, indem sie keinen eigenen Antrag gestellt haben, auch kein Kostenrisiko i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen sind. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.