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Beschluss

20 L 2023/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0821.20L2023.15.00
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Tenor

1) Der Antrag wird abgelehnt.

     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2)  Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2) Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der – sinngemäß – gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 4613/15 gegen die Ordnungsverfügung vom 07.08.2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, soweit die Ordnungsverfügung nicht bereits Gegenstand des Verfahrens 20 L 2026/15 war, hat keinen Erfolg. Gemäߠ § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittel ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Im vorliegenden Fall spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Was den Regelungsgehalt dieser Verfügung betrifft, geht die Kammer beim jetzigen Stand des Verfahrens davon aus, dass diese Verfügung bezüglich der Fußballspiele, für die noch kein bzw. kein fester Termin, sondern nur ein zeitlicher Rahmen genannt worden ist, lediglich eine Teilregelung der Gestalt enthält, dass bezüglich dieser Spiele grundsätzlich ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für das gesamte Stadtgebiet Leverkusen ausgesprochen wird und in weiteren Verfügungen dann jeweils der zeitliche Rahmen des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes geregelt wird. Bei summarischer Prüfung dürften die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 PolG NRW vorliegen. Danach kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen bestimmten Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in diesem örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Derartige Tatsachen liegen vor. In Bezug auf den Vorfall vom 02.05.2015 ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, dass es einen Angriff von 20 bis 30 Fans von Bayer Leverkusen auf Anhänger von Bayern München gab. Dabei erlitt zumindest eine Person der Bayern München Fans Verletzungen (geschwollenes linkes Auge, Bluterguss am linken Mundwinkel, Hände mit Blut verschmiert, Schmerzen im Oberkiefer). Nach den Videoaufnahmen, die von Fans von Bayern München mit dem Handy gemacht und vom Antragsgegner ausgewertet wurden, gehörte auch der Antragsteller zu dieser Gruppe, was er laut Antragsschrift auch nicht bestreitet. Bezüglich der weiteren (Anknüpfungs-) Tatsachen enthält die angefochtene Verfügung keine nachvollziehbaren Angaben. Dieser Begründungsmangel ist jedoch durch den Vortrag im vorliegenden Verfahren geheilt worden. Ausweislich der Akte der Staatsanwalt Düsseldorf 80 Js 746/14 kam es am 30.11.2013 nach einem Spiel zwischen Leverkusen und Nürnberg zu einem Vorfall auf dem Weihnachtsmarkt in Wiesdorf. Ausweislich mehrerer Zeugenaussagen wurde zwei Fußballfans, die Fanschals von Schalke 04 trugen, von ca. 20 „Ultras“ von Bayer Leverkusen gefragt, was sie für einen Schal tragen würden. Man habe an dem Schal und an der Jacke eines Betroffenen herumgerissen. Ein anderer Betroffener sei weggelaufen, jedoch von der Gruppe der Ultras von Bayer Leverkusen durch ganz Wiesdorf verfolgt worden und habe sich in Gärten und auf niedrigen Hausdächern vor den Verfolgern verstecken müssen. Bei dieser Gruppe von Ultras von Bayer Leverkusen befand sich auch der Antragsteller. Dies ergibt sich aus der Aussage eines Geschädigten, der den Antragsteller kannte. Des Weiteren wird dies dadurch bestätigt, dass die Freundin des Geschädigten eine beteiligte Person aufgrund eines Fotos in Facebook identifizieren konnte. Die rechts auf dem entsprechenden Foto abgebildete und von der Zeugin bezeichnete Person ist – wie dort auch seitens des Antragstellers eingeräumt wurde – der Antragsteller. Das Verfahren gegen den Antragsteller wurde gemäß § 45 JGG eingestellt. Bei einem weiteren Vorfall am 11.05.2013 (zunächst StA Köln 120 Js 146/13, später StA Düsseldorf 80 Js 873/13) traf eine Gruppe von vier Personen aus der Leverkusener Ultraszene auf Fans von Hannover 96. Einer aus der Leverkusener Gruppe – nicht der Antragsteller – sprang plötzlich einem der Hannoveraner Fans in den Rücken und riss ihm den Fanschal vom Kopf. Nach Zeugenaussagen agierte die Leverkusener Gruppe verbal aggressiv und einschüchternd und rief den Fans aus Hannover im Weggehen noch zu „verpisst Euch“. Zu der Gruppe der Leverkusener Fans gehörte auch der Antragsteller. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung gab der Antragsteller auch an, Mitglied der Leverkusener Ultraszene zu sein und dem Fanclub Supportive Brothers anzugehören. Das Verfahren gegen den Antragsteller wurde eingestellt. Was sich genau im Rahmen des Vorfalls vom 10.05.2014 abgespielt hat, ist bislang nicht bekannt, weil dazu seitens des Antragsgegners keine näheren Angaben gemacht werden konnten und es angesichts der Kürze der Zeit auch nicht möglich war, die entsprechende Strafakte beizuziehen. Ausgehend von diesen Umständen spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller aus dieser Ultragruppe heraus Straftaten begeht oder zumindest als Mitglied der Gruppe die Begehung von Straftaten anderer fördert und unterstützt. Dabei kommt es nicht allein ausschlaggebend darauf an, ob die Gefahr besteht, dass der Antragsteller selbst später als Täter identifiziert (und ggfls. auch bestraft) werden könnte. Eine von ihm aus gehende Gefahr besteht schon darin, dass er durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu der durch Gewalttätigkeit auffallenden Szene die Gewaltbereitschaft dieser Personen fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt. Die von Hooligans begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als Delikstyp dar, der aus der homogenen Gruppe initiiert und gesteigert wird. Schon die Gegenwart von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft bei. So leistet auch der Antragsteller selbst durch bloße Anwesenheit in wesentlicher Hinsicht einen Beitrag zu ggfls. von anderen Hooligans begangenen Straftaten, vgl. etwa Minden, Beschluss vom 02.10.2014 – 11 L 763/14 -; VG Hannover Beschluss vom 21.07.2011 – 10 B 2096/11; VG München, Urteil vom 25.02.2010 – M 22 K 08.203-; VG Arnsberg Beschluss vom 01.07.2009 – 3 L 345/09 -; alle Entscheidungen in Juris. Von daher geht der Antragsgegner voraussichtlich zu Recht von einer von dem Antragsteller ausgehenden Gefährdung aus. Soweit es die zeitlichen Vorgaben für das Betretungs- und Aufenthaltsverbot betrifft, sind diese bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Es besteht auch insoweit ein Begründungsdefizit, weil die Erwägungen für die Bestimmung des zeitlichen Umfangs nicht näher dargelegt werden. Auch dieser Begründungsmangel kann allerdings gem. § 45 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz geheilt werden. Allerdings erschließt sich der Umstand, dass der fragliche Zeitraum einige Stunden vor Spielbeginn beginnt und einige Stunden nach Spielende endet, bereits daraus, dass bekanntermaßenAuseinandersetzungen zwischen gegnerischen gewaltbereiten Fans üblicherweise nicht während eines Fußballspiels, sondern davor oder danach stattfinden. Im Übrigen haben auch die o.g. Übergriffe auf gegnerische Fans seitens der Leverkusener Ultras im Zeitraum vor bzw. nach dem Fußballspiel stattgefunden. Auch der räumliche Geltungsbereich des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes dürfte rechtmäßig sein. Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Klarstellung des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren, dass die mit der Verfügung übersandte „Anlage Betretungs- und Aufenthaltsverbot“ sich nicht auf den Antragsteller beziehe, an den mit der Verfügung vom 07.08.2015 getroffenen Regelungen nichts ändert. Denn in dieser Verfügung gibt es keinerlei Anknüpfung und nicht den geringsten Hinweis darauf, dass diese Anlage zum Gegenstand der Verfügung gemacht werden sollte. Die Erwägung, die streitige Maßnahme auf das gesamte Stadtgebiet zu erstrecken, da sich die Ereignisorte in Bezug auf die fraglichen Straftaten und die gefahrenabwehrenden Maßnahmen auf unterschiedliche Örtlichkeiten im Stadtgebiet erstreckten und der Antragsteller grundsätzlich seinen Lebensmittelpunkt in Monheim am Rhein hat, erschient nachvollziehbar und plausibel. Da der Antragsteller seinerzeit im Rahmen der ihm eröffneten Anhörungsmöglichkeit nichts vorgetragen hatte, konnten die erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten persönlichen Interessen nicht berücksichtigt werden. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift geltend macht, ihm werde durch die Verfügung der Besuch von Bundesligaheimspielen unmöglich gemacht („polizeiliches Stadionverbot“), kann diese Argumentation nur Unverständnis hervorrufen angesichts der dann vom Antragsgegner angeführten Tatsache, dass gegen den Antragsteller ein bundesweites Stadionverbot besteht. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass seine Freundin in Leverkusen wohne und insoweit erstmals mit Schriftsatz vom 19.08.2015 auch deren Namen und Adresse mitgeteilt hat, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21.08.2015 seine Bereitschaft erklärt, nach Mitteilung dort genannter weiterer Einzelheiten diesem Anliegen Rechnung zu tragen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass der Antragsgegner bei entsprechender Mitwirkung des Antragstellers auch entsprechend verfahren wird. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er Mitglied des Vereins O. 00 e.V. sei, welcher das sog. T. in der L. -N. -Str. 00 betreibe, er dieses an Heimspieltagen immer besuche, dort in der Vergangenheit Thekendienst geleistet habe und dies auch in Zukunft tun wolle, wird damit die Anordnung eines Aufenthalts- und Betretungsverbotes für das gesamte Stadtgebiet nicht in Frage gestellt. Denn die genannte Örtlichkeit befindet sich in unmittelbarer Nähe des Fußballstadions. Dass gerade dieser Bereich von einem Aufenthalts- und Betretungsverbot umfasst sein muss, liegt auf der Hand. Im Übrigen hat der Antragsteller nichts vorgetragen, was auf ein berechtigtes Interesse schließen lassen könnte, weitere Bereiche von Leverkusen während der fraglichen Tage und Zeiten betreten zu können. Auch eine reine Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung sein privates Interesse an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Denn einerseits besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, Straftaten durch gewalttägige Fußballfans zu verhindern. Andererseits ist ein zumindest gleichgewichtiges privates Interesse des Antragstellers nicht erkennbar. Denn aufgrund des bundesweiten Stadionverbotes darf er Fußballspiele in Leverkusen ohnehin nicht besuchen. Dem Interesse, während der fraglichen Zeiten seine Freundin besuchen zu dürfen, wird noch Rechnung getragen werden. Allein seinem Anliegen, während der fraglichen Zeiten das sog. T. besuchen zu können, kommt ersichtlich kein besonderes Gewicht zu. Von daher muss jedenfalls hier das private Interesse des Antragstellers zurücktreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass eine Vielzahl von Heimspielen von Bayer Leverkusen betroffen ist.