Leitsatz: 1. Zur abstandsflächenrechtlichen Privilegierung von Vorbauten im Sinne des § 6 Abs 6 Nr 3 BauO NRW. 2. „Vorbauten“ im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW n.F. sind jegliche untergeordnete, vor das Gebäude tretende und mit dem Gebäude baulich-konstruktiv verbundene Gebäudeteile. 3. § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW gilt auch im Doppelhausverhältnis Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Kläger und die Beigeladenen zu 2. und 3. sind Nachbarn zweier aneinander angrenzender Grundstücke. Die Kläger sind zu gleichen Teilen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. , Flur , Flurstück (postalische Anschrift H1.-----straße , H. ). Die Beigeladenen zu 2. und 3. sind zu gleichen Teilen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. , Flur , Flurstück (postalische Anschrift H1.-----straße , H. ). Sie haben das Eigentum von dem Beigeladenen zu 1. erworben. Die Grundstücke sind mit einem Doppelwohnhaus bebaut. Der Grundriss der beiden auf einer Länge von 9,10 m grenzständig errichteten Wohnhäuser ist symmetrisch angelegt. Im Übrigen trennt eine etwa 2 m hohe Mauer die beiden Grundstücke. Im rückwärtigen Bereich auf dem Grundstück der Beigeladenen ist zudem eine gegenüber dem umliegenden Gelände erhöhte Terrassenfläche nebst hierauf aufgeständerter Terrassenüberdachung und Geländer errichtet. Der gebäudenahe Teil der Terrassenüberdachung bildet zugleich die Bodenplatte des darüber liegenden überdachten Altans. Der Altan ist im oberen Bereich, d.h. oberhalb der Brüstung zu allen Seiten verglast, wobei die gartenseitige Verglasung aus verschiebbaren Elementen besteht. Die Grundstücke liegen nicht in einem durch Bebauungsplan überplanten Bereich. Entlang der H1.-----straße befinden sich ausschließlich Wohngrundstücke. Die H1.-----straße liegt zwischen der M.---straße bzw. H2.-----straße im Osten und der I. Straße im Westen. Diese beiden Straßen überqueren aus Richtung H3. kommend die F. Straße ( ) und führen in das Stadtzentrum der Beklagten. Am 12. August 1994 wurde im Baulastenverzeichnis der Beklagten unter der Blattnummer 2061 aufgrund einer Verpflichtungserklärung vom selben Tag für die damaligen Grundstücke Gemarkung H. , Flur Flurstücke und eine Baulast mit folgendem Text eingetragen: „Die Eigentümer der Grundstücke Gemarkung H. , Flur , Flurstücke und , verpflichten sich, hinsichtlich baulicher Anlagen und Einrichtungen auf den Grundstücken das öffentliche Baurecht so einzuhalten, als ob es sich um ein Grundstück handelt.“ Das bisherige Flurstück wurde im Juli 1995 geteilt; die Teilflächen wurden unter den Flurstücksnummern und fortgeführt. Im Mai 1999 wurde das Flurstück geteilt; die Teilflächen wurden unter den Flurstücksnummern , , , , sowie fortgeführt und im Grundbuch als selbstständige Grundstücke eingetragen. Dabei folgte die Grundstücksteilung dergestalt, dass die bisherigen, in sich geschlossenen Wohneinheiten (H1.-----straße und ) nunmehr auf unterschiedlichen Grundstücken liegen und an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinandergebaut sind. Der östliche Streifen des bisherigen Flurstücks wurde im Bereich des bisherigen Garagenüberbaus in die Grundstücke mit den Flurstücksbezeichnungen , , und aufgeteilt. Ebenfalls im Mai 1999 wurde das Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung in mehrere selbstständige Grundstücke (Flurstücke , bis , bis sowie ) geteilt. Am 15. August 2012 beantragte der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung, wobei das Vorhaben als „Anbau eines Balkons und Fassadenänderung“ bezeichnet wurde. Ausweislich der Bauvorlagen beabsichtigte der Beigeladene die Errichtung eines an der Rückseite des Gebäudes gelegenen Altans mit einer Höhe (Unterkante Kragplatte) von 4,60 m über der Geländeoberfläche, einer Breite von 3,65 m und einer Tiefe von 1,50 m. Der Abstand zu der klägerischen Grundstücksgrenze betrug ausweislich der Bauvorlagen 2,00 m. Mit Bescheid vom 18. März 2013 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1. eine Baugenehmigung einschließlich einer Abweichung von § 6 Abs. 1, Abs. 7 BauO NRW in Bezug auf die Nichteinhaltung der seitlichen Abstandsfläche auf der Westseite. Mit Bescheid vom 7. November 2013 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1. unter dem Aktenzeichen eine bauaufsichtliche Genehmigung für das Vorhaben „Umbau der Doppelhaushälfte: Anbau eines Balkons und Fassadenänderung, Nachtrag zu Baugenehmigung vom 18.03.2013, Az hier: Errichtung einer Balkonüberdachung“. Gegen die Baugenehmigung vom 18. März 2013 nebst Nachtrag vom 7. November 2013 erhoben die Kläger im Verfahren Klage. Mit Urteil vom 3. März 2016 hob die erkennende Kammer wegen Verletzung der Abstandsflächen zu Lasten der Kläger bei Unwirksamkeit der Vereinigungsbaulast und der Erteilung der Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) in der damals geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294) (BauO NRW a.F.) die Baugenehmigung auf. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Konstruktion aus Altan und Terrassenüberdachung wurde in Folge der Aufhebung der Baugenehmigung nicht rückgebaut. Die Vereinigungsbaulast wurde zwischenzeitlich gelöscht. Am 13. Dezember 2016 beantragte der Beigeladene zu 1. die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung und Anbau eines Balkons. Gemäß den zugehörigen Bauvorlagen war Gegenstand des Bauantrags die Errichtung einer an der Rückseite des Gebäudes gelegenen Konstruktion aus Altan und angeschütteter Terrasse mit Überdachung. Der Altan soll danach eine Höhe von 6,85 m (Oberkante Dach) über der Geländeoberfläche, eine Tiefe von 1,50 m und einer Breite von 3,53 m haben, von denen 0,50 m im östlichen Bereich außerhalb der Brüstung des Altans liegen sollen. Der Altan soll oberhalb der Brüstung zu allen Seiten verglast werden, wobei die gartenseitige Verglasung faltbar ausgestaltet werden soll. Die Terrasse soll sich in Höhe der Oberkante des Fußbodens des Erdgeschosses befinden und damit 0,90 m über der Geländeoberfläche liegen. Für die Terrasse ist eine in Richtung des rückwärtigen Bereichs abfallende Terrassenüberdachung in einem Abstand von 3,00 m zur klägerischen Grundstücksgrenze, eine Tiefe von 2,38 m, gemessen ab der Nordseite des Altans und eine Breite von 2,53 m vorgesehen, die an ihrer Rückseite auf 3,50 m hohen Stützen ab Geländeoberfläche ruhen soll. Der gebäudenahe Teil der Terrassenüberdachung soll zugleich die Bodenplatte des darüber liegenden überdachten Altans bilden. Die Terrasse soll über eine Absturzsicherung in Form eines Geländers und eine zum Garten ausgerichtete Treppe verfügen. Zur klägerischen Grundstücksgrenze soll die Terrasse einen Abstand von 2 m und die Terrassenüberdachung von 3 m einhalten. Unter dem 8. März 2017 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1. die beantragte Baugenehmigung zum Umbau des Einfamilienwohnhauses, hier: Errichtung einer Terrassenüberdachung und Anbau eines Balkons, auf dem Vorhabengrundstück. Die Baugenehmigung ging dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 3. April 2017 zu. Am 3. Mai 2017 haben die Kläger Klage erhoben. Sie sehen sich durch das genehmigte Vorhaben in ihren Rechten als Nachbarn verletzt. Der bauordnungsrechtlich als Einheit zu beurteilende Vorbau könne nicht in seine Einzelteile – Terrasse, Geländer, Terrassenüberdachung, Altan, Seitenwand und Dach des Balkons – zerlegt werden. Bei der rechtlichen Bewertung des Vorbaus erweise sich deren Genehmigungsfähigkeit als nicht gegeben, weil der rechtsverbindlichen Vorgabe des § 6 Abs. 6 Nr. 2 lit. b) BauO NRW 2018 nicht genügt sei. Die Terrassenerhöhung und Terrassenüberdachung bzw. Terrasseneinfassung trete nicht nur 1,60 m, sondern 2,60 m vor die Außenwand des Wohnhauses der Beigeladenen zu 2. und 3. vor. Der Vorbau verstoße gegen das Verunstaltungsverbot des § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauO NRW. Die Erweiterung des Wohnhauses durch den Vorbau verletze die Grundsätze der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Doppelhausrechtsprechung“. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 8. März 2017 (Az. ) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Baugenehmigung verletze die Kläger nicht in Nachbarrechten. Da keine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften erteilt worden sei, habe eine förmliche Angrenzerbeteiligung nicht stattfinden müssen. Die abstandsrechtlichen Vorgaben seien gewahrt, da die Terrassenüberdachung nun einen Abstand von 3 m zur Nachbargrenze einhalte. Auch der Balkon bzw. Erker im 1. Obergeschoss löse keine Abstandsflächen mehr aus. Dieses Bauteil bleibe entsprechend § 6 Abs. 7 Nr. 3 BauO bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht, da es insgesamt nicht mehr als 1/3 der Breite der betroffenen Außenwand in Anspruch nehme und von den gegenüber liegenden Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sei. Die Kläger würden den mit der neuen BauO NRW eingeführten Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW verkennen, die neben der Privilegierung nach Nr. 2 stehe und diese nicht einschränke. Das Vorhaben hebe nicht den Doppelhauscharakter der Wohngebäude der Kläger und der Beigeladenen auf. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter hat am 1. Juli 2019 einen Ortstermin durchgeführt und der Kammer den Eindruck der Örtlichkeit vermittelt. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 8. März 2017 ist unbegründet. Die Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Den Klägern steht ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben nicht zu. Dies würde voraussetzen, dass das Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, und dass – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – die Kläger durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt werden. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, wird im Klageverfahren der Nachbarn gegen eine Baugenehmigung nicht geprüft. Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 –, juris Rn 15; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, juris Rn 35. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40/98 –, juris Rn 3; vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2019 – 10 A 1860/17 –, juris Rn. 36. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Aus der am 8. März 2017 erteilten Baugenehmigung und den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen (grün gestempelten) Bauvorlagen ist nicht ersichtlich, dass die Kläger schützende bauplanungsrechtliche Bestimmungen verletzt sind. In Betracht kommt im Ergebnis nur das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil der sogenannte Gebietsgewährleistungsanspruch dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann. Der Gebietsgewährleistungsanspruch besteht in einem Gebiet, für das ein Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung festsetzt, oder im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach den §§ 2 - 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht. Das Vorhabengrundstück und das diesem benachbarte Grundstück der Kläger liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Ob beide Grundstücke in einem faktischen Baugebiet nach Art der §§ 2 - 9 BauNVO liegen, kann vorliegend dahinstehen. Unterstellt, die Grundstücke lägen in einem faktischen Baugebiet, wäre das Vorhaben eines dem Wohnen dienenden Anbaus an ein Wohnhaus seiner Art nach in diesem zulässig, da sowohl das Grundstück der Kläger und der Beigeladenen wie auch weitgehend alle Grundstücke in der näheren Umgebung dem Wohnen dienen. Lägen das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Kläger nicht in einem faktischen Baugebiet, würde der Gebietsgewährleistungsanspruch schon aus diesem Grund ausscheiden. In diesem Fall wären die Kläger insgesamt auf das Gebot der Rücksichtnahme verwiesen. Ob sich das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. einem faktischen Baugebiet i.S.d. §§ 2 ff. BauNVO ergibt oder ergänzend aus § 34 Abs. 1 BauGB ist nicht entscheidungserheblich, denn unabhängig von seiner Herleitung ist die Reichweite des Nachbarschutzes durch das Gebot der Rücksichtnahme gleich. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 – 4 C 19.82 –, juris Rn. 19. Grundsätzlich hat das Gebot der Rücksichtnahme einen objektiv-rechtlichen Gehalt. Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der konkreten Schutzwürdigkeit der im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage liegenden Grundstücke und ihrer Bewohner, wobei Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ihrerseits maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation sowie den tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastungen abhängen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls ist somit wesentlich, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22, vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn. 38, vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, DVBl 1993, 652-653, BauR 1993, 445-452, = juris Rn. 19 und vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 20. April 2000 – 4 B 25.00 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199 = juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 10 B 2923/93 –, NWVBl 1994, 421; OVG NRW, Urteile vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 –, juris Rn. 63, und vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris Rn. 63; Söfker, in: Ernst/Zinkahn /Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn 141 mit weiteren Nachweisen. Im Einzelfall kann sich ein Rücksichtnahmeverstoß im unbeplanten Innenbereich, der in offener Bauweise bebaut ist, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, aus der Überschreitung dieses Rahmens durch ein Vorhaben ergeben. So fügt sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das an ein grenzständig errichtetes Gebäude angebaut wird, und dadurch diesem und dem grenzständig angebauten Gebäude dem Doppelhauscharakter nimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, juris, Leitsatz und Rn. 20 f. Für die Genehmigung eines Anbaus bedeutet dies, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausscheidet, wenn sich der Anbau als Bestandteil eines Doppelhauses im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO im Rahmen des wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses hält. Denn ein Doppelhaus darf ausnahmsweise auf zwei Grundstücken ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, sofern die Haushälften in „wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise“ aneinandergebaut werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355-363, juris Rn. 20; vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 – juris Rn 22; vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2011 – 10 A 1224/09 –, juris Rn. 32. Der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, der den Begriff des Doppelhauses in der offenen Bauweise prägt, begründet ein derartiges nachbarliches Austauschverhältnis. Wann ein Doppelhaus innerhalb eines solchen wechselseitigen Austauschverhältnisses vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt konkretisiert: „In dem System der offenen Bauweise, das durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, ordnet sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein und kann somit als Doppelhaus gelten, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt daher in Gebieten der offenen Bauweise den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, „erkauft“. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, ist Ausdruck einer planungsrechtlichen Konzeption. Sie ist aus städtebaulichen Gründen (Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes) gewollt und begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Damit wird nicht gefordert, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich aneinandergebaut werden müssen. Die beiden „Haushälften“ können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Insoweit setzt die Doppelhaus-Festsetzung der Baufreiheit Schranken. In welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen, lässt sich jedoch weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Kein Doppelhaus entsteht, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst.“ BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355-363, juris Rn. 21-22 m. w. N. Nach diesen Maßstäben erweist sich die genehmigte Anbaukonstruktion nicht als rücksichtslos. Auch in Ansehung des genehmigten Vorhabens bleiben die Doppelhaushälften grenzständig in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut und halten auch bei Hinzutreten des Vorhabens den durch die vorhandene grenzständige Bebauung vorgegebenen Rahmen ein. Zwar entsteht durch den Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen eine Erweiterung der Wohnnutzung durch die überdachte Terrasse und den Altan. Denn bisher wurden auf den Grundstücken der Kläger und der Beigeladenen zu 2. ausschließlich die symmetrisch zueinander errichteten Wohn- und die jeweils gartenseitig an der nicht gemeinsamen Grundstücksgrenze mit Grenzabstand errichteten Anbauten zu Wohnzwecken genutzt. Diese Erweiterung führt auch zu einer gewissen Asymmetrie der Doppelhausbebauung, da sich vergleichbare Bauten, wie die erhöhte Terrasse, der vorgebaute verglaste Altan und die davor gebaute Terrassenüberdachung nicht auf dem Grundstück der Kläger finden. Das Doppelhausverhältnis bleibt aber gewahrt. Das Bauvorhaben ist dem Bestandsgebäude qualitativ und quantitativ untergeordnet. An der gemeinsamen Grundstücksgrenze sind die Wohngebäude unverändert zu einem wesentlichen Teil, nämlich in einer Länge von 9,10 m aneinandergebaut. Das Bauvorhaben mit seiner Länge von 3,88 m und einer Breite von 3,53 m lässt die Bebauung auf den Grundstücken weiterhin als deckungsgleich erscheinen. Der alte Gebäudebestand bleibt ebenso unverändert wie das straßenseitige Erscheinungsbild und die Dachkonstruktion. Angebaut werden zwar die Wohnnutzung erweiternde Bauteile, diesen kommt aber kein eigenes maßstabbildendes Gewicht zu, da es sich um der alten Wohnnutzung untergeordnete Maßnahmen zur Steigerung der Wohnqualität mittels Schaffung von neuen Aufenthaltsmöglichkeiten in geschützten Bereichen außerhalb der eigentlichen Wohnnutzung handelt. Qualitativ erweitert das Bauvorhaben damit die Wohnnutzung in den rückwärtigen Grundstücksbereich, stellt aber keinen zusätzlichen Raum von eigenem Gewicht dar, da es seine Funktion nur durch den Anbau an das Wohngebäude entfalten kann. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht durch von dem Vorhaben ausgehende unzumutbare Störungen zu Lasten der Kläger verletzt. Die gegebenenfalls durch die Erhöhung der Terrasse erweiterten Einblickmöglichkeiten werden durch die entlang der Grundstücksgrenze verlaufende etwa 2 m hohe Mauer abgemildert und sind im Übrigen hinzunehmen, da Einblickmöglichkeiten – selbst – in rückwärtige Wohnräume oder den Garten nicht eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens bewirken. In bebauten Bereichen müssen Bewohner regelmäßig Einblickmöglichkeiten durch Nachbarn auf das eigene Grundstück als im Rahmen dieser Bauweise selbstverständlich hinnehmen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91 = juris Rn 57. Dies findet zu Gunsten des betroffenen Nachbarn nur dort eine Grenze, wo durch eine nachträgliche Erweiterung eine neue Qualität von Einblickmöglichkeiten geschaffen wird, also wenn im Bereich des Obergeschosses eine vor die Gebäuderückseite der Reihenhaus- oder Hausgruppenbebauung vorgelagerte „Aussichtsplattform“ geschaffen wird und deshalb fortan nicht nur (gegenseitige) Einblicke in den Gartenbereich, sondern mehr als nur kurze Blicke auch in Richtung der benachbarten Fenster möglich sind. Der Blick in Richtung der Fenster des Nachbarn ist umso schützenswerter, wenn hierdurch solche Räume betroffen sind, die - wie Schlafzimmer - der Intims-, jedenfalls aber der Privatsphäre zuzurechnen sind und aufgrund der räumlichen Verhältnisse gleichsam „zum Greifen“ nah sind, so dass nicht einmal ein Mindestmaß an privater Wohnsphäre verbleibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91 = juris Rn 60; vgl. auch VG H3. , Urteil vom 13. Januar 2015 – 9 K 6091/13 –, juris Rn. 68 - 71; als Kontrastfall (Rücksichtnahmeverstoß bejaht für einen Balkon in greifbarer Nähe eines Schlafzimmerfensters und unmittelbar über einem Terrassenbereich): OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris Rn. 60. Hiervon kann nicht annähernd die Rede sein. Sowohl Altan als auch Terrasse rücken nicht grenzständig an das Grundstück der Kläger heran. Vor Einblickmöglichkeiten besonders schützenswerte Bereiche, die mehr als nur zufälligen und kurzen Blickkontakten ausgesetzt sind, die im eng bebauten Bereich ohnehin unvermeidbar sind, sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Der Altan liegt vom nächstgelegenen Fenster der Kläger mindestens 4 m entfernt. Einen Blick in dieses Fenster wäre allenfalls in einem Winkel von ca. 20 Grad möglich. Eine zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führende, sogenannte erdrückende Wirkung hat das Bauvorhaben der Beigeladenen für das Grundstück der Kläger ebenfalls nicht. Das Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere ergibt sich kein durch die Kläger rügefähiger Abstandflächenverstoß (mehr). Auch wenn das Vorhaben im grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung gegen § 6 BauO NRW a.F. verstoßen haben sollte, kommt es darauf nach Inkrafttreten der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421); zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) (im Folgenden: BauO NRW n.F.) nicht mehr an. Nach dem Abstandsflächenrecht der BauO NRW n.F. entfällt jegliches Abstandsflächenerfordernis für das Vorhaben der Beigeladenen. Weil demnach das Vorhaben nach Maßgabe des neuen Abstandsflächenrechts zulässig ist und dem Bauherrn auf entsprechenden Antrag hin eine gleichlautende Baugenehmigung zu erteilen wäre, ist diese Änderung der Rechtslage als dem Bauherrn günstige zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind auch nach neuer Rechtslage vor der Außenwand eines Gebäudes auf dem Grundstück selbst liegende Abstandsflächen von anderen oberirdischen Gebäuden freizuhalten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 1 BauO NRW n.F.). Dabei ist unter Gebäude jede selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage zu verstehen, die von Menschen betreten werden kann und geeignet oder bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (vgl. § 2 Abs. 2 BauO NRW n.F.). Die Außenwand eines solchen Gebäudes muss nur dann keine Abstandsfläche einhalten, wenn die Außenwand an einer Grundstücksgrenze errichtet wird und nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW n.F.) oder an die Grenze gebaut werden darf, und gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstands gebaut wird (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW n.F.). Das Wohnhaus der Beigeladenen zu 2. ist ein solches Gebäude. Es ist – wie oben ausführlich dargelegt – Bestandteil eines Doppelhauses und durfte von daher an der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Kläger und der Beigeladenen zu 2. errichtet werden. Abweichend von der alten Rechtslage bleiben bei solchen an der Grundstücksgrenze errichteten Gebäuden die Seitenwände von Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht und zwar selbst dann, wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden (vgl. § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW n.F.). Bei dem Bauvorhaben bestehend aus dem Altan und der Terrasse mit Überdachung handelt es sich um einen Vorbau an ein grenzständig errichtetes Gebäude, dessen Seitenwände keine Abstandsflächen einzuhalten haben. Während der Gesetzgeber des § 6 Abs. 7 Nr. 3 BauO NRW a.F. den Begriff „Vorbauten“ noch mit der Aufzählung Erker, Balkone, Altane, Treppenhäuser und Aufzugsschächte beispielhaft erläuterte und Terrassenüberdachungen als untergeordnete Bauteile ansah (vgl. § 6 Abs. 7 Nr. 2 BauO NRW a.F.), hat der Gesetzgeber der BauO NRW n.F. auf eine beispielhafte Aufzählung, was er als Vorbau ansieht, verzichtet und Terrassenüberdachungen aus der beispielhaften Aufzählung dessen, was als Bauteil zu verstehen ist, herausgenommen. Grundsätzlich können daher eine Vielzahl von an ein Gebäude angebaute Konstruktionen, die bislang begrifflich nicht von § 6 Abs. 6 BauO NRW a.F. erfasst wurden, „Vorbau“ im Sinne des Gesetzes sein. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist ein solcher Vorbau. In Abgrenzung zu den Bauteilen, wie die in § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW n.F. nur noch beispielhaft aufgeführten Gesimse und Dachüberstände, die in der Außenwand, aus der sie hervortreten, verankert sind, ist dies bei einem zwar an der Außenwand befestigten, aber von eigenen Stützen getragenen Bauwerk – wie dem Bauvorhaben – nicht der Fall. Das Bauvorhaben erweist sich auch aufgrund seiner Größe und Bedeutung für das Wohngebäude als Vorbau, der mit Erkern, Balkonen, Altanen, Treppenhäusern und Aufzugsschächten vergleichbar ist, da er ähnliche Ausmaße hat und ihm eine vergleichbare Funktion in Form der Erweiterung der Wohnnutzung zukommt. Allerdings dürfte, auch wenn § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW keine Größenbeschränkung enthält, eine Privilegierung des Bauvorhabens nur in Betracht kommen, wenn sich die Seitenwand des Vorbaus der grenzständigen Außenwand quantitativ unterordnet und nicht als Bestandteil eines völlig eigenständigen Bauteils in Erscheinung treten. Ähnlich: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 13. A. 2019, § 6 Rn. 486; A.A. wohl Kockler, BauR 2020, S. 31 (36). Das Kriterium der Unterordnung knüpft an den hergebrachten Regelungsbestand des § 6 Abs. 7 BauO NRW a.F. an. Über die Begrifflichkeit in § 6 Abs. 7 Nr. 2 BauO NRW a.F. („untergeordnete Bauteile“) hinaus war allen genannten Bauteilen und Vorbauten in § 6 Abs. 7 Nr. 1-3 BauO NRW a.F. gemeinsam, dass ihre Privilegierung sich nach der in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers allein dadurch rechtfertigte, dass diese Bauteile im Verhältnis zu dem Gebäude im Übrigen eine nur untergeordnete Bedeutung haben. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 –, juris Rn. 85; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. März 1993 – 11 B 713/93 –, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 55. Update Januar 2020, a) Untergeordnete Bauteile, Rn. 267. Vor diesem Hintergrund sind „Vorbauten“ im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW n.F. jegliche untergeordnete, vor das Gebäude tretende und mit dem Gebäude baulich-konstruktiv verbundene Gebäudeteile. Die Privilegierung in § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW n.F. soll für die Seitenwände solcher Vorbauten bei im Übrigen grenzständig errichteten Gebäuden umfassend wirken. Die Privilegierung gilt für die Seitenwände von Vorbauten für „Gebäude an der Grundstücksgrenze“. Dies gilt jedoch nur für diejenigen Seitenwände, die einer Nachbargrenze zugewandt sind, an die das übrige Gebäude grenzständig errichtet wurde. Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 13. A. 2019, § 6 Rn. 484; Kockler, BauR 2020, S. 31 (35). Sollte der Gesetzgeber die neue Regelung nur für die geschlossene Bauweise beabsichtigt haben, vgl. LT-Drs. 17/2166, S. 104, findet eine solche Einschränkung in dem Wortlaut „bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze“ keinen Niederschlag. Es kommt darauf an, dass die Gebäude an der Grundstücksgrenze aneinander angebaut sind. Damit gilt die Regelung bei Vorliegen grenzständiger Bebauung auch in offener Bauweise, und zwar jedenfalls stets dann, wenn ein Doppelhauszusammenhang besteht. Das genehmigte Vorhaben ist in seiner Gesamtheit ein Vorbau im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW n.F. Die Konstruktion aus Altan, Terrassenüberdachung und Terrasse tritt vor das Gebäude vor, ist mit ihm baulich-konstruktiv verbunden und ist, wie bereits im Zusammenhang mit der Wahrung des Doppelhauscharakters ausgeführt, dem Wohngebäude quantitativ und qualitativ untergeordnet. Ob eine wechselseitige grenzständige Bebauung darüber hinaus auch ohne bestehenden Doppelhauszusammenhang die Privilegierung auslösen würde, kann offen bleiben. Denn die grenzständig aneinander angebauten Wohngebäude der Kläger und der Beigeladenen zu 2. und 3. sind (weiterhin) Doppelhäuser. Bei dem Doppelhaus der Kläger handelt es sich um ein Gebäude an der Grundstücksgrenze im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW n.F. weil die Wohnhäuser angebaut sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Vorbau selbst an der Grundstücksgrenze errichtet werden soll. Die grenzständige Wohngebäudewand sowie das Wohngebäude lassen in ihren Dimensionen das Bauvorhaben mit seiner zur gemeinsamen Grundstücksgrenze weisenden seitlichen Begrenzung in Form der Seitenwand der Terrassenanschüttung, der Stützen und des Dachrandes als untergeordnet erscheinen. Während das Wohngebäude 2 ½ geschossig ist, reicht das Bauvorhaben zwar mit seinem Altan bis zum 2. Obergeschoss des Wohnhauses, ist aber mit seinem größeren Teil in Form der Terrasse und ihrer Überdachung eingeschossig. Aufgrund der zu verwendenden Materialien und der offenen Gestaltung stellt es sich auch nicht als mit dem Altbestand vergleichbar massiv dar. Seitenwand und Bauvorhaben erstrecken sich auch nicht übertief in den hinteren Grundstücksbereich. Die bereits heute entlang der nördlichen Gebäudeabschlusswände der zu Wohnzwecken genutzten Anbauten der Wohngebäude der Kläger und der Beigeladenen zu 2. verlaufende hintere Baugrenze wird nicht überschritten. Das Bauvorhaben fügt sich vielmehr in den durch das Haupthaus und den Anbau vorhandenen Winkel ein. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).