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Urteil

26 K 2902/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1027.26K2902.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger erhielt zwischen 2008 und 2013 ein Staatsdarlehen i. H. v. insgesamt 5.449,50 Euro nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) vom 13.03.2016 wurden das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2011 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31.10.2016 festgesetzt. Der Kläger wurde zur Zahlung vierteljährlicher Raten beginnend ab dem 31.12.2016 aufgefordert. Der Kläger stellte am 27.12.2016 telefonisch den ersten sowie am 28.12.2018 einen weiteren Freistellungsantrag und wurde daraufhin durch Bescheide der Beklagten vom 13.02.2017 und 27.03.2019 für Zeit vom 01.10.2016 bis 31.12.2020 lückenlos freigestellt. Auf einen Anruf des Klägers vom 20.09.2019 hin übersandte die Beklagte ihm eine Übersicht vom 23.09.2019 über seine noch bestehende Darlehensrestschuld i. H. v. 5.449,50 Euro mit einem Tilgungsplan, der die Fälligkeit der nächsten vierteljährlichen Rate zum 31.03.2021 auswies. Mit Fax vom 11.03.2021 fragte der Kläger bei der Beklagten die Möglichkeit eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung der noch ausstehenden Darlehenssumme an. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.03.2021, ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten am 16.03.2021 zur Post gegeben, teilte diese dem Kläger mit, dass bei einer Zahlung i. H. v. 4.935,96 Euro bis zum 31.03.2021 das Darlehen unter Gewährung eines Nachlasses i. H. v. 513,54 Euro insgesamt vorzeitig zurückgezahlt werden könne. Der Bescheid wies hierbei einen ein Betrag in Höhe von 1.170,00 Euro als „Freistellungszeiträume gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV" aus, der zunächst von der bestehenden Darlehensrestschuld abgezogen und nach Berechnung der auf diese Differenz gewährten Nachlasshöhe von 12 % wieder auf den so berechneten Tilgungsbetrag addiert wurde. Der Kläger zahlte den im Bescheid vom 15.03.2021 ausgewiesenen Zahlungsbetrag i. H. v. 4.935,96 Euro auf sein von der Bundeskasse Halle geführtes Darlehenskonto bei der Bundesbank ein, was ihm die Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2021 bestätigte. Mit Schreiben vom 15.04.2021, bei der Beklagten eingegangen am 20.04.2021, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.03.2021. Diesen begründete er damit, dass sein Darlehen vor dem 01.09.2019 gewährt worden sei und daher die Freistellungszeiträume nach dem 31.03.2020, die im Rahmen der Nachlassgewährung außer Betracht geblieben seien, nicht zu seinen Lasten hätten abgezogen werden dürfen. Auf der Homepage der Beklagten finde sich dahingehend eine Unterseite mit dem Titel „§ 18 Abs. 5b BAföG (a. F.) anzuwenden bei Darlehensbezug vor dem 01.09.2019“. Er habe die Zahlung bis zum 31.03.2021 auch ausweislich des Überweisungsträgers nur „unter Vorbehalt“ geleistet, worin bereits sein Widerspruch zu sehen gewesen sei bzw. womit er diesen bereits habe ankündigen wollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2021, der nach einem Aktenvermerk der Beklagten am 26.04.2021 zur Post gegeben wurde, wies diese den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung bezog sie sich auf das 26. BAföG-Änderungsgesetz, mit dem die Rückzahlungsbedingungen für die vorzeitige Rückzahlung geändert worden seien und nach denen sie sich ab dem 01.04.2020 richten müsse. Der Kläger hat am 30.05.2021, einem Sonntag, Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, ihm sei bezüglich seines letzten Freistellungsantrags in mit der Beklagten geführten Telefonaten am 28.12.2018 bzw. 09.02.2019 mitgeteilt worden, dass der Zeitraum für Freistellungen in seinem Fall mit der seinerzeitigen Gewährung ausgeschöpft sei. Aufgrund dieser Aussage habe er sich in der Folgezeit auf sein Studium konzentriert und die weitere Gesetzeslage nicht im Blick gehalten. Der Abzug der Freistellungszeiträume sowie die Zugrundelegung eines Nachlassprozentsatzes von nur 12 % aufgrund des 26. BAföG-Änderungsgesetzes seien rechtswidrig. Die zugrundeliegenden Änderungen in § 6 DarlehensV sowie der in der Anlage dazu enthaltenen Nachlasstabelle wirkten sich zu seinen Ungunsten aus und widersprächen dem im deutschen Rechtswesen verankerten Bestandsschutz von Altverträgen. Das Schweigen einer Vertragspartei könne grundsätzlich keine automatische Zustimmung zu einer Vertragsänderung implizieren. Er habe seinerzeit die Freistellungen nur beantragt, weil er davon ausgegangen sei, dass sich diese nicht zu seinem Nachteil auswirken könnten. Durch die Freistellungsbescheide, so wie durch jeden formellen Bescheid, sei eine besonders schutzwürdige Vertrauensposition entstanden. Der fundamentale Wert der Rechtssicherheit werde durch die Gesetzesänderung verletzt, zumal derartige Änderungen des BAföG nicht absehbar gewesen seien. Er habe auf den Bestand der Rechtslage vertraut und bezweifle die Notwendigkeit der Anrechnung von Freistellungszeiträumen zur Vermeidung absehbarer Nachteile für den Bund bei Altverträgen. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Freistellung bewusst geschaffen und dem Bund dadurch auferlegte fehlende Kosteneinsparungsmöglichkeiten sollten nicht zulasten der Darlehensnehmer gehen. Er habe keine Kenntnis von der 26. Novelle des BAföG erhalten und daher keine Möglichkeit gehabt, innerhalb der Übergangsfrist einen bestehenden Freistellungszeitraum vorzeitig zu beenden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich, I. den Widerspruchsbescheid vom 23.04.2021 aufzuheben sowie II. dass im Zusammenhang mit seinem Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Beantragung des Darlehens angewendet wird; sowie ersatzweise, dass die Gesetzeslage, die am 09.02.2019 Geltung hatte, angewendet wird, bzw. III. für den Fall, dass die Anträge zu II. abgewiesen werden, die neuerliche Freistellung von der Rückzahlung ab dem 01.01.2021. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass es sich bei dem Darlehensverhältnis des Klägers um ein gesetzliches handele, welches gerade nicht auf einer vertraglichen Beziehung beruhe. Aufgrund dessen bestehe keine allgemein gültige Vertrauensschutzregelung. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist nach dem klägerischen Begehren, vgl. § 88 VwGO, als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO, gerichtet auf den Erlass eines Bescheids zur Gewährung eines weiteren Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung, der den vor dem 01.04.2020 geltenden Regelungen entspricht, zu verstehen. Überdies ist der Antrag des Klägers zu III. als Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit dem vorgenannten Hauptantrag auszulegen. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Die Ablehnung eines höheren Nachlasses im Bescheid vom 15.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren als des im Bescheid vom 15.03.2021 gewährten Nachlasses i. H. v. 513,54 Euro. Anspruchsgrundlage für die Gewährung des Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung ist § 18 Abs. 5b Satz 2 BAföG in der am 31.08.2019 geltenden Fassung (a. F.), vgl. § 66a Abs. 6 BAföG n. F., i. V. m. § 6 DarlehensV mitsamt der Anlage zu § 6 DarlehensV in der seit dem 01.09.2019 geltenden Fassung (n. F.), vgl. § 13a DarlehensV n. F. Nach § 18 Abs. 5b BAföG a. F. ist bei vorzeitiger Tilgung des Darlehens auf Antrag des Darlehensnehmers ein Nachlass von der Darlehens(rest)schuld zu gewähren. Über den Antrag entscheidet das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 DarlehensV n. F. sowie der dazugehörigen Anlage, vgl. § 6 Abs. 1 DarlehensV n. F. Ausweislich des zum 01.09.2019 neu geregelten § 6 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV n. F. werden bei vorzeitigen Rückzahlungen, die nach dem 31.03.2020 geleistet werden, die zu diesem Zeitpunkt nur wegen einer Freistellung nach § 18a BAföG noch nicht fälligen Tilgungsraten für die Bemessung des Nachlasses nicht berücksichtigt. Nach der Übergangsvorschrift des § 13a DarlehensV n. F. sind § 6 DarlehensV sowie die Anlage nur bis zum 31.03.2020 in der am 31.08.2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Beklagte hat gemäß § 13a DarlehensV n. F. zu Recht § 6 DarlehensV und die Anlage in der seit dem 01.09.2019 geltenden Fassung angewandt. Unabhängig davon, auf welchen der in Betracht kommenden Zeitpunkte bei der Anwendung des § 13a DarlehensV n. F. abzustellen ist – wie bspw. die Antragstellung des Darlehensnehmers, der Zahlungseingang oder das erstmalige kumulative Vorliegen von beidem –, liegen diese sämtlich nach dem in § 13a DarlehensV n. F. als Stichtag vorgesehenen 31.03.2020. Der Kläger stellte seinen Antrag auf Nachlassgewährung mit Fax vom 11.03.2021 und zahlte auf das dahingehende – streitgegenständliche – Angebot der Beklagten im Bescheid vom 15.03.2021 bis zum 31.03.2021. Ferner hat die Beklagte diese neuen Regelungen der Darlehensverordnung jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig angewandt. Es spricht allerdings viel dafür, den Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV n. F. dahingehend zu verstehen, dass nicht nur solche Raten bei der Bemessung des Nachlasses unberücksichtigt bleiben sollen, für die seit dem 31.03.2020 eine Freistellung erfolgt ist, sondern dass vielmehr sämtliche in der Vergangenheit freigestellte Raten bei einer nach dem 31.03.2020 geleisteten Rückzahlung für die Nachlassberechnung außer Acht zu lassen sind. Denn die Formulierung der Norm, solche Tilgungsraten, die auf einen „Teil einer Rückzahlung, die nach dem 31. März 2020 vorzeitig geleistet wurde, [entfallen und] die zu diesem Zeitpunkt lediglich wegen vorausgegangener Freistellung […] noch nicht fällig waren“ (Hervorhebung durch das Gericht), aus der Nachlassberechnung auszunehmen, legt ein dahingehendes Verständnis nahe. Hiernach sieht § 6 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV n. F. mit anderen Worten vor, dass im Falle von nach dem 31.03.2020 geleisteten vorzeitigen Rückzahlungen alle Raten, die zum Zeitpunkt der Tilgungsleistung ohne etwaige Freistellungen bereits fällig geworden wären, für die Bemessung des Nachlasses nicht zu berücksichtigen sind. Denn mit der Wendung „zu diesem Zeitpunkt“ kann der Verordnungsgeber nur den Zeitpunkt der vorzeitigen Leistung einer Rückzahlung gemeint haben, nicht aber den Tag des 31.03.2020. Andernfalls käme die Auslegung der Norm zu dem vom Verordnungsgeber ersichtlich nicht gewollten Ergebnis, dass bei der Berechnung des Nachlasses lediglich Freistellungszeiträume bis zum 31.03.2020 unberücksichtigt bleiben würden. Diese Fragen können jedoch für den vorliegenden Fall dahinstehen, da der streitgegenständliche Bescheid nach der von der Beklagten zugrunde gelegten Auslegung – zugunsten des Klägers – die geringste Anzahl an freigestellten Raten für die Nachlassberechnung in Abzug bringt. Die Beklagte hat zunächst gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV n. F. von der – unstreitigen – Darlehensrestschuld i. H. v. 5.449,50 Euro – nur – die seit dem 01.04.2020 freigestellten Raten in Abzug gebracht. Dieser Abzug beläuft sich vorliegend auf neun Monatsraten im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020 zu je 130,00 Euro, folglich 1.170,00 Euro. Für den so gebildeten vorzeitig abzulösenden Berechnungsbetrag i. H. v. 4.279,50 Euro ist nach der Nachlasstabelle in der Anlage zu § 6 DarlehensV ein Nachlassprozentsatz von 12 % zugrunde zu legen, woraus sich der gewährte Nachlass i. H. v. 513,54 Euro ergibt. Auf den um den Nachlass bereinigten Tilgungsbetrag i. H. v. 3.765,96 Euro waren die auf die unberücksichtigt gebliebenen Freistellungszeiträume entfallenden Raten i. H. v. 1.170,00 Euro wiederum zu addieren, was zu einem Zahlungsbetrag i. H. v. 4.935,96 Euro führt. Es bestehen selbst unter Zugrundelegung des oben genannten Verständnisses, § 6 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV n. F. sehe bei nach dem 31.03.2020 geleisteten vorzeitigen Rückzahlungen vor, dass alle Raten, die zum Zeitpunkt der Tilgungsleistung ohne etwaige Freistellungen bereits fällig geworden wären, für die Bemessung des Nachlasses nicht zu berücksichtigen seien, keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Norm und der ebenfalls geänderten Nachlasstabelle in der Anlage zu § 6 DarlehensV n. F. Die sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen vom 16.07.2019 (6. Änderungsverordnung) beruht auf § 18 Abs. 14 BAföG in der ab dem 01.09.2019 geltenden Fassung. Diese Vorschrift ist gemäß § 66a Abs. 3 BAföG n. F. seit dem 01.09.2019 anzuwenden. Insoweit trifft § 66a Abs. 6 BAföG n. F. keine abweichende Regelung. Zwar ist nach dessen Wortlaut für Darlehensnehmende wie dem Kläger, denen vor dem 01.09.2019 Förderung nach § 17 BAföG geleistet wurde, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 5c in der am 31.08.2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dieser Wortlaut ist jedoch hinsichtlich des § 18 Abs. 6 BAföG a. F. teleologisch zu reduzieren. Denn der Gesetzgeber verfolgte mit § 66a Abs. 6 BAföG n. F. lediglich das Ziel, dass für Altfälle die bisher gültigen Rückzahlungsregelungen mit Ausnahme der Höhe der Regelrate in § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG sowie des Erlöschens der Darlehensschulden im Todesfall in § 18 Abs. 5c BAföG fortgelten sollten. Vgl. BT-Drucks. 19/8749, S. 45. Dass für Altfälle über die materiellen Regelungen des § 18 BAföG a. F. hinaus auch die in § 18 Abs. 6 BAföG a. F. enthaltene Verordnungsermächtigung perpetuiert werden sollte, ist nicht anzunehmen. Vielmehr zeigt die systematische Auslegung des 26. BAföG-Änderungsgesetzes, dass der Gesetzgeber § 18 Abs. 14 BAföG n. F. auch auf Altfälle angewandt wissen wollte. Denn der Gesetzgeber hat die nunmehr in § 18 Abs. 14 BAföG n. F. enthaltene Verordnungsermächtigung geringfügig geändert und zwar als Folgeänderung angepasst an den ebenfalls geänderten § 18a Abs. 3 Satz 3 und 4 BAföG n. F., der nach dem Wortlaut des § 66a Abs. 3 und 6 BAföG und nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ebenfalls auf Altfälle Anwendung finden soll. Vgl. BT-Drucks. 19/8749, S. 39 sowie BR-Drucks. 55/19, S. 37. Vor diesem Hintergrund sind auch die Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG erfüllt. Die 6. Änderungsverordnung zitiert ordnungsgemäß die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 14 BAföG n. F. Die hier maßgeblichen, durch die 6. Änderungsverordnung eingeführten und sich auch zum Nachteil der Darlehensnehmer auswirkenden Änderungen der Darlehensverordnung bewegen sich im Rahmen der Vorgaben des § 18 Abs. 14 BAföG n. F. und § 18 Abs. 5b BAföG a. F. Das Gesetz gibt dem Verordnungsgeber hinsichtlich der Nachlassgewährung in § 18 Abs. 5b Satz 2 BAföG a. F. bzw. § 18 Abs. 10 Satz 2 BAföG n. F. allein die Vorgabe, dass es eine solche Nachlassgewährung bei „vorzeitiger“ Tilgung zu geben hat. Der Verordnungsgeber hat von seinem Ausgestaltungsspielraum in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Die Neuregelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV konkretisiert den Begriff der „vorzeitigen Rückzahlung“. Das Verständnis der Vorzeitigkeit ist hierbei durch die gesetzlichen Vorgaben in § 18 Abs. 5b BAföG a. F. bzw. § 18 Abs. 10 BAföG n. F. nicht vorgeprägt. Der Gesetzgeber hat es gerade unterlassen, den Bezugspunkt für die Vorzeitigkeit einer Rückzahlung vorzugeben. Möglich erschien insoweit, an die tatsächliche Fälligkeit einer Rate, die durch Freistellungen hinausgeschoben werden kann, anzuknüpfen, wovon die bisherige behördliche und gerichtliche Praxis mangels anderweitiger Regelung im Gesetz oder in der Darlehensverordnung ausgegangen ist. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschl. v. 08.11.2007 – 4 A 2657/05, juris, Rn. 8; VG Köln, Urt. v. 23.04.2001 – 21 K 4678/98, juris, Rn. 21. Ebenso denkbar lässt sich die Vorzeitigkeit aber auch auf die in § 18 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 BAföG a. F. bzw. § 18 Abs. 4 und Abs. 7 BAföG n. F. geregelte ursprünglich vorgesehene Fälligkeit einer Rate bei turnusmäßiger Rückzahlung beziehen. Der Verordnungsgeber hat nunmehr dieses letztere – rechtlich unbedenkliche – Verständnis der Vorzeitigkeit geregelt. Auch die Änderung der Nachlasstabelle zu Ungunsten der Darlehensnehmer aufgrund geringerer Nachlasssätze erweist sich als rechtlich unproblematisch. Derartige Änderungen der Nachlasstabelle in der Vergangenheit sind verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt einer unechten Rückwirkung nicht zu beanstanden gewesen. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 11.06.1992 – 16 A 3744/91, juris, Rn. 18 f. Soweit der neue § 6 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV und die Änderung der Nachlasstabelle eine unechte Rückwirkung darstellen, werden diese Folgen zudem dadurch abgemildert, dass der Verordnungsgeber in § 13a DarlehensV n. F. eine Übergangszeit geregelt hat, in der der Nachlass noch nach den alten Regelungen hätte gewährt werden müssen. Durch die Einräumung eines siebenmonatigen Übergangszeitraumes konnten sich die Darlehensnehmer auf eine Stichtagsregelung einstellen. Selbst wenn man den siebenmonatigen Übergangszeitraum, wie der Kläger meint, in Anbetracht von regelmäßig mindestens einjährigen Freistellungszeiträumen als kurz einstufen wollte, ist demgegenüber festzuhalten, dass es dem Verordnungsgeber freigestanden hätte, ohne jedwede Übergangsregelung mit Inkrafttreten der Darlehensverordnung zum 01.09.2019 die neue Rechtslage sofort zur Anwendung zu bringen. Daneben kommt es hingegen auf die für das private Vertragsrecht relevanten Aspekte des Bestandsschutzes von Altverträgen und des fehlenden Erklärungsbewusstseins bei dem Schweigen einer Vertragspartei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der geänderten Darlehensverordnung nicht an. Anders als der Kläger meint, handelt es sich bei einem Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG nicht um ein privatrechtliches Schuldverhältnis i. S. d. § 488 BGB, sondern vielmehr um ein unmittelbar kraft Gesetzes entstehendes und abzuwickelndes öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, welches der Disposition des Gesetzgebers und des Verordnungsgebers unterliegt. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16.01.2013 – 12 A 1020/12, juris, Rn. 3 m. w. N. Die Klage hat auch hinsichtlich des Hilfsantrages, gerichtet auf Freistellung seit dem 01.01.2021, keinen Erfolg. Dieser ist bereits unzulässig. Der Kläger konnte den Hilfsantrag zu Ziffer III. zwar unter die zulässige innerprozessuale Bedingung des Unterliegens mit dem Hauptantrag stellen. Diese Bedingung ist vorliegend auch eingetreten. Dem Kläger mangelt es jedoch an einem Rechtsschutzbedürfnis, da er schon keinen auf Freistellung seit dem 01.01.2021 gerichteten Antrag an das Bundesverwaltungsamt gerichtet hat, sondern dieses Begehren erstmals im gerichtlichen Verfahren geäußert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.