Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 0. September 0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. Februar 2021 verpflichtet, im Rahmen der ersten Stufenfestsetzung nach § 27 Abs. 2 BBesG die Beschäftigungszeiten der Klägerin als O. bei der G. in der Zeit vom 00. August 0000 bis zum 00. August 0000 als Erfahrungszeiten im Sinne von § 28 Abs. 1 BBesG anzuerkennen. Ferner wird die Beklagte verurteilt, die aufgrund der erforderlichen Neufestsetzung der Erfahrungszeiten nachzuzahlenden Besoldungsbezüge mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Tatbestand Die am 00. Mai 0000 geborene Klägerin wurde mit Wirkung vom 18. August 2020 zur Regierungssekretärin im Bundesamt P. der Bundeswehr (F.) ernannt. Seit diesem Tag hat sie Anspruch auf Grundgehalt der Besoldungsstufe A 6m der Bundesbesoldungsordnung A. Vor ihrer Ausbildung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung war die Klägerin nach ihrer Ausbildung zur R.l in der Zeit vom 00. August 0000 bis zum 00. August 0000 als O. bei der G. tätig. Die Tätigkeit umfasste die folgenden Aufgaben (vgl. Zwischenzeugnis der G. vom 0. Juli 0000 und Zeugnis vom 00. September 0000 in Beiakte Heft 2, BI. 3 ff.): - Verkauf des gesamten Warensortiments sowie der Furnituren - Führung und Abschluss von Verkaufsgesprächen - Gewinnung von Stammkunden sowie das Anbeten der Serviceleistungen - Kassentätigkeiten inklusive Kassenabschlussarbeiten - Bearbeitung von Kundenreklamationen und Kundenbestellungen - Warenannahme - Bearbeitung der Wareneingänge und Warenausgänge sowie Warenaustäusche - Sicherstellung einer ansprechenden Warenpräsentation im Verkaufsraum - Lagertätigkeiten - Teilnahme an Inventurdurchführungen - stellvertretende D., zu der die Überwachung und Steuerung des Verkaufs sowie des Personaleinsatzes gehörte. Mit Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vom 0. September 0000 wurde für die Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2020 nach § 27 Abs. 2 BBesG die Erfahrungsstufe 1 mit der Begründung festgesetzt, dass im Falle der Klägerin keine berücksichtigungsfähigen Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 1 BBesG vorlägen. Die zum Erreichen der Stufe 2 insgesamt erforderliche Erfahrungszeit betrage 2 Jahre und werde voraussichtlich am 1. August 2022 erreicht. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit im Zeitraum vom 00. August 0000 bis zum 00. August 0000 als O. bei der Prüfung anrechenbarer Zeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die von ihr in diesem Zeitraum wahrgenommenen Tätigkeiten seien aufgrund der wahrgenommenen Aufgaben insgesamt gleichwertig zu einer Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes und daher vollumfänglich als Erfahrungszeit anzurechnen. Gemäß der Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz sei die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit zu bejahen, wenn die Tätigkeit in ihrer Bedeutung, d. h. Wertigkeit oder Schwierigkeit nach mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe entspreche. Als R.l sei sie in der freien Wirtschaft tätig gewesen und habe ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von 2.365,38 € erzielt. Um die Gleichwertigkeit feststellen zu können, müsse entsprechend der Anlage 5.2 zur Zentralen Dienstvorschrift A-1451 / 5 fiktiv eine Entgeltgruppe im TVöD ermittelt werden, der die frühere Tätigkeit zuzuordnen sei. Der Laufbahn des mittleren Dienstes entsprächen dabei die Entgeltgruppen 5 - 9a. Das Gehalt in der Entgeltgruppe 5 des öffentlichen Dienstes betrage Stand 2018 2.347,55 €. In der Besoldungsgruppe A 6 des mittleren Dienstes werde Stand 2018 in der niedrigsten Stufe ein Gehalt von 2.320, 67 € brutto gezahlt. Demnach sei ihr damaliges Bruttoeinkommen gleichwertig zur Besoldung im Einstiegsamt des mittleren Dienstes bzw. in der Entgeltgruppe 5 gewesen. Ihre Tätigkeit als stellvertretende L. könne aufgrund der Tätigkeit in der Personalführung sogar dem gehobenen Dienst zugeordnet werden. Für die Übrigen von ihr aufgezählten Tätigkeiten, die sich aus den Zeugnissen ergäben, gebe es Dienstposten im mittleren Dienst, die genau für diese Aufgabengebiete eingerichtet seien. Ferner sei im Rahmen der Prüfung der Gleichwertigkeit auch die berufliche Qualifikation zu berücksichtigen. Sie habe eine Ausbildung zur R.l absolviert, wofür der Schulabschluss der mittleren Reife erforderlich sei. Auch die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst setzte die mittlere Reife voraus, sodass die Zugangsvoraussetzungen identisch seien. Die Gleichwertigkeit ihrer vorherigen Tätigkeit mit ihrer Beamtentätigkeit sei daher zu bejahen. Sie bitte um die Anerkennung von Erfahrungszeiten im Umfang von neun Jahren und einem Monat. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2021 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG den Beamten bei der erstmaligen Stufenfestsetzung u.a. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung seien, als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 2 BBesG anerkannt würden. Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit sei zu bejahen, wenn sie ihrer Bedeutung, d.h. Wertigkeit bzw. Schwierigkeit nach, mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe entspreche, und zwar unabhängig von der konkreten Fachrichtung und Funktion. Zwar sei die Tätigkeit der Klägerin als O. bei der I. hauptberuflich gewesen, jedoch nicht gleichwertig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Ausweislich des Zwischenzeugnisses der Klägerin vom 0. Juli 0000 sowie ihres Arbeitszeugnisses vom 00. September 0000 sei die Klägerin in der Zeit vom 00. August 0000 bis zum 00. August 0000 bei der I. als O. beschäftigt gewesen. Ihre Aufgaben hätten u.a. den Verkauf und die Präsentation von Waren, die Bearbeitung von Reklamationen und Bestellungen sowie Kassen- und Lagertätigkeiten umfasst. Später habe sie auch Inventuraufgaben sowie die stellvertretende D. und damit auch die Koordination des Personals wahrgenommen. Demnach seien überwiegend typische Tätigkeiten im operativen Verkauf ausgeübt worden. Diese Tätigkeiten wiesen jedoch keinen Bezug zu möglichen Tätigkeiten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes auf. Diese Tätigkeiten zeichneten sich im Vergleich dazu unter anderem dadurch aus, dass der Beamte den Umgang mit den deutschen Gesetzen, vorwiegend des öffentlichen Rechts, beherrsche und Sachverhalte unterschiedlicher Rechtsgebiete rechtskonform nach konkreten Vorgaben und Weisungen bearbeiten könne. Folglich sei die Gleichwertigkeit der damaligen Tätigkeit nicht gegeben, da sie schon ihrer Art nach nicht einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen habe. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG könnten Beamten auch weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigungen seien, ganz oder teilweise angerechnet werden, soweit diese für die Verwendung förderlich seien. Als förderlich im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG kämen insbesondere Tätigkeiten in Betracht, die entweder zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betroffenen Laufbahngruppe in einem sachlichen Zusammenhang stünden oder durch die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gewonnen worden seien, die für die weitere dienstliche Verwendung von Nutzen oder Interesse seien (vgl. Nr. 309 ZDv A-1451/5). Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Anerkennung hauptberuflicher Zeiten erfolge, stehe im Ermessen des Dienstherrn. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten seien nicht förderlich im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Durch die überwiegend im Verkauf wahrgenommene Tätigkeit seien keine Kenntnisse, Erfahrungen oder Fertigkeiten erworben worden, die für die auszuübenden Tätigkeiten im mittleren Dienst von Nutzen oder Interesse seien. Vielmehr seien lediglich allgemeine berufliche Erfahrungen gesammelt worden. Im Übrigen komme es im Rahmen der Prüfung der Gleichwertigkeit oder Förderlichkeit von Tätigkeiten entgegen der klägerischen Argumentation nicht auf das erzielte Bruttogehalt an. Stattdessen erfolge eine einzelfallbezogene Prüfung anhand der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten. Die Klägerin hat am 22. März 2021 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt sie vor: Die Beklagte gehe bereits von falschen Voraussetzungen, also von einer falschen Definition des Tatbestandsmerkmals „gleichwertig" aus. In § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG werde nicht vorausgesetzt, dass die frühere Tätigkeit ihrer Art nach der Laufbahn entsprochen habe. Die Beklagte vermenge an dieser Stelle die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit im Sinne von § 28 BBesG und die Voraussetzungen für die Verkürzung der Probezeit, wonach die Tätigkeit auch der Art nach einem Amt der Laufbahn entsprochen haben müsse. Die Tatbestandsvoraussetzungen „gleichwertig" und „der Art nach" seien nicht identisch. Auf die konkrete Fachrichtung und Funktion komme es nicht an. Damit stelle der Bundesgesetzgeber klar, dass es gerade nicht darum gehe, dass die frühere Tätigkeit auch der Art nach der Laufbahn entsprochen habe. Ein inhaltlicher Bezug der früheren Tätigkeit zur Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes werde gerade nicht gefordert. Sie habe in ihrer Widerspruchsbegründung bereits dargelegt, dass die Qualifikationsanforderung für ihre Ausbildung zur R.l sowie für die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst die mittlere Reife sei. Auch der von ihr angestellte Vergleich zwischen dem von ihr damals erzielten Entgelt und der Besoldung des mittleren Dienstes ergebe, dass diese Tätigkeiten von der Wertigkeit her gleichwertig seien. Darüber hinaus ergebe aber auch der inhaltliche Vergleich, dass ihre früheren Tätigkeiten denen des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung auch von der Schwierigkeit her gleichwertig seien. Insofern verweise sie zunächst auf die als Anlage K 3 beigefügte Gegenüberstellung, in der sie die Tätigkeiten, die in den Arbeitszeugnissen genannt seien, mit den Tätigkeiten des mittleren und des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes vergleiche. Daraus ergebe sich, dass sie in ihrer Zeit als O. Tätigkeiten ausgeführt habe, die im mittleren Dienst dem Aufgabenbereich des Verwaltungsbeamten B, des Karriereberaters, des Bearbeiters Travelmanagement, des Bürosachbearbeiters in verschiedenen Bereichen, der Fachkraft für Lagerwirtschaft, des Bearbeiters der Allgemein Verwaltungsangelegenheiten, des Materia-Buchhalters C, des Materialbewirtschafters, des Bibliothekars der Bundeswehr, des Registrators B sowie des Bearbeiters Personal Allgemein Bürosachbearbeiter und teilweise auch Aufgabenbereichen im gehobenen Dienst entsprächen. So erfordere die Kassentätigkeit inklusive Kassenabschlussarbeit bzw. -abrechnung das Führen der Belegablage, die auch Aufgabe des Material-Buchhalters C, des Bearbeiters Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten sowie der Fachkraft für Lagerwirtschaft sei. Weitere Parallelen gebe es auch für die Tätigkeiten der Bearbeitung der Warenein- und -ausgänge sowie Warentäusche, für Lagertätigkeiten, für die Inventur und die Aufgaben der stellvertretenden D.. Im Übrigen ergäben sich aus den Dienstpostendarstellungen, die die Beklagte selbst herausgebe, beispielsweise große Parallelen zwischen ihren früheren Aufgaben im Verkaufsbereich mit den Aufgaben eines Bürosachbearbeiter des Travelmanagements im mittleren Dienst, der für die Abrechnung der Auslandsumzugskostenvergütung zuständig sei, alle relevanten Belege zu prüfen habe, Antragsteller schriftlich und mündlich berate und Abhilfeprüfungen durchführe. Solche Beratungsleistungen habe sie auch in ihrer früheren Tätigkeit als O. erbringen müssen, auch wenn natürlich die inhaltliche Beratung eine andere gewesen sei, worauf es jedoch nicht entscheidungserheblich ankomme. Die Belegprüfung habe sie bei der Kassenabrechnung vorzunehmen gehabt und Abhilfeprüfungen habe sie bei Reklamationen und Warenumtausch zu leisten gehabt. Parallelen zeigten sich auch zu den anderen von ihr genannten Dienstposten nach der Dienstpostenbeschreibung der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten der von der Klägerin angestellten Vergleiche wird auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 3. Mai 2021 und die in diesem Zusammenhang überreichten Anlagen Bezug genommen. Die im hiesigen Klageverfahren vorgetragene Auffassung der Beklagten verwundere auch insofern, als sie es selbst im Rahmen der Ausbildung anders lehre. In ihrer Laufbahnausbildung sei ihr beigebrach worden, dass es bei der Festlegung der Erfahrungsstufe auf den Verwaltungsbezug gerade nicht ankomme, sondern lediglich die Gleichwertigkeit oder die gleiche Schwierigkeit zu prüfen sei. Darüber hinaus scheine die Beklagte bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe nicht einheitlich vorzugehen. So sei ihr bekannt, dass im Fall einer Kollegin deren vorherige Tätigkeit als Tierarzthelferin im Rahmen der erstmaligen Festsetzung der Erfahrungsstufe berücksichtigt worden sei, obwohl auch diese Tätigkeit keinen thematischen Bezug zum Verwaltungsdienst aufweise. Würde man ihre frühere Tätigkeit fiktiv in eine Entgeltgruppe nach der Entgeltordnung des Bundes einordnen, so ergebe sich zumindest eine Einordnung in die Entgeltgruppe 5. Nach Ziff. 28.1.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz entsprächen die Entgeltgruppen 5 - 9a der Laufbahn des mittleren Dienstes mit dem Besoldungsgruppen A6 - A9, so dass sie bei einem fiktiven Tarifbeschäftigungsverhältnis eine Tätigkeit mit der gleichen Wertigkeit wie der mittlere Dienst ausgeübt habe. Dabei sei maßgeblich, dass es die Bezeichnung der Kauffrau für N. in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung des Bundes nicht gebe, so dass die einzelnen Arbeitsfelder den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung zugeordnet werden müssten und sich daraus dann eine Entgeltgruppe ergebe. Den Überlegungen voranzustellen sei, dass sie eine dreijährige Berufsausbildung zur R.l absolviert habe und in der Entgeltordnung Beschäftigte mit einer dreijährigen Berufsausbildung und einer Tätigkeit, die ihrer Berufsausausbildung entspreche, in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert seien, vgl. z.B. Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst, Teil II Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten sowie Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen, dort Nr. 31. In Teil II und III richte sich die Abgrenzung zwischen der Entgeltgruppe 4 und Entgeltgruppe 5 auch gerade nach der Dauer der abgeschlossenen Berufsausbildung. Betrachte man ihre einzelnen Tätigkeiten, so könnten ihre früheren Tätigkeiten am ehesten wohl dem Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen der Entgeltordnung, dort Nr. 31 Fachkräfte für Lagerlogistik etc. zugeordnet werden. Fachkräfte für Lagerlogistik mit abgeschlossener Berufsausbildung von über zwei Jahren und entsprechender Tätigkeit seien in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Darüber hinaus käme hier die Eingruppierung für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Berufsausbildung in entsprechender Tätigkeit nachTeil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst in Betracht und auch hier aufgrund der Ausbildung und der entsprechenden Tätigkeit in der gewählten Ausbildung eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5. Selbst für den Fall, dass man eine Tätigkeit im Verkauf eher als körperlich geprägt ansehen würde, ergäbe sich die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 als Beschäftigte mit körperlich geprägter Tätigkeit mit abgeschlossener Berufsausbildung von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem verwandten Beruf beschäftigt würden. Sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass ihre frühere hauptberufliche Tätigkeit als O. nicht gleichwertig im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG gewesen sei, so sei sie doch jedenfalls förderlich im Sinne von § 28 Abs. 2 S. 1 BBesG gewesen, so dass sie zumindest einen Anspruch darauf habe, dass über die Festsetzung ihrer Erfahrungsstufe ermessensfehlerfrei neu entschieden werde. Die Beklagte habe nur geprüft, ob ihre früheren Tätigkeiten in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer Beamtentätigkeit stünden. Die Alternative, dass durch ihre frühere Tätigkeit Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gewonnen worden seien, die für die weitere dienstliche Verwendung von Nutzen oder Interesse sind, habe die Beklagte bisher nicht geprüft. Da ihrer Besoldung daher bisher zu niedrigere Erfahrungsstufen zugrunde gelegt worden seien, ergebe sich gleichzeitig, dass ihr bislang zu Unrecht Besoldung vorenthalten worden sei. Diese sei ihr nachzuzahlen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus den gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 0. September 0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2021 zu verpflichten, bei der erstmaligen Festsetzung der Erfahrungsstufe der Klägerin eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit im Umfang von neun Jahren und einen Monat zu berücksichtigen und damit zum Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe die Stufe 4 des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 6 BBesO mit einer darin bereits verbrachten Erfahrungszeit von einem Jahr und einem Monat festzusetzen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die sich daraus ergebende Besoldungsdifferenz nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nachzuzahlen; hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 0. September 0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2021 zu verpflichten, über die erstmalige Erfahrungsstufe nach §§ 27, 28 BBesG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei noch einmal zu entscheiden und zu verurteilen, der Klägerin die sich daraus ergebende Besoldungsdifferenz nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nachzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Eine Anerkennung der früheren beruflichen Tätigkeit der Klägerin nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG scheide mangels Gleichwertigkeit aus. Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit sei nur zu bejahen, wenn sie ihrer Bedeutung, d. h. Wertigkeit bzw. Schwierigkeit nach, mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe entspreche, unabhängig von der konkreten Fachrichtung und Funktion. Die Aufgaben der Klägerin in der Zeit vom 00. August 0000 bis zum 00. August 0000 bei der I. als O. habe u.a. den Verkauf und die Präsentation von Waren, die Bearbeitung von Reklamationen und Bestellungen sowie Kassen- und Lagertätigkeiten umfasst. Später habe die Klägerin auch Inventuraufgaben sowie die stellvertretende D. und damit auch die Koordination des Personals wahrgenommen. Der Verkauf des gesamten Warensortiments sowie Furnituren, die Führung und der Abschluss von Verkaufsgesprächen, die Kassentätigkeiten, die Bearbeitung von Kundenreklamationen und Kundenbestellungen, die Warenannahme sowie Warenpräsentation seien originäre Verkaufstätigkeiten, ohne dass es hier einen thematischen Bezug zum Verwaltungsdienst oder auch nur einer klassischen Bürotätigkeit gebe. Die Klägerin habe also zum überwiegenden Teil verwaltungsferne Tätigkeiten wahrgenommen, die in keinem sachlichen Zusammenhang zu einer Verwendung im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst stehe. Die Tätigkeiten eines Beamten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes zeichne sich unter anderem dadurch aus, dass der Beamte/ die Beamtin den Umgang mit dem Gesetz beherrsche und Sachverhalte unterschiedlicher Rechtsgebiete rechtkonform bearbeiten könne. Das zu beherrschende Portfolio umfasse unter anderem die Rechtsgebiete Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Bürgerliches Recht, Beamtenrecht, Besoldungsrecht, Arbeits- und Tarifrecht sowie Haushalts- und Kassenwesen. Die Rechtsanwendung der genannten Rechtsgebiete setze voraus, dass ein Grundverständnis hinsichtlich des Umgangs mit gesetzlichen Vorschriften vorgewesen werden könne. Weiterhin werde den Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes ein eigener Verantwortungsbereich übertragen, innerhalb dessen sie beispielswese für die Verwaltung von Haushaltsmitteln, die Beschaffung von Büromaterialien oder die rechtkonforme Erarbeitung unterschiedlicher Sachverhalte zuständig seien. Auch das Beherrschen der Aufbau- und Ablauforganisation einer öffentlichen Verwaltung werde vorausgesetzt. Die Klägerin nehme in ihrer derzeitigen Verwendung als Z. im J. - Abrechnung Auslandsumzugskostenvergütung – folgende Tätigkeiten wahr: Prüfen, Abrechnen und Anweisen von Auslandsumzugskosten, Belegprüfung aller relevanten Belege, schriftliche und mündliche Beratung der Antragsteller, Berechnen und Festsetzen von Abschlagszahlungen, Erstellen und Versenden der Abrechnungsbescheide, Durchführen von Abhilfeprüfungen, Erfassen der Abrechnungsdaten. Diese im Dienst der Beklagten wahrgenommenen Tätigkeiten wiesen keinen Bezug zu den Tätigkeiten der Klägerin bei der G. als O. auf. Die von der Klägerin vorgenommenen Zuordnungen ihrer Aufgaben zu Dienstposten im mittleren und gehobenen Dienst überzeugten nicht. So sei etwa die Abwicklung von Zahlungsvorgängen an einer Barkasse im A.-Verkaufsgeschäft etwas qualitativ anderes als die Abwicklung von Zahlungsvorgängen bei der Bundeswehr. Dasselbe gelte etwa auch für die Bearbeitung von A.-Reklamationen im Vergleich zu einer rechtlichen Abhilfeprüfung im Travel-Management der Bundeswehr. Die notwendige Wertigkeit einer Tätigkeit könne nur gegeben sein, wenn die Tätigkeit auch im Staatsdienst hätte ausgeübt werden können. Der Verkauf unterschiedlicher Konsumgüter – i.E. der Schwerpunkt der zu beurteilenden Tätigkeit der Klägerin – sei weder erforderlich für den Staatsbetrieb noch erleichtere er diesen. Auch die Schwierigkeit der heutigen Tätigkeit der Klägerin sei eine andere: Das Prüfen, Abrechnen und Anweisen von Auslandsumzugskosten, die Belegprüfung aller relevanten Belege, die schriftliche und mündliche Beratung der Antragsteller, das Berechnen und Festsetzen von Abschlagszahlungen, das Erstellen und Versenden der Abrechnungsbescheide und das Durchführen von Abhilfeprüfungen sowie Erfassen der Abrechnungsdaten seien Tätigkeiten von höherer Schwierigkeit als die Verkaufstätigkeiten. Das ergebe sich abstrakt u.a. aus den von der Klägerin vorgelegten Dienstpostenbeschreibungen. Das VG Koblenz habe im Übrigen mit seinem Urteil vom 8. Februar 2023, Az. 2 K 839/22.KO, das Vorliegen der Gleichwertigkeit für die vorangegangene Tätigkeit des dortigen Klägers als freiberuflicher Fotograf rechtsfehlerfrei verneint, weil diese Tätigkeit gänzlich sei. So liege es auch bei der Klägerin. Soweit die Klägerin die Wertigkeit ihrer Vortätigkeit im Sinne der Ziffer 28.1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz mit der Gleichwertigkeit von Gehalt und Besoldung belegen möchte, lasse sie außer Acht, dass das bezifferte Bruttoeinkommen der Klägerin nach neun Jahren Berufstätigkeit nicht mit einer Besoldung der niedrigsten Stufe zu vergleichen sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass ein Beamter nach neun Jahren im Dienst die Erfahrungsstufe 4 erreicht hätte. Wolle man also eine Besoldungs- oder Entgelttabelle zur Ermittlung der Gleichwertigkeit heranziehen, entspreche das von der Klägerin angegebene durchschnittliche Bruttoeinkommen von 2.365,83 EUR der BesGr A 3 BBesO (2.348,65 EUR), maximal der BesGr A 4 BBesO (2.421,60 EUR). Bei einem Vergleich mit der tarifvertraglichen Entgelttabelle wäre auf E 2 (2.354,37 EUR) abzustellen. Darüber hinaus habe sich der Zeitlohn der Klägerin zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Vortätigkeit im August 2018 auf 2.000,00 EUR brutto (= 12,50 EUR brutto je Arbeitsstunde) belaufen. Die Umsatzprämie, die zu einem höheren Bruttogehalt geführt habe, dürfe hier nicht zusätzlich erhöhend berücksichtigt werden, da sie nicht allein von der Leistung der Klägerin abhängig sei. Relevant sein könne somit lediglich die regulär geschuldete Vergütung für die geleistete Arbeit. Daraus ergebe sich, dass die Vortätigkeit der Klägerin nicht gleichwertig i.S.v. Ziff. 28.1.1.2 BBesGVwV sein könne, da sie fiktiv einer deutlich niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet werden müsse. Das Gehalt drücke die entsprechende Wertigkeit der Tätigkeit der Klägerin aus. Auch verfange ein Verweis der Klägerin auf ihre dreijährige Berufsausbildung zur Annahme der Gleichwertigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG nicht. Sie führe diverse Tätigkeiten mit vorhergehender dreijähriger Berufsausbildung an, die nach der Entgeltordnung in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert seien und vergleiche ihre Vortätigkeit mit diesen. Dabei werde allerdings übersehen, dass es verfehlt wäre, aus Nr. 5 S. 1 der grundsätzlichen Eingruppierungsregeln der Entgeltordnung („Anerkannte Ausbildungsberufe sind nur solche, die auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes bzw. der Handwerksordnung geregelt sind.“) den Schluss zu ziehen, jede geregelte Berufsausbildung ließe sich einer Entgeltgruppe zuordnen. Denn die nähere Betrachtung der Entgeltordnung zeige, dass alle Tätigkeiten – auch diejenigen, die eine Ausbildung erforderten – eines gemein hätten: Sie ermöglichten oder erleichterten die Erfüllung staatlicher Aufgaben. Die Tätigkeit einer Einzelhandelskauffrau ermögliche oder erleichtere jedoch nicht die Erfüllung staatlicher Aufgaben. Sie verfüge daher schon nicht über die für die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe notwendige Wertigkeit. Demnach verbiete sich ein Vergleich der Ausbildungsdauer von für den Staat werthaltigen Berufen mit der Ausbildungsdauer eines Berufes, der auf eine andere Zweckrichtung gerichtet sei. Eine Anerkennung der früheren Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Erfahrungsstufenfestsetzung als förderlich im Sinne von § 28 Abs. 2 S. 1 BBesG scheide ebenfalls aus. Als förderlich im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 BBesG kämen insbesondere Tätigkeiten in Betracht, die entweder zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betroffenen Laufbahngruppe in einem sachlichen Zusammenhang stünden oder durch die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gewonnen worden seien, die für die weitere dienstliche Verwendung von Nutzen oder Interesse seien (vgl. Nr. 309 ZDv A-1451/5). Diese Voraussetzungen erfüllten die Tätigkeiten der Klägerin als O. aus den bereits ausgeführten Gründen nicht. Es liegt auch keine Ungleichbehandlung der Klägerin mit einer anderen Beamtin des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes vor. Bei jeder Stufenfestsetzung würden die konkreten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, so dass ein Vergleich unterschiedlicher Berufsbilder bereits nicht möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 0. September 0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2021 ist rechtswidrig und die Klägerin durch ihn in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit die Beklagte darin für die Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2020 nach § 27 Abs. 2 BBesG die Erfahrungsstufe 1 mit der Begründung festgesetzt hat, dass im Falle der Klägerin keine berücksichtigungsfähigen Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 1 BBesG vorlägen. Vielmehr hat die Klägerin im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung einen Anspruch auf Anerkennung ihrer Vortätigkeit nach Beendigung ihrer Ausbildung zur R.l in der Zeit vom 00. August 0000 bis zum 00. August 0000 als O. bei der G. als Erfahrungszeiten. Dieser Anspruch folgt aus der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 1 BBesG. Danach werden Beamten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 2 BBesG Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses anerkannt, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der von der Klägerin ausgeübten Vortätigkeit handelt es sich zunächst um eine hauptberufliche Tätigkeiten der Klägerin. Eine Tätigkeit wird dabei hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20.04 –, juris, Rn. 19. Diese Anforderungen erfüllt die Vortätigkeit der Klägerin als O. bei der G.. Die Klägerin übte diese Vortätigkeit auch außerhalb eines Soldatenverhältnisses aus. Sie war auch nicht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorausgesetzt. Bei der Vortätigkeit handelt es sich um eine gleichwertige Tätigkeiten im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG. Eine solche Gleichwertigkeit liegt vor, wenn die Vortätigkeit nach ihrer Bedeutung – also nach ihrer Wertigkeit und Schwierigkeit – einer Tätigkeit mindestens der Laufbahngruppe, für welche die Erfahrungszeit anerkannt werden soll, entspricht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2015 – OVG 4 B 35.14 –, juris, Rn. 23; VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2023 – 15 K 5325/20 -, VG Wiesbaden, Urteil vom 1. Oktober 2012 – 3 K 692/11.WI –, juris, Rn. 27. Dabei ist regelmäßig insbesondere ein Vergleich zwischen der laufbahnmäßigen Einstufung und einer Zuordnung zu einer Entgeltgruppe in einem fiktiven Tarifbeschäftigtenverhältnis vorzunehmen, vgl. VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2023 – 15 K 5325/20 -; VG Wiesbaden, Urteil vom 1. Oktober 2012 – 3 K 692/11.WI –, juris, Rn. 29; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 23. Februar 2016 – 6 K 503/15 –, juris, Rn. 26. Entgegen der Ziff. 28.1.1.2 Satz 5 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG (BBesGVwV) sowie einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, BBesG, § 28 Rn. 15, allerdings unter bloßem Verweis auf Ziff. 28.1.1.2 BBesGVwV, kommt der Behörde bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit kein Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Ein behördlicher Beurteilungsspielraum kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es dem Gericht wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie nicht möglich ist, eine Entscheidung über das Vorliegen des in Frage stehenden Merkmals zu treffen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August .2018 – 1 A 1044/16 –, juris, Rn. 40; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 18. März .2014 – 4 S 2129/13 –, juris, Rn. 21. Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Gleichwertigkeit nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich dabei um einen objektiven und weitgehend abstrakten Vergleich zwischen einer Vortätigkeit einer Beamtin und der Tätigkeit einer Laufbahngruppe. Dabei ist – wie dargelegt – insbesondere eine Zuordnung der Vortätigkeit zu einer Entgeltgruppe eines fiktiven Tarifbeschäftigtenverhältnisses erforderlich. Auch können die jeweiligen Bildungs- oder Ausbildungsvoraussetzungen zu prüfen sein. Dies kann jedoch ohne Weiteres auch durch das Gericht geschehen und bedarf nicht etwa einer besonderen fachlichen Einschätzung seitens der Behörde, zumal es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit auf die konkreten Anforderungen der jetzigen Verwendung der Beamtin in der Behörde nicht ankommt. Vor diesem Hintergrund ist die Vortätigkeit des Klägerin als Y. nach Abschluss ihrer Ausbildung zur R.l im Vergleich zu einer Tätigkeit im mittleren Verwaltungsdienst gleichwertig. Sie entspricht nach ihrer Wertigkeit und Schwierigkeit einer Tätigkeit im mittleren Verwaltungsdienst. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Tätigkeit der Klägerin als nach der Entgeltordnung für Tarifbeschäftigte des Bundes (Anlage 1 zum TV EntgO Bund) fiktiv der Entgeltgruppe 5 zuzuordnen gewesen wäre. Eine in der Entgeltgruppe 5 bewertete Tätigkeit ist dabei nach Ziff. 28.1.1.4 Satz 2 BBesGVwV mit einer Tätigkeit in den Einstiegsämtern des mittleren Verwaltungsdienstes vergleichbar. Zutreffend ist, dass die Tätigkeit einer R.l in der Anlage 1 zum TV EntgO nicht als Beschäftigungsgruppe aufgeführt ist. Nach Teil A Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 zum TV EntgO werden in die Entgeltgruppe 5 allerdings grundsätzlich Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden, eingeordnet. Nach Teil II der Anlage 1 zum TV EntgO sind der Entgeltgruppe 5 Beschäftigte mit körperlich/handwerkliche geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden, zuzuordnen. Der Entgeltgruppe 4 sind hingegen solche Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren zuzuordnen. Hieraus ergibt sich, dass der Entgeltgruppe 5 grundsätzlich solche Beschäftigte zuzuordnen sind, die eine abgeschlossene Berufsausbildung von drei Jahren vorweisen können. Der Fokus für eine Vergleichbarkeit mit dem mittleren Verwaltungsdienst liegt mithin maßgeblich auf der Frage, ob der Vortätigkeit eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung zugrunde liegt. Dies ist im Falle der Klägerin gegeben. Die Klägerin hat erfolgreich ihre Ausbildung zur R.l abgeschlossen und hiernach in diesem Beruf bei der aktiv A. in der Zeit vom 00. August 0000 bis zum 00. August 0000 gearbeitet. Entsprechend erfüllt sie die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5. Demgegenüber kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nach der Rechtsprechung der Kammer nicht auf die konkrete Fachrichtung oder die konkrete Funktion – weder im Rahmen der Vortätigkeit noch im Rahmen der Verwaltungstätigkeit – an (vgl. auch Ziff. 28.1.1.2 Satz 3 BBesGVwV). Auch kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf einen etwaigen sachlichen Zusammenhang, etwa in der Form einer verwaltungsnahen Vortätigkeit, zwischen den Tätigkeiten an, der allenfalls im Rahmen der Förderlichkeit nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG zu prüfen wäre (vgl. auch Ziff. 28.1.1.2 Satz 4, Ziff. 28.2.1.3 BBesGVwV). Vielmehr ist ein Vergleich zwischen den beiden Tätigkeiten anzustellen, der sich vorrangig danach richtet, inwiefern die intellektuellen oder körperlichen oder sonstigen Anforderungen bei abstrakter Betrachtung vergleichbar sind. Vgl. insoweit Dawin, in: Kugele, BBesG, § 28 Rn. 6. Für eine solche abstrakte – und vom konkreten Inhalt der Vortätigkeit losgelöste – Vorgehensweise spricht zunächst der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG, der von einer „gleichwertigen“ und nicht etwa von einer „gleichartigen“ Tätigkeit spricht. Zudem sah der Gesetzgeber bei der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes im Rahmen der Gesetzesbegründung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) eine Tätigkeit als gleichwertig im Sinne des damals neuen § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG an, wenn sie in ihrer Wertigkeit jedenfalls zum überwiegenden Teil der Funktionsebene des konkreten Dienstpostens entspricht. Vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 139. Insbesondere der Rückgriff auf den abstrakten Begriff der Funktionsebene verdeutlicht, dass der Gesetzgeber keinen inhaltlichen Vergleich mit der konkreten Vortätigkeit verlangen, sondern die Vortätigkeit und die Tätigkeit im Beamtenverhältnis abstrakt hinsichtlich ihrer Wertigkeit vergleichen wollte, vgl. VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2023 – 15 K 5325/20 -. Eine solche „Gleichwertigkeit“ ist bei der Vortätigkeit der Klägerin als ausgebildete R.l, die als solche auch im strittigen Zeitraum tätig war, gegeben. Neben der Erfüllung der Voraussetzung einer abgeschlossenen Berufsausbildung von drei Jahren im Sinne der Entgeltgruppe 5 ist die Vortätigkeit der Klägerin auch deshalb „gleichwertig“, weil die ihre Tätigkeit prägenden vielfältigen Aufgaben - Verkauf des gesamten Warensortiments, Führung und Abschluss von Verkaufsgesprächen, Gewinnung von Stammkunden sowie das Anbeten der Serviceleistungen, Kassentätigkeiten inklusive Kassenabschlussarbeiten, - Bearbeitung von Kundenreklamationen und Kundenbestellungen, Warenannahme, Bearbeitung der Wareneingänge und Warenausgänge sowie Warenaustäusche, Sicherstellung einer ansprechenden Warenpräsentation im Verkaufsraum, Lagertätigkeiten, Teilnahme an Inventurdurchführungen sowie ihre stellvertretende D., zu der die Überwachung und Steuerung des Verkaufs sowie des Personaleinsatzes gehörte - , mit den abstrakten Anforderungen, die grundsätzlich an eine Beamtin des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes zu stellen sind, in ihrem Schwierigkeitsgrad vergleichbar sind. Auf eine inhaltliche Vergleichbarkeit kommt es nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich an. Aus diesem Grund ist sich auch nicht der Auffassung des VG Koblenz in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 8. Februar 2023 – 2 K 839/22 – (veröffentlicht in juris) anzuschließen, in dem das Vorliegen der Gleichwertigkeit für die vorangegangene Tätigkeit des dortigen Klägers als freiberuflicher Fotograf verneint worden ist, weil diese Tätigkeit gänzlich verwaltungsfern sei. Denn, dass nur „verwaltungsnahe“ – im Umkehrschluss zu „verwaltungsfern“ - Tätigkeiten gleichwertig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BBesG sind, ergibt sich weder aus dem Begriff der Gleichwertigkeit noch aus der Vorschrift selbst. Der Gleichwertigkeit steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Tätigkeit der Klägerin in der Vergangenheit niedriger als die einer Tätigkeit im mittleren Dienst vergütet worden ist. Zwar kann die Frage der Vergütung im Einzelfall ein Hinweis auf eine eventuelle Gleichwertigkeit darstellen, weil sich in der Vergütung auch die Wertschätzung der Tätigkeit widerspiegeln sollte. Entscheidend ist dies jedoch nicht. Denn die Vergütung einer Tätigkeit kann von mannigfaltigen Komponenten abhängen, auf die der Betroffene wenig bis gar keinen Einfluss hat. So wurde die Klägerin vorliegend nicht nach einem Tarifvertrag vergütet. Ferner kann die Konkurrenzsituation für den Beschäftigungsbetrieb, die Lage des Beschäftigungsbetriebs neben vielen anderen denkbaren Gegebenheiten – auch in der Person des Beschäftigten - Einfluss auf die zu zahlende bzw. seitens des Arbeitnehmers akzeptierte Vergütung haben. Auf Rechtsfolgenseite hat die Klägerin einen gebundenen Anspruch auf die Anerkennung ihrer Vortätigkeiten als Erfahrungszeiten, da es sich bei der Anerkennung nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG („werden […] anerkannt“) um eine gebundene Entscheidung handelt. Vor diesem Hintergrund kann die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage offen bleiben, inwiefern die Vortätigkeite der Klägerin für ihre jetzige Verwendung förderlich ist und damit nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG ganz oder teilweise anerkannt werden könnte. Die Beklagte ist ferner auf den Antrag der Klägerin dazu zu verurteilen, die der Klägerin aufgrund der erforderlichen Neufestsetzung der Erfahrungszeiten nachzuzahlende Besoldung zu verzinsen. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in ständiger Rechtsprechung als allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts den Satz heraus, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Es knüpft dabei an Rechtsüberzeugungen an, die in Deutschland schon vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs fast allgemein zur Anerkennung gelangt und im Verkehrsleben herrschend waren: Sie halten den Schuldner, auch wenn er in redlichem Glauben, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, sich auf einen Prozess einlässt, nach dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben für verpflichtet, dem Gläubiger für die Nutzungen Ersatz zu leisten, die er ihm während der Dauer des Prozesses vorenthalten hat, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34.00 -, juris, Rn. 6 m.w.N.. Das Beamtenbesoldungsgesetz als hier einschlägiges Fachgesetz enthält keine Bestimmung, die die Zahlung von Prozesszinsen ausschließt. Zwar besteht gemäß § 3 Abs. 5 BBesG kein Anspruch auf Verzugszinsen, wenn Besoldungsbezüge nach dem Tage der Fälligkeit gezahlt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 28.97 -, juris, Rn. 11 zum gleichlautenden § 49 Abs. 5 BeamtVG. Der Anspruch auf Prozesszinsen bleibt hiervon indessen unberührt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 BBesG, der sich ausdrücklich auf Verzugszinsen (vgl. § 288 BGB) beschränkt. Diese umfassen nicht gleichsam als „Unterfall“ die Prozesszinsen, vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1987 – Ivb ZR 3/86 -, juris, Rn. 3 m.w.N.. Vielmehr lassen die sachlichen Unterschiede zwischen den eine schuldhafte Verletzung obligatorischer Verpflichtungen voraussetzenden Verzugszinsen und den allein aus dem Prozessrechtsverhältnis erwachsenden Prozesszinsen eine erweiterte Anwendung des § 3 Abs. 5 BBesG über den Wortlaut hinaus nicht zu. Die Vorschrift knüpft an die Rechtslage vor Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes an, wonach zwar die Zahlung von Verzugszinsen, nicht aber die Zahlung von Prozesszinsen für rückständige Versorgungs- und Besoldungsleistungen ausgeschlossen war, vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17. August 2021 – 1 A 297/19 –, juris m.w.N.. Im Übrigen geht die öffentliche Hand ihrerseits etwa im umgekehrten Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Besoldungsbezüge davon aus, dass Prozesszinsen im Falle der Geltendmachung mittels einer Leistungsklage grundsätzlich ab Klageerhebung anfallen, vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17. August 2021 – 1 A 297/19 –, juris für den Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge. Unschädlich ist zudem, dass die zuerkannte Geldforderung im Klageantrag und dem ihm insoweit folgenden Urteilstenor nicht der Höhe nach beziffert worden ist, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - 5 C 34.00 -, juris, Rn. 7; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17. August 2021 – 1 A 297/19 –, juris. Zwar wird eine Geldforderung grundsätzlich nur rechtshängig und ist damit einer Verzinsung nach Maßgabe des § 291 Satz 1 BGB zugänglich, wenn der Kläger bzw. hier die Klägerin Leistungsklage auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme erhebt, was hier nicht der Fall ist. Im Verwaltungsprozess kann vielfach jedoch anders als in zivilgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar die Leistung eines bestimmten Geldbetrages begehrt werden, sondern es muss mittels der Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 VwGO) geklagt werden. So liegt der Fall hier. Die Klägerin stützt ihr Verlangen nach einer Geldleistung unmittelbar auf die besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Berücksichtigung von Vortätigkeiten bei Festsetzung der Erfahrungszeiten und begehrt damit der Sache nach den Erlass eines Verwaltungsakts als Voraussetzung für die ihr zustehende tatsächliche Besoldung. In einem solchen Fall können Prozesszinsen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch verlangt werden, weil die Verpflichtung der Verwaltung zur (Nach-)Zahlung in der Weise konkretisiert ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch – anhand des BBesG - unzweifelhaft ermittelt werden kann. Dies reicht aus für die Zuerkennung von Zinsen analog § 291 BGB, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34.00 -, juris, Rn. 7; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17. August 2021 – 1 A 297/19 –, juris. Der der Klägerin zustehende Betrag kann jederzeit aufgrund der Besoldungstabelle und einfacher Rechenoperationen ermittelt werden. Einer „wertenden Betrachtung“ durch die Beklagte bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Zulassung der Berufung ist nach dem Maßstab des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO abzusehen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein Fall der Divergenzberufung vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.019,92 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Bedeutung der Sache für die Klägerin orientiert sich am sog. Teilstatus (vgl. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dementsprechend ist der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus festzusetzen. Maßgeblich sind dabei die Grundgehaltssätze zum Zeitpunkt der Wirkung der erstmaligen Stufenfestsetzung. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20. Januar 2022 – 15 K 191/19 –, juris, Rn. 53; Urteil vom 14. Oktober 2020 – 3 K 8976/17 –, juris, Rn. 52. Nach den Berechnungen der Beklagten im Schriftsatz vom 8. Januar 2024 beträgt der Differenzbetrag zwischen der tatsächlich ausgezahlten Besoldung und dem Besoldungsbetrag, wenn die Vortätigkeit der Klägerin in vollem Umfang angerechnet werden, monatlich 250,83 Euro. Dieser Betrag ist mit dem Faktor 24 zu multiplizieren, so dass sich hieraus der festgesetzte Betrag von 6019,92 Euro ergibt. Der nachzuzahlende Betrag ist hiermit identisch und bedarf daher keiner gesonderten Berücksichtigung. Die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.