Urteil
2 K 4747/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0801.2K4747.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in T. . Bei dem Grundstück mit der postalischen Anschrift Q.----straße 00, 00000 T. , handelt es sich um das Firmen- und Betriebsgelände der Klägerin, das sie u.a. zum Abstellen ihrer Fahrzeuge und Baumaschinen sowie von Lager- und Baustoffen, Schuttgütern und Containern nutzt. Die Klägerin ist zudem Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung P. , Flur 0, Flurstücke 00, 00 und 00/0, die sich nordwestlich unmittelbar gegenüber ihrem Betriebsgelände befinden. Diese ursprünglich unbebauten, als Wiesen- bzw. Feldfläche genutzten Flurstücke liegen bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Infolge der Flutkatastrophe im Juli 2021 stellte der S. -T1. -Kreis durch den Landrat am 18. Juli 2021 den Katastrophenfall fest. In den folgenden Tagen trat die Gemeinde T. an die Klägerin heran, da sie zwecks Abwehr von Seuchen und weiteren Bodenverunreinigungen auf der dringenden Suche nach Lagerflächen für Abfälle aus der Hochwasserkatastrophe auf befestigtem Gelände war. Infolgedessen nahm die Klägerin mit dem Beklagten Kontakt auf, um Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke abzustimmen. Die Beteiligten kamen überein, dass die befestigte Betriebsfläche der Klägerin für die Lagerung von Hochwasserabfällen genutzt werden sollte und die Klägerin im Ausgleich dafür auf ihren im Außenbereich liegenden Grundstücken eine Schotterfläche von 10.000 m² errichten und als Lager- und Abstellfläche für ihre Betriebsmittel nutzen darf. Auf Antrag der Klägerin vom 27. Juli 2021 erteilte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid von demselben Tag – ohne Durchlaufen eines Baugenehmigungsverfahrens – eine „befristete bauaufsichtliche Zustimmung“ zur Nutzung der im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke 00, 00 und 00/0 als Lager- und Abstellfläche. In dem Bescheid wird ausdrücklich bestimmt, dass die dem Bescheid als Anlage beigefügten Bauvorlagen und Nebenbestimmungen Bestandteil des Bescheids sind. Die Anlage mit der Überschrift „Bedingungen, Auflagen und Hinweise zum Bauvorhaben“ enthält unter der Unterüberschrift „BauO NRW 2018 – Grundlagen –“ in den Ziffern 1) bis 4) verschiedene Regelungen. Unter Ziffer 1) ist geregelt: „Grundlage der bauaufsichtlichen Zustimmung ist der Lageplan des Vermessungsbüros T2. , S1. vom 23.07.2021, die Nutzungsbeschreibung in der Mail vom 26.07.2021 sowie die Ausführung gemäß Mail vom 27.07.2021.“ Ziffer 2) lautet: „Die Zustimmung ist befristet bis zum 31.07.2022. Der Lagerplatz ist bis zum 30.09.2022 zurückzubauen und die Fläche in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Fristen können auf begründeten Antrag verlängert werden.“ In der ebenfalls als Anlage beigefügten Nutzungsbeschreibung in der E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin vom 26. Juli 2021, die am 27. Juli 2021 grün gestempelt wurde, wird unter anderem Folgendes ausgeführt: „[…] in Ergänzung zu dem bereits geführtem [sic] Schriftverkehr erhalten Sie wie gewünscht die beigefügten Pläne. Auf der markierten Fläche soll ein geschotterter Platz hergerichtet werden zum Abstellen von Fahrzeugen, Baumaschinen, Lager- und Baustoffe (Pflastersteine, Megablocksteine, Schachtringe, etc.), Schuttgüter (Split, Sand, etc.), sowie von leeren Containern gemäß der aktuellen Nutzung der Fläche auf dem Betriebsgelände der Firma I. , welche für Hochwasserabfälle von der Gemeinde T. genutzt werden soll.“ Infolge der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 errichtete die Klägerin auf der im Außenbereich liegenden Wiesenfläche eine Schotterfläche von etwa 10.000 m². Dies ermöglichte der Klägerin, ihre Firmenfahrzeuge von ihrem Betriebsgelände zu entfernen, auf der neuen Schotterfläche unterzubringen und die dadurch freigewordenen Kapazitäten auf dem Betriebsgelände für die erhöhte Abfallaufnahme aus dem Überschwemmungsgebieten der Gemeinde T. zu nutzen. Am 25. August 2021 erhob die Klägerin gegen die in dem Bescheid vom 27. Juli 2021 enthaltene Befristung und Rückbauverpflichtung Klage beim erkennenden Gericht (2 K 4421/21), die mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen wurde. Am 16. September 2021 lehnte der Planungs- und Verkehrsausschuss der Gemeinde T. eine Bereitstellung der streitgegenständlichen Fläche für einen Katastrophen- und Bevölkerungsschutz einstimmig ab. Der Rat folgte der ablehnenden Empfehlung mit einstimmig ablehnenden Beschluss vom 28. September 2021 bei einer Enthaltung. Aus einem Schreiben der Bürgermeisterin der Gemeinde T. an den Beklagten vom 21. Juli 2022 geht hervor, dass die Gemeinde T. vorläufig im öffentlichen Interesse weiterhin von dem Angebot der Klägerin Gebrauch machen wolle, zur Lagerung für die im Katastrophenfall anfallenden Abfälle über die befestigten Betriebsflächen der Klägerin zu verfügen. Im Falle einer Antragstellung der Klägerin auf Verlängerung der Befristung der bauaufsichtlichen Zustimmung werde darum gebeten, im öffentlichen Interesse einer Verlängerung der Befristung positiv zu entscheiden. Am 28. Juli 2022 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten eine Verlängerung der am 31. Juli 2022 auslaufenden Befristung der bauaufsichtlichen Zustimmung um ein Jahr bis zum 31. Juli 2023. Ebenso beantragte die Klägerin eine Verlängerung der am 30. September 2022 endenden Rückbaufrist um ein Jahr bis zum 30. September 2023. Den Antrag begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass die Nutzung der befestigten Betriebsfläche der Klägerin als Zwischenlager von Abfällen aus den Überschwemmungsgebieten zwar zurückgehe. Statt einer Entsorgung von Flutabfällen würden Bau- und Abbruchabfälle entsorgt, die bei der (Wieder-)Herstellung der vom Hochwasser geschädigten Gebäude angefallen seien und fortlaufend noch anfielen. Die Ausgleichsfläche solle aber weiterhin im Rahmen der Katastrophenvorsorge als Lager- und Abstellfläche zur Verfügung stehen. Die Überlegungen zu Vorsorge-Maßnahmen seien noch nicht abgeschlossen. Würde die Ausgleichsfläche nicht weiter zur Verfügung stehen, würden die in die Ausgleichsfläche getätigten Investitionen verlustig gehen, obwohl die Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen zur Vorsorge, möglicherweise unter Einbeziehung der Ausgleichsfläche, noch nicht getroffen werden könne. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse der Gemeinde T. und anderer öffentlicher Einrichtungen an der fortwährenden Nutzung der befestigten Betriebsfläche der Klägerin sowie der daher erforderlichen parallelen Nutzung der Ausgleichsfläche. Zudem ergebe sich aus den Sicherheitsanforderungen bei der Lagerung gefährlicher Abfälle zu Hochwasserereignissen das Erfordernis, für die Übergangszeit bis zum Abschluss der noch andauernden fachlichen Prüfungen von dem Angebot einer Zwischenlagerung auch gefährlicher Abfälle auf der befestigten Betriebsfläche der Klägerin Gebrauch zu machen. Mit Bescheid vom 11. August 2022 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, der Nutzungszweck der Betriebsfläche der Klägerin habe darin bestanden, Lagerflächen für die bei der Hochwasserkatastrophe in der Gemeinde T. angefallenen Bau- und sonstigen Abfälle zu schaffen. Dieser Nutzungszweck sei entfallen. Dass in einem erneuten Katastrophenfall entsprechende Flächen vorgehalten werden müssten, sei ein hypothetischer Ansatz, ein konkreter Bedarf bestehe nicht. Eine Verlängerung komme nicht in Frage, da eine solche Nutzung nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 gewesen sei. Vielmehr beabsichtige die Klägerin eine Nutzung, für die ein Bauantrag mit den nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) erforderlichen Unterlagen zu stellen wäre. Die Klägerin hat am 19. August 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Ablehnungsbescheid des Beklagten verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Es liege ein Ermessensnichtgebrauch bzw. ein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Begründung des Ablehnungsbescheids werde nicht den nach der Bewältigung des Hochwasserereignisses vorliegenden Erfahrungen und damit auch nicht den vorsorgenden Erwägungen der Gemeinde T. gerecht. Der Beklagte lege insbesondere die bauaufsichtliche Zustimmung vom 27. Juli 2021 zu eng aus, indem er die Funktion der Ausgleichsfläche unmittelbar nur an der ursprünglichen Zweckbestimmung ausrichte. Der in der Notlage erlassene Bescheid sei im Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung der Befristung zwar an anderen, aber immer noch an im öffentlichen Interesse festzustellenden Bedürfnissen auszurichten. Im Rahmen der Angemessenheit habe der Beklagte zudem nicht berücksichtigt, dass die Klägerin zur Errichtung der Ausgleichsfläche Investitionen getätigt habe, die verlustig gingen und überdies zukünftig der Bewältigung von entsprechenden Ereignissen bei Katastrophenfällen sachdienlich sein könnten. Sie habe ca. 100.000 Euro in die Errichtung der Ausgleichsfläche investiert; die Kosten für einen Rückbau schätze sie auf ca. 50.000 Euro. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 11.08.2022 (Az. 00.0-000000000-00) zu verpflichten, die bauaufsichtliche Zustimmung vom 27.07.2021 bis zum 31.07.2023 zu verlängern und die Frist der Rückbauverpflichtung bis zum 30.09.2023 zu verlängern; hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11.08.2022 (Az. 00.0-00000-0000-00) zu verpflichten, die bauaufsichtliche Zustimmung vom 27.07.2021 solange zu verlängern, wie die Überlegungen zur Ausgestaltung von Vorsorgemaßnahmen gegen Hochwasserfluten noch andauern, längstens bis zu 31.07.2023. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Ablehnungsbescheid vom 11. August 2022. Ergänzend trägt er vor, bei der ursprünglichen bauaufsichtlichen Zustimmung habe es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der dringend notwendigen Aufrechterhaltung der Entsorgungsinfrastruktur der Gemeinde T. gehandelt. Die Eilentscheidung des Beklagten sei ausschließlich auf diesen Nutzungszweck beschränkt gewesen und habe damit genau dem von der Klägerin beantragten Nutzungszweck entsprochen. Für die Verlängerung des Bescheides mit einem völlig anderen Nutzungszweck gebe es keine Rechtsgrundlage. Der ursprüngliche Bescheid sei ohne Genehmigungsverfahren erlassen worden. In der nun vorliegenden Situation, in der es um eine Vorsorgeeinrichtung für einen möglichen, in der Zukunft liegenden, Katastrophenfall und nicht um akute Gefahrenabwehr gehe, seien die allgemeinen Regeln anzuwenden, es sei also eine Baugenehmigung zu beantragen. Soweit es im Hinblick auf die Ausgleichsfläche neuere Entwicklungen in der Regionalplanung gebe, ändere dies an der Einstellung des Beklagten dazu, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen sei, nichts. Investitionen habe die Klägerin in Kenntnis der Befristung getätigt, zumal die Klägerin in diesem Zusammenhang auch Einnahmen generiert habe. Am 28. Juli 2023 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten eine weitere Verlängerung der bauaufsichtlichen Zustimmung bis zum 31. Juli 2024 sowie eine entsprechende Anpassung der Rückbaufrist. Ein Bauantrag der Klägerin für die Errichtung und Nutzung der streitgegenständlichen Ausgleichsfläche im Außenbereich liegt bisher nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren 2 K 4421/21 sowie auf den Inhalt der in den vorstehend genannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der auf die Verlängerung der Befristung der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet (dazu 1.). Der auf die Verlängerung der Rückbaufrist gerichtete Antrag ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet (dazu 2.). Der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet (dazu 3.). 1. Der auf die Verlängerung der Befristung der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 bis zum 31. Juli 2023 gerichtete Antrag ist zulässig. Statthafte Klageart ist gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Verpflichtungsklage, da die Klägerin mit der Fristverlängerung der bauaufsichtlichen Zustimmung den Erlass eines Verwaltungsakts i.S.d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) begehrt (vgl. § 88 VwGO). Die Klägerin ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass ihr ein Anspruch auf Verlängerung der Befristung der bauaufsichtlichen Zustimmung aus Ziffer 2) Satz 3 der Nebenbestimmungen in der Anlage zum Bescheid vom 27. Juli 2021 zusteht. Die Klägerin weist auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auf. Dem steht nicht entgegen, dass das Fristende der begehrten Fristverlängerung der bauaufsichtlichen Zustimmung bis zum 31. Juli 2023 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits abgelaufen ist. Bei Leistungsklagen einschließlich der Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich von dem Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen. Denn die Rechtsordnung erkennt dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in der Regel auch das Interesse desjenigen, der sich als Inhaber dieses Rechts sieht, an der gerichtlichen Durchsetzung des Rechts an. Das Rechtsschutzinteresse an einer vom vermeintlichen Inhaber des behaupteten materiellen Anspruchs erhobenen Leistungsklage fehlt deshalb nur, wenn besondere Umstände vorliegen, die diesen Zusammenhang durchbrechen und das Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 – 2 C 5/98 –, Rn. 12, juris. Der Rechtsschutzsuchende soll von seiner Rechtsschutzmöglichkeit nur dann keinen Gebrauch machen dürfen, wenn sich die Inanspruchnahme der Gerichte als unnötig oder rechtsmissbräuchlich erweist, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 3. Juni 2015 – 1 A 276/14 –, Rn. 38, juris. Derartige besondere Umstände liegen nicht vor. Die Inanspruchnahme des Gerichts erweist sich weder als unnötig noch als rechtsmissbräuchlich. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ist nicht entfallen. Der Regelungsinhalt der in Rede stehenden „bauaufsichtlichen Zustimmung“ besteht in einer sogenannten aktiven Duldungserklärung, mit der zugesagt wird, nicht durch den Erlass von Ordnungsverfügungen gegen einen baurechtswidrigen Zustand bauordnungsrechtlich einzuschreiten. Eine Verlängerung der Geltung der Duldungserklärung für sich allein bis zum 31. Juli 2023 ist für die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 1. August 2023 zwar nicht mehr von rechtlichem Interesse, weil der Beklagte während der Zeit bis zum 31. Juli 2023 tatsächlich nicht gegen den baurechtswidrigen Zustand eingeschritten ist. Allerdings ist die bauaufsichtliche Zustimmung bzw. Duldungserklärung vom 27. Juli 2021 verknüpft mit der in Ziffer 2) Satz 2 der Nebenbestimmungen enthaltenen Frist zum Rückbau bis zum 30. September 2022. Angesichts dessen wirkt sich die Entscheidung des Gerichts über eine mögliche Verlängerung der bauaufsichtlichen Zustimmung über den 31. Juli 2022 hinaus auf die nach Ablauf der bauaufsichtlichen Zustimmung unmittelbar eintretende Rückbauverpflichtung bzw. die sich anschließende Rückbaufrist aus, deren Verlängerung bis zum – noch nicht abgelaufenen – 30. September 2023 die Klägerin gegebenenfalls ebenfalls verlangen kann. Darüber hinaus besteht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin für eine Verlängerung der bauaufsichtlichen Zustimmung bis zum 31. Juli 2023 auch deshalb, weil diese Grundlage für die von der Klägerin am 28. Juli 2023 bei dem Beklagten beantragte weitere Verlängerung der bauaufsichtlichen Zustimmung bis zum 31. Juli 2024 bildet. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 11. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Verlängerung der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 bis zum 31. Juli 2023. Sie hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Fristverlängerungsantrags (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Anspruchsgrundlage der begehrten Fristverlängerung bildet Ziffer 2) Satz 3 der Nebenbestimmungen in der Anlage zum Bescheid vom 27. Juli 2021. Darin ist geregelt, dass die in Ziffer 2) Satz 1 festgelegte Befristung bzw. Laufzeit der bauaufsichtlichen Zustimmung bis zum 31. Juli 2022 auf begründeten Antrag verlängert werden kann. Die in Ziffer 2) Satz 3 der Nebenbestimmungen geregelten formellen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt, da die Klägerin bei dem Bauaufsichtsamt des Beklagten als zuständiger Behörde einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Befristung gestellt hat. Der Klägerin steht jedoch in materieller Hinsicht weder ein Anspruch auf die begehrte Fristverlängerung noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu. Ziffer 2) Satz 3 der in der Anlage zum Bescheid vom 27. Juli 2021 geregelten Nebenbestimmungen bestimmt, dass die in Ziffer 2) Satz 1 und Satz 2 bestimmten Fristen auf begründeten Antrag verlängert werden können. Materielle Anspruchsvoraussetzungen enthält Ziffer 2) Satz 3 nicht. Es werden lediglich formelle Anspruchsvoraussetzungen (begründeter Antrag) und die Rechtsfolgen (Fristverlängerung) geregelt. Allerdings liegt die Entscheidung über die Fristverlängerung angesichts des in Ziffer 2) Satz 3 enthaltenen Begriffs „können“ im Ermessen der Beklagten (vgl. § 40 VwVfG NRW). Das Ermessen betrifft grundsätzlich sowohl das „Ob“ der Entscheidung über die Gewährung einer Fristverlängerung (Entschließungsermessen) als auch – sofern und soweit eine Leistung teilbar ist – den jeweiligen Umfang, also das „Wie“ (Auswahlermessen), vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 24. Mai 2023 – 5 A 590/21 –, Rn. 85, juris. Vorliegend kommt dem Beklagten sowohl ein Entschließungsermessen als auch ein Auswahlermessen hinsichtlich der Dauer einer gewährten Fristverlängerung zu, da Ziffer 2) Satz 3 dazu keine konkreten Vorgaben enthält. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, der Klägerin keine Fristverlängerung zu erteilen, lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO ist die Entscheidung der Beklagten, den Fristverlängerungsantrag der Klägerin abzulehnen, durch das Gericht nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Dabei sind Ermessenserwägungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt wurden, zu berücksichtigen (§ 114 Satz 2 VwGO), vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 2023 – 8 A 2467/17 –, Rn. 62, juris. Die behördliche Ermessensentscheidung hat sich allein am Zweck der Ermächtigung zu orientieren (vgl. § 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO), vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 2022 – 4 A 2856/18 –, Rn. 64, juris. Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Um ihr Ermessen sachgerecht ausüben zu können, muss die Behörde den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend ermittelt haben. Auch die Reichweite der Ermittlungspflicht richtet sich nach dem Entscheidungsprogramm. Danach sind die öffentlichen Belange, die im Zweck des ermächtigenden Gesetzes liegen, sowie die betroffenen privaten Belange zu berücksichtigen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2023 – 6 A 3277/21 –, Rn. 7, juris. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bildet bei der hier statthaften Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2003 – 4 B 14/03 –, Rn. 9, juris. Dies gilt auch hier, da kein Fall vorliegt, in dem ausnahmsweise aufgrund des materiellen Rechts ein früherer Zeitpunkt maßgeblich wäre, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2003 – 4 B 14/03 –, Rn. 9, juris. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Fristverlängerung bis zum 31. Juli 2023 scheidet aus, da die Sache mangels Ermessensreduzierung auf Null nicht spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt dann vor, wenn sich das Ermessen der Behörde dahin verdichtet, die begehrte Entscheidung zu erteilen, diese mithin von vornherein als einzig richtige, ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht kommt und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2018 – 8 A 1247/16 –, Rn. 32, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 24. Mai 2023 – 5 A 590/21 –, Rn. 85, juris. Solche Umstände, wonach allein die Entscheidung des Beklagten, die Befristung der bauaufsichtlichen Zustimmung exakt – wie von der Klägerin beantragt – bis zum 31. Juli 2023 zu verlängern, rechtmäßig und ermessensfehlerfrei wäre, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Fristverlängerungsantrags (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze hat der Beklagte sein Ermessen erkannt und den Fristverlängerungsantrag ohne Ermessensfehler abgelehnt. Zunächst hat der Beklagte die Entscheidung über eine Fristverlängerung im Sinne der § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG NRW zutreffend am Zweck der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 orientiert. Ohne Ermessensfehler hat der Beklagte seiner Entscheidung den ursprünglichen Zweck der bauaufsichtlichen Zustimmung und insoweit den beabsichtigten Nutzungszweck sowohl der befestigten Betriebsfläche der Klägerin einerseits als auch der genehmigten Ausgleichsfläche andererseits zu Grunde gelegt. Denn der Beklagte stützt die Ablehnung des Fristverlängerungsantrags darauf, dass der Zweck der bauaufsichtlichen Zustimmung entfallen sei, wobei er annimmt, dass dieser darin besteht bzw. bestand, Lagerflächen für die bei der Hochwasserkatastrophe in der Gemeinde T. angefallenen Bau- und sonstige Abfälle zu schaffen. Dabei hat der Beklagte die Nutzungsbeschreibung in der E-Mail der Klägerin vom 26. Juli 2021, die am 27. Juli 2021 grün gestempelt wurde und Teil des Bescheids von demselben Tag bildet, herangezogen. Darin ist ausdrücklich bestimmt, dass die befestigte Betriebsfläche der Klägerin „für die Hochwasserabfälle von der Gemeinde T. genutzt werden soll“. Der Beklagte stützt die Ablehnung des Fristverlängerungsantrags ohne Ermessensfehler darauf, dass dieser ursprüngliche Zweck der bauaufsichtlichen Zustimmung entfallen ist. Die Klägerin selbst hat eingeräumt, dass der Nutzungszweck „Flutnachsorge“ zurückgegangen sei und ihr Antrag auf Verlängerung der Befristung an anderen – gleichwohl im öffentlichen Interesse liegenden – Bedürfnissen ausgerichtet sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte ferner ohne Ermessensfehler angenommen, eine Fristverlängerung könne nicht auf den von der Klägerin nunmehr begehrten Nutzungszweck gestützt werden, die Ausgleichsfläche weiterhin als Lager- und Abstellfläche nutzen zu können, um die befestigte Betriebsfläche der Klägerin für weitere, zukünftige Maßnahmen der allgemeinen Katastrophenvorsorge zur Verfügung zu haben. Der Beklagte hat angenommen, dieser Nutzungszweck sei nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Zustimmung gewesen. Es handele sich um einen hypothetischen Ansatz, ein konkreter Bedarf liege nicht vor. Diese Erwägungen begegnen keinen Bedenken. Der von der Klägerin nunmehr begehrte Nutzungszweck geht über den Regelungszweck der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 hinaus und findet darin keine Grundlage. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die begehrte Fristverlängerung an anderen öffentlichen Bedürfnissen auszurichten sei als die ursprüngliche bauaufsichtliche Zustimmung vom 27. Juli 2021. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte lasse bei der Entscheidung über die Fristverlängerung die aus der Notlage gewonnenen Erfahrungen, die für die Vorsorge gegen die Auswirkungen neuerlicher Katastrophenfälle zur Anwendung gelangen sollen, unberücksichtigt, vermag sie damit nicht durchzudringen. Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass der Zweck der bis zum 31. Juli 2022 befristeten bauaufsichtlichen Zustimmung darauf beschränkt war und ist, durch die zu Gunsten der Klägerin neu errichtete Ausgleichsfläche angesichts der akuten Gefahren- und Notlage zeitnah auf dem ursprünglichen Betriebsgelände der Klägerin einen befestigten Sammelplatz für die Hochwasserabfälle von der Gemeinde T. zu schaffen, und dass der davon abweichende, nunmehr von der Klägerin beabsichtigte Nutzungszweck einer allgemeinen Katastrophenvorsorge keine Fristverlängerung gebietet. Denn das Verlängerungsermessen hat sich – wie das Ermessen bei der Erteilung der ursprünglichen bauaufsichtlichen Zustimmung – am Zweck der damit verbundenen besonderen, ausnahmsweisen Gestattung bzw. aktiven Duldung baurechtswidriger Zustände zu orientieren. Es handelt sich bei der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 um eine bauaufsichtsrechtliche Entscheidung „sui generis“, der ein beispielloser, absoluter Ausnahmecharakter zukommt. Regelungsgegenstand und Zweck der bauaufsichtlichen Zustimmung sind dementsprechend eng auszulegen und müssen auf den ursprünglichen, den Erlass einer solchen Entscheidung im Eilverfahren rechtfertigenden, Zweck der akuten Gefahrenabwehr beschränkt bleiben. Anderenfalls widerspräche sie der gesetzlichen Vorgabe des § 74 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW) über die Erteilung einer Baugenehmigung, die eine dauerhafte Baufreigabe erst nach Erteilung der Baugenehmigung und Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens zulässt. Bei der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 handelte es sich um eine Maßnahme der akuten Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der dringend notwendigen Aufrechterhaltung der Entsorgungsinfrastruktur der Gemeinde T. und der Abwehr der durch die Hochwasserkatastrophe drohenden Gesundheits- und Seuchengefahren. Vor diesem Hintergrund erging der Erlass der bauaufsichtlichen Zustimmung im Rahmen einer Eilentscheidung des Beklagten, ohne ein förmliches Baugenehmigungsverfahren zu durchlaufen. Die Errichtung und Nutzung der Ausgleichsfläche ist formell illegal, denn sie bedarf gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW einer Baugenehmigung nach § 74 Abs. 1 BauO NRW und eine solche liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 BauO NRW bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Die Errichtung der Ausgleichsfläche ist nicht gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 lit. b) BauO NRW verfahrensfrei. Danach bedürfen Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m² Fläche keiner Baugenehmigung, außer in Wohngebieten und im Außenbereich. Die als Lager- und Abstellfläche genutzte Ausgleichsfläche ist 10.000 m² groß und liegt zudem im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Für ein enges Verständnis spricht auch ein Vergleich der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021 mit dem gesetzlich nicht geregelten Institut einer aktiven Duldung baurechtswidriger Zustände, die ebenfalls einen absoluten Ausnahmecharakter aufweist, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 – 4 C 4/01 –, Rn. 25, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 4 B 672/18 –, Rn. 28, juris. Bei einer aktiven Duldung in diesem Sinne handelt es sich um eine unmissverständliche Erklärung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung illegaler Zustände erfolgen soll, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 –, Rn. 15, juris. Auch in den Fällen einer aktiven Duldung ist die Behörde nicht mehr an diese gebunden, wenn die bauliche Anlage dergestalt geändert wird, dass sie eine neue und andersartige Identität erhält. Denn damit ist ein auf den „Altbestand“ und dessen Nutzung bezogener Vertrauenstatbestand untergegangen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 4 B 672/18 –, Rn. 28, juris. Diese Grundsätze lassen sich auf die befristete bauaufsichtliche Zustimmung vom 27. Juli 2021 und die Ablehnung einer Fristverlängerung über den 31. Juli 2022 hinaus übertragen. Denn durch eine Fristverlängerung auf Grundlage des von der Klägerin nunmehr geltend gemachten (erweiterten) Nutzungszwecks einer allgemeinen, zukünftigen Katastrophen- und Gefahrenvorsorge erhielte die bauaufsichtliche Zustimmung einen völlig anderen Charakter und eine neue, andersartige Identität. Der Ablehnungsbescheid leidet auch nicht an einem Ermessensfehler im Hinblick darauf, dass weiterhin ein öffentliches Interesse an der Nutzung der befestigten Betriebsfläche der Klägerin bestehen mag, wie dies in dem Brief der Bürgermeisterin der Gemeinde T. an den Beklagten vom 21. Juli 2022 geschildert wird. Ein etwaiges öffentliches Interesse an der fortwährenden Nutzung der befestigten Betriebsfläche der Klägerin ändert nichts daran, dass eine Situation akuter Gefahrenabwehr nicht mehr vorliegt und eine Nutzung im Rahmen der Katastrophen- und Gefahrenvorsorge im Hinblick auf zukünftige, noch ungewisse Katastrophen- und Notlagen beabsichtigt wird. Eine solche Nutzung wird von dem Gegenstand der bauaufsichtlichen Zustimmung von 27. Juli 2021 wie dargelegt nicht erfasst. Im Übrigen hat der Beklagte in seine Ermessensentscheidung miteinbezogen, dass der Planungs- und Verkehrsausschuss der Gemeinde T. in seiner Sitzung vom 16. September 2021 eine Bereitstellung der Betriebsfläche der Klägerin für einen Katastrophen- und Bevölkerungsschutz einstimmig abgelehnt hat, dem der Rat in seiner Sitzung vom 28. September 2021 gefolgt ist. Auch soweit es im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Ausgleichsfläche neuere Entwicklungen in der Regionalplanung gibt, hat der Beklagte eine Fristverlängerung über den 31. Juli 2022 hinaus ohne Ermessensfehler abgelehnt. Zu welchem Zeitpunkt auf dieser Grundlage hinsichtlich der im Außenbereich gelegenen Ausgleichsfläche baurechtskonforme Zustände hergestellt werden können, ist noch nicht absehbar, zumal sich die Planung im absoluten Anfangsstadium befindet. Im Übrigen besteht auch ein öffentliches Interesse daran, baurechtswidrige Zustände – wie sie hier grundsätzlich vorliegen – nicht länger als erforderlich aufrechtzuerhalten. Der Ablehnungsbescheid ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW i.V.m. §§ 12 Abs. 1, Abs. 2, 15 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen (OBG)) ermessensfehlerhaft. Bei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz handelt es sich um eine gesetzliche Grenze des Ermessens, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 2023 – 8 A 2467/17 –, Rn. 96, juris. In Anlehnung an die Grundsätze zur Verhältnismäßigkeit einer Nutzungsuntersagung oder Beseitigungsverfügung gemäß § 82 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW ist die Nichtverlängerung der Befristung nicht unverhältnismäßig. Eine Nutzungsuntersagung oder Beseitigungsverfügung kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn der Betroffene einen Bauantrag gestellt und das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist, vgl. dazu im Rahmen einer Nutzungsuntersagung OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –, Rn. 8, juris. Danach ist die Nichtverlängerung der Befristung nicht unverhältnismäßig, denn die als Lager- und Abstellfläche genutzte Ausgleichsfläche ist – wie bereits ausgeführt – formell illegal. Die Klägerin hat weder einen Bauantrag eingereicht noch ist die Errichtung der Ausgleichsfläche offensichtlich genehmigungsfähig. Die im Außenbereich liegende Fläche ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert, da sie keinem der enumerativ aufgezählten Vorhaben unterfällt. Das Vorhaben ist sodann nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, wonach sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Angesichts der in dem Zusammenhang erforderlichen Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde und der Untere Wasserbehörde sowie des eingeräumten Ermessens ist nicht offensichtlich, dass die Ausgleichsfläche genehmigungsfähig ist. Die bauaufsichtliche Zustimmung vom 27. Juli 2021 sollte und soll nicht dazu dienen, langfristig die Voraussetzungen und Erfordernisse eines ordnungsgemäßen, förmlichen Baugenehmigungsverfahren zu unterlaufen bzw. zu umgehen, wenn die Situation einer akuten Notlage, die ein schnelles, zielgerichtetes Handeln zur Abwehr dringender Gefahren für bedeutende Rechtsgüter erfordert, nicht mehr vorliegt. Es ist nicht ermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig, wenn der Beklagte vor diesem Hintergrund eine Fristverlängerung ablehnt, weil es – wie auch der Beklagte deutlich macht – der Klägerin unbenommen bleibt, einen Bauantrag inklusive der nach der BauPrüfVO erforderlichen Unterlagen zu stellen und ein ordnungsgemäßes Baugenehmigungsverfahren im Hinblick auf die Errichtung und Nutzung der Ausgleichsfläche zu durchlaufen. Die Ablehnung der Fristverlängerung der bauaufsichtlichen Zustimmung ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig im Hinblick auf die von der Klägerin in die Errichtung der Ausgleichsfläche getätigten Investitionen. Ausweislich der Regelungen in der bauaufsichtlichen Zustimmung, der Nutzungsbeschreibung sowie der Vorgespräche zwischen den Beteiligten war der Klägerin von Anfang an klar, dass die bauaufsichtliche Zustimmung lediglich temporär bzw. befristet und für einen eindeutigen, spezifischen Nutzungszweck im Rahmen der akuten Gefahrenabwehr und des Notlagen- und Katastrophenmanagements erteilt wird. Der Klägerin war bekannt, dass sie für ein solches, im Außenbereich liegendes, Vorhaben derartigen Umfangs grundsätzlich ein förmliches Baugenehmigungsverfahren zu durchlaufen hat, dessen positives Ergebnis keineswegs von vornherein feststeht. Die gleichwohl von der Klägerin getätigten Investitionen unterlagen als unternehmerische Entscheidung ihrer Risikosphäre, zumal sie zugleich von Einnahmen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Betriebsfläche als Müllsammellager profitiert hat. 2. Der auf die Verlängerung der Rückbaufrist bis zum 30. September 2023 gerichtete Antrag ist ebenfalls als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnungsentscheidung vom 11. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht mangels Ermessensreduzierung auf Null bzw. fehlender Spruchreife weder ein Anspruch auf Verlängerung der am 30. September 2022 endenden Rückbauverpflichtung um ein Jahr bis zum 30. September 2023 noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Anspruchsgrundlage der begehrten Verlängerung der Rückbaufrist bildet Ziffer 2) Satz 3 der in der Anlage zur bauaufsichtlichen Zustimmung vom 27. Juli 2021enthaltenen Nebenbestimmungen. Danach kann die in Ziffer 2) Satz 2 geregelte Rückbaufrist bis zum 30. September 2022 auf begründeten Antrag verlängert werden. Die in Ziffer 2) Satz 3 der Nebenbestimmungen geregelten formellen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Klägerin steht jedoch in materieller Hinsicht kein Anspruch auf die begehrte Fristverlängerung zu. Der Beklagte hat auch hinsichtlich der Rückbauverpflichtung eine Fristverlängerung ohne Ermessensfehler abgelehnt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG NRW). Die Nichtverlängerung der Rückbaufrist, bei der es sich um eine Art akzessorische Folgenbeseitigungsregelung handelt, ist schon deshalb nicht ermessensfehlerhaft, weil die Klägerin – wie ausgeführt – bereits keinen Anspruch auf Verlängerung der bauaufsichtlichen Zustimmung selbst hat und besondere Umstände für eine gleichwohl gebotene Verlängerung der Rückbaufrist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Mit Ablauf der Befristung der bauaufsichtlichen Zustimmung zum 31. Juli 2022 und dem Entfall der Wirksamkeit der damit verknüpften aktiven Duldung des grundsätzlich formell und gegebenenfalls auch materiell illegalen Zustands ist es insbesondere nicht unverhältnismäßig, die Rückbaupflicht nicht um ein weiteres Jahr bis zum 30. September 2023 zu verlängern. Im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse liegende Ziel, zügig baurechtmäßige Zustände herzustellen und den zu schonenden Außenbereich nur vorübergehend und nicht länger als notwendig zu belasten (vgl. § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB), ist die Nichtverlängerung der Rückbaufrist vielmehr geeignet, erforderlich und angemessen. 3. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Mangels Erfolgs des Hauptantrags ist die Bedingung für eine Entscheidung über den Hilfsantrag eingetreten, die als innerprozessuale Bedingung zulässig ist, vgl. VG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 26 K 2902/21 –, Rn. 44, juris. Statthafte Klageart ist nach Auslegung des Hilfsantrags nach Maßgabe der §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO ebenfalls die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Es kann offenbleiben, ob der Hilfsantrag im Hinblick auf die Formulierung, die bauaufsichtliche Zustimmung solle so lange verlängert werden, wie die Überlegungen zur Ausgestaltung von Vorsorgemaßnahmen gegen Hochwasserfluten noch andauern, hinreichend bestimmt ist (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet. Die Ablehnungsentscheidung vom 11. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht mangels Ermessensreduzierung auf Null weder ein Anspruch auf Erteilung einer Fristverlängerung mit dem von ihr mit dem Hilfsantrag begehrten Inhalt zu noch hat die Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Der Bescheid vom 11. August 2022, mit dem der Beklagte eine Verlängerung der bauaufsichtlichen Zustimmung über den 31. Juli 2022 hinaus abgelehnt hat, weist keine Ermessensfehler auf (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Dies gilt auch, soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag eine kürzere Fristverlängerung als bis zum 31. Juli 2023 begehrt. Im Lichte des auf die akute Gefahrenabwehr im Zuge der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 beschränkten Nutzungszwecks der Betriebsfläche der Klägerin und des daran anknüpfenden Nutzungszwecks der Ausgleichsfläche liegt kein Ermessensfehler und insbesondere kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Denn für die von der Klägerin auch im Rahmen des Hilfsantrags geltend gemachte Nutzung der streitgegenständlichen Fläche zum Zwecke einer allgemeinen Katastrophen- und Gefahrenvorsorge bietet die bauaufsichtliche Zustimmung vom 27. Juli 2021 keine Grundlage. Insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Es wird der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG herangezogen, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Die Streitwerte des auf die Verlängerung der bauaufsichtlichen Zustimmung gerichteten Antrags und des auf die Verlängerung der Rückbaufrist gerichteten Antrags sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, da es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt (vgl. § 44 VwGO). Der Hilfsantrag wirkt sich gemäß § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus, da er denselben Gegenstand wie der zugehörige Hauptantrag betrifft. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.