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Beschluss

7 A 1510/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nachbar kann sich nicht nach Treu und Glauben auf einen nachbarrechtlichen Abstandsverstoß berufen, wenn er selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandsrecht verstößt. • Änderungen am eigenen Gebäude, die dessen abstandsrelevante Nutzung oder Gestaltung erheblich verändern (z. B. Dachterrasse, bodentiefe Fenster mit Austritten), heben einen etwaigen Bestandsschutz auf und werfen die Frage der Abstandsrechtskonformität neu auf. • Für die Prüfung nach § 34 BauGB (Einfügen, Rücksichtnahme) kommt es auf die praktischen Auswirkungen für Besonnung, Belichtung und Belüftung an; das Vorhaben fügt sich hier in die nähere Umgebung ein und verletzt das Rücksichtnahmegebot nicht. • Das Abstandsflächenrecht nach § 6 BauO NRW ist grundsätzlich einzuhalten, auch im Rückhofbereich; eine geschlossene Bauweise verdrängt das Abstandsgebot nicht, wenn mit Abstand gebaut wird. • Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen; die Revision bedarf der Zulassung und wurde nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Treuwidrige Geltendmachung von Abwehrrechten bei eigenem Abstandsflächenverstoß • Ein Nachbar kann sich nicht nach Treu und Glauben auf einen nachbarrechtlichen Abstandsverstoß berufen, wenn er selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandsrecht verstößt. • Änderungen am eigenen Gebäude, die dessen abstandsrelevante Nutzung oder Gestaltung erheblich verändern (z. B. Dachterrasse, bodentiefe Fenster mit Austritten), heben einen etwaigen Bestandsschutz auf und werfen die Frage der Abstandsrechtskonformität neu auf. • Für die Prüfung nach § 34 BauGB (Einfügen, Rücksichtnahme) kommt es auf die praktischen Auswirkungen für Besonnung, Belichtung und Belüftung an; das Vorhaben fügt sich hier in die nähere Umgebung ein und verletzt das Rücksichtnahmegebot nicht. • Das Abstandsflächenrecht nach § 6 BauO NRW ist grundsätzlich einzuhalten, auch im Rückhofbereich; eine geschlossene Bauweise verdrängt das Abstandsgebot nicht, wenn mit Abstand gebaut wird. • Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen; die Revision bedarf der Zulassung und wurde nicht zugelassen. Der Kläger ist Eigentümer eines denkmalgeschützten Wohn- und Geschäftshauses mit Hinterhofbebauung. Die Beigeladene erhielt für einen An- und Umbau auf dem benachbarten Grundstück eine Baugenehmigung, wobei sich die von beiden Gebäuden ausgelösten Abstandsflächen im Innenhof überdecken. Der Kläger klagte auf Aufhebung der Genehmigung und rügte insbesondere Verstöße gegen Abstandsrecht (§ 6 BauO NRW) sowie mangelnde Berücksichtigung von Belichtung und Belüftung und fehlende Rücksichtnahme nach § 34 BauGB. Die Beklagte und die Beigeladene hielten die Genehmigung für zulässig und machten geltend, der Kläger könne sich wegen eigener Abstandsverstöße nach Treu und Glauben nicht auf einen Abwehranspruch berufen. Im Berufungsverfahren stellte sich heraus, dass vom Gebäude des Klägers Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück fallen und dass am Gebäude des Klägers ungenehmigte Änderungen (Dachterrasse, bodentiefe Fenster mit Austritten) vorgenommen worden sind, die die Abstandsrechtslage neu aufwerfen. • Feststellung eines nachbarrechtsrelevanten Abstandsverstoßes des Vorhabens: Der Lageplan zeigt, dass Abstandsflächen des genehmigten Gebäudes der Beigeladenen in einem Umfang von etwa 65 m² auf das Grundstück des Klägers fallen; daher liegt ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW vor. • Grundsatz von Treu und Glauben: Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen Abstandsverstoß ist unzulässig, wenn der Kläger selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandsrecht verstößt; maßgeblich ist die gegenwärtige Situation, nicht allein die historische Legalität des Bestands. • Erheblicher Eigenverstoß des Klägers: Aus dem amtlichen Lageplan ergibt sich, dass das Gebäude des Klägers selbst Abstandsflächen von etwa 80 m² auf das Vorhabengrundstück wirft; dieser Verstoß wiegt nicht weniger schwer als der der Beigeladenen. • Aufhebung etwaigen Bestandsschutzes durch nachträgliche Änderungen: Ungenehmigte bauliche Maßnahmen (Dachterrasse, Umgestaltung von Fenstern zu bodentiefen Öffnungen mit Austritten) sind abstandsrelevant und stellen erhebliche Änderungen dar, sodass die Frage der Einhaltung des Abstandsrechts neu zu beurteilen ist; § 6 Abs. 15 BauO NRW a. F. bzw. § 6 Abs. 11 BauO NRW 2018 greifen nicht. • Prüfung nach § 34 BauGB: Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Auswirkungen auf Besonnung, Belichtung und Belüftung wurden durch die Berufung nicht erschüttert; das Vorhaben erfüllt das Rücksichtnahmegebot und fügt sich in die nähere Umgebung ein. • Rechtliche Wertung und Verfahrensfolgen: Wegen des treuwidrigen Verhaltens des Klägers ist sein Abwehrbegehren unbegründet; die Berufung ist daher zurückzuweisen, die Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen und die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Zwar löst das Vorhaben der Beigeladenen Abstandsflächen aus, die auf das Grundstück des Klägers fallen, doch kann sich der Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf diesen Verstoß berufen, weil er selbst in vergleichbarer, jedenfalls nicht geringerer Weise gegen Abstandsrecht verstößt. Zudem haben nachträgliche, abstandsrelevante Änderungen am Gebäude des Klägers (insbesondere eine ungenehmigte Dachterrasse und bodentiefe Fenster mit Austritten) etwaigen Bestandsschutz aufgehoben und die Abstandsrechtsfrage neu aufgeworfen. Die Prüfung nach § 34 BauGB ergibt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots; erhebliche Einschränkungen von Belichtung oder Belüftung sind nicht festgestellt worden. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung; ihm werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt.